Beschluss
1 G 5083/06
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0110.1G5083.06.0A
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 38.775,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 38.775,- € festgesetzt. I. Die Antragsteller schlossen ab Mitte 2003 bis Anfang 2006 mit mindestens 13 Personen Darlehensverträge mit folgendem Wortlaut: „Zwischen 1. Frau A. ...weg 15, in .... 3. Herrn B., ...weg 14, in .... i. f. Darlehensnehmer und [...] i. f. Darlehensgeber wird folgender Darlehensvertrag geschlossen. Die Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der Darlehenssumme. § 1 Darlehensgewährung Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer am [...] einen Betrag in Höhe von EUR [...] als Darlehen zur Verfügung. § 2 Vertragsgrundlage Die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer zur Zeit des Vertragsabschlusses ist Grundlage dieses Vertrages Die Darlehensnehmer planen mit der Darlehenssumme Aktien an der C. Beteiligungen AG zu kaufen. § 3 Zinsen 3.1. Das Darlehen ist mit 8 % zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils zum Ende eines Vertragsjahres fällig und auf ein vom Darlehensgeber angegebenes Konto zu überweisen. 3.2. Erzielt die C. Beteiligungen AG einen Gewinn in Höhe von EUR 20.000,-- oder mehr, erhöht sich die Verzinsung um 1 % p. a., erzielt die C. Beteiligungen AG einen Gewinn in Höhe von EUR 40.000,-- oder mehr, erhöht sich die Verzinsung um ein weiteres Prozent p. a. [...] § 4 Sicherheiten Die Rückzahlung des Darlehens soll in Höhe der Darlehenssumme durch die erworbenen Aktien an der C. Beteiligungen AG gesichert werden. Für den Fall, dass die Darlehenssumme durch die Darlehensnehmer nicht fristgerecht getilgt wird, übertragen die Darlehensnehmer die in Höhe der Darlehenssumme angeschafften Aktien auf den Darlehensgeber. Dem Darlehensgeber stehen dann zur Befriedigung seiner Ansprüche alle Rechte aus dem Aktienerwerb zu, insbesondere auch die Einnahmen aus den Versicherungsbeständen der AG. § 5 Laufzeit 5.1. Das Darlehen wird für die Dauer von 3 Jahren für beide Seiten unkündbar gewährt. 5.2. Es ist erstmalig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des dritten Jahres seit Gewährung des Darlehens, also zum [...] von beiden Vertragsparteien kündbar. 5.3. Kommen die Darlehensnehmer mit der Zahlung eines nicht unwesentlichen Teils der Zinsen in Verzug, so ist der Darlehensgeber zur außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages berechtigt. § 6 Schlussbestimmungen [...] Ort, Datum Darlehensgeber Darlehensnehmer“ Das Gesamtvolumen der abgeschlossenen Darlehensverträge beträgt ca. 213.000,00 Euro. Nachdem die Antragsgegnerin hiervon erfahren hatte teilte sie den Antragstellern mit Schreiben vom 21.03.2006 mit, dass zu prüfen sei, ob erlaubnispflichtige Einlagengeschäfte betrieben würden und baten um Beantwortung verschiedener Fragen. Mit Schreiben vom 10.04.2006 teilten die Antragsteller mit, dass es sich um „ein rein privates Darlehen“ handele. Die Darlehensgeber stammten alle aus dem engeren Bekanntenkreis der Antragsteller. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.04.2006 teilte diese den Antragstellern mit, dass es sich um ein unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft handele und forderte die Antragsteller auf, zur Vermeidung förmlicher Maßnahmen, sich innerhalb von zwei Wochen ab Datum des Schreibens schriftlich bereit zu erklären, ab sofort keine weiteren fremden Gelder als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und die bestehenden Einlagengeschäfte unverzüglich durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder abzuwickeln. Nach vorheriger telefonischer Ankündigung legten die Antragsteller unter dem 07.06.2006 einen überarbeiteten Darlehensvertrag und einen Entwurf eines Anlegerschreibens vor (Blatt 48 bis 53 d. BA, Band I), das die Antragsgegnerin als Abwicklung nicht akzeptierte. Gleiches erfolgte im Hinblick auf Änderungen und Ergänzungen der Darlehensverträge und ein Anschreiben an die Darlehensgeber, übersandt mit Schreiben der Antragsteller vom 11.07.2006 (Blatt 66 bis 71 der BA, Band I). Mit Schreiben vom 18.07.2006 gab die Antragsgegnerin den Antragstellern bestimmte vorzunehmende Änderungen auf und zwar sowohl im Hinblick auf die Darlehensverträge als auch im Hinblick auf eine Vereinbarung mit den Darlehensgebern. Ferner gab die Antragsgegnerin den Antragstellern auf, die Aushändigung oder Versendung der unter Beachtung der Vorgaben noch zu überarbeitenden Vereinbarung nebst geändertem Darlehensvertrag binnen 10 Tagen ab Datum des Schreibens vorzunehmen. Mit Schreiben vom 20.07.2006 baten die Antragsteller um Fristverlängerung. Mit Schreiben vom 27.07.2006 bat die Antragsgegnerin darum, bis zum 02.08.2006 einen Nachweis über die vorhandene Liquidität zwecks Befriedigung der Gläubiger durch Darlehensrückzahlung zu erbringen, um gegebenenfalls sodann über eine Fristverlängerung für die Versendung der Anlegeranschreiben zu entscheiden. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Mit Verfügungen vom 10.08.2006 gab die Antragsgegnerin den Antragstellern auf, das Einlagengeschäft durch Rückzahlung der Darlehen an die Einlagengläubiger unverzüglich abzuwickeln (I). Für den Fall, dass die Antragsteller der Abwicklungsanordnung nicht oder nicht vollständig innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung nachgekommen seien, drohte die Antragsgegnerin ferner die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 Euro je Antragsteller an (II). Ferner setzte die Antragsgegnerin eine Gebühr in Höhe von 1.250,00 Euro fest (III). Ferner gab die Antragsgegnerin den Widerspruchsführern auf, ihr über die Art und Weise und den Umfang der getätigten Abwicklung zu berichten und ihr geeignete Nachweisbelege zu übersenden (IV). Für den Fall der Nichterfüllung von Ziff. IV drohte die Antragsgegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 Euro je Antragsteller an (V). Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Verfügungen der Ziff. II und V an (VI). Die Antragsteller betrieben das Einlagengeschäft gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 1. Alternative KWG, ohne über eine hierfür notwendige Erlaubnis zu verfügen. Das Einlagengeschäft werde sowohl gewerbsmäßig als auch in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere, betrieben. Nur der Erlass einer mit Zwangsgeldandrohung bewährten förmlichen Abwicklungsanordnung verspreche, dass die Antragsteller die unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte umgehend und vollständig abwickelten. Auf die Begründung im Übrigen wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.08.2006 übersandten die Antragsteller einen Ratenzahlungsplan, der die Rückführung der jeweiligen Darlehen in den dort im Einzelnen ausgewiesenen Zeiträumen und Betragshöhen aufführte. Die Ratenzahlungsvereinbarung entspreche den Vorstellungen sowohl der Darlehensgeber als auch der Leistungsfähigkeit der Darlehensnehmer. Die endgültige Rückzahlung solle bis zum November 2014 abgeschlossen sein (Blatt 128 bis 131 der BA, Band I). Mit Schriftsatz vom 25.08.2006 legten die Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung vom 10.08.2006 ein. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 02.10.2006 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche der Antragsteller zurück. Auf die Begründung der Widerspruchsbescheide wird Bezug genommen. Die Zustellung der Widerspruchsbescheide erfolgte am 05.10.2006. Mit Schriftsatz vom 06.11.2006, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen an diesem Tag, einem Montag, haben die Antragsteller Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Bescheide der Antragsgegnerin vom 10.08.2006 sowie der Widerspruchsbescheide vom 02.10.2006 begehren (Az.: 1 E 5085/06 (1)). Es liege kein verbotenes Einlagengeschäft vor und im Übrigen seien die getroffenen Anordnungen unverhältnismäßig. Die Antragsteller hätten als gesamtschuldnerische Darlehensnehmer bereits nicht als Unternehmer i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG gehandelt. Sie hätten vielmehr ausschließlich als Privatpersonen gehandelt. Erforderlich sei, dass eine kaufmännische institutionelle Komponente im Vordergrund stehe. Bei den entgegengenommenen Geldern handele es sich auch nicht um solche des Publikums. Es handele sich nicht um eine Geldanlage, die mit einem Einlagengeschäft der Banken vergleichbar sei. Die finanzielle Unterstützung der Antragsteller basiere nicht auf einer irgendwie gearteten Werbung, sondern vielmehr aufgrund der privaten Kenntnis der Darlehensgeber um den privaten Investitionswunsch der Antragsteller. Unabhängig davon, dass kein Einlagengeschäft vorliege, werde dieses von den Antragstellern auch nicht betrieben. Die Aufnahme der Darlehen sei abgeschlossen und habe ausschließlich zum einmaligen Erwerb eines Aktienpaketes an der C. Beteiligungen AG gedient. Das Geschäft der Antragsteller sei auch nicht erlaubnispflichtig i. S. d. § 32 Abs. 1 KWG. Es liege bereits keine Gewerbsmäßigkeit vor. Weder sei die Aufnahme von 13 Privatdarlehen auf eine gewisse Dauer angelegt, noch handelten die Antragsteller mit Gewinnerzielungsabsicht. Einzig und allein der Erwerb des Aktienpaketes an der C. Beteiligungen AG sei geplant gewesen und auch durchgeführt worden. Allein aus dem Aktienerwerb ergebe sich keine Gewinnerzielungsabsicht der Antragsteller. Die durch die Antragsteller vorgenommene Darlehensentgegennahme erfordere auch nicht etwa einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Im Übrigen sei die Abwicklungsanordnung unverhältnismäßig. Sie sei bereits ungeeignet. Die Abwicklungsanordnung vermöge den sogenannten rechtswidrigen Zustand nicht zu beenden. Eine sofortige Rückzahlung der Darlehenssummen sei den Antragstellern wirtschaftlich unmöglich. Zu einer sofortigen Rückzahlung der aufgenommenen Darlehen könne es dementsprechend bereits rein faktisch nicht kommen. Die Abwicklungsanordnung sei auch nicht erforderlich. Der Abschluss geänderter Darlehensverträge mit einer Nachrangabrede stehe als milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks zur Verfügung. Die Abwicklungsanordnung sei auch unverhältnismäßig im engeren Sinne. Die Vollziehung der getroffenen Abwicklungsanordnung führe zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Antragsteller und gegebenenfalls zur Anmeldung eines Insolvenzverfahrens. Die betroffenen Darlehensgeber hätten ausdrücklich bekundet, dass von ihnen eine sofortige Rückabwicklung der gegebenen Darlehensbeträge abgelehnt werde (hierfür legen die Antragsteller 13 Schreiben als Anlage K 1 bis K 13 vor). Die Vollziehung der Abwicklungsanordnung führe zu einem vollständigen Forderungsausfall bei den Darlehensgebern. Dem stehe die vollständige Ablösung sämtlicher Darlehen im Rahmen einer ratenweisen Rückführung gegenüber. Auch die übrigen Verfügungen in den angegriffenen Bescheiden seien rechtswidrig. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Gleichfalls mit Schriftsatz vom 06.11.2006, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen an diesem Tag, haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge vor dem Hintergrund einer unzureichenden Begründung nicht den formalen Erfordernissen einer Vollziehungsanordnung. Es sei eine lediglich formelhafte Begründung erfolgt. An der sofortigen Vollziehbarkeit bestehe kein öffentliches Interesse. Die aufgenommenen rein privaten Darlehen der Antragsteller befänden sich in der ratenweisen Abwicklung. An einer möglichst schnellen Abwicklung bestehe gerade kein öffentliches Interesse. Die Darlehensgeber hätten sich auf eine ratenweise Rückzahlung der hingegebenen Darlehensvaluta auch und gerade unter steuerlichen Gesichtspunkten eingerichtet. Für die Antragsteller und für die Darlehensgeber würden wirtschaftlich irreparable Zustände hergestellt. Die Antragsteller seien gezwungen eine eidesstattliche Versicherung abzugeben und gegebenenfalls einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 06.11.2006 bezüglich der Ziff. I, III und IV anzuordnen sowie bezüglich Ziff. II und V wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen und verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Rahmen des Widerspruchsbescheides. Mit Bescheiden vom 07.11.2006 setzte die Antragsgegnerin das in den Verfügungen vom 10.08.2006 unter Ziff. II angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 Euro fest und drohte für den Fall, dass die Antragsteller Ziff. I der Verfügungen vom 10.08.2006 weiter zuwider handelten ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro an. Ferner setzte die Antragsgegnerin anteilige Auslagen in Höhe von 2,80 Euro jeweils für die beiden Antragsteller fest. Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung und der weiteren Zwangsgeldandrohung an. Die Antragsteller seien dem Ersuchen der Ziff. I der Verfügung vom 10.08.2006 auch nach Ablauf der darin gesetzten Frist nicht nachgekommen. Die Antragsteller haben hiergegen am 20.11.2006 Widerspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 24.11.2006, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen an diesem Tag, haben die Antragsteller auch insoweit um einstweiligen Rechtsschutz (Az.: 1 G 5465/06) nachgesucht. Sie verweisen auf das Klageverfahren 1 E 5085/06 (1). Die Antragsteller beantragen, in dem dortigen Verfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung und weiterer Zwangsgeldandrohung vom 07.11.2006 wiederherzustellen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (2 Bände sowie 2 Bände Widerspruchsverfahren) Bezug genommen. II. Die Anträge sind zulässig. Das auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Ziff.: I, III, sowie IV der Verfügungen der Antragsgegnerin vom 10.08.2006 gerichtete Begehren ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft, da den Widersprüchen der Antragsteller nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 49 KWG bzw. nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Soweit die Antragsteller hinsichtlich Ziff. II und V der genannten Verfügungen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche begehren, sind ihre Anträge ebenfalls statthaft, da die Antragsgegnerin insoweit entsprechend § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO schriftlich die sofortige Vollziehung ihrer Maßnahmen unter II und V angeordnet hat. Der zulässigen Anträge sind unbegründet. Die Sofortvollzugsanordnungen bezüglich Ziff. II und V der Verfügungen vom 10.08.2006 sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO sind im Hinblick auf die Ausführungen unter 6. der angegriffenen Verfügungen erfüllt. Zwar gehen die Ausführungen der Antragsgegnerin letztlich nicht über das allgemeine Interesse an der Vollziehung des Gesetzes hinaus. Indessen fallen in diesem besonderen Falle dieses allgemeine Interessen und das in § 80 Abs. 3 VwGO zu begründende besondere Sofortvollzugsinteresse zusammen. Denn der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Grundverfügung liefe leer, wenn dem Rechtsbehelf gegen die Zwangsgeldandrohung aufschiebende Wirkung zukäme. Auch materiell überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügungen das Interesse der Antragsteller, vorläufig von deren Vollziehung verschont zu bleiben. Die angegriffenen Verwaltungsakte dieser Verfügungen erweisen sich im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand alles dafür spricht, dass die angefochtenen Verwaltungsakte letztlich Bestand haben werden und eine spätere Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Rechtsgrundlage für Ziff. I der Verfügungen ist § 37 Abs. 1 S. 1 und 2 KWG. Danach kann die Antragsgegnerin (die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes und) die unverzügliche Abwicklung von Geschäften anordnen, wenn ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden. Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen. Gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Das „wer“ bringt zum Ausdruck, dass Träger (Adressaten) der Erlaubnis die die Geschäfte betreibenden Unternehmen natürlichen oder juristischen Personen, hier die Antragsteller, sind. Auf den Einwand der Antragsteller, sie hätten nicht als Unternehmer i. S. v. § 1 Abs. 1 (Satz 1) KWG, sondern als Privatpersonen gehandelt, kommt es deshalb nicht an. Die von den Antragstellern vorgetragene, notwendige „kaufmännisch institutionelle Komponente“ wird von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG im übrigen auch erfasst, worauf noch einzugehen ist. Die Antragsteller betreiben vorliegend Bankgeschäfte in Form eines Einlagengeschäftes i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG. Bankgeschäfte sind nach dieser Norm die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft). Für die Bewertung eines Einlagengeschäfts geht die erkennende Kammer von folgendem aus. Der Begriff der Einlage ist gesetzlich nicht definiert. Die Frage, ob ein Unternehmen fremde Gelder als Einlagen annimmt, ist aufgrund einer Wertung aller Umstände des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung zu entscheiden. Als wichtige - allerdings für sich gesehen nicht ausreichende - Indizien werden dabei angesehen, dass von einer Vielzahl von Geldgebern, die keine Kreditinstitute sind, fremde Gelder aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung der Art nach banküblicher Sicherheiten laufend angenommen werden (vgl. Urteil des BGH, Az.: III ZR, 365/03, DVBl 2006, Seite 114 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Folgende Gesichtspunkte stellen also gewichtige Indizien für das Vorhandensein einer Einlage dar: - Entgegennahme von Geldern von einer Vielzahl von Geldgeber aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung, darlehensweise oder in ähnlicher Weise, also mit einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung - Annahme ohne bankübliche Sicherung - laufende Annahme von Geldern - Annahme von Nichtkreditinstituten - Annahme von Mitteln in der Absicht, sie für eigene Zwecke zu nutzen, insbesondere zur Finanzierung des auf Gewinnerzielung gerichteten Aktivgeschäfts (vgl. hierzu Fülbier, in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 2. Auflage, § 1 KWG, Rdnr. 36). Am Betreiben eines Einlagengeschäfts ändert auch die relativ geringe Anzahl der Anleger nichts. Der zum Beispiel auf Freunde oder Bekannte beschränkte Kreis der Anleger steht der Einstufung von Verträgen mit Rückzahlungsansprüchen ohne Verlustteilnahme des jeweiligen Kapitalgebers nicht entgegen (OLG Celle, 14.10.2004 - 4 U 114/04 -, OLG R Celle 2005, Seite 96 ff.; Hess. VGH, Beschluss v. 19.05.2006 - 6 TG 435/06). Die mit der 6. KWG Novelle neu hinzugekommene Erweiterung des Einlagengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Alternative KWG) soll als Auffangtatbestand dienen; sie erweitert den klassischen Einlagenbegriff insoweit, als jede subjektive Zwecksetzung der Geldeinlage nunmehr irrelevant ist (Reichauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz, Kommentar, Stand 2004, § 1 Rd.Nr. 50 ff.; Bundesratsdrucksache Nr. 963/96 v. 20.12.1996, S. 62). Dass es sich um Gelder des Publikums handeln muss, dient nur der Klarstellung, dass die Hereinnahme rückzahlbarer Gelder von verbundenen Unternehmen nicht als Einlagengeschäft anzusehen ist (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, Kommentar 2. Auflage, § 1 KWG, Rdnr. 42). Die fehlende öffentliche Werbung für die Geldanlage und der auf Freunde oder Bekannte beschränkte Kreis der Anleger steht der Einstufung der Darlehensverträge und anderer Vertragstypen mit Rückzahlungsansprüchen ohne Verlustteilnahme des jeweiligen Kapitalgebers als Annahme von Geldern des Publikums gleichfalls nicht entgegen (OLG Celle, 14.10.2004 - 4 U 114/04 -, OLGR Zelle 2005, S. 96 ff.; Hess. VGH, Beschluss v. 19.05.2006 - 6 TG 435/06). Die zweite Alternative des Einlagegeschäftes lässt sich letztlich auf drei Tatbestandsmerkmale reduzieren: - es müssen Gelder angenommen werden, - die Gelder müssen unbedingt rückzahlbar sein, - es muss sich um Gelder des Publikums handeln. Bei der Frage, ob ein Betreiben i. S. v. § 37 Abs. 1 S. 1 KWG vorliegt, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Voraussetzung „das Vorhandensein eines werbenden Unternehmens“ (Urteil des OVG Berlin v. 14.11.1973, OVG I B 68/72, Beckmann/Bauer, Bankaufsichtsrecht, Entscheidungssammlung, § 37 Nr. 9) ist. Diese Rechtsprechung erfolgte zum KWG i. d. F. vom 10.07.1961, in der § 37 KWG lautete: „Werden Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis ... betrieben, kann das Bundesaufsichtsamt gegen die Fortführung der Geschäfte unmittelbar einschreiten.“ Auf eine „Fortführung“ in diesem Sinne kommt es nicht mehr an. Im Sinne des § 37 KWG in der aktuellen Fassung „betrieben“ werden aufgenommene Bankgeschäfte vielmehr solange, bis sie vollständig abgewickelt sind (vgl. Beschl. des OVG Berlin v. 11.11.1983, OVG I S. 16/83, Beckmann/Bauer, Bankaufsichtsrecht, Entscheidungssammlung, § 37 Nr. 24 unter Bezugnahme auf BVerwGE Band 50 S. 223, 226). Geschäfte, die das betreffende Unternehmen als Kreditinstitut getätigt hat, weiterhin als solche Geschäfte behandelt und beaufsichtigt werden (BVerwGE, Band 50, a. a. O.). Die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte kann somit angeordnet werden, solange und soweit aufgrund eines einmal aufgenommenen Bankgeschäfts noch ein Rest an Bankgeschäft existiert, für das Abwicklungsbedarf besteht, also nicht bereits der status quo ante vor Aufnahme der Bankgeschäfte erreicht ist. Ein einmal aufgenommenes und ohne Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG wird deshalb im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 1 KWG grundsätzlich bis zur restlosen Rückzahlung der Einlagen weiter betrieben (OVG Berlin, Beckmann/Bauer, § 37 Nr. 24; Samm in Beck/Samm, Gesetz über das Kreditwesen, § 37, Rdnr. 26). Das Betreiben endet erst mit dem restlosen Auskehren aller Einlagen. Die vom KWG beabsichtigte und von der Antragsgegnerin durchzusetzende Sicherung der Einleger ist grundsätzlich erst erreicht, wenn letztere wieder im Besitz der Einlage sind. Gewerbsmäßigkeit i.S.v. § 32 Abs. 1 S. 1 VWG setzt voraus, dass der Betrieb der betreffenden Geschäfte auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kommt es lediglich auf die Absicht an, Gewinn zu erzielen, nicht hingegen darauf, ob tatsächlich Gewinn erzielt wurde (vgl. (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a. a. O., § 1 KWG Rdnr. 18 m.N.). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzung des § 37 Abs. 1 S. 1 KWG vor, so hat die Antragsgegnerin nach pflichtgemäßem Ermessen über die Rechtsfolgen, die sofortige Einstellung des Geschäftbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte zu entscheiden. Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nach ihrer Aufgabenstellung grundsätzlich dafür zu sorgen hat, dass verbotene Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte unterbleiben und bereits getätigte verbotene Geschäfte möglichst schnell beendet werden. Das Vertrauen des Betreibers der verbotenen Geschäfte auf deren Rechtsbestand ist nicht geschützt (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 37 KWG Rdnr. 7 und 10, § 38 KWG Rdnr. 5). Dementsprechend sieht § 37 Abs. 1 S. 1 KWG vor, dass die Antragsgegnerin die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte anordnen kann. Das bedeutet, dass zum Beispiel unerlaubt entgegengenommene Einlagen unverzüglich zurückgezahlt werden müssen (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a. a. O., § 37 KWG Rdnr. 10). Erst auf dieser Ebene stellt sich die Frage, ob anders als durch die Rückzahlung der Einlagen ein dem Gesetz entsprechender Zustand bereits wiederhergestellt worden ist. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, einen derartigen Umstand zu beachten, ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei jeglicher Ermessensausübung der Verwaltung zu beachten ist. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend besteht die Antragsgegnerin im Falle des Betreibens unerlaubter Bankgeschäfte - soweit dem Gericht bekannt ist - in ständiger Praxis also auf der vollständigen Rückabwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte - bei Einlagengeschäften durch die Rückzahlung der Einlagen - und erkennt eine hierzu alternative Abwicklung durch Umstellung der unerlaubt betriebenen Geschäfte auf erlaubt betriebene Geschäfte durch entsprechende Vertragsgestaltung nur dann an, wenn die Umstellung ebenso wirksam ist, den angestrebten Zustand, nämlich die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unter Berücksichtigung der Interessen der Investoren, zu erreichen. Dies ist sachgerecht und kann gem. § 114 VwGO seitens des Gerichts nicht beanstandet werden. Es kann nicht alleine darauf ankommen, dass die ungesetzlichen Bankgeschäfte am Ende einer alternativen Abwicklung nicht mehr existieren; vielmehr kommt es auch darauf an, dass eine bestimmte Vorgehensweise, die in ausreichendem Maße die Anlegerinteressen berücksichtigt, dazu geführt hat. Eine derartige Abwicklung wurde vorliegend zwar begonnen, aber dann nicht fortgeführt. Ein Mangel an Zahlungsmittel oder verwertbaren Vermögensgegenständen kann nicht von einer Einlagenrückzahlungsverpflichtung befreien und ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückabwicklungsanordnung (vgl. OVG Berlin, Beschluss v. 11.11.1983, Beckmann/Bauer, Bankaufsichtsrecht, Entscheidungssammlung, § 37 Nr. 24 unter Bezugnahme auf BVerwGE Band 50 Seite 223,226). Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben erweist sich die zu Grunde zu legende ausgeübte geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin als Einlagengeschäft, jedenfalls im Sinne der 2. Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG. Die Antragsteller haben unstreitig Gelder i. H. v. ca. 213.000,- € angenommen. Hierbei handelt es sich um Gelder des Publikums im oben dargelegten Sinne. Die fehlende Werbung für die Geldanlage und der auf Nahestehende beschränkte Kreis der Anleger steht der Einstufung der Darlehensverträge als Einlagegeschäft nicht entgegen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Gelder unbedingt rückzahlbar sind. In den Darlehensverträgen ist die Rückzahlungspflicht unbedingt, denn die Einlage nimmt ausweislich der Vereinbarung nicht an einem Verlust teil. Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass etwa ein wirksamer Nachrang im Falle einer Liquidation vereinbart ist. Derartige Vereinbarungen sind aus den Darlehensverträgen nicht zu entnehmen und wurden auch nach Abschluss der Darlehensverträge unter Abstimmung mit der BaFin nicht geschlossen, jedenfalls ist dies nicht dargelegt. Die Geschäfte erweisen sich auch als gewerbsmäßig i. S. v. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG. Sie waren auf eine gewisse Dame angelegt, was sich bereits daraus ergibt, dass die Darlehensverträge aus dem Zeitraum Mitte 2003 bis Anfang 2006 datieren. Von Gewinnerzielungsabsicht ist auszugehen, für altruistische Motive ist nichts erkennbar. Die von der BaFin angestellte Ermessensausübung ist - insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Dimension des Verhaltens der Antragsteller - nicht zu beanstanden. Eine alternative Abwicklung i. o. g. Sinne ist nicht erfolgt. Jegliche Vertragsänderung im Hinblick auf die Abwicklung unerlaubt betriebener Einlagengeschäfte wird von der Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei nur dann akzeptiert, wenn den Anlegern angeboten worden ist, sich statt einer vertraglichen Umstellung auch für die Rückzahlung der Anlagesumme entscheiden zu können; dabei muss ausgeschlossen werden können, dass abgegebene Erklärungen der Anleger auf Einwirkungen der Antragsteller zurückzuführen sind. Gerade dies kann jedoch bei den Erklärungen der Anleger (Anlagen K 4 bis K 13 des Klageschriftsatzes) nicht festgestellt werden. Die unter IV. in der Verfügungen vom 10.08.2006 angeordneten Maßnahmen unterliegen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob sie, wie in den angefochtenen Bescheiden angegeben, auf § 44 c Abs. 1 KWG gestützt werden können. Dies erscheint fraglich, da die Regelung nach Wortlaut und Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 13/7142, S. 93) dazu dient, Auskunfts- und Vorlage Pflichten für Unternehmen zu begründen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bankgeschäfte betreiben und einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedürften, aufgrund des ungeklärten Sachverhalts über die tatsächliche Einordnung des Geschäftsgegenstandes jedoch noch Zweifel bestehen. Durch Anordnungen nach § 44 c KWG sollen die Sachverhaltsgrundlagen für Maßnahmen nach § 37 KWG (oder § 6 Abs. 3 KWG) geschaffen werden. Bei diesem Verständnis greift § 44 c KWG im Vorfeld von § 37 KWG ein, hat aber nicht laufende Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Abwicklung im Blick (vgl. BVerwG, Urt. V. 22.09.2004, Az.: 6 C 29.03). Die Maßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage aber jedenfalls in § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG. Auch die Androhung des Zwangsgeldes in den Ziffern II und V jeweils in Höhe von 25.000,-- € (je Antragsteller) sowie die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 1.250,00 € (VI.) sind nicht zu beanstanden. Insoweit wird, insbesondere zu den entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen, auf die Ausführungen im Rahmen der angegriffenen Verfügung Bezug genommen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes erweist sich im Hinblick auf den nach § 17 S. 4 FinDAG eröffneten Rahmen bis zu 250.000,00 € als angemessen. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen, da sie unterlegen sind, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Die Maßnahme nach Ziffer I der Verfügung vom 09.05.2006 bewertet die Kammer mit 21.300,- €. Für Ziffer IV veranschlagt die Kammer 5.000,- €. Die Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer II und V. wird mit je der Hälfte des jeweils angedrohten Betrages, also mit zusammen 50.000,- € bewertet. Die Gebührenfestsetzung unter III der Verfügung wird mit dem vollen Betrag, also mit 1.250,- € angesetzt. Vom sich ergebenden Streitwert in Höhe von 77.550,- € setzt die Kammer im einstweiligen Rechtschutzverfahren die Hälfte, nämlich 38.775,- € an.