Urteil
1 E 2567/06
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0328.1E2567.06.0A
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Leitsätze
Die Ausschlussregelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wegen Verstosses gegen Mitwirkungspflichten erfasst nur den Fall der Ausreise in einen Drittstaat.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2006 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausschlussregelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wegen Verstosses gegen Mitwirkungspflichten erfasst nur den Fall der Ausreise in einen Drittstaat. Der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG. Nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Von Letzterem ist beim Kläger auszugehen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit Bescheid vom 08.08.2005 festgestellt, dass das Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Eritrea vorliegt. Die Ausländerbehörde ist an diese Entscheidung gebunden, § 42 S. 1 AsylVfG. Ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG liegt nicht vor. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer wiederholt und gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder schwerwiegende Gründe bestimmte Annahmen rechtfertigen. Weder für die Annahme der ersten noch der dritten Variante der hier genannten Ausschlussgründe ist etwas vorgetragen noch ist Entsprechendes ersichtlich. Der Kläger hat aber entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstoßen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger alles ihm Zumutbare zur Beschaffung eines eritreischen Passes unternommen hat. Der zweite Satzteil des § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG bezieht sich auf den ersten Satzteil, da sich die Bezugnahme „entsprechende Mitwirkungspflichten“ sprachlich nur auf die dort genannte Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ausreise „in einen anderen Staat“ beziehen kann. Das erkennende Gericht teilt insoweit die Sichtweise des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs in einem Beschluss vom 01.06.2006 (Az.: 19 ZB 06.659) sowie des OVG Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 22.01.2007 (Az.: 18 E 274/06). Nur hinsichtlich eines Drittstaates ist die Frage einer freiwilligen Ausreise und damit auch eine in diesem Kontext stehende Verletzung der Mitwirkungspflicht, die die Erfüllung der Passpflicht einschließt, bedeutsam. Anders lässt sich das Wort „entsprechende“ nicht erklären. Im § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG sind gerade keine Kriterien enthalten, für die „entsprechende Mitwirkungspflichten“ bestehen könnten. Diese sprachliche Eindeutigkeit des Gesetzestextes wird durch die Begründung des Gesetzgebers in der Bundestagsdrucksache 15/420, S. 79 zu § 25 Abs. 3 AufenthG bestätigt. Danach soll Satz 2 sicherstellen, dass kein Aufenthaltstitel erteilt wird, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Demgegenüber kann der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 28.07.2005 - auf den es für die Entscheidung des Gerichts im Übrigen nicht ankommt - mit seinem Hinweis auf die Intension des Gesetzgebers nicht überzeugen, wenn es dort heißt: “Denn § 25 Abs. 3 S. 2, 2. Variante AufenthG soll sicherstellen, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird, wenn der Ausländer das Ausreisehindernis selbst zu vertreten hat, insbesondere wenn er zumutbare Anforderungen bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht erfüllt (Bundestagsdrucksache 15/420, S. 80)“. Auf der in Bezug genommenen Seite 80 der Bundestagsdrucksache ist die Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 5 AufenthG ersichtlich, die für die Vorgaben des § 25 Abs. 3 AufenthG keine Rückschlüsse erlaubt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt sich die Sichtweise ferner, ohne dass es darauf ankäme, aus den Anwendungshinweisen zum Aufenthaltsgesetz, hier der Ziff. 25.3.3.1 der vorläufigen AVV. Dort heißt es zu § 25 Abs. 3 AufenthG unter anderem, dass die Vorschrift nicht die wiederholte oder gröbliche Verletzung aller Mitwirkungspflichten sanktioniere, vielmehr müsse der Ausländer eine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt haben, wodurch die Ausreise in einen anderen Staat gegenwärtig nicht möglich oder zumutbar ist. Dass sich eine Mitwirkungspflicht gemäß § 25 Abs. 3 S. 2, 2. Variante AufenthG auf die im ersten Satzteil genannte mögliche und zumutbare Ausreise in einen anderen Staat bezieht, ist auch einem obiter diktum im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2005 (1 C 18/04) zu entnehmen, wo es heißt: „So wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, ob dem Kläger die (freiwillige) Ausreise “in einen anderen Staat“ möglich und zumutbar ist. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es auf die Frage einer Ausreise in den Staat - typischerweise den Heimatstaat des Ausländers -, für den das Bundesamt ein Abschiebungsverbot festgestellt hat, nicht mehr ankommt (vgl. Bundestagsdrucksache 15/420 S. 79). Nach neuem Recht ist die Frage einer freiwilligen Ausreise nur noch insofern von Bedeutung, als es um einen Drittstaat geht.“ Anhaltspunkte für das Vorliegen eines von der Sollregelung des § 25 Abs. 3 AufenthG nicht erfassten atypischen Falles, der hier zu einem anderen Ergebnis führen könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des AufenthG stehen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, da gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG unter anderem in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG von der Anwendung der Abs. 1 und 2 des § 5 AufenthG abzusehen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19.09.2002 ab. Aufgrund einer hiergegen gerichteten Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Urteil vom 15.06.2005 (Az.: 9 E 3879/02.A) rechtskräftig zur Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG bzgl. Eritrea vorliegen. Mit Verpflichtungsbescheid vom 08.08.2005 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Eritrea fest. Unter dem 13.09.2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur Vorlage kam eine Bescheinigung des Konsulats des Staates Eritrea vom 13.09.2005, wonach der Kläger an diesem Tag im Konsulat vorgesprochen habe und für die Ausstellung eines eritreischen Reisepasses bestimmte Formalitäten zu erfüllen seien (Bl. 51 d. Behördenakte). Der Kläger trug vor, dass er der Passpflicht nicht nachkommen können, da er weder einen Heimatpass, noch Urkunden besitze, die er dem Konsulat zur Ausstellung eines Passes vorlegen müsse. Er kenne auch keine Personen, die als Zeugen im Rahmen eines Antragsverfahrens gegenüber dem Konsulat auftreten könnten. Auch eine Vorsprache der Eltern im Heimatland bei den eritreischen Behörden sei vor dem Hintergrund der kritischen Überwachung der Eltern bzw. Geschwister seit der Desertion des Klägers weder zumutbar noch aussichtsreich. Nach erfolgter Anhörung lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Dem Grunde nach bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG. Nach § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG werde eine Aufenthaltserlaubnis allerdings dann nicht erteilt, wenn der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstoße. Hierzu gehörten auch Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung. Da er seinen Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung nicht in zumutbarer Weise nachgekommen sei, was näher dargelegt wird, worauf Bezug genommen werden kann, habe er seine Passlosigkeit selbst zu verschulden. Die Zustellung der Verfügung erfolgte am 26.06.2006.Mit Schriftsatz vom 03.07.2006, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 05.07.2006, hat der Kläger Klage erhoben. Er erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Soweit er den Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten könne und soweit die Passpflicht nicht erfüllt werde, könne gem. § 5 Abs. 3 AufenthG vom Vorliegen der entsprechenden Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Im Übrigen habe der Kläger seine Bemühungen zur Erlangung von Reisepässen hinreichend dokumentiert. Er könne die formellen Voraussetzungen, wie sie vom eritreischen Konsulat erwartet würden, nicht erfüllen. Im Übrigen erfolge die Ausstellung von Reisepässen seitens der eritreischen Botschaft willkürlich. Oppositionelle, wie der Kläger, blieben regelmäßig unberücksichtigt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung vom 21.06.2006 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung schließe die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 25 Abs. 3 S. 2, 2. Variante Aufenthaltsgesetz aus. § 25 Abs. 3 S. 2, 2. Variante Aufenthaltsgesetz solle sicherstellen, dass eine Aufenthaltserlaubnis dann nicht erteilt werde, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht erfüllt habe. Dies widerspreche auch nicht der Regelung des § 5 Abs. 3 AufenthG, da die Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz der nichterfüllten Passpflicht nur in den Fällen ausgeschlossen werde, in denen der Antragsteller die Passlosigkeit wegen des Verstoßes gegen seine Mitwirkungspflichten verschuldet habe. § 5 Abs. 3 AufenthG laufe deshalb auch nicht etwa leer. In seinen Anwendungsbereich fielen allerdings nur die Fälle, in denen der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.