Urteil
1 E 3984/06
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0322.1E3984.06.0A
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 18.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.8.2006 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 18.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.8.2006 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der „Widerrufs- und Rückforderungsbescheid“ des Landrats des Main-Kinzig-Kreises vom 18.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.8.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger ist zur Zahlung des zurückgeforderten Betrages nicht verpflichtet. Rechtsgrundlagen für die Gewährung der hier umstrittenen Schlachtprämie sind die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die Verordnung (EG) Nr. 2342/1999. Nach Art 37 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 wird die Prämie demjenigen Erzeuger gezahlt, der ein Tier während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten, der weniger als einen Monat vor der Schlachtung endet, gehalten hat. Soweit sich im Nachhinein herausstellt, dass eine Prämie gewährt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren, ergeben sich die Rechtsgrundlagen für die daraus zu ziehenden Konsequenzen aus der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (hierzu die Ausführungen in den Randnummern 30 ff der einleitenden Erwägungen sowie in Art 1 der VO). Die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ist in Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 geregelt. Dabei umfasst der vom europäischen Verordnungsgeber verwendete Begriff der „Rückforderung“ übertragen auf das deutsche Rechtsverständnis sowohl die eigentliche Rückzahlung als auch die zugrunde liegende Aufhebung der bewilligenden Grundentscheidung. Art 49 VO enthält zudem eine Vertrauensschutzregelung hinsichtlich der Rückforderung, sodass der betroffene Sachverhalt in der Verordnung umfassend und abschließend geregelt ist und insoweit daneben für einen Rückgriff auf nationale Bestimmungen kein Raum bleibt. Diese Einschätzung lässt sich im übrigen auch einem bei den Behördenakten befindlichen Schriftstück des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 15.11.2005 entnehmen, allerdings bleibt unklar, warum insoweit allein die Regelungen des Art 49 Abs 1 und Abs 3 VO angesprochen werden, aber Art 49 Abs 4 VO unbeachtet bleibt. Gemäß Art 49 Abs 1 VO sind zu Unrecht gezahlte Beträge grundsätzlich zurückzuzahlen. Die dem Kläger gewährte und an ihn ausgezahlte Prämie hat er zu Unrecht erhalten, weil einige Tiere - wie sich erst später herausgestellt hat - wohl erst mehr als einen Monat nach Verlassen seines Betriebes geschlachtet worden sind. Nach Art 49 Abs 4 VO gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung aber nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. So liegen die Dinge hier. Die Gewährung und Zahlung der Prämie wurde von der beklagten deutschen Behörde veranlaßt, weil sie davon ausging, dass die vorliegenden Unterlagen über die Schlachtungen in Italien zutreffend waren. Insoweit irrte die Behörde. Dass einige der Schlachtbescheinigungen unrichtig waren, hat aber auch der Kläger wohl nicht gewußt - und er hätte es auch nicht wissen müssen. Dennoch kommt auch unter diesen Umständen eine Rückforderung in Betracht, und zwar wenn sich der zugrundeliegende Irrtum auf Tatsachen bezieht, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind und ein Rückforderungsbescheid innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Art 49 Abs 4 Satz 2 VO). Diese Frist wurde im vorliegenden Fall jedenfalls nicht eingehalten. Für die „Zahlung“ der Prämie ist das Datum des bewilligenden Bescheides maßgeblich, und dies war der 14.7.2004. Innerhalb von 12 Monaten - also bis zum 14.7.2005 - wurde dem Kläger kein Rückforderungsbescheid übermittelt. Allein die Ankündigung einer Rückforderung und die diesbezügliche Anhörung (mit Schreiben vom 30.6.2005) stellt noch keine „Übermittlung eines Rückforderungsbescheides“ dar. Ein „Widerrufs- und Rückforderungsbescheid“ wurde vielmehr erst mit Datum vom 18.7.2005 gefertigt (und anschließend „übermittelt“), und damit nach Ablauf der 12-Monats-Frist. Im Ergebnis kann sich der Kläger auf die Vertrauensschutzregelung des Art 49 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 berufen. Der Bescheid vom 18.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.8.2006 ist deshalb rechtswidrig und aufzuheben. Da der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Mit mehreren einzelnen Formularanträgen beantragte er für das Jahr 2003 die Gewährung einer Schlachtprämie für Rinder, und zwar für 49 Tiere, die nach Italien verbracht und dort geschlachtet worden waren. Mit Bescheid des Landrats des Main-Kinzig-Kreises vom 14.7.2004 wurde für 30 Tiere eine Schlachtprämie in Höhe von insgesamt 3.139,20 € gewährt. Für die übrigen beantragten Tiere hätten die Voraussetzungen einer Förderung nicht vorgelegen Mit weiterem Bescheid vom 18.7.2005 wurde die Bewilligung der Schlachtprämie für 18 Tiere zurückgenommen und ein Betrag in Höhe von 1.883,52 € zurückgefordert. Insoweit seien die Voraussetzungen für eine Prämiengewährung nicht erfüllt gewesen. Gemäß Art 37 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 2342/1999 vom 28.10.1999 werde die Prämie demjenigen Erzeuger gezahlt, der das Tier (...) weniger als einen Monat vor der Schlachtung gehalten habe. Die Tiere des Klägers seien über einen Händler nach Italien versandt und dort einer Schlachtung zugeführt worden. Die vom Kläger eingereichten Bescheinigungen hätten zwar eine zeitgerechte Schlachtung in Italien bestätigt. Nachträgliche Prüfungen italienischer Behörden hätten jedoch ergeben, dass die Schlachtbescheinigungen für 18 Tiere unzutreffend gewesen seien. Diese 18 Tiere seien erst mehr als einen Monat nach Verlassen des Betriebes des Klägers geschlachtet worden. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 28.8.2006 zurückgewiesen wurde. Am 26.9.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Die Rückforderung sei rechtswidrig. Eine Rückforderung müsse sich an § 10 Abs 2 MOG i. V .m. § 49 Abs 3 HessVwVfG orientieren. Der Kläger habe den erforderlichen Haltungszeitraum in seinem Betrieb erfüllt und mit der innergemeinschaftlichen Versendung der Tiere und der Vorlage der Schlachtbescheinigung des italienischen Schlachthofes die weitere Voraussetzung für den Erhalt der Prämie geschaffen. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn ihm in möglicherweise strafrechtlich relevanter Weise eine Schlachtbescheinigung vorgelegt werde, auf dessen Kontrolle er keinen Einfluss habe. Den Kläger treffe an den falschen Angaben in der Schlachtbescheinigung keine Schuld. Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des ausgewiesenen Schlachtdatums habe er genauso wenig erkennen können wie die Bewilligungsbehörde. Er habe auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrensablaufs und der Bewilligung der Prämie vertraut. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 18.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.8.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.