Urteil
1 E 1230/06
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:1031.1E1230.06.0A
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Leitsätze
§ 25 Abs 3 AufenthG gewährt - trotz der Formulierung "soll erteilt werden" - einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs 3 S 3 AufenthG.
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 09.02.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 25 Abs 3 AufenthG gewährt - trotz der Formulierung "soll erteilt werden" - einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs 3 S 3 AufenthG. 1. Der Bescheid des Beklagten vom 09.02.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dem korrespondiert ein entsprechender mit der Verpflichtungsklage durchsetzbarer Anspruch des Klägers. Der Anspruch beruht auf § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Dies ist unstreitig der Fall. § 25 Abs. 3 AufenthG sieht zwar eine Reihe von Tatbeständen vor, bei deren Vorliegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht kommt. Diese Tatbestände sind im vorliegenden Falle jedoch unstreitig nicht erfüllt. Zwar bestimmt das Gesetz nicht, dass dem Ausländer unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, sondern nur, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Dies bedeutet jedoch, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht im Ermessen der Ausländerbehörde steht, sondern dass sie erteilt werden muss, wenn keine besonderen atypischen Umstände dafür sprechen, hiervon ausnahmsweise abzusehen (BVerwG, Urt. v. 02.07.1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 276). Solche besonderen Umstände liegen hier unstreitig nicht vor. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht, wie der Beklagte meint, die Regelung des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG entgegen, wonach vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und - Satz 3 - kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Dieses Erteilungsverbot kommt hier schon deshalb nicht zur Geltung, weil nach § 25 Abs. 3 AufenthG bei Vorlage der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Zwar handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um eine Soll-Vorschrift und nicht um eine Ist-Vorschrift. Das mag möglicherweise zur Folge haben, dass nicht von einem gesetzlichen Anspruch gesprochen werden kann (so Dienel ZAR 2005, 120), wohl aber von einem rechtlichen. Da § 10 Abs. 3 AufenthG nur von einem Anspruch und nicht von einem gesetzlichen Anspruch spricht, reicht dies jedenfalls aus. Dass im Rechtssinne eine Anspruch vorliegt, ergibt sich daraus, dass die Behörde, soweit keine atypischen Umstände vorliegen, die Aufenthaltserlaubnis erteilen muss. Dieser rechtlichen Pflicht entspricht ein entsprechendes subjektives Recht auf Seiten des Ausländers, das gerichtlich voll nachprüfbar ist. Insbesondere unterliegt es auch der gerichtlichen Kontrolle, ob atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Ausnahme rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2005 - 1 C 18.04). Sofern solche atypischen Umstände nicht vorliegen, handelt es sich also um einen Rechtsanspruch des Ausländers (HessVGH Urt. v. 01.09.2006 - 9 UE 1650/06). Zwar wird in der Literatur (vgl. etwa Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 114 Rn 131) teilweise auch die Auffassung vertreten, es handele sich bei Soll-Vorschriften um Ermessensnormen, wobei das Ermessen nur weiter eingeschränkt sei als bei gewöhnlichen Ermessensnormen („Kann-Vorschriften“). Man wird auch einräumen müssen, dass es in der Tat Soll-Vorschriften geben kann, die vom Gesetzgeber in diesem Sinne gemeint sind. Im vorliegenden Falle zwingt eine systematische und verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes jedoch dazu, in § 25 Abs. 3 AufenthG im Regelfall einen Rechtsanspruch zu sehen. Denn nur so kann vermieden werden, dass die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei seiner Anwendung auf Altfälle mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar ist und deshalb insoweit verfassungswidrig wäre. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (01.01.2005) das behördliche Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 AsylVfG nur bestimmte asylverfahrensrechtliche Folgen hatte, darüber hinaus aber keine Tatbestandswirkung im materiellen Recht entfaltete. Deshalb konnte dieses Offensichtlichkeitsurteil auch nicht isoliert angefochten werden, wie es nach der neuen Rechtslage angenommen werden muss (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 13.04.2005 - A 11 K 11220/03). Nicht selten wurden Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden waren, entweder überhaupt nicht gerichtlich angefochten oder die Klage wurde später zurückgenommen, wenn und soweit sekundärer Flüchtlingsschutz auf der Basis des früheren § 53 AuslG gewährt wurde. Die davon betroffenen Ausländer konnten nicht wissen, dass diese Hinnahme des Offensichtlichkeitsurteils für sie nachträglich dauerhaft nachteilige materiell-rechtliche Folgen haben würde, indem ihnen die Möglichkeit verwehrt wird, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, die anderen ehemaligen Asylbewerbern nicht verwehrt wird, deren Antrag seinerzeit nur als „einfach“ unbegründet abgelehnt wurde. Die nachträgliche Enttäuschung des Vertrauens in den Umstand, dass dem Offensichtlichkeitsurteil keine über das Asylverfahren hinausgehende Bedeutung zukommt, erfüllt die Bedingungen, unter denen Gesetze wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips verfassungswidrig sind. Zwar handelt es sich hier nicht um einen Fall echter Rückwirkung, denn die Regelung greift nicht freiheitsbeschränkend in einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Lebenssachverhalt ein. Sie macht vielmehr die Gewährung einer künftigen Vergünstigung, nämlich den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis, von einem in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt abhängig. Indessen hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass das Rechtsstaatsprinzip nicht nur in Fällen echter Rückwirkung verletzt sein kann, sondern auch dann, wenn eine Gesetzeslage geändert wird, die zu einem bestimmten Handeln motivieren soll, das nur dann sinnvoll ist, wenn diese Regelung auch in Zukunft so weiter besteht (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.03.1971 - 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die betroffenen Ausländer konnten darauf vertrauen, dass das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes ausschließlich prozessuale Bedeutung hat, indem es zu einer Verkürzung der Klagefrist und zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage führt, so dass ggf. ein gerichtlicher Eilantrag notwendig wird (§§ 74, 75 AsylVfG). Da der damit verbundene Beschleunigungseffekt für das Asylverfahren auch der gesetzgeberische Grund für die Einführung des Offensichtlichkeitsurteils war, konnten Sie darauf vertrauen, dass dieses Urteil im Vergleich zu der materiellen Rechtslage von erfolglosen Asylbewerbern, deren Asylantrag nur als „einfach“ unbegründet qualifiziert worden ist, auch künftig nicht zu einer Verschlechterung der materiellen Rechtslage führen würde, so dass sie keinen Grund hatten, gegen das Offensichtlichkeitsurteil isoliert gerichtlich vorzugehen. In der Tat konnten Asylbewerber, für die Abschiebungshindernisse festgestellt worden waren, unabhängig davon, ob der Asylantrag als offensichtlich oder nur als „einfach“ unbegründet abgelehnt worden war, eine Aufenthaltsbefugnis (§ 30 Abs. 3, 4 AuslG) und später sogar eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 35 AuslG) bekommen. Auch die Gerichte haben darauf vertraut, denn sie hätten vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eine auf Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils beschränkte Klage - auch im Rahmen eines Hilfsantrages - mit Gewissheit für unzulässig erklärt. Liest man § 25 Abs. 3 AufenthG als eine Ermessensnorm, so schließt die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2,3 AufenthG nunmehr jene ehemaligen Asylbewerber, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, die jedoch sekundären Flüchtlingsschutz genießen, auf Dauer von der Möglichkeit aus, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Dieser Verletzung des Vertrauens müsste dazu führen, dass § 10 Abs. 3 Satz 2,3 jedenfalls in diesen Altfällen für verfassungswidrig gehalten werden müsste. Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass das besagte Vertrauen der als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylbewerber nicht schützenswert sein könne, weil das Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 3 AsylVfG eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflichten und unrichtige Angaben oder die Fälschung von Beweismitteln voraussetzt. Denn die offensichtliche Unbegründetheit kann nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG auch darauf gestützt werden, dass das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist. Was die Widersprüchlichkeit angeht, so beruht diese aber, wie der erkennende Richter aus eigener Erfahrung weiß, nicht selten auf Problemen der sprachlichen Verständigung, denen nicht ausreichend nachgegangen worden ist. Mangelnde Substantiierung konnte man in der Vergangenheit schon annehmen, wenn der Asylbewerber eine Verfolgung durch nichtstaatliche Agenten vortrug, was nicht nur die völkerrechtlichen Standards der Flüchtlingsanerkennung erfüllte, sondern auch in keiner Weise mit einem betrügerischen Verhalten oder der Verletzung von Mitwirkungspflichten gleichzusetzen ist. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass es auch Fälle gegeben hat, in denen das Offensichtlichkeitsurteil auf Missbrauch und Betrug beruhte, so dass in diesen Fällen die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand der Rechtslage tatsächlich fragwürdig ist. Indessen stellt § 10 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nur formal darauf ab, dass der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, ohne weitere Differenzierungen zuzulassen. insbesondere eröffnet er dem Gericht in dem Klageverfahren, in dem die Aufenthaltserlaubnis erstritten werden soll, nicht, das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes inhaltlich zu überprüfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger ist äthiopischer Staatsbürger. Er reiste im Alter von 16 Jahren am 13.4.2003 nach Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 26.06.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz offensichtlich nicht vorliegen. Weiterhin stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz nicht vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Gerichtsbescheid vom 24.9.2004 hinsichtlich des Asylanspruchs und der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet, im Übrigen als unbegründet ab. Hiergegen beantragte der Kläger die mündliche Verhandlung. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in dieser mündlichen Verhandlung nahm der Kläger die Klage hinsichtlich der Asylanerkennung und der Flüchtlingseigenschaft sowie der Abschiebungsandrohung zurück. Im übrigen hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 3.12.2004 den Bescheid des Bundesamtes auf und verpflichtete das Bundesamt zu der Feststellung, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Ausländergesetz für den Staat Äthiopien vorliegen. Dem kam das Bundesamt mit Verpflichtungsbescheid vom 11.1.2005 nach. Seit dieser Zeit wird der Kläger geduldet. Am 17.9.2005 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 9.2.2006 ab. In der Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG materiell gegeben seien, da das Bundesamt festgestellt habe, dass für die Person des Klägers Abschiebungshindernisse vorliegen. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe jedoch die Regelung des § 10 Abs. 3 AufenthG entgegen, da der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Am 5.4.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger weist darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegeben seien. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in seinem Ermessen stehe. Es handele sich vielmehr um eine Soll-Vorschrift. Deshalb stehe die Regelung des § 10 Abs. 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht entgegen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 9.2.2006 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte weist daraufhin, dass auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 AufenthG kein rechtlicher Anspruch bestehe und deshalb § 10 Abs. 3 AufenthG anwendbar sei. Dieser stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30.10.2006 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.