Urteil
1 E 4837/05
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:0601.1E4837.05.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte ist nach § 81 Abs. 2 VAG befugt, gegenüber einem Versicherungsunternehmen alle Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Misstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des § 81 Abs. 1 VAG widerspricht. Zu diesen Aufsichtszielen gehört u. a. auch die Überwachung der Einhaltung der Gesetze durch die Versicherungsunternehmen. Die Nichtanerkennung von Vorversicherungszeiten bei einem Wechsel vom Tarif B zu dem Tarif Vision B stellt eine Verletzung des § 178f VVG dar. Danach kann der Versicherungsnehmer von dem Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Altersrückstellung annimmt. Eine Beschränkung der Leistung ist nur in den Fällen zulässig, in denen der neue Tarif eine Mehrleistung vorsieht (§ 178f Abs. 1 Satz 2 VVG). Das ist hier nicht der Fall. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass der Begriff des "gleichartigen Versicherungsschutzes" nicht den Umfang des Versicherungsschutzes meint, sondern seinen Gegenstand. Es geht nicht um gleichen Versicherungsschutz, sondern um gleichartigen Versicherungsschutz. Andernfalls wäre die Regelung des § 178f Abs. 1 Satz 2ff. VVG überflüssig, die gerade den Fall im Auge hat, dass der neue Tarif zwar einen gleichartigen Versicherungsschutz gewährt, aber einen vom früheren Tarif abweichenden Umfang aufweist. Der Versicherungsschutz nach Tarif B und nach Tarif Vision B sind gleichartig, weil sie beide die finanziellen Aufwendungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung wie auch für Zahnbehandlungen und Zahnersatz umfassen. Diese Auslegung des Begriffs "gleichartiger Versicherungsschutz" wird durch die Legaldefinition in § 12 KalkulationsVO vom 18.11.1996 (BGBl. I S. 1783) bestätigt, wenngleich diese Verordnung nicht auf einer Ermächtigung des VVG beruht und den Begriff nur für das VAG definiert. Danach kommt es auf die gleichen Leistungsbereiche an und nicht auf den gleichen Leistungsumfang. Nach der Legaldefinition stellt etwa die Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahnersatz einen eigenständigen Leistungsbereich dar. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der Begriff der Gleichartigkeit im Kontext des Versicherungsvertragsgesetzes von dem des Versicherungsaufsichtsgesetzes abweichen sollte. Allein der Umstand, dass die Beklagte im Tarif Vision B (von Anfang an) auch Kostenerstattung für zahnärztliche Vorsorgemaßnahmen leistet, macht den Tarif nicht zu einem andersartigen. Der Begriff "Zahnbehandlung" in § 12 Abs. 1 Nr. 3 KalkulationsVO unterscheidet nicht zwischen Heilbehandlung und Vorsorgebehandlung. Im Übrigen kann die Kostenerstattung für Vorsorgebehandlungen auch schon deshalb keinen Einfluss auf die Art des Versicherungsschutzes haben, weil es sich insoweit überhaupt nicht um eine Versicherungsleistung handelt. Vorsorgebehandlungen dienen dem Zweck, das Risiko einer Erkrankung und damit das Versicherungsrisiko zu reduzieren; sie stellen nicht selbst einen Versicherungsfall dar. Unter einer Versicherung versteht man die planmäßige Deckung eines im Einzelnen ungewissen, im Ganzen aber schätzbaren Geldbedarfs auf der Grundlage eines kollektiven Risikoausgleichs. Bei der Kostenerstattung für Vorsorgemaßnahmen handelt es sich dagegen um die Deckung eines im Einzelnen gewissen Geldbedarfs, der aufgrund eines Lebensplans eintritt und nicht aufgrund eines Lebensrisikos. Die Versicherungsnehmer im Tarif B haben aus ihrem Vertrag auch ein Recht erworben, das der Versicherer nach § 178f VVG beim Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz anrechnen muss. Dieses Recht besteht nicht im Ablauf einer Wartezeit, sondern darin, dass beim Vertragsschluss gerade keine Wartezeiten vereinbart worden sind. Durch die Unterwerfung unter die Zahnstaffel werden Versicherte, die vom Tarif B zum Tarif Vision B wechseln, vielmehr erstmals einer Wartezeit für die volle Kostenerstattung im Falle einer Zahnbehandlung unterworfen. Zwar wird dieser Verlust von erworbenen Rechten durch einen geringeren Versicherungsbeitrag kompensiert. Indessen führt eine solche Regelung dazu, dass ältere Versicherte, bei denen sich das Risiko einer erforderlichen Zahnbehandlung naturgemäß erhöht, davon abgehalten werden, den Tarif zu wechseln ("Vergreisung der Tarife" – Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 26. Aufl. 1998 § 178f Rn 1). Dadurch wird bewirkt, dass in dem Tarif B die altersbedingt schlechteren Risiken konzentriert werden, während in dem Tarif Vision B die wegen der Altersstruktur besseren Risiken konzentriert werden. Genau dies soll aber durch § 178f VVG verhindert werden (vgl. BT-Drucks. 12/6959, S. 105). Die Vorschrift bewirkt, dass der Wechsel zu günstigeren Tarifen faktisch möglich bleibt, zugleich aber auch, dass die Risikokalkulation auf der Basis einer angemessenen Risikomischung stattfindet. Dieses Ergebnis wird auch nicht, wie die Klägerin meint, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.1999 in Zweifel gezogen oder gar widerlegt. Dieses Urteil stützt vielmehr im Gegenteil den Standpunkt der Kammer. Dort heißt es nämlich: "Zu den 'erworbenen Rechten' gehören besondere unentziehbare Rechtspositionen, die der Versicherungsnehmer durch den Abschluss und im Verlauf des Vertrages gewinnt. Hierzu zählen etwa der Ablauf einer Wartezeit ebenso wie ein bereits bei Vertragsschluss ausbedungener (und in der Regel durch entsprechende Zahlung erkaufter) Verzicht auf eine Wartezeit ..." (BVerwGE 108, 330). Der volle Versicherungsschutz vom ersten Tag an, den die Versicherungsnehmer nach Tarif B genießen, ist also ein erworbenes Recht, dessen sie nach § 178f VVG bei einem Tarifwechsel nicht verlustig gehen dürfen. Die Kammer brauchte auch nicht der Behauptung der Klägerin nachzugehen, dass jedenfalls im Falle ihrer Tarife kein Bedürfnis nach der Anwendung des § 178f VVG bestände, weil faktisch auch ältere Versicherungsnehmer zu Vision B wechselten wie auch jüngere Versicherungsnehmer sich für den Tarif B entschieden. Wenn dies zutreffen sollte und wenn es möglicherweise verallgemeinert werden kann, dann würde dies die Sinnhaftigkeit des § 178f VVG zumindest für bestimmte Fallgestaltungen möglicherweise in Frage stellen. Es ist jedoch Sache des Gesetzgebers, im Wege einer typisierenden Betrachtung die Lage zu beurteilen und danach Änderungen des Gesetzes vorzunehmen oder nicht. Solange § 178f VVG jedoch geltendes Recht ist, ist das Versicherungsunternehmen daran gebunden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin vertreibt Krankenversicherungsverträge. In Ihrem Tarif B versichert sie u.a. auch Aufwendungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung jeweils ohne Begrenzung der Erstattungsfähigkeit. Daneben bietet sie den Tarif Vision B an, der eine so genannte Zahnstaffel enthält. In den ersten 24 Monaten ist die Erstattung von Aufwendungen für Zahnersatz, Implantate, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Behandlungen sowie Kieferorthopädie auf einen Rechnungsbetrag von höchstens 1000,00 EUR und in den nächsten 24 Monaten insgesamt höchstens bis zu einem Rechnungsbetrag von 2.000,00 EUR beschränkt. Das gilt jedoch nicht für zahnärztliche Heilbehandlungen aufgrund von Unfällen, schwerer nicht vermeidbarer Erkrankung des Kausystems oder schwerer Allgemeinerkrankung. Der Versicherungsbeitrag für den Tarif Vision B ist deutlich geringer als der für den Tarif B. Aufgrund einer Anzeige erfuhr die Beklagte davon, dass die Zahnstaffel auch für Personen gilt, die bei der Klägerin im Tarif B schon länger als vier Jahre versichert sind und dann in den Tarif Vision B wechseln. Darauf erließ die Beklagte nach längerem Schriftwechsel unter dem 28.01.2004 eine Anordnung, derzufolge die Klägerin im Rahmen von Tarifwechseln von Tarif B zu Tarif Vision B die Vorversicherungszeiten im Tarif B bei der Einstufung in die Zahnstaffel des Tarifs Vision B anzurechnen hatte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2005 zurück. Am 14.11.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält die Anordnung für rechtswidrig, weil die Nichtanrechnung von Vorversicherungszeiten im Falle eines Tarifwechsels von Tarif B zu Tarif Vision B kein Missstand im Sinne des § 81 Abs. 2 VAG darstelle, der die Beklagte zu entsprechenden Anordnungen ermächtige. Insbesondere verstoße die Klägerin mit ihrer Praxis nicht gegen § 178f Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Danach müssten nämlich bisher erworbene Rechte im Falle eines Tarifwechsels nur dann angerechnet werden, wenn es sich um einen Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz handele. Der in den beiden streitgegenständlichen Tarifen gewährte Versicherungsschutz sei jedoch nicht gleichartig. Während im Tarif B Aufwendungen für Zahnbehandlungen von Anfang an in vollem Umfang erstattet würden, sei dies nach dem Tarif Vision B innerhalb der ersten vier Jahre nur teilweise der Fall. Dieser Unterschied schließe Gleichartigkeit aus. Die Zahnstaffel stelle auch keine Wartezeit dar, die nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als erworbenes Recht betrachtet werden müsste. Eine Wartezeit im versicherungsrechtlichen Sinne liege nämlich nur dann vor, wenn der Versicherte während einer gewissen Zeitspanne zwar den vollen Versicherungsbeitrag zu zahlen habe, aber keine Versicherungsleistungen erhalte. Nach dem Tarif Vision B bestünde dagegen von Anfang an Versicherungsschutz. Der sei nur in den ersten vier Jahren beschränkt. Dafür sei der Versicherungsbeitrag auch wesentlich günstiger. Diese Vergünstigung ließe sich versicherungsmathematisch nicht aufrecht erhalten, wenn Tarifwechsler mit mehr als vier Jahren Vorversicherungszeit nicht der Zahnstaffel unterlägen. Die beiden Tarife seien auch deshalb nicht gleichartig, weil der Tarif Vision B im Gegensatz zu dem Tarif B nicht nur Leistungen für medizinisch notwendige Zahnbehandlungen vorsehe, sondern auch für prophylaktische zahnärztliche Leistungen, die ohne Wartezeit gewährt würden. Gerade weil in den ersten vier Jahren nur eingeschränkter Versicherungsschutz bestände, würden die Versicherungsnehmer motiviert, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen und damit das Risiko einer Zahnerkrankung zu reduzieren. Es sei auch nicht richtig, dass gerade ältere Menschen schicksalhaft einen höheren Bedarf an Zahnersatz hätten. Vielmehr sei Zahngesundheit und Zahnerhaltung bis ins hohe Alter wesentlich von der Inanspruchnahme von Vorsorgemaßnahmen und konsequenter Zahnpflege abhängig. Die Klägerin beruft sich für Ihre Rechtsauffassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.1999 (1 A 1.97–BVerwGE 108, 325). Dort sei entschieden worden, dass bei einem Tarifwechsel unter bestimmten Umständen ein Risikozuschlag erhoben werden dürfe. Das müsse dann aber auch für einen Risikoabschlag gelten, wie er bei einem Wechsel von dem Tarif B zu Vision B erfolge. Schließlich macht die Klägerin geltend, es lasse sich nachweisen, dass auch ältere Versicherungsnehmer zu Vision B wechselten wie auch jüngere Versicherungsnehmer sich für den Tarif B entschieden. Entscheidend sei insoweit die subjektive Einschätzung des zahnmedizinischen Krankheitsrisikos und das persönlichkeitsbedingt unterschiedliche Sicherheitsbedürfnis. Die Klägerin beantragt, die Anordnung der Beklagten vom 28.01.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 18.10.2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Nichtanrechnung der Vorversicherungszeiten eine Verletzung des § 178f VVG darstelle und damit einen Missstand, der mit der angefochtenen Anordnung beseitigt werden könne. Der in beiden Tarifen angebotene Versicherungsschutz sei gleichartig, denn er betreffe jeweils neben der Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung auch die Zahnbehandlung und den Zahnersatz. Der Begriff der Gleichartigkeit im Sinne des § 178f VVG sei nach dessen Sinn und Zweck auszulegen. Die Vorschrift solle verhindern, dass das Versicherungsunternehmen günstige Tarife für junge und gesunde Leute anbiete, während der ältere Versichertenbestand auf einen Tarif festgelegt sei, der wegen der allmählichen Vergreisung desselben zu zunehmenden Risiken führe, so dass dieser ältere Versichertenbestand entsprechend steigende Versicherungsbeiträge hinnehmen müsse. Um dies zu verhindern, solle mit § 178f VVG sichergestellt werden, dass ältere Versicherte zu einem günstigeren Tarif wechseln können, ohne eine Verschlechterung ihres Versicherungsschutzes in Kauf nehmen zu müssen. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass eine gute Mischung der Risiken erhalten bleibe. Die Zahnstaffel sei deshalb von ihrer Funktion her als eine Wartezeit zu betrachten. Sie führe dazu, dass ältere Versicherte abgeschreckt würden, den Tarif zu wechseln. Darin liege gerade der Zweck der Zahnstaffel. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.