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Urteil

1 E 5312/04

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:1130.1E5312.04.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist unbegründet. Vorab ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Streitgegenstand vorliegend ausschließlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenhG (als Nachfolgenorm zu § 19 AuslG 1990) ist (vgl. Sitzungsprotokoll) und sich die Beteiligten einschließlich das Gericht darüber verständigt haben, dass ein eventuell bestehender Anspruch gemäß § 25 AufenthG zunächst beantragt werden muss und im Rahmen eines ausländerbehördlichen Verwaltungsverfahrens zu bescheiden ist. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG besteht nicht. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts ist deshalb nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Dabei gehen die Beteiligten zusammen mit dem Gericht davon aus, dass - zugunsten der Klägerin - vorliegend ein Fall des § 31 Abs. 2 S. 2, 2. Alternative AufenthG vorliegt und deshalb von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Abs. 1 Nr. 1 abzusehen ist. Ist somit vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG auszugehen, so hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung der am 24.07.2001 (gültig bis 23.07.2002) erteilten Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung gemäß § 31 Abs. 4 S. 1 AufenthG nicht entgegen. Ein Missbrauchsfall i.S.d. § 31 Abs. 2 S. 3 AufenthG ist nicht gegeben. Der Anspruch der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr ist erfüllt und gegenwärtig nicht mehr gegeben. Der Gesetzeszweck des § 31 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist tatsächlich erreicht. Gilt der weitere Aufenthalt der Klägerin nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und Auslaufen der befristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Verlängerungsantrages nach § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt und wird die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine ablehnende Verfügung im einstweiligen Rechtschutzverfahren angeordnet (vgl. Beschl. d. VG Frankfurt vom 22.05.2003), wird der Gesetzeszweck erreicht, wenn - wie im Falle der Klägerin - nach Trennung der Eheleute die Fiktionswirkung nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis letztlich länger als ein Jahr dauert und dem Ausländer aufenthaltsrechtlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist (vgl. Bl. 606 d. BA; vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.05.1995, NvWZ 1995, S. 1131; Urt. d. Verwaltungsgerichts Frankfurt v. 04.03.2004, Az.: 1 E 1045/03 (V); Gemeinschaftskommentar/AuslR, § 19 Rn. 96). Da somit der Zweck des § 31 Abs. 4 S. 1 AufenthG anderweitig erreicht wurde, kommt nunmehr die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nur noch nach § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG in Betracht, wonach die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen. Der Erteilung dieses Aufenthaltstitels steht § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, wonach die Erteilung in der Regel voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 3 AufenthG setzt dies voraus, dass hierfür eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht erforderlich ist. Dabei kann es, wie die Vorgabe "gesichert" zum Ausdruck bringt, nicht bei einer Momentaufnahme bleiben, sondern es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gewährleistet ist. In den Blick zu nehmen ist dabei die Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts eines Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland. Insoweit ist vorliegen davon auszugehen, dass der von der Klägerin erstrebte Aufenthalt auf Dauer angelegt ist. Nicht entscheidend ist, dass ein Betroffener zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt. Maßgeblich ist vielmehr, ob er dies verlangen könnte, was bei der Klägerin offensichtlich der Fall ist. Die Sicherung des somit ansonsten ungesicherten Lebensunterhalts wird auch nicht etwa von den beiden im Bundesgebiet lebenden Töchtern der Klägerin insoweit abgesichert, als diese ein entsprechendes schriftliches Schuldversprechen abgeben. Vorliegend kann jedoch auch nicht etwa von einem Ausnahmefall i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausgegangen werden. Anders als § 7 Abs. 2 AuslG 1990 benennt § 5 Abs. 1 AufenthG keine Regelversagungsgründe mehr, sondern Regelerteilungsvoraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis, von denen nur bei besonders gelagerten Einzelfällen abgewichen werden kann (vgl. Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 15/420, S. 70). § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beinhaltet mit der Lebensunterhaltssicherung die wichtigste Voraussetzung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Diese Regelung dient offensichtlich dem Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt hier aufenthältlicher Ausländer mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen. Dabei verbietet sich die Annahme eines Ausnahmefalles, trotz des Alters und der körperlichen und psychischen Erkrankungen der Klägerin, bereits deshalb, weil ihr bzw. ihren nächsten Familienangehörigen die Möglichkeit zur Verfügung steht, die Sicherung des Lebensunterhalts "aus eigener Kraft" durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung, herbeizuführen. Dass dies nicht erfolge, beruhe, so die Prozessbevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.11.2005 auf innerfamiliären Gesichtspunkten. Es ist vor dem Hintergrund der oben dargelegten gesetzlichen Vorgabe nicht gewollt, dass "innerfamiliäre Gründe" dazu führen, dass die Ausländerbehörde von den Möglichkeiten einer Absicherung des finanziellen Risikos für die öffentliche Hand absieht und sich auf ein deutlich höheres Risiko einlässt, nämlich der Versicherung, dass der derzeitige Status der Klägerin so bleibe, wie er ist. Das derzeit erzielte Arbeitseinkommen der Klägerin sowie die Wohnsituation und die hierzu ergangene Erklärung des ... sind fragile Gesichtspunkte und bewahren die Klägerin keineswegs davor, dass sie wiederum von der Gewährung öffentlicher, nicht durch Beitragszahlungen gedeckter Transferleistungen abhängig wird. Auch wenn die von der Beklagten geforderten Verpflichtungserklärung der beiden Töchter gleichfalls mit Unsicherheiten behaftet ist, so erbringen diese jedenfalls ein Mehr an Sicherung. Bei der Annahme eines Ausnahmegrundes ist ferner zu berücksichtigen, dass das Aufenthaltsgesetz, wie aus § 5 Abs. 3 ersichtlich, durchaus davon ausgeht, dass trotz nicht gesicherten Lebensunterhalts ein Aufenthaltstitel nach bestimmten Normen erteilt werden kann, also insbesondere in Fällen, in denen der Aufenthalts aus humanitären Gründen beansprucht wird und nicht wie vorliegend, als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach kurzzeitiger Ehe. Ein Ausnahmefall i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist auch nicht etwa vor dem Hintergrund des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11.12.1992 (BGBl. II 1956, S. 564) anzunehmen. Das erkennende Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.06.1982, 1 C 136/80, Band 66, S. 29 ff.), wonach das Europäische Fürsorgeabkommen die Gründe, aus welchen eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden darf oder muss, nicht einschränkt. Ein Ausnahmefall i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist auch nicht etwa vor dem Hintergrund der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Amtsblatt L 251, S. 12 vom 03.10.2003) anzunehmen. Hierin ist in Art. 4 Abs. 2, S. 1 a den Mitgliedsstaaten lediglich vorgegeben, dass sie in ihren nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalts gemäß dieser Richtlinie gestatten können. Das Gericht kann nicht erkennen, dass diese Vorgaben dem oben dargelegten Normengefüge widersprächen, und es deshalb der Beklagten u. U. verwehrt wäre, die entsprechenden nationalen Normen anzuwenden, wie sie es getan hat. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin auch nicht etwa direkt auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates als Anspruchsgrundlage stützen kann, da die hierfür vom EUGH (vgl. Urteil vom 19.11.1991, Rs C-6/90, Andrea Francovich, EuZW 1991, S. 758) aufgestellten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Danach muss der Inhalt der betreffenden Richtlinie nicht rechtzeitig oder nur mangelhaft in das nationale Recht umgesetzt worden sein, zweitens müssen die Vorschriften einer Richtlinie zumindest auch die Interessen der betroffenen Bürger, die sich auf sie berufen, schützen und drittens müssen die Vorschriften der Richtlinie hinreichend genau bestimmt sein und unbedingt gelten, das heißt dem nationalen Gesetzgeber darf hinsichtlich der mit ihr verfolgten Ziele und Zwecke praktisch kaum ein inhaltlicher Gestaltungsspielraum zustehen. Weder die erste noch die zuletzt genannte Voraussetzung ist bei dem familiären Verhältnis der Klägerin zu ihren Töchtern (Verwandte in gerader aufsteigender Linie 1. Grades) gegeben. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste 1991 zusammen mit ihrem zwischenzeitlich 1998 verstorbenen ersten Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier erhielt sie zunächst vor dem Hintergrund einer V-Mann-Tätigkeit ihres Ehemannes Aufenthaltsbefugnisse. Mit Verfügung vom 20.06.1997 lehnte der ... die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ab. Ein hiergegen geführtes Klageverfahren blieb ohne Erfolg und endete mit Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21.06.2000 mit einer Klageabweisung (12 E 2634/98). Unter dem 11.01.2001 beantragte die Klägerin vor dem Hintergrund einer Behandlung in der psychiatrischen Klinik des Stadtkrankenhauses ... die Erteilung einer Duldung. Mit Verfügung vom 25.01.2001 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Am 13.02.2001 heiratete die Klägerin den deutschen Staatsangehörigen ... unter dem 14.02.2001 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Unter dem 24.07.2001 erhielt die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis, gültig bis zum 23.07.2002. Am 03.07.2002 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 09.07.2002 teilte die Klägerin mit, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe. Sie sei von ihm mehrfach angegriffen worden. Hierfür legte sie Unterlagen vor (Bl. 496, 497, 505, 506, 507, 508, 509 der Behördenakte). Der um Auskunft ersuchte Ehemann der Klägerin nahm mit Schreiben vom 19.08.2002, 19.11.2002 sowie 21.12.2002 Stellung (Bl. 527, 528, 532, 533, 555, 556 der Behördenakte). Mit Verfügung vom 28.01.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte der Klägerin die Abschiebung in die Türkei für den Fall an, dass sie nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung der Verfügung die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 AuslG lägen nicht vor. Eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und deren Ehemann habe nicht vorgelegen. Dies wird näher dargelegt, worauf gleichfalls Bezug genommen werden kann. Ferner könne nicht von einer besonderen Härte ausgegangen werden. Sonstige Anspruchsgrundlagen seien nicht erkennbar. Die Zustellung der Verfügung erfolgte am 30.01.2003. Mit Schreiben vom 03.02.2003, der Beklagten zugegangen an diesem Tag, legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 26.03.2003 suchte die Klägerin um einstweiligen Rechtsschutz nach. Die Verfügung der Beklagten stütze sich ausschließlich auf die Ausführungen des Ehemannes der Klägerin. Diese Ausführungen seien jedoch vollständig unwahr. Dies legte die Klägerin näher dar, worauf Bezug genommen werden kann. Mit Beschluss vom 22.05.2003 ordnete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem Verfahren 1 G 1448/03 (1) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2004 wies das ... den Widerspruch zurück. Im Hinblick auf die erheblich voneinander abweichenden Aussagen der Eheleute könne nicht mit ausreichender Sicherheit von Umständen, die zur Annahme einer besonderen Härte führen könnten, ausgegangen werden. Selbst wenn man jedoch von einer besonderen Härte ausgehe, so ergebe sich hieraus kein Anspruch der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Nach § 19 Abs. 2 S. 1 sei die Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Absatz 1 für ein Jahr zu verlängern, wobei die Inanspruchnahme von Sozialhilfe dieser Verlängerung nicht entgegenstehe. Ein Anspruch auf Verlängerung bestehe allerdings dann nicht, wenn dem Ehegatten aufgrund der Fiktionswirkung seines Verlängerungsantrages oder in Folge einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis eingelegten Rechtsbehelfe der Aufenthalt im Bundesgebiet bereits länger als ein Jahr erlaubt worden sei und ihm während dieses Zeitraums aufenthaltsrechtlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet worden sei. Hierdurch sei der mit § 19 verfolgte Zweck bereits anderweitig erreicht worden. So verhalte es sich vorliegend. Der am 03.07.2002 gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe Fiktionswirkung entfaltet. Der Klägerin sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet gewesen und zwar insgesamt über einen Zeitraum von einem Jahr hinweg. Die Klägerin habe Duldungen mit einer Arbeitnehmerauflage erhalten. Die Klägerin beziehe jedoch durchgehend laufend Sozialhilfe. Dieser Sozialhilfebezug sei der Klägerin als Regelversagungsgrund i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 46 Nr. 6 AuslG entgegenzuhalten. Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regelversagung zu rechtfertigen vermögen, seien nicht ersichtlich. Der Sozialhilfebezug sei auch nicht ein nur vorübergehender Zustand. Die Klägerin erhalte lediglich eine Rente in Höhe von 126,82 Euro. Auch aus der Dauer des Aufenthalts der Klägerin im Bundesgebiet ergebe sich kein anderes Ergebnis. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 13.09.2004. Mit Schriftsatz vom 07.10.2004, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 12.10.2004, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Es liege eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG vor. Die Klägerin beziehe keine Sozialhilfe mehr. Sie erhalte monatlich eine Rente in Höhe von 126,82 €. Die Klägerin arbeite und verfüge hieraus über ein monatliches Einkommen in Höhe von 280,- €. Von monatlichen Mietzahlungen sei sie vollständig befreit. Der Vermieter, ... sei der langjährige Lebensgefährte der Tochter der Klägerin und genieße ein lebenslanges Wohnrecht im Anwesen .... Dieser habe auch an Eidesstatt versichert, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht beabsichtigt sei. Darüber hinausgehende Garantien zu verlangen, sei von der Beklagten ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Vorliegend handele es sich ferner um die Entstehung des Anspruchs nach § 31 AufenthG und nicht um die weitere Verlängerung einer bereits nach § 31 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis richteten sich allein nach § 31 Abs. 2 AufenthG. Gemäß § 31 Abs. 4 AufenthG stehe die Inanspruchnahme von Sozialhilfe der Verlängerung ausdrücklich nicht entgegen. Ein Fall des Missbrauchs gemäß § 31 Abs. 2 S. 3 AufenthG liege nicht vor. Ferner seien gemäß Art. 3 GG i.V.m. Nr. 31.4.3 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz die Umstände zu berücksichtigen, die zur Begründung einer besonderen Härte geführt hätten. Dies Sei das Alter der Klägerin und deren körperliche und psychischen Erkrankungen. Eine Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verstoße ferner gegen Art. 6 des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11.12.1953 (EFA) sowie gegen die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung. Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 28.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2004 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (3 Bände) Bezug genommen.