Urteil
1 E 7512/03
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:0217.1E7512.03.0A
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Leitsätze
1. Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag abgegebene verbindliche Erklärung, dass eine bestimmte Ware nicht dem Genehmigungsvorbehalt des Außenwirtschaftsrechts unterliegt ("Nullbescheid"), ist ein feststellender Verwaltungsakt.
2. Die Verweigerung eines "Nullbescheides" für eine Ware, deren Ausfuhr nicht dem Genehmigungsvorbehalt nach dem Außenwirtschaftsrecht unterliegt, verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
3. Konstruktionen und Änderungen an serienmäßigen zivilen Luftfahrzeugen, die vom Hersteller auf Verlangen des Käufers vorgenommen werden, erfüllen das Tatbestandsmerkmal "besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke" in Pos. Teil 1 A 0010b) der Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung (Fassung vom 03.02.2004) nicht schon deshalb, weil der Käufer die Bundeswehr ist. Dieses Tatbestandsmerkmal ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn es sich um Konstruktionen und Änderungen zu spezifisch militärischen Zwecken handelt. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Nutzungsabsicht des Eigentümers an, sondern auf objektive Merkmale des Luftfahrzeugs. Die Konstruktionen oder Änderungen dürfen für die zivile Nutzung entweder keine Vorteile bieten oder nur solche, auf die ein ziviler Nutzer im Hinblick auf die Kosten der Anschaffung und des Betriebs vernünftigerweise verzichten würde.
Tenor
1. Der Bescheid vom 18.02.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 20.11.2003 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Ausfuhr der im Genehmigungsantrag vom 15.04.2002 genannten Hubschrauber BO 105 M, sofern die unter Ziffer 6 und 7 auf Seite 6 des Widerspruchsbescheides genannten Einrichtungen entfernt werden, nicht der Genehmigungspflicht unterliegen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag abgegebene verbindliche Erklärung, dass eine bestimmte Ware nicht dem Genehmigungsvorbehalt des Außenwirtschaftsrechts unterliegt ("Nullbescheid"), ist ein feststellender Verwaltungsakt. 2. Die Verweigerung eines "Nullbescheides" für eine Ware, deren Ausfuhr nicht dem Genehmigungsvorbehalt nach dem Außenwirtschaftsrecht unterliegt, verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). 3. Konstruktionen und Änderungen an serienmäßigen zivilen Luftfahrzeugen, die vom Hersteller auf Verlangen des Käufers vorgenommen werden, erfüllen das Tatbestandsmerkmal "besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke" in Pos. Teil 1 A 0010b) der Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung (Fassung vom 03.02.2004) nicht schon deshalb, weil der Käufer die Bundeswehr ist. Dieses Tatbestandsmerkmal ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn es sich um Konstruktionen und Änderungen zu spezifisch militärischen Zwecken handelt. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Nutzungsabsicht des Eigentümers an, sondern auf objektive Merkmale des Luftfahrzeugs. Die Konstruktionen oder Änderungen dürfen für die zivile Nutzung entweder keine Vorteile bieten oder nur solche, auf die ein ziviler Nutzer im Hinblick auf die Kosten der Anschaffung und des Betriebs vernünftigerweise verzichten würde. 1. Der Bescheid vom 18.02.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 20.11.2003 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Ausfuhr der im Genehmigungsantrag vom 15.04.2002 genannten Hubschrauber BO 105 M, sofern die unter Ziffer 6 und 7 auf Seite 6 des Widerspruchsbescheides genannten Einrichtungen entfernt werden, nicht der Genehmigungspflicht unterliegen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft, weil der begehrte "Nullbescheid" ein Verwaltungsakt im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO ist (VG Frankfurt st. Rspr. vgl. Urt. v. 24.02.1994 - 1 E 1667/93). Es handelt sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, dem insoweit Regelungscharakter zukommt, als er die nach den Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts bestehende Rechtslage für einen konkreten Fall verbindlich feststellt. Der Zulässigkeit steht im Hinblick auf das Erfordernis des Vorverfahrens (§ 68 VwGO) insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin erstmals im Widerspruchsverfahren ausdrücklich einen "Nullbescheid" beantragt hat, während sie ursprünglich nur einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gestellt hatte. Der Klägerin ging es nämlich erkennbar von Anfang an darum, die neun Hubschrauber nach Namibia ausführen zu können und die gesetzlichen und administrativen Hürden, die dem entgegenstehen, zu überwinden. Mithin umfasst der Genehmigungsantrag implizit auch den Antrag auf die Feststellung, dass die Hubschrauber nicht der Genehmigungspflicht unterliegen, so dass es keiner Genehmigung bedarf. Gegen die implizite Ablehnung dieses Antrags hat die Klägerin auch einen Widerspruch erhoben, der zurückgewiesen worden ist. Die Klage ist im Hauptantrag auch begründet. Die Versagung der Feststellung, dass die neun streitgegenständlichen Hubschrauber nicht der Genehmigungspflicht nach dem Außenwirtschaftsgesetz unterliegen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Zwar gibt es keine gesetzliche Regelung, die der Klägerin einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines "Nullbescheides" vermittelt. Es entspricht jedoch der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, derartige "Nullbescheide" zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Ware ausführen will, für die die Genehmigungspflicht nach dem AWG zweifelhaft ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Ein solches Interesse besteht stets bei ernsthaften Exportabsichten, denn mittels dieses feststellenden Bescheides kann der Exporteur bei der Ausfuhr gegenüber den Zolldienststellen die Zulässigkeit der Ausfuhr nachweisen. Da der "Nullbescheid" keine Belastung enthält, sondern nur begünstigende Folgen für den Adressaten hat, bedarf es hierfür auch keiner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, so dass die Beklagte frei darin war, eine entsprechende Verwaltungspraxis auszubilden. Diese Verwaltungspraxis führt zu einer Ermessensbindung. Die Verweigerung eines "Nullbescheides" im Einzelfall stellt daher eine Verletzung des Antragstellers in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung dar (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die betreffende Ware tatsächlich nicht der Genehmigungspflicht unterliegt. Auch im Antrags- und Vorverfahren waren die neun Hubschrauber bereits in der Modifikation gegenständlich, die sie durch die Entfernung der im Widerspruchsbescheid auf Seite 6, Ziffer 6 und 7 im einzelnen genannten Einrichtungen erfahren werden. Das ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 18.04.2002, in dem die Klägerin ausdrücklich jene spezifisch militärischen Teile mitgeteilt haben wollte, die der Ausfuhr entgegenstehen könnten, damit diese ausgebaut werden könnten. Damit war zumindest hilfsweise beantragt, die Genehmigungsfreiheit der Hubschrauber ohne diese Einrichtungen festzustellen. Die streitgegenständlichen neun Hubschrauber unterliegen nicht der Genehmigungspflicht nach dem AWG. Streitgegenständlich im Verwaltungsstreitverfahren sind die Fluggeräte nur in dem Zustand, in dem sie sich befinden, wenn die im Widerspruchsbescheid Seite 6 unter Ziffer 7 im einzelnen genannten Einrichtungen und die in Ziffer 6 genannte Tarnlackierung entfernt worden sind. Nach § 7 Abs. 1 AWG können Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr zu bestimmten näher bezeichneten Zwecken beschränkt werden. Nach Abs. 2 kann insbesondere die Ausfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät sowie von Gegenständen beschränkt werden, die bei dem Einsatz von Waffen, Munition und Kriegsgerät nützlich sind. Soweit im AWG Beschränkungen zugelassen sind, also auch die des § 7 AWG, kann gemäß § 2 AWG durch Rechtsverordnung ein Genehmigungsvorbehalt geregelt oder die Ausfuhr verboten werden. Es gibt keine Rechtsverordnung, die die Ausfuhr der streitgegenständlichen Hubschrauber unter einen Genehmigungsvorbehalt stellt (oder gar verbietet). Maßgeblich ist insoweit die Außenwirtschaftsverordnung - AWV i.d.F. der Bek. v. 22.11.1993, zuletzt geändert durch die 65. ÄndVO v. 3.2.2004 (BAnz Nr. 172 v. 11.9.2004, S. 20209). Nach § 5 AWV bedarf die Ausfuhr der in Teil 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter der Genehmigung. Für bemannte Luftfahrzeuge, die keine Kampfflugzeuge oder -hubschrauber sind, kommen nur die Positionen Teil I Abschnitt A 0010 b) und 0010 d) in Betracht. Die streitgegenständlichen Hubschrauber erfüllen aber weder die eine noch die andere Position. Nach Position 0010 d) unterliegen der Genehmigungspflicht "Triebwerke besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile dafür". Diese Position scheidet aus, weil die Triebwerke der streitgegenständlichen Hubschrauber nicht für militärische Zwecke besonders konstruiert worden sind und auch keine besonders konstruierten Teile enthalten. Es handelt sich vielmehr um baugleiche Lizenznachbauten der auch in den zivilen BO-105 eingesetzten Triebwerke. Nach Position 0010b unterliegen der Genehmigungspflicht: "andere Luftfahrzeuge [als Kampfflugzeuge und -hubschrauber], besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke einschließlich militärischer Aufklärung, militärischen Angriffs, militärischer Ausbildung, Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung, logistische Unterstützung sowie besonders konstruierte Bestandteile dafür". Auch diese Position erfüllen die streitgegenständlichen Hubschrauber nicht. Grundsätzlich kann jeder Hubschrauber zur militärischen Aufklärung, zum Angriff und zu anderen militärischen Zwecken eingesetzt werden. Die Verordnung will jedoch nur für bestimmte Luftfahrzeuge im Hinblick auf solche Zwecke eine staatliche Kontrolle der Ausfuhr etablieren. Deshalb kommt es nicht auf den subjektiven Zweck an, den der Eigentümer mit der Nutzung der Luftfahrzeuge verfolgt, sondern auf objektive Eigenschaften der Luftfahrzeuge selbst. Sie müssen zu militärischen Zwecken besonders konstruiert oder geändert sein. Auch wenn Luftfahrzeuge von einer Armee und damit zu militärischen Zwecken beschafft werden, ist nicht jede Konstruktion oder Änderung, die der Hersteller auf Wunsch des Bestellers vornimmt, eine besondere Konstruktion oder Änderung für militärische Zwecke. Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Konstruktion oder Änderung für militärische Zwecke wird nicht nur durch den Wortlaut nahe gelegt, der durch das Wort "besonders" den Bereich der betroffenen Konstruktionen und Änderungen für militärische Zwecke einschränken will. Sie wird auch durch den Sinn und Zweck der Vorschrift gefordert. Der Verordnungsgeber hat Luftfahrzeuge bewusst nicht in die Liste der Dual-Use Güter aufgenommen. Damit hat er gerade erreichen wollen, dass der Genehmigungsvorbehalt für diese Waren nicht von der subjektiven Zwecksetzung abhängen soll, die der Nutzer damit verbindet, sondern nur von objektiven Merkmalen, die man dem Produkt selbst muss ansehen können. Ausgehend von diesen Überlegungen lässt sich nicht feststellen, dass die streitgegenständlichen Hubschrauber dadurch zu für militärische Zwecke besonders konstruierten oder geänderten Luftfahrzeugen geworden sind, dass der Hersteller auf Wunsch der Bundeswehr diese Maschinen mit einem "Modernisierungskit" ausgestattet hat, das aus verstärkten Hauptrotoren, crashfesteren Kraftstofftanks, verstärkten Landekufen, einer verbesserten Schmierstoffkühlung und modifizierten Triebwerkseinläufen bestand. Diese Änderungen der BO 105 führten nur zu einer allgemeinen Qualitätssteigerung dieser Maschine und machte sie nicht zu einem Fluggerät, das aus objektiver Sicht als ein solches begriffen werden konnte, das militärischen Zwecken dient. Dies wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass der Hersteller das "Modernisierungskit" auch in seine übrige Produktion übernahm und sogar ältere bereits ausgelieferte BO 105 entsprechend nachrüstete. Bestätigt wird diese Beurteilung auch durch eine in den Akten der Beklagten befindliche fachliche Stellungnahme des Bediensteten B vom 10.06.2002. Allein der Umstand, dass die Hubschrauber die Typenbezeichnung BO 105 "M" tragen, macht sie nicht zu Luftfahrzeugen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert worden sind. Die Bezeichnung erklärt sich ohne weiteres aus dem Bedürfnis, jene Maschinen von den übrigen unterscheiden zu können, in die Triebwerke der Firma MTU eingebaut waren. Diese Firma produzierte die Triebwerke nämlich aufgrund eines Lizenzvertrages, der sie verpflichtete, damit nur militärische Maschinen auszurüsten und nicht zivile. Dies sollte die Marktsegmente deutlich unterscheiden, die die Lizenznehmerin und die Lizenzgeberin unter sich aufgeteilt hatten. Die Triebwerke waren jedoch nicht für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert. Sie waren vielmehr baugleich mit den in die zivilen Maschinen eingebauten Aggregaten. Die Tatsache, dass es keine zivile Zulassung für die BO-105 M gibt, ist im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke" unergiebig. Auf die Frage der Zulassung kann es, wie die Anmerkung 1 zur Position 0010 zeigt, unter bestimmten Umständen nur dann ankommen, wenn es sich um Luftfahrzeuge handelt, die zwar für militärische Zwecke besonders konstruiert sind, aber gleichwohl eine zivile Zulassung haben. Gibt es aber schon keine besondere militärische Konstruktion oder Änderung, dann spielt auch die Zulassung keine Rolle. Das Fehlen einer zivilen Zulassung ist auch kein Indiz dafür, dass es sich doch um spezifisch militärische Maschinen handelt. Vielmehr fehlt die zivile Musterzulassung allein deshalb, weil sie vom Hersteller nicht beantragt worden ist. Dies war auch nicht erforderlich, weil die mit Lizenztriebwerken ausgestatteten Hubschrauber gerade nicht auf dem zivilen Markt vertrieben werden sollten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin kaufte im August 2001 neun von der Bundeswehr ausgemusterte Hubschrauber des Typs MBB BO-105 M. Für Hubschrauber dieses Typs existiert keine Musterzulassung für den zivilen Luftverkehr, sondern nur eine militärische Musterzulassung. Die BO-105 M ist eine spezielle Version des zivilen Hubschraubertyps BO-105. Sie wurde in einer Zahl von 100 Stück in den Jahren 1979 bis 1984 für die Bundeswehr gebaut. Sie verfügt im Vergleich zu der zeitgleich oder früher hergestellten zivilen Variante über modernere Hauptrotoren, crashfestere Kraftstofftanks und verstärkte Landekufen, eine verbesserte Schmierstoffkühlung und modifizierte Triebwerkseinläufe. Diese Modernisierungen wurden jedoch auch in später hergestellte zivile Maschinen eingebaut. Ältere wurden nach und nach entsprechend umgerüstet. Im Unterschied zu den zivilen Maschinen ist die BO-105 M mit Triebwerken ausgerüstet, die von der Fa. MTU in Lizenz der Fa. Allison hergestellt wurden. Der zivile Typ ist dagegen mit original Allison Triebwerken ausgestattet. Technisch gesehen sind die Triebwerke baugleich. Die BO-105 M ist ferner mit allerdings veralteten ehemals für militärische Zwecke genutzten Funkgeräten und Antennen, einem speziellen Freund-Feind-Erkennungssystem und einer militärischen Tarnlackierung ausgestattet. Die Hubschrauber waren zu keinem Zeitpunkt mit Waffen ausgerüstet. Die Klägerin stellte im Januar 2002 bei der Beklagten einen Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr der Hubschrauber nach Namibia und gab eine eigene Niederlassung in Namibia als Empfänger an. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch nahm die Klägerin zurück. Unter dem 15.04.2002 stellte die Klägerin bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr der Hubschrauber nach Namibia. Als Endverwender war die Firma A Ltd. mit Sitz in Windhoek/Namibia angegeben. Bei dieser Firma handelt es sich um eine Gesellschaft namibischen Rechts, die von dem Gesellschafter und Berater der Klägerin Herrn R. erworben worden ist. In einem Schreiben vom 18.04.2002 bat sie die Beklagte um Mitteilung jener spezifisch militärischen Teile der Hubschrauber, die ihrer Ausfuhr entgegenstehen könnten, damit diese zuvor ausgebaut werden könnten (BA 247). Sie gab an, dass die Fa. A die Maschinen vermieten, verleasen oder verchartern oder zur Ersatzteilgewinnung ausschlachten, aber nicht veräußern werde. Sie würden als Rettungshubschrauber und zum Feuerlöschen eingesetzt. Nachträglich legte sie ein "End-Use-Certificate" der Fa. A vor, das vom 10.09.2002 datiert und von Herrn R. unterschrieben ist (BA 303). Nachdem das Auswärtige Amt unter dem 31.01.2003 wegen des ungesicherten Endverbleibs bzw. der unklaren Nutzung der Hubschrauber Bedenken gegen die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erhoben hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2003 den Antrag der Klägerin ab. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass die neun Hubschrauber von Position 0010 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst würden. Die Ausfuhr sei deshalb nach § 5 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWW) genehmigungspflichtig. Die Genehmigung könne nicht erteilt werden, weil die Endbestimmung der Fluggeräte unsicher sei. So habe die Klägerin verschiedene Verwendungszwecke für insgesamt 11 Helikopter angegeben, obwohl sie nur 9 exportieren wolle. Es seien auch keine Unterlagen vorgelegt worden, die den behaupteten Endverbleib glaubhaft machten. Eine staatliche Endverbleibserklärung sei trotz Anforderung nicht vorgelegt worden, die Erklärung der Fa. A sei zu allgemein gefasst. Bei der Ausfuhr von Rüstungsgütern sei die Sicherung des Endverbleibs von besonders wichtiger Bedeutung. Eine Ausfuhrgenehmigung könne nur erteilt werden, wenn der Endverbleib und die Endverwendung unzweifelhaft sichergestellt sei. Die Ausfuhr beeinträchtige die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Ein überwiegendes volkswirtschaftliches Interesse an der Ausfuhr liege nicht vor. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2003, bei den Bevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 24.11.2003, zurück. In den Gründen des Widerspruchsbescheides ist ausgeführt, dass es sich bei den neun Hubschraubern um Luftfahrzeuge handele, die für militärische Zwecke besonders geändert worden seien. Das ergebe sich aus Folgendem: Die von MTU in Lizenz nachgebaute Turbine sei nur in dem militärischen Hubschrauber eingebaut worden und verfüge nicht über eine zivile Zulassung. Das verstärkte Getriebe weise Änderungen auf, die für eine militärische Aufgabenstellung gedacht seien. Die Verstärkung der Rotorblätter und der Landekufen sei von der Bundeswehr gefordert worden, um militärische Aufgaben erfüllen zu können. Entsprechendes gelte auch für die speziellen selbstdichtenden Tanks, die zu einer Erhöhung der Beschussfestigkeit geführt habe. Die Mehrfarben-Tarnlackierung führe schon für sich allein zu einer Einordnung als besondere Änderung für militärische Zwecke. Die Hubschrauber seien mit Navigations-, Funk- und Freund-Feind-Erkennung ausgerüstet, die ebenfalls jeweils für sich allein diese Bedingung erfüllten. Das gelte auch für entsprechende Verbindungskabel und Außenantennen. Dagegen seien Geräte für den zivilen Funkverkehr nicht vorhanden. Auch relativ geringfügige Anpassungen einer Ware für militärische Zwecke sei ausreichend, um sie dem Genehmigungsvorbehalt zu unterwerfen. Die Hubschrauber seien deshalb genehmigungspflichtig. Ein "Nullbescheid", wie im Widerspruchsverfahren von der Klägerin gefordert, komme deshalb nicht in Betracht. Die Genehmigung könne nicht erteilt werden, weil nicht zu erwarten sei, dass die Ausfuhr das friedliche Zusammenleben der Völker und den Schutz der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik nicht oder nur unwesentlich gefährde. Nach den politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern könne eine Ausfuhrgenehmigung nur erteilt werden, wenn der Endverbleib im Empfängerland sichergestellt sei. Das setze eine amtliche Endverbleibserklärung voraus, die ein Reexportverbot mit Erlaubnisvorbehalt enthalte. Die Klägerin habe unterschiedliche Angaben zum Endzweck gemacht. Dass es der Klägerin nicht gelingen könne, solche amtlichen Nachweise vorzulegen, sei auch deshalb unplausibel, weil sie ihrem Vortrag im Widerspruchsverfahren nach die Hubschrauber auch an das namibische Militär und die Polizei verleasen wolle und deshalb ein staatliches Interesse Namibias vorliegen müsse. Eine angeblich genehmigte Ausfuhr von B-Hubschraubern nach Namibia stehe dem nicht entgegen, weil eine entsprechende Voranfrage oder ein Genehmigungsantrag von der Beklagten nicht beschieden worden sei. Es sei im vorliegenden Fall nicht hinreichend sichergestellt, dass die Hubschrauber nicht in eines der Krisen- und Kriegsgebiete Afrikas exportiert werden. Am 24.12.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die neun Hubschrauber schon nicht der Ausfuhrliste, Teil 1 Pos. 0010b) unterfallen und deshalb nicht genehmigungspflichtig seien. Die BO 105 sei ein Hubschrauber, der ursprünglich für zivile Zwecke konstruiert worden sei. Auch die im Falle der Version BO-105 M vorgenommenen Änderungen stellten keine solchen dar, die speziell für militärische Zwecke vorgenommen worden seien. Der Umstand, dass für diesen Typ keine zivile Musterzulassung vorliege, sei allein darauf zurückzuführen, dass eine solche vom Hersteller nicht beantragt worden sei. Die Verbesserungen, die der Hersteller im Rahmen des von der Bundeswehr erteilten Auftrages vorgenommen habe, seien nicht für militärische Zwecke erfolgt. Das ergebe sich schon daraus, dass dieselben Verbesserungen auch an den später produzierten zivilen Typen vorgenommen worden seien und ältere zivile Maschinen entsprechend nachgerüstet worden seien. Dies habe der Mitarbeiter B der Beklagten selbst in einem Vermerk vom 02.08.2001 festgestellt. Der Umstand, dass die Lizenzversion der Turbine in der Tat nur für die Version "M" Verwendung gefunden habe, mache diese Besonderheit ebenfalls nicht zu einer solchen, die militärischen Zwecken diene. Hintergrund dafür sei vielmehr allein der Lizenzvertrag zwischen der Fa. Allison und dem Lizenznehmer MTU. Der Lizenzgeber habe damit verhindern wollen, dass der Lizenznehmer ihm auf dem zivilen Hubschraubermarkt Konkurrenz macht. Deshalb gebe es auch keine zivile Zulassung für die Lizenzversion. Soweit die Beklagte behaupte, die Verbesserung der Tanks habe der Erhöhung der Beschussfestigkeit gedient, werde dies durch den Musterzulassungsbescheid nicht bestätigt. Daraus ergebe sich vielmehr, dass lediglich an eine Verbesserung der Bruch- und Brandsicherheit gedacht worden sei. Im Übrigen entspreche diese Verbesserung heute dem allgemeinen Standard. Die Tarnlackierung sei kein besonders konstruierter Bestandteil des Luftfahrzeugs. Außerdem hätte die Klägerin die Lackierung auf entsprechenden Hinweis hin oder aufgrund entsprechender Auflagen ohne Weiteres entfernen können. Entsprechendes gelte auch für die veraltete Navigations- und Funkanlagen. Die Freund-Feind-Erkennungsgeräte seien zwar in den Maschinen noch vorhanden, aber nicht mehr brauchbar, weil die elektronischen Codes schon vor dem Verkauf gelöscht worden seien. Damit erfüllten diese Geräte keinen militärischen Zweck mehr. Im Übrigen sei sie, die Klägerin, auch bereit, diese Geräte auszubauen. Selbst wenn man die Ausfuhr der neun Hubschrauber aber für genehmigungspflichtig halten wolle, dürfte diese nicht verweigert werden, denn eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker sei ebenso wenig zu befürchten wie eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik. Es existierten keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass mit den Hubschraubern militärische Aktionen beabsichtigt seien, welche nicht durch den Zweck der Verteidigung oder als Kollektivmaßnahme gerechtfertigt seien. Eine Gefährdung deutscher Interessen könne auch deshalb nicht vorliegen, weil der Firma XD auf eine Voranfrage zu Beginn des Jahres 2002 die Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhr von B-Hubschraubern nach Namibia bescheinigt worden sei. B-Hubschrauber seien aber eindeutig Militärmaschinen. Die Genehmigung könne auch nicht deshalb verweigert werden, weil keine amtliche Endverbleibserklärung vorgelegt werden könne. Da der Endverwender eine private Firma sei, könne eine amtliche Endverbleibserklärung nicht verlangt werden. Die Nutzung der Hubschrauber stehe noch nicht konkret vor. Die Nachfrage übersteige jedoch das Angebot. In Betracht komme die Vermietung an das namibische Militär und die Polizei, der Einsatz für private Rettungsdienste, den Betrieb einer Flugschule, die Vermietung an eine südafrikanische Firma zur Waldbrandbekämpfung. Ein Hubschrauber solle als Ersatzteillager zum Ausschlachten verwendet werden. Die Verweigerung der Ausfuhrgenehmigung beruhe tatsächlich auch nicht auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Gründen, sondern habe einen anderen Hintergrund. Die Bundeswehr sei nämlich beim Kauf der Hubschrauber gegenüber dem Lieferanten die vertragliche Verpflichtung eingegangen, die Maschinen nur militärisch zu nutzen. Diese Lizenzverpflichtung habe sie bei der Ausmusterung und dem Verkauf der Maschinen wohl versehentlich unbeachtet gelassen und nicht an den Käufer weitergegeben. Wenn die Maschinen jetzt für zivile Zwecke eingesetzt würden, drohten der Bundesrepublik erhebliche Schadensersatz- oder Vertragsstrafenansprüche. Deshalb habe das Luftfahrtbundesamt auch zu verhindern versucht, dass Namibia für die Maschinen eine zivile Zulassung erteilt. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19.02.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 20.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin hinsichtlich der Ausfuhr der im Genehmigungsantrag vom 15.04.2002 genannten neun Hubschrauber BO 105 M zu bestätigen, dass diese nicht ausfuhrgenehmigungspflichtig sind, sofern die unter Ziffer 6 und 7 auf Seite 6 des Widerspruchsbescheides der Beklagten genannten Einrichtungen entfernt wurden (so genannter "Nullbescheid"); hilfsweise: die erforderliche Ausfuhrgenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt ihren Standpunkt mit dem bereits im Vorverfahren geäußerten Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass sich schon aus der Bezeichnung "M" und dem Fehlen einer zivilen Zulassung ergebe, dass es sich um eine für militärische Zwecke geänderte Variante handele. Zumindest zum Verkaufszeitpunkt seien die Maschinen auch noch mit spezifisch militärischem Gerät ausgestattet gewesen. In dem von der Klägerin selbst vorgelegten Text aus dem Buch über Hubschrauber von Gersdorff/Knobling werde bestätigt, dass die BO 105 "M" Änderungen "zur Anpassung an die militärische Forderung" aufweise. Unbestritten sei, dass einige Änderungen für sich gesehen auch im zivilen Einsatz gute Dienste leisten könne. In ihrer Gesamtheit hätten sie jedoch dem Zweck gedient, die Maschinen für den Einsatz bei der Bundeswehr tauglich zu machen. Es sei unerheblich, ob auch die zivile Variante der BO 105 zwischenzeitlich Baugruppen aufweise, welche ursprünglich für die Militärversion entwickelt worden seien. Soweit die Klägerin die Verweigerung der Genehmigung damit angreife, dass die Einschätzung der Beklagten hinsichtlich der Störung der Interessen der Bundesrepublik nicht gerechtfertigt seien, könne sie damit nicht gehört werden. Das Gesetz billige insoweit der Behörde nämlich ein Einschätzungsvorrecht zu. Es sei sachgerecht, auf einer staatlichen Endverbleibserklärung zu bestehen. Diese Anforderung liege im Rahmen des der Beklagten nach § 17 Abs. 2 Satz 2 AWV eingeräumten Ermessens. Die Beklagte habe dieses Ermessen generell ausgeübt und in der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 17 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung vom 12.02.2002 (BAnz Nr. 606 v. 27.03.2002) bekannt gemacht. Die Kammer hat neben der Gerichtsakte einen Ordner Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.