Beschluss
1 G 2584/06
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:0906.1G2584.06.0A
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Leitsätze
1. Für die Anordnung des Sofortvollzugs einer Zwangsgeldforderung zur Durchsetzung von Maßnahmen nach § 81 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2 VAG braucht kein besonderes Sofortvollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO dargelegt zu werden, da in diesem Fall das allgemeine und das besondere Vollzugsinteresse identisch sind. Das folgt aus § 89a VAG.
2. Bei Maßnahmen nach § 81 Abs. 4 VAG bedarf es für die Anordnung des Sofortvollzugs der Darlegung eines besonderen, über das allgemeine Interesse am Gesetzesvollzug hinausgehendes Sofortvollzugsinteresse, weil auf diese Maßnahmen § 89a VAG nicht anwendbar ist.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.06.2006 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anordnung des Sofortvollzugs einer Zwangsgeldforderung zur Durchsetzung von Maßnahmen nach § 81 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2 VAG braucht kein besonderes Sofortvollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO dargelegt zu werden, da in diesem Fall das allgemeine und das besondere Vollzugsinteresse identisch sind. Das folgt aus § 89a VAG. 2. Bei Maßnahmen nach § 81 Abs. 4 VAG bedarf es für die Anordnung des Sofortvollzugs der Darlegung eines besonderen, über das allgemeine Interesse am Gesetzesvollzug hinausgehendes Sofortvollzugsinteresse, weil auf diese Maßnahmen § 89a VAG nicht anwendbar ist. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.06.2006 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. II. Der Antrag ist statthaft und zulässig. Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Widerspruch und Klage haben deshalb keine aufschiebende Wirkung. Insoweit kommt daher die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Der Antrag ist auch begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Untersagungsverfügung als solche von einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Denn der Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich jedenfalls schon daraus, dass die Anordnung des Sofortvollzugs entgegen den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO nicht hinreichend begründet ist und mit dieser Begründung deshalb nicht aufrechterhalten werden kann. Nach § 80 Abs. 3 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gesetz verlangt für die Anordnung des Sofortvollzugs ein besonderes Vollzugsinteresse, also ein Interesse, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, welches die verfügte Maßnahme als solche rechtfertigt. Das besondere Vollzugsinteresse ist auch dann nicht entbehrlich, wenn ein Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder aus einem anderen Grunde offensichtlich aussichtslos ist (vgl. Kopp, VwGO, 13. Aufl. § 80 Rn 92 m.w.N.). Dies folgt aus der gesetzlichen Grundsatzentscheidung, dass einem Widerspruch oder einer Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 1 VwGO) und nur ausnahmsweise und unter den gesetzlich vorgeschrieben Bedingungen (§ 80 Abs. 2 VwGO) die aufschiebende Wirkung nicht eintreten soll. Zwar kann das besondere Vollzugsinteresse im Ausnahmefällen auch mit dem allgemeinen Vollzugsinteresse zusammenfallen. Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch im Hinblick auf Maßnahmen nach dem VAG, die nicht von § 89a VAG erfasst sind, nicht anzunehmen. Das ergibt sich daraus, dass in § 89a VAG eine sehr detaillierte Regelung darüber vorliegt, in welchen Fällen der Rechtsbehelf gegen eine Maßnahme nach dem VAG keine aufschiebende Wirkung haben soll. Diese Regelung würde unterlaufen, wenn man grundsätzlich für jede Maßnahme nach dem VAG eine Identität des allgemeinen und des besonderen Vollzugsinteresses annehmen wollte. § 89a VAG sieht im Bereich der Maßnahmen nach § 81 insbesondere vor, dass nur bei Maßnahmen nach § 81 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2 die aufschiebende Wirkung entfallen soll. Dies bedeutet, dass es bei Maßnahmen nach § 81 Abs. 4 VAG bei der Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO verbleibt. Die Antragsgegnerin betrachtet die Antragstellerin als ein Unternehmen, das für ein Versicherungsunternehmen Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 4 VAG ausübt, also solche, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen sein können. Maßnahmen gegen solche Unternehmen sind nur auf der Grundlage des § 81 Abs. 4 VAG zulässig und dafür sieht § 89a VAG den Wegfall der aufschiebenden Wirkung gerade nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzugs mit allgemeinen Erwägungen zum Verbraucherschutz begründet und damit auf Gesichtspunkte gestützt, die bereits das allgemeine Interesse an der Durchsetzung der Aufsichtsziele des VAG betreffen. Ein besonderes Sofortvollzugsinteresse ist damit nicht dargetan. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Maßnahme selbst wiederherzustellen ist, fehlt es auch für die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung an einer Grundlage. Ein Zusammenfallen des allgemeinen und des besonderen Vollzugsinteresses im Falle der Zwangsgeldandrohung hat die Kammer für Maßnahmen bejaht, die unter die Regelung des § 89a VAG fallen. Dafür spricht, dass die Regelung des § 89a VAG weitgehend, wenn nicht gar vollständig leer liefe, wenn der Rechtsbehelf gegen die Zwangsgeldandrohung aufschiebende Wirkung hätte. Ein solcher Fall liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil es um die Durchsetzung einer Maßnahme geht, die gerade nicht von § 89a VAG erfasst wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat dabei mangels Anhaltspunkten für eine anderweitige Beurteilung des Interesses der Antragstellerin für die Regelung nach Nr. 1 einerseits und der Nr. 2 und 3 andererseits jeweils den Regelstreitwert von 5.000 EUR zugrunde gelegt (= 10.000 EUR) sowie die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes (=50.000). Von diesem Betrag (60.000 EUR) hat sie wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens die Hälfte als Streitwert festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt im Internet eine Website, in der sie sich selbst als ein Unternehmen vorstellt, das sich mit dem „Vertrieb von Krankenkostenabsicherung und der Lösung aller hiermit verbundenen Problemfelder“ befasst. Auf den folgenden Unterseiten bietet sie verschiedene Versicherungstarife an, die insbesondere der Absicherung des Krankheitsrisikos während eines Auslandsaufenthaltes dienen (http://www.y-gmbh.com [06.09.2006]). Bestandteil dieser Tarife sind die „Allgemeinen Mitgliederbedingungen der Unterstützungskasse der A e.V. für Krankheitskosten- , Anwartschafts- und Krankentagegeld (MGB-Resident)“. Danach werden den Mitgliedern des A e.V. Leistungen im Krankheitsfall gewährt, wobei die „versicherten Mitglieder des A e.V. [...] vom A e.V. an die Unterstützungskasse des A e.V. gemeldet“ werden, der für die Gewährung der Leistung zuständig ist. Dazu stattet der A die Unterstützungskasse mit den erforderlichen Mitteln aus. Die Antragsgegnerin sieht in der Tätigkeit des A das Betreiben unerlaubter Versicherungsgeschäfte. Mit Verfügung vom 21.06.2006 hat sie diesem Verein u. a. den Abschluss von Verträgen über Krankenversicherungen untersagt. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Mit einer an die Antragstellerin gerichteten Verfügung vom 21.06.2006 nimmt die Antragsgegnerin diese als ein Unternehmen in Anspruch, das für den A Tätigkeiten wahrnimmt, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sein können. Gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage des § 81 Abs. 4 VAG untersagt die Antragsgegnerin der Antragstellerin den weiteren Vertrieb von durch den A sowie dem Verein Unterstützungskasse des A e.V. angebotenen Versicherungen unter Hinweis darauf, dass dies insbesondere den Versicherungsschutz nach Maßgabe der o. g. Allgemeinen Mitgliederbedingungen betreffe. Weiterhin wird der Antragstellerin auferlegt, das Angebot auf ihren Websites einzustellen und keine Werbung mehr für Tarife zu machen, die auf der Grundlage der Allgemeinen Mitgliederbedingungen angeboten werden. Für den Fall der vollständigen oder teilweisen Zuwiderhandlung droht die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Zwanggeld in Höhe von 100.000 EUR an. Für die Maßnahme selbst wie auch für die Androhung des Zwangsgeldes ist der Sofortvollzug angeordnet. Hinsichtlich der Untersagungsverfügung begründet die Antragsgegnerin das besondere Vollzugsinteresse mit dem „wesentlichen Gehalt [...], der dem Versicherungsschutz für den einzelnen Versicherten zukommt.“ Da der angebotene Versicherungsschutz die gesetzlichen Vorgaben nicht erfülle, bestehe das Risiko, dass ein wirksamer Versicherungsschutz auf der Grundlage der vertriebenen Verträge nicht bewirkt werde. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung wird das besondere Sofortvollzugsinteresse damit begründet, dass die Zwangsgeldandrohung mit der Anordnung sachlich untrennbar verbunden sei. Der Gesetzgeber habe im Übrigen durch § 89a VAG zum Ausdruck gebracht, dass er eine zügige und effektive Vorgehensweise gegen das unerlaubte Betreiben von Versicherungsgeschäften für notwendig erachte. Dieser Zweck werde vereitelt oder erschwert, wenn durch die Ausnutzung von Rechtsbehelfsfristen die Anwendung der zur Durchsetzung der Anordnung angedrohten Zwangsgelder verhindert werden könne. Gegen diese Verfügung erhob die Antragstellerin Widerspruch. Am 06.07.2006 hat sie vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie hält die Verfügung für rechtswidrig, weil der A keine Versicherungsgeschäfte betreibe und seine Tätigkeit deshalb auch nicht unter dem Erlaubnisvorbehalt des VAG stehe. Er unterliege damit ebenso wenig der Aufsicht der Antragsgegnerin wie die Antragstellerin selbst, deren Tätigkeit sich darauf beschränke, dem A Mitglieder zu vermitteln. Versicherungsverträge würden dagegen nicht vermittelt. Sie rügt ferner, dass Mitbewerber der Antragstellerin nicht behelligt würden und die Antragsgegnerin damit zu einer massiven Wettbewerbsverzerrung beitrage. Insoweit verweist sie auf namentlich genannte Unternehmen, die als Versicherungsmakler aufträten. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung vom 21.06.2006 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin hält daran fest, dass der A Versicherungsgeschäfte betreibe und die Antragstellerin Tätigkeiten wahrnehme, die Gegenstand eines Funktionsausgliederungsvertrages im Sinne des VAG sein könnten. Zu dem Vorwurf der Begünstigung von Mitbewerbern könne sie mangels hinreichender Substantiierung des Vortrages der Antragstellerin nichts vortragen. Im Übrigen bestünde auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei hinreichend begründet und gerechtfertigt.