Urteil
1 E 5595/05
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:0912.1E5595.05.0A
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Leitsätze
Auich wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, weil der Ausländer auf absehbare Zeit keinen Reisepass erhalten kann, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht, wenn der Ausländer keinerlei nachweisbare Aktivitäten entfaltet hat, ein Identitätsdokument seitens des Heimatstaates zu besorgen. Für denjenigen, der einen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begehrt, besteht nicht die Möglichkeit, völlig untätig und passiv zu bleiben und nur darauf zu warten, welche weiteren Handlungen die Behörde von ihm verlangt. Der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer ist vielmehr gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, das bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen (so auch Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 23.03.2006, AZ: 24 B 05.2889, Juris).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleiche Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auich wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, weil der Ausländer auf absehbare Zeit keinen Reisepass erhalten kann, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht, wenn der Ausländer keinerlei nachweisbare Aktivitäten entfaltet hat, ein Identitätsdokument seitens des Heimatstaates zu besorgen. Für denjenigen, der einen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begehrt, besteht nicht die Möglichkeit, völlig untätig und passiv zu bleiben und nur darauf zu warten, welche weiteren Handlungen die Behörde von ihm verlangt. Der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer ist vielmehr gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, das bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen (so auch Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 23.03.2006, AZ: 24 B 05.2889, Juris). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleiche Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis mit der Verfügung des Beklagten vom 24.11.2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren allein in Frage kommenden § 25 Abs. 5 AufenthG erbringt keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar ist der Kläger auf Grund des Bundesamtsbescheides vom 06.09.2004 vollziehbar ausreisepflichtig und seine Ausreise ist aus rechtlichen Gründen, nämlich auf Grund fehlenden Reisedokumentes, unmöglich und vor dem Hintergrund der Schreiben der Bundespolizeidirektion vom 14.08.2006 und des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16.08.2006 ist wohl auch davon auszugehen, dass mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, so dass insgesamt davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfüllt sind. Gem. § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf jedoch eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, wobei gem. Satz 4 dieser Norm ein Verschulden des Ausländers insbesondere vorliegt, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Vorliegend ist der Kläger in diesem Sinne nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert. Zum einen hat er zunächst über sein Geburtsdatum und damit über seine Identität getäuscht, wenngleich er hierfür einen nachvollziehbaren Grund genannt hat. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht aber insbesondere entgegen, dass der Kläger keinerlei nachweisbare Aktivitäten entfaltet hat, ein Identitätsdokument seitens des syrischen Staates zu besorgen. Hierzu ist er jedoch nach den gesetzlichen Maßgaben verpflichtet. Für denjenigen, der einen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begehrt, besteht nicht die Möglichkeit, völlig untätig und passiv zu bleiben und nur darauf zu warten, welche weiteren Handlungen die Behörde von ihm verlangt. Der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer ist vielmehr gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, das bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen (so auch Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 23.03.2006, AZ: 24 B 05.2889, Juris). Hierzu hat ihn auch der Beklagte mit Schreiben vom 09.12.2004 aufgefordert. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger stammt aus Syrien und ist palästinensischer Volkszugehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 03.03.2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 06.09.2004 lehnte das Bundesamt diesen Antrag ab und drohte ihm die Abschiebung nach Syrien an. Dieser Bescheid ist seit dem 25.09.2004 bestandskräftig. Mit Schreiben vom 09.12.2004 forderte der Landrat des Main-Taunus-Kreises den Kläger auf, einen Nachweis über seine Identität vorzulegen, was für eine Passersatzbeschaffung notwendig sei. Der Kläger erhielt Duldungen. Mit Schreiben vom 19.04.2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Er sei staatenlos. Syrien sperre Palästinenser, die das Land verlassen haben, grundsätzlich aus, indem diesem Personenkreis die Wiedereinreise nach Syrien verweigert werde. Es bestehe deshalb langfristig ein Ausreise- aber auch ein Abschiebungshindernis. Der Kläger wies daraufhin, dass sein zuvor angegebenes Geburtsdatum, der 17.02.1986, falsch sei. Geboren sei er am 25.05.1976. Zur Vorlage kam die Kopie einer Registration Card der UNRWA aus dem März 2003 (Bl. 67 d. BA). Mit Schreiben vom 26.10.2005 gab der Landrat des Main-Taunus-Kreises dem Kläger Gelegenheit zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 16.11.2005 gab der Kläger an, dass er mit seinem falschen Geburtsdatum habe erreichen wollen, in der Nähe seiner Familienangehörigen zu verbleiben. Er habe damit nicht seine Abschiebung verhindern wollen. Seine Identität ergebe sich aus der UNRWA Karte. Mit Verfügung vom 24.11.2005 lehnte der Landrat des Main-Taunus-Kreises den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Er habe angegeben, dass es ihm nicht möglich sei, von der syrischen Botschaft einen Pass oder Passersatz zu erhalten. Einen entsprechenden Negativnachweis habe er jedoch nicht vorgelegt. Erschwerend komme hinzu, dass er unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Es könne nicht nachvollzogen werden, ob es sich beim Kläger überhaupt um die auf der UNRWA Karte registrierte Person handele. Es liege somit kein Identitätspapier vor. Der Kläger habe es unterlassen, eigene Initiativen zur Beschaffung entsprechender Nachweise zu entfalten. Dies sei auch zumutbar. In Betracht käme zum Beispiel ein Auszug aus dem syrischen Geburtsregister. Dies werde auch von der syrischen Botschaft regelmäßig als Nachweis der Identität verlangt. Ein solcher Nachweis könne von einem syrischen Vertrauensanwalt oder von in der Heimat lebenden Familienangehörigen beschafft werden. Es liege noch nicht einmal ein Nachweis darüber vor, dass der Kläger überhaupt bei der syrischen Botschaft um Ausstellung eines Passes gebeten habe. Eine Negativbescheinigung der syrischen Botschaft, aus der hervorgehe, dass er keine syrischen Passpapiere erhalten könne, sei bisher nicht vorgelegt. Es greife somit der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 5 S. 3 und 4 AufenthG. Mit Schriftsatz ohne Datum, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 29.12.2005, hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Verfügung der Beklagten vom 24.11.2004 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.