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Beschluss

1 G 4340/05

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:1202.1G4340.05.0A
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Leitsätze
Die Verlängerung einer zum Zwecke der Studienvorbereitung erteilten Aufenthaltserlaubnis über den Zweijahreszeitraum des § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hinaus ist nur zulässig, wenn aufgrund eines atypischen Sachverhalts der Abschluss der Studienvorbereitung innerhalb von zwei Jahren nicht möglich war. Eine Krankheit kann als atypischer Sachverhalt gewertet werden.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.10.2005 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.09.2005 wird angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verlängerung einer zum Zwecke der Studienvorbereitung erteilten Aufenthaltserlaubnis über den Zweijahreszeitraum des § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hinaus ist nur zulässig, wenn aufgrund eines atypischen Sachverhalts der Abschluss der Studienvorbereitung innerhalb von zwei Jahren nicht möglich war. Eine Krankheit kann als atypischer Sachverhalt gewertet werden. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.10.2005 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.09.2005 wird angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste mit einem Visum, das ihm für die Wahrnehmung eines Sprachkurses und anschließenden Studium erteilt worden war, am 10.07.2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier am 19.09.2003 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach altem Recht. Diese wurde ihm auch bis zum 31.10.2004 erteilt. Am 28.10.2004 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Im Februar 2005 legte er eine Bescheinigung der Universität Frankfurt am Main vom 14.02.2005 über die Bewerbung für Studienzulassung und Prüfung zur Aufnahme in ein Studienkolleg vor, aus der sich ergibt, dass die Prüfung am 25.06.2005 stattfinden sollte. Darauf erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 18.02.2005 eine bis 30.06.2005 befristete Fiktionsbescheinigung, um das Ergebnis der Aufnahmeprüfung abzuwarten. Mit Schreiben vom 04.07.2005 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller sodann eine Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Verlängerungsantrages. Der Antragsteller legte der Antragsgegnerin darauf eine Bestätigung der Universität über das Bestehen der Aufnahmeprüfung vor. Außerdem ließ er vortragen, dass er wegen einer psychischen Erkrankung die Aufnahmeprüfung im Januar 2005 nicht bestanden habe. Hierzu legte er ein ärztliches Attest vor, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller im Januar 2005 unter Depressionen gelitten und medikamentös behandelt worden ist. Mit Verfügung vom 08.09.2005 lehnte die Antragsgegnerin die Verlängerung des Antrages vom 28.10.2004 ab und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung dieser Verfügung zu verlassen. Sie drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und begründete diesen erstmals damit, dass er im Jahre 2004 länger als 6 Monate wegen einer Depression in ärztlicher Behandlung gewesen sei und sich noch immer in dieser Behandlung befinde. Über den Widerspruch ist bisher nicht entschieden worden. Am 26.10.2005 stellte der Antragsteller vor Gericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Er trägt vor, dass sich die studienvorbereitenden Maßnahmen wegen einer unerwartet eingetretenen Erkrankung des Antragstellers verlängert habe. So sei er im Jahre 2004 länger als 6 Monate wegen psychischer Erkrankung in Behandlung gewesen. Nach seiner relativen Wiedergenesung habe er jedoch seine Aufnahmeprüfung zum Studienkolleg bestanden. Es bestünde kein Zweifel daran, dass er nunmehr zügig die Studienvorbereitung abschließen werde und dann sein Studienfach auch zügig absolvieren werde. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.10.2005 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.09.2005 anzuordnen; hilfsweise: die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, bis zur Entscheidung des Antrags des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von Abschiebemaßnahmen abzusehen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Das Gericht hat die Rechtssache mit Beschluß vom 02.12.2005 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Dem Gericht lag 1 Hefter Behördenakten zur Entscheidung vor. II Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist statthaft und zulässig. Der bisherige Aufenthaltstitel galt nämlich mit dem Antrag auf Verlängerung vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nach neuem Recht als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Diese Fortwirkung ist mit der Entscheidung entfallen und konnte durch den Widerspruch auch nicht wiederhergestellt werden, weil dem von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 84 Abs. 1 Nr. 1). Die Fortwirkung kann deshalb nur durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 VwGO) wiederhergestellt werden. Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse des Antragstellers, sich bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens im Bundesgebiet aufzuhalten, überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an dessen sofortiger Ausreise. Die angegriffene Verfügung erweist sich nämlich nicht als offensichtlich rechtmäßig. Deshalb wiegen der Verlust der Möglichkeit seine Studienvorbereitungen weiter zu treiben schwerer als die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch einen weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Studienbewerbung und des Studiums an einer Staatlichen Hochschule steht gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde. Dies gilt auch für die Verlängerung einer bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Das Ermessen der Antragsgegnerin ist allerdings durch die Vorgaben des § 16 Abs. 1 S. 2 AufenthG insoweit gebunden, als die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen 2 Jahre nicht überschreiten soll. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über diese Regelfrist hinaus setzt deshalb das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts voraus. Ein solcher atypischer Sachverhalt kann sich daraus ergeben, dass die Studienvorbereitung krankheitsbedingt nicht innerhalb von 2 Jahren abgeschlossen werden konnte (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 21.02.2005 - 4 K 40/05 - , AuAS 2005, 86). Liegen solche atypischen Sachverhalte vor, so führt das allerdings nicht zu einer strikten Bindung der Beklagten in dem Sinne, dass die verpflichtet ist, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Vielmehr ist ihr erst dann ein Ermessensspielraum eröffnet. Im vorliegenden Fall geht die Antragsgegnerin ausweislich der Gründe des angefochtenen Bescheides offensichtlich davon aus, dass ihr ein solcher Ermessensspielraum nicht eröffnet ist, weil ein atypischer Sachverhalt im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 2 AufenthG nicht vorliege. Insoweit läßt sie den Vortrag des Antragstellers, er sei zum Zeitpunkt des ersten Prüfungsversuchs im Januar 2005 psychisch erkrankt und medikamentös behandelt worden, was seine Leistungsfähigkeit während der Prüfung beeinträchtigt habe, nicht gelten. Vielmehr wertet sie dieses Vorbringen als eine Schutzbehauptung. Dies folgert sie daraus, dass der Antragsteller nicht schon unmittelbar nach dem mißlungenen Prüfungsversuch auf diese Umstände hingewiesen habe. Aus der Tatsache, dass der Antragsteller es unterlassen hat, auf den gescheiterten Prüfungsversuch und die Gründe hierfür zeitnah hinzuweisen, folgt jedoch logisch nicht, dass er nicht krank gewesen ist. Es handelt sich insofern allenfalls um ein Indiz. Dieses Indiz wird jedoch durch die ärztliche Bescheinigung entwertet, die der Antragsteller vorgelegt hat. Die ärztliche Bescheinigung könnte das Indiz des späten Vortrags nur dann unberührt lassen, wenn sie unglaubhaft wäre. Die Antragsgegnerin behauptet jedoch nicht, dass es sich insoweit um ein Gefälligkeitsattest handelt, dem jede reale Grundlage fehlt. Sie unterläßt es auch, etwaigen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des Attestes nachzugehen. Dies wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, da die Antragsgegnerin sich die einschlägigen Rezepte beispielsweise hätte vorlegen lassen können, die den Bezug der entsprechenden Psychopharmaka belegen. Stattdessen will die Antragsgegnerin das ärztliche Attest damit entwerten, dass sie dem Antragsteller vorwirft, er habe keinen Facharzt aufgesucht, sondern nur einen Allgemeinmediziner. Dieses Argument beruht offenbar auf der Inanspruchnahme eines allgemeinen Erfahrungssatzes, demzufolge ein Arzt für Allgemeinmedizin grundsätzlich nicht die Kompetenz hat, eine Depression zu erkennen und medikamentös zu behandeln. Ein solcher allgemeiner Erfahrungssatz existiert jedoch nicht. Es liegen deshalb zur Zeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Attest um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt, das die Krankheit des Antragstellers nicht belegen kann. Es ist durchaus offen, ob etwaige Ermittlungen der Widerspruchsbehörde noch zu einem anderen Ergebnis führen. Sollte dem nicht so sein, so läge zweifellos ein atypischer Sachverhalt vor, der den Ermessensspielraum der Widerspruchsbehörde eröffnet und diese nötigt, eine sachgerechte Ermessensentscheidung zu treffen. Auch deren Ausgang ist aus heutiger Sicht noch völlig offen. Die Widerspruchsbehörde wird in ihre Erwägungen den Umstand einzustellen haben, dass die Ausländerbehörde dem Antragsteller noch am 18.02.2005 eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt hat, um vor einer Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag zunächst das Ergebnis seiner Aufnahmeprüfung am 25.06.2005 abzuwarten. Dies läßt den Schluß darauf zu, dass die Ausländerbehörde selbst in Erwägung gezogen hat, einen atypischen Fall anzunehmen und die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Ausweislich der Akten lagen ihr zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keinerlei Informationen darüber vor, dass der Antragsteller erkrankt war. Die Bereitschaft, ihm gleichwohl eine Fiktionsbescheinigung auszustellen, läßt sich nur dadurch erklären, dass der Antragsteller möglicherweise mündlich auf seine Erkrankung hingewiesen hat. Die Widerspruchsbehörde wird auch zu erwägen haben, ob sie die seitdem ins Werk gesetzten Studienvorbereitungsmaßnahmen des Antragstellers nunmehr nachträglich entwerten will, obwohl sie es durch eine zeitnahe Ablehnung des Verlängerungsantrages in der Hand gehabt hätte, es dazu gar nicht erst kommen zu lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG; dabei geht das Gericht wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von der Hälfte des Regelstreitwertes aus.