Urteil
1 E 4068/04
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:0119.1E4068.04.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die erhobene Anfechtungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Rn. 11). Dies ist vorliegend vor dem Hintergrund des Bescheides der BaFin vom 24.10.2005 nicht der Fall. Das Rechtsschutzinteresse an der Fortführung eines Klageverfahrens gegen einen Vorauszahlungsbescheid entfällt, wenn dieser durch einen endgültigen Bescheid vollständig abgelöst und dadurch gegenstandslos wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997, Az.: 8 B 244/97, NVwZ RR 1998, S. 577). Dies ist vorliegend anzunehmen. Der angegriffene Vorauszahlungsbescheid der BaFin vom 27.12.2003 hatte zum einen als Regelungsinhalt die Festsetzung einer Gebühr (in Höhe von 776,- Euro) und zum anderen eine Zahlungsaufforderung (das Leistungsgebot), die entsprechenden Zahlungen (in zwei Raten zu 388,- Euro) zu leisten. Soweit es die Gebührenfestsetzung angeht, löst der endgültige Gebührenbescheid vom 24.10.2005 den Vorauszahlungsbescheid ab, weil nunmehr der endgültige Gebührenbescheid den Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der erbrachten Gebühr, vorliegend in Höhe von 250,- Euro, darstellt, wobei die Klägerin den endgültigen Gebührenbescheid auch nicht angegriffen hat. Soweit es um das Leistungsgebot geht, gilt folgendes: Ist auf das Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides eine Zahlung erbracht worden, vorliegend in Höhe von 388,- Euro, und ergeht danach ein Gebührenbescheid in geringerer Höhe, vorliegend in Höhe von 250,- Euro, ist nunmehr der endgültige Bescheid in der entsprechenden Höhe Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der erbrachten Zahlung und der gegenstandslos gewordenen Zahlungsaufforderung im vorläufigen Gebührenbescheid für den "überschießenden" Betrag kommt keine eigenständige Regelungswirkung mehr zu. Aufgrund der erfolgten Ablösung entfällt mangels einer fortwirkenden belastenden Regelung seitens des Vorauszahlungsbescheides das Rechtschutzinteresse an der Aufhebung des überholten Vorauszahlungsbescheides (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997, Az.: 8 B 244/97, a.a.O.; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 29.06.2001, Az.: 4 ZEO 917/97, juris). Die Klägerin hätte die Klage auch nicht etwa erfolgreich auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ändern können. Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO an der Feststellung, dass der Vorauszahlungsbescheid rechtswidrig gewesen ist, ist nicht anzunehmen. Die von der Klägerin insoweit vorgetragene Wiederholungsgefahr ist nicht existent. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei der dem Vorauszahlungsbescheid vom 27.12.2003 zugrundezulegenden Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 3 S. 4 FinDAGKostV um eine Übergangsregelung für das Umlagejahr 2004 gehandelt hat, ab dem Umlagejahr 2005 nunmehr § 11 Abs. 1 S. 3 FinDAGKostV einschlägig ist, diese Norm einen von § 13 Abs. 2 S. 4 FinDAGKostV abweichenden Wortlaut aufweist und die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass vor diesem Hintergrund es nunmehr, also ab dem Umlagejahr 2005 Verwaltungspraxis sei, dass in einem Falle wie dem der Klägerin nunmehr nur der Mindestbetrag im Vorauszahlungsbescheid festgesetzt werde. Gegen die Festsetzung für das Umlagejahr 2005 hat die Klägerin im übrigen auch keinen Widerspruch eingelegt. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist als Emittentin gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 d i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 d FinDAGKostV umlagepflichtig. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen die Heranziehung zur anteiligen Erstattung der Kosten des Beklagten in Form der Vorauszahlung für das Umlagejahr 2004 in Höhe von 776,- €. Mit Verfügung vom 27.12.2003 setzte die Beklagte den auf die Klägerin entfallenden Vorauszahlungsbetrag für das Umlagejahr 2004 auf 776,- € fest, zu zahlen in zwei Raten zu je 388,- Euro, von denen die Klägerin die 1. Rate in der Folgezeit zahlte. Diesen Betrag errechnete die Beklagte auf der Grundlage des § 16 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) vom 22.04.2002 (BGBl. I, S. 1310), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23.07.2002 (BGBl. I, S. 2778), i.V.m. den §§ 11 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) vom 29.04.2002, (BGBl. I, S. 1504, S. 1847), geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung der Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz. Ausweislich der Verfügung vom 27.12.2003 errechnete die Beklagte den auf die Klägerin entfallenden Vorauszahlungsbetrag wie folgt: Nachdem der Verwaltungsrat der Beklagten für den Haushalt 2004 Umlageeinnahmen in Höhe von 120.736.000 € bestätigt hatte, legte die Beklagte zugrunde, dass der Anteil des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel an der Umlage 2002 23,93461% betragen habe und setzte den Umlagebetrag des Bereichs Wertpapierhandel für das Jahr 2004 auf 28.897.689 € (23,93461% von 120.736.000 €). Diesem Betrag rechnete die Beklagte zu erwartende Zahlungsausfälle hinzu, so dass sich die Summe der zu leistenden Vorauszahlungen im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel von 29.680.859,11 € ergab. Da vorauszahlungspflichtig nur Unternehmen des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel sind, die am 01.01.2004 noch unter Aufsicht der Beklagten standen, berechnete die Beklagte sodann den Anteil dieser Unternehmen am Umlagebetrag 2002 auf 9.560.746,38 €. Die gegenüber 2002 reduzierte Anzahl der unter Aufsicht stehenden Unternehmen des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel führe zur Anwendung eines Steigerungsfaktors, der sich ergibt aus der Division des Vorauszahlungsbetrages 2004 in Höhe von 29.680.859,11 € mit dem Umlagebetrag 2002 der vorauszahlungspflichtigen Unternehmen in Höhe von 9.560.746,38 €, was einen Quotienten von 3,10445 ergibt. Die Beklagte kam aufgrund ihrer Berechnung zum Ergebnis, dass die vorauszahlungspflichtigen Unternehmen somit für 2004 Vorauszahlungen in Höhe des 3,10445fachen Satzes des für 2002 errechneten Umlagesolls zu leisten haben. Bezogen auf die Klägerin zog die Beklagte für das Jahr 2002 einen Umlagebetrag in Höhe von 250,- €, den damaligen Mindestbetrag, heran und multiplizierte diesen mit dem Steigerungsfaktor 3,10445, was den streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 776,- € ergab. Mit Schreiben vom 09.01.2004 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Der Steigerungsfaktor sei nicht auf die Mindestumlage in Höhe von 250,- € anzuwenden, sondern auf die Ermittlung der Umlage, die im Hinblick auf die geringen Börsenumsätze der Klägerin deutlich unterhalb dieses Mindestbetrages liege. Hieraus ergebe sich wiederum ein Betrag, der unter dem Mindestbetrag von 250,- € liege, so dass die Festsetzung der Vorauszahlung für 2004 wiederum auf den Mindestbetrag in Höhe von 250,- € festzusetzen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Festsetzung der Vorauszahlung 2004 innerhalb des Aufsichtsbereichs Wertpapierwesen auf die Unternehmen seien nach § 13 Abs. 3 S. 4 FinDAGKostV die Verhältnisse der Umlageabrechnung 2002 zugrundezulegen. Dies werde dadurch erreicht, dass die endgültig abgerechneten Umlagebeträge 2002, bei der Klägerin der Mindestumlagebetrag von 250,- €, mit dem Steigerungsfaktor multipliziert werde. Die gesetzliche Regelung sehe keine Ausnahme vor, dass die Mindestbetragszahler des Umlagejahres 2002 nicht an der Verhältnis wahrenden Aufstockung der Umlagebeträge 2002 für die Vorauszahlung 2004 teilnähmen. Würden die Mindestbetragszahler 2002 von der Verhältnis wahrenden Aufstockung ausgenommen, seien die Verhältnisse der Umlageabrechnung 2002 für die Vorauszahlung 2004 nicht zu wahren. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 25.08.2004. Mit Schriftsatz vom 06.09.2004, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 08.09.2004, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Für die Klägerin ergebe sich für das Umlagejahr 2002 ein "tatsächlicher Umlagebetrag" von nur wenigen Euro. Gleichwohl sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Mindestumlagebetrag von 250,- € für das Umlagejahr 2002 zu leisten, was nicht zu beanstanden sei. Für die Vorauszahlung für das Umlagejahr 2004 sei nunmehr aber der "tatsächliche Umlagebetrag" heranzuziehen und nicht der Mindestumlagebetrag. Diesen heranzuziehen entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen der Umlageabrechnung. Aus der Umlageabrechnung für 2002 ergebe sich auch deutlich, welcher "tatsächliche Umlagebetrag" angefallen sei. Multipliziere man diesen mit dem Steigerungsfaktor komme es zu einem Betrag unterhalb des Mindestumlagebetrages; dieser Betrag sei dann gegebenenfalls auf den Mindestumlagebetrag von 250,- € aufzustocken. Folge man der Auffassung der Beklagten so stelle sich jedenfalls die dieser Auffassung zugrundeliegende Rechtsgrundlage der FinDAGKostV als gesetzeswidrig dar. Der Verordnungsgeber habe in diesem Fall seine Pflicht verletzt, hinreichende Tatbestandsvoraussetzungen für den Einzelfall zu schaffen. Es könne nicht angehen, dass Vorauszahlungen geltend gemacht würden, die fern jeder Realität seien und eine Bereicherung der Beklagten darstellten. Die Aktiengesellschaften, die sich im Bereich des Mindestumlagebetrages befänden, hätten exorbitant ansteigende Vorauszahlungsbeträge zu leisten, während Gesellschaften, bei denen die tatsächlichen Umlagebeträge über den Mindestumlagebeträgen lägen, lediglich Zahlungen in Höhe der tatsächlichen Steigerungen zu leisten hätten. Dies stelle eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG dar. Die Klägerin beantragt, den Vorauszahlungsbescheid für das Umlagejahr 2004 vom 27.12.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 23.08.2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. § 13 Abs. 3 S. 2 FinDAGKostV stelle für die Verteilung der Vorauszahlungen 2004 auf die Aufsichtsbereiche auf die "Umlageabrechnung 2002" ab. Insoweit könne nur die endgültige Abrechnung 2002 gemeint sein, die die tatsächlich festzusetzenden Beträge enthalte. Dieses Verständnis entspreche dem Konzept der Regelungen in § 13 Abs. 2 S. 2 und S. 4 FinDAGKostV, die durch eine Verhältnis wahrende Aufstockung erreichen wollten, das bei der Verteilung der Vorauszahlungen 2004 die Verhältnisse zwischen den Aufsichtsbereichen und den vorauszahlungspflichtigen Unternehmen erhalten blieben. Bei der Anknüpfung der Vorauszahlungen 2004 an die Umlageabrechnung 2002 handele es sich um eine zulässige Typisierung bzw. Pauschalierung. Die Festsetzung der Vorauszahlungen sei ein Massenverfahren. An das Verfahren zur Berechnung der Vorauszahlungen seien geringere Anforderungen zu stellen als an die Endabrechnung, da die Vorauszahlungen nur vorläufigen Charakter aufwiesen. Sie sei im Hinblick auf die Mindestbetragszahler auch nicht unverhältnismäßig. Die Belastung sei geringfügig. Mit Bescheid vom 24.10.2005 kam es zur (endgültigen) Festsetzung des Umlagebetrages für das Umlagejahr 2005 in Höhe von 250,- Euro. Ferner wies die BaFin darauf hin, dass die Klägerin eine Erstattung in Höhe von 138,- Euro erhalte. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.