Urteil
1 E 656/05
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:0929.1E656.05.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage des Klägers ist nicht begründet. Die Verfügung des Beklagten vom 25.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 25.01.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hatte weder aufgrund der allein in Betracht kommenden Vorschriften des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch hat er nachdem am 01.01.2005 in Kraft getretenes Aufenthaltsgesetz nach näherer Maßgabe von § 25 Abs. 5 AufenthG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Da der Kläger bestandskräftig abgelehnter Asylbewerber ist, kam gemäß § 30 Abs. 5 AuslG für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis lediglich die Anwendung des § 30 Abs. 3 und 4 Ausländergesetz in Betracht. Nach § 30 Ausländergesetz konnte einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Nach § 30 Abs. 4 AuslG konnte einem Ausländer, der seit mindestens 2 Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig war und eine Duldung besaß, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigerte sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG lagen nicht vor, weil der Kläger das Ausreisehindernis seiner Passlosigkeit zu vertreten hat. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG kam nicht in Betracht, weil sich der Kläger weigerte, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Unstreitig war die Abschiebung des Klägers wegen des Fehlens eines ausreichenden Ausweisdokumentes aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Das Fehlen eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweispapieres stellt jedenfalls dann ein tatsächliches Abschiebungshindernis i.S.v. § 55 Abs. 2 AuslG dar, wenn der betreffende Ausländer über kein Ausweisdokument verfügt und auch die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass es zur Durchführung der Abschiebung eines solchen Dokuments bedarf. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger verfügt nach eigenen nicht zu widerlegenden Angaben über kein gültiges Ausweispapier. Ohne ein Reisepapier ist die Abschiebung des Klägers nicht möglich wie durch den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Äthiopien nach dem Stand vom Juni 2005 (herausgegebenen vom Auswärtigen Amt) belegt. Nach dem Bericht werden die Sicherheitskontrollen am Flughafen von Addis Abeba, aber auch Passkontrollen bei Ein- und Ausreisen gewissenhaft und gründlich durchgeführt. Personen ohne reguläre Reisepapiere wird häufig die Einreise verweigert. Für äthiopische Staatsangehörige werden von deutschen oder von EU-Stellen ausgestellte Heimreisepapiere nicht anerkannt. Der Kläger hatte das tatsächliche Ausreise- und Abschiebungshindernis jedoch zu vertreten. Zu vertreten hat der Ausländer ein objektiv pflichtwidriges vorwerfbares Verhalten nach dieser Vorschrift grundsätzlich dann, wenn es für ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis tatsächlich ursächlich geworden ist. Eine Ursächlichkeit fehlt nur dann, wenn von vornherein feststeht, dass das Abschiebungshindernis auch durch ein pflichtgemäßes Verhalten nicht hätte beseitigt werden können. Erscheint es dagegen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein dem Ausländer mögliches und zumutbares Verhalten zum Wegfall des Abschiebungshindernisses führt und verweigert er dieses Verhalten, kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht in Betracht. In solchen Fällen kann erst dann davon ausgegangen werden, dass das Abschiebungshindernis nicht vom Ausländer zu vertreten ist, wenn er die möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und diese dennoch nicht zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses geführt haben. Bei Anwendung dieser Grundsätze scheidet die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG aus. Der Kläger hat wegen offensichtlich fehlender Rückkehrwilligkeit bei der Passbeschaffung nicht die zumutbaren Maßnahmen zur Beschaffung von Reisedokumenten übernommen. Grundsätzlich verlangt die äthiopische Botschaft als Voraussetzung für die Ausstellung eines äthiopischen Reisepasses kumulativ sowohl eine vom äthiopischen Außenministerium und Immigration Office gestempelte und von der deutschen Botschaft in Addis Abeba legalisierte Geburtsurkunde als auch zwei Aussagen von Zeugen, die die äthiopische Staatsangehörigkeit des Antragstellers bestätigen können. Die Zeugen müssen außerdem äthiopische Staatsbürger und im Besitz von gültigen äthiopischen Pässen sein. Vorliegend ist dem Kläger bereits vorzuhalten, dass er sich nicht um die Ausstellung einer Geburtsurkunde bemüht hat. Das Bemühen um eines Geburtsurkunde ist im Falle des Klägers auch nicht offensichtlich aussichtslos, da die Familie des Klägers - wie er auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - nach wie vor in Äthiopien wohnt. Die Frage des Gerichts, ob er sich in seiner Heimat um eine Geburtsurkunde bemüht habe, hat er dahin beantwortet, dass er seit 5 Monaten keinen Kontakt habe. Damit hat der Kläger nicht alles getan, was ihm möglich und zumutbar ist. Das Bestehen des Beklagten auf einer Mitwirkung des Klägers ist um so mehr gerechtfertigt, als es - wenn auch aufgrund einer anonymen Anzeige - Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich der Kläger unter einer falschen Identität in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und dies der Grund für die Nichtausstellung eines Reisepasses ist. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er von den Bemühungen um die Ausstellung einer Geburtsurkunde abgesehen habe, weil er die weitere Voraussetzung der äthiopischen Botschaft, das nämlich zwei äthiopische Zeugen seine Identität bestätigen könnten, nicht erfüllt könne, weil er keine zwei in der Bundesrepublik Deutschland lebende Äthiopier kenne, die seine Identität aus in der Heimat gewonnenen Erkenntnisse bestätigen könnten, kann dies seine Mitwirkungspflicht nicht in Wegfall bringen. Zum einen erscheint dies als bloße Schutzbehauptung. Dass der Kläger ernsthaft Bemühungen angestellt hat, um in Erfahrung zu bringen, ob es Landsleute in Deutschland gibt, die ihn aus seiner Heimat kennen - was durchaus wahrscheinlich ist - hat der Kläger nicht dargelegt. Im Übrigen liegen Erkenntnisse vor, dass die äthiopische Botschaft auf die Zeugen verzichtet, wenn äthiopische Staatsangehörige freiwillig einen Pass etwa zum Zwecke der Eheschließung oder zur Erlangung eines Aufenthaltstitels beantragen (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 25.06.2003, Az.: 13 S 2767/02 - juris - sowie den zitierten Bericht des Auswärtigen Amtes, wo davon die Rede ist, dass die äthiopische Botschaft praktisch nur zur Ausstellung von Pässen bereit ist, wenn die Ausreisepflichtigen bestätigen, freiwillig heimkehren zu wollen. Auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG kam nicht in Betracht. Diese Vorschrift verlangt von dem Antragsteller, alles ihn zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse auszuräumen. Es genügt, dass er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterläßt oder verzögert. Derartige Handlungen können nur dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, das heißt, wenn es praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Abschiebungshindernis beseitigen können (BVerwG, Urt. v. 15.02.2001, BVerwGE 114, 9). Hiervon kam die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG nicht in Betracht, da der Kläger bisher nichts unternommen hat, um eine Geburtsurkunde aus seiner Heimat zu erhalten. Vorliegend erscheint es auch nicht von vornherein aussichtslos, dass der Kläger durch Einschaltung seiner Familie bzw. eines Rechtsanwaltes in seiner Heimat eine Geburtsurkunde erhalten könnte. An dieser rechtlichen Situation hat sich im Ergebnis durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nichts geändert. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der - wie der Kläger - vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn - wie im Falle des Klägers - seine Ausreise aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis aber nur dann erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Nach § 25 Abs. 5 S.4 AufenthG liegt ein Verschulden des Ausländers insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 3 und 4 sind hier gegeben. Der letzteren Vorschrift liegt der Regelungszweck zugrunde, demjenigen eine Aufenthaltserlaubnis zu verweigern, der die zumutbare Möglichkeit hat, ein bestehenden Abschiebungshindernis zu beseitigen, dies aber nicht tut. Nach der Gesetzesbegründung ist bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit besteht, auch die subjektive Möglichkeit - und damit implizit auch die Zumutbarkeit - der Ausreise zu prüfen (BT-Drs. 15/420, S. 80). Anders als § 30 Abs. 4 AuslG, der nur auf eine Obliegenheitsverletzung abstellte, verlangen § 25 Abs. 5 S. 3 und 4 AufenthG ein Verschulden des Ausländers, also beispielsweise eine Schuldhaftverletzung der Obliegenheitspflicht. Eine solche ist dann zu bejahen, wenn ein ausreisepflichtiger Ausländer nicht alle ihm zumutbare Handlungen zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht vorgenommen hat. Grundsätzlich ist es einem Ausländer zumutbar, alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde einzuleiten und dabei wahrheitsgemäß alle Formulare und Fragen zu beantworten. Des Weiteren hat er bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes vorzusprechen sowie erforderlichenfalls mittels Person im Heimatland einzuschalten, um die erforderlichen Papiere zu besorgen (vgl. hierzu auch Benassi InfAuslR. 2005, S. 357 (363) m.w.N. aus der Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen für die schuldhafte Verletzung einer zumutbaren Mitwirkungspflicht sind hier gegeben. Da die äthiopische Botschaft nur bereit ist, einen Reisepass auszustellen, wenn der jeweilige Antragsteller erklärt, dass er freiwillig heimkehren wolle und überdies eine legalisierte Geburtsurkunde vorlegt und zwei Zeuge benennt, erfordert es die Mitwirkungspflicht des Klägers, dass er entsprechende Bemühungen anstellt. Insoweit trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast. Vorliegend hat der Kläger aber keinerlei Bemühungen dargelegt, in den Besitz einer Geburtsurkunde zu bekommen und des weiteren keinerlei Bemühungen dargelegt, in Kontakt zu Landsleuten zu kommen, die seine Identität bestätigen. Hierzu hätte der Kläger um so mehr Veranlassung gehabt, als wenn auch aufgrund einer anonymen Anzeige, Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller unter einer falschen Identität in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. 3 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Kläger begeht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 22.12.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.03.1998 abgelehnt wurde. Die erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden vom 08.06.2001 abgewiesen. In der Folgezeit erhielt der Kläger wegen Fehlen eines äthiopischen Passes Duldung. Am 09.12.2003 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Dieser Antrag wurde durch den Landrat des Main-Taunus-Kreises mit Bescheid vom 25.03.2004 abgelehnt. Dem Kläger stehe nach § 30 Abs. 1 - 4 AuslG kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu. Der Kläger sei unanfechtbar ausreisepflichtig und verfüge wegen seiner Passlosigkeit über eine Duldung. Die Passlosigkeit habe er jedoch zu vertreten. Insbesondere habe der Kläger keinen Kontakt zu seinen in Äthiopien lebenden Verwandten aufgenommen, um in den Besitz identitätsbelegender Dokumente zu kommen. Der Kläger legte mit Schreiben vom 03.05.2004 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 25.01.2005 zurückgewiesen wurde. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG a. F.. Das Abschiebehindernis seitens des Klägers liege im fehlenden Pass. Diesbezüglich sei jedoch davon auszugehen, dass sich der Kläger bisher geweigert habe, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Der vorgelegte Nachweis über eine Vorsprache bei der äthiopischen Botschaft genüge nicht. Für den Kläger dürfe es kein Problem sein, eine Geburtsurkunde zu erhalten, da sowohl die Ehefrau als auch mehrere Geschwister weiterhin im Heimatland wohnhaft seien. Auch bestehe die Möglichkeit einen Rechtsanwalt im Heimatland mit der Beschaffung eines Reiseausweises zu beauftragen. Auch § 25 des Aufenthaltsgesetzes komme für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in Betracht. Insbesondere komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht, da die Aufenthaltserlaubnis im Falle des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nur dann erteilt werden dürfe, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Der Kläger habe sich bisher nicht ausreichend um die Ausstellung eines solchen Passes bemüht. Der Kläger hat am 28.02.2005 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er trägt vor, es sei allgemein bekannt, dass die äthiopische Botschaft ihren Landsleuten keine Reisedokumente erteile, soweit nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Hierzu gehöre: 1. Die Vorlage eines vom äthiopischen Außenministerium und Immigration Office gestempelte und von der deutschen Botschaft in Addis Abeba legalisierte Geburtsurkunde. 2. Zwei schriftliche Zeugenaussagen, die persönlich bei der äthiopischen Botschaft erscheinen müssten, die die äthiopische Staatsangehörigkeit bezeugen könnten. 3. Diese Zeugen müssten ebenfalls äthiopische Staatsbürger sowie im Besitz gültiger äthiopischer Pässe sein. Der Kläger verfüge über keine Zeugen, so dass er nicht in der Lage sei, den äthiopischen Pass zu erhalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 25.01.2005 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die vom Kläger vorgelegt Bescheinigung der äthiopischen Botschaft vom 24.08.2004 gebe lediglich eine Information welche Voraussetzungen für die Ausstellung eines Passes zu erfüllen seien. Der Vortrag des Klägers, dass er über keine Zeugen verfüge die seine Staatsangehörigkeit bestätigen könnten, sei unglaubhaft. In der Regel würden sich die ausländischen Staatsangehörigen einer Volksgruppe in einem räumlich begrenzten Raum kennen. Im übrigen liege eine anonyme Anzeige vor, wonach der Kläger unter falschem Personalangaben in Deutschland lebe und sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder sich ebenfalls in Frankfurt aufhielten. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die falschen Personalienangaben der Grund für die Nichtausstellung eines Passes gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. Des weiteren wird Bezug genommen auf den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien nach dem Stand von Juni 2005.