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Urteil

1 E 858/07

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:0712.1E858.07.0A
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Leitsätze
1. Türkische Staatsangehörige, die die durch Einbürgerung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG verloren haben, können sich auf § 38 Abs. 5 AufenthG nur dann berufen, wenn deutsche Stellen nach Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit einen neuen Vertrauenstatbestand geschaffen haben, in dem sie die türkischen Staatsangehörigen nach summarischer Prüfung der Staatsangehörigkeit als Deutsche behandelt haben. 2. Türkische Staatsangehörige, die den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zunächst verschwiegen haben und deshalb von deutschen Stellen weiterhin als Deutsche behandelt wurden, haben die Gründe für die (irrtümliche) Behandlung als Deutsche zu vertreten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Türkische Staatsangehörige, die die durch Einbürgerung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG verloren haben, können sich auf § 38 Abs. 5 AufenthG nur dann berufen, wenn deutsche Stellen nach Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit einen neuen Vertrauenstatbestand geschaffen haben, in dem sie die türkischen Staatsangehörigen nach summarischer Prüfung der Staatsangehörigkeit als Deutsche behandelt haben. 2. Türkische Staatsangehörige, die den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zunächst verschwiegen haben und deshalb von deutschen Stellen weiterhin als Deutsche behandelt wurden, haben die Gründe für die (irrtümliche) Behandlung als Deutsche zu vertreten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer und im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 VwGO). Die klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Verfügungen der Beklagten vom 07.02.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ergibt sich zunächst nicht aus § 9 Abs. 2 AufenthG. Denn hierfür fehlt es an der nach Nr. 1 dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzung, dass der Ausländer seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Hieran mangelt es im vorliegenden Rechtsstreit, da die Kläger erst wieder seit dem 23.06.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, setzt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG den unmittelbar vorausgehenden Besitz der Aufenthaltserlaubnis voraus. Dass die Kläger bereits vor ihrer Einbürgerung im Jahre 1999 im Besitz von Aufenthaltsgenehmigungen waren, genügt nicht. Auch auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann den Klägern keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Denn sie erfüllen die dort normierten Voraussetzungen, dass sie bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit 5 Jahren als Deutsche ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, nicht. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trat gemäß § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz mit Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 06.06.2001 ein. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet als Deutsche hatten die Kläger in der Zeit vom 16.03.1999 bis zum 06.06.2001, also nur etwas mehr als zwei Jahre. Die Kläger können aber auch aus § 38 Abs. 5 AufenthG keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis herleiten. Nach der zitierten Vorschrift finden die Absätze 1 - 4 des § 38 entsprechende Anwendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde. Abs. 5 enthält eine notwendige Auffangregelung für die Fälle, in denen ein Ausländer aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde (z.B. als Findelkind oder in der unrichtigen Annahme eines gesetzlichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit). Abs. 5 ordnet für Ausländer, die bisher von den deutschen Stellen als Deutsche behandelt wurden (Scheindeutsche) als Rechtsfolge eine entsprechende Anwendung der Abs. 1 - 4 an, wenn dies aus einem von dem Ausländer nicht zu vertretenden Grund erfolgt ist. Angeknüpft wird der Sache nach an einem Vertrauenstatbestand, den deutsche Stellen geschaffen haben, ohne das deren Rechts- oder Tatsachenirrtum in den Verantwortungsbereich des Ausländers fällt (vgl. insoweit Berlit in GK-Ausländerrecht § 38 Rdnr. 73). Abs. 5 gilt nur für Personen, die in dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt objektiv nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, von den deutschen Stellen aber als Deutsche behandelt worden sind. In den Anwendungsbereich fallen alle Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG, wobei es unerheblich ist, ob der Betreffende zu irgendeinem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat oder er sie irgendwann einmal verloren hat. Abs. 5 unterfallen daher auch ehemalige Deutsche, und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem sie objektiv die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Daraus folgt, dass vorliegend zu fragen ist, ob die Kläger in dem Zeitraum in dem sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, d. h. ab dem 06.06.2001 durch deutsche Stellen irrtümlich als Deutsche behandelt wurden. Dies ist vorliegend zu verneinen. Eine Behandlung als „Deutscher“ erfolgt durch eine Stelle im Sinne des Abs. 5 nur dann, wenn durch diese zumindest eine summarische Prüfung der Staatsangehörigkeit durchzuführen war und für den Ausländer erkennbar durchgeführt worden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ohne jede weitere Prüfung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse lediglich den formularmäßigen Angaben des Ausländers oder eines Dritten gefolgt worden ist oder sonst Angaben des Ausländers unwidersprochen übernommen werden. Ist die Annahme, der Ausländer sei Deutscher, ohne weitergehende eigenständige Prüfung allein durch die Vorlage eines entsprechenden Ausweispapieres begründet worden, begründe dies keinen eigenständigen Vertrauensschutz sondern vertieft lediglich ein eventuell durch das Ausweispapier oder die Bescheinigung ausstellende Stelle begründeten Vertrauenstatbestand. Nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der den deutschen Behörden zunächst verborgen geblieben ist, weil die Kläger die Tatsache der erneuten Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit den zuständigen Behörden nicht mitgeteilt haben, ist durch deutsche Behörden kein neuer Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die Kläger berufen sich insoweit darauf, dass sie im Jahre 2002 als Deutsche von ihrem damaligen Wohnort A. behördlich abgemeldet worden sein und sich dann als Deutsche bei den Meldebehörden der Beklagten angemeldet hätten. Durch die Abmeldung der Klägerin A. und die Anmeldung der Klägerin B. wurde mangels staatsangehörigkeitsrechtlicher Überprüfung kein neuer Vertrauenstatbestand geschaffen, sondern lediglich an die ursprünglich zurecht erfolgte Einbürgerung der Kläger angeknüpft, die allerdings kraft Gesetzes inzwischen erloschen war. Da mit der bloßen Übernahme der vorhandenen Daten keine eigenständige staatsangehörigkeitsrechtliche Prüfung verbunden ist, konnte insoweit auch kein Vertrauenstatbestand der Kläger begründet werden. Selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass durch die Entgegennahme der Abmeldung bzw. Anmeldung als Deutscher ein neuer Vertrauenstatbestand begründet wurde, so scheitert ein Anspruch nach § 38 Abs. 5 AufenthG jedenfalls daran, dass die Kläger den Grund für die Behandlung als Deutscher zu vertreten haben. Die durch das „Vertretenmüssen“ begründete Zurechnung knüpft an den Grund für die rechtsirrige Behandlung als Deutscher an und soll ersichtlich alle Fälle ausschließen, in den diese Behandlung auf ein Handeln oder Unterlassen des Ausländers zurückzuführen ist. Der Begriff des zu vertretenen Grundes setzt kein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten voraus; das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die den Verantwortungsbereich der Person zuzurechnen sind, bzw. die Person bei entsprechendem Willen in der Lage und aus Rechtsgründen verpflichtet oder es ihr zuzumuten war, einen Vorgang zu verhindern (vgl. hierzu: Berlit GK-Aufenthaltsrecht § 38, Rdnr. 82 m.w.N.). Vorliegend haben die Meldebehörden die Kläger als Deutsche geführt, weil die Kläger nicht offenbart haben, dass sie nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben haben. Da der Erlöschensgrund „Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit“ von den Klägern zunächst verschwiegen wurde, liegt der Grund für die irrtümliche Behandlung der Kläger als Deutsche allein im Verantwortungsbereich der Kläger. Eine rechtsirrige Behandlung als Deutscher ist auch ohne aktive Täuschung dann von dem Ausländer zu vertreten, wenn er die Anzeige eines auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre ohne besondere staatsangehörigkeitsrechtliche Kenntnis möglicherweise staatsangehörigkeitsrechtlich relevanten Vorgang unterlassen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Zumutbarkeit von Informationsobliegenheiten im Staatsangehörigkeitsrecht ausgeführt: „Die Bedeutung, die das geltende deutsche Staatsangehörigkeitsrecht trotz verschiedener Ausnahmen im Grundsatz bis heute der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zumisst, stand dem Beschwerdeführer, als er den Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit stellte, angesichts des eben erst abgeschlossenen Einbürgerungsverfahrens, in dem von ihm die Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit abverlangt worden war, deutlich vor Augen. Von daher musste ihm bewusst sein, dass er durch die sofortige Wiederbeantragung der türkischen Staatsangehörigkeit einen Umweg zu der Doppelstaatsangehörigkeit wählte, die ihm der Gesetzgeber mit den geltenden einbürgerungsrechtlichen Bestimmungen gerade verwehren wollte; (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2006, Az.: 2 BvR 1339/06 NVwZ 2007 S. 441 f.). Hinzu kommt, dass die am 23.07.1999 verkündete Änderung des § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetzes, die den Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit im Falle des Erwerbes einer anderen Staatsangehörigkeit vorsieht, erst am 01.01.2000 in kraft getreten ist, so dass für die Kläger die den Antrag auf Wiedereinbürgerung in der Türkei am 06.06.2001 gestellt haben, ausreichend Zeit war, sich auf die neue Rechtslage und die Folgen einzustellen. Einer gesonderten gezielten Aufklärung über die neue Rechtslage seitens der deutschen Behörden bedurfte es von Verfassungswegen nicht (vgl. BVerfG, a.a.O.). Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass sie insoweit von den türkischen Behörden falsch beraten worden seien, weil ihnen gesagt worden sei, dass der Widerruf der türkischen Staatsangehörigkeit für die deutsche Staatsangehörigkeit unschädlich sei, bzw. die deutschen Behörden den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nie erfahren würden, sind für eine dadurch möglicherweise begünstigte unangebrachte Sorglosigkeit der Kläger deutsche Stellen nicht verantwortlich. Gerade im Hinblick darauf, dass die Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf die türkische Staatsangehörigkeit verzichten mussten, musste es sich ihnen aufdrängen, dass mit dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit möglicherweise Probleme verbunden sind und sie hätten sich Klarheit bei den zuständigen deutschen Behörden verschaffen müssen. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen, kann die weitere Frage dahinstehen, ob der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Kläger zu 1 zusätzlich die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts entgegensteht. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen, da sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige. Die Kläger wurden am 16.03.1999 eingebürgert und somit deutsche Staatsangehörige. Am 06.06.2001 nahmen sie auf Antrag erneut die türkische Staatsangehörigkeit an, so dass die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz kraft Gesetzes erloschen ist. Am 14.06.2005 teilten die Kläger den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit der Beklagten mit und beantragten am 23.06.2005 die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 38 AufenthG. Den Klägern wurde zunächst eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die am 14.06.2006 bis zum 13.06.2009 verlängert wurde. Mit Verfügung vom 07.02.2007 lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger ab. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG seien nicht erfüllt, da die Kläger weniger als 5 Jahre deutsche Staatsangehörige gewesen seien. Auch auf der Grundlage des § 38 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 - 4 AufenthG könne den Klägern keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Kläger seien nicht aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen von den deutschen Stellen als Deutsche behandelt worden. Die Kläger seien weniger als 5 Jahre als Deutsche behandelt worden. Die Zeit, in der die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätten, sei nicht zu der Zeit hinzu zu addieren, in der sie sie nicht mehr besessen hätten. Der Vertrauenstatbestand solle erst dann einsetzen, wenn die fehlerhafte Behandlung des Ausländers mindestens 5 Jahre angedauert habe. Eine fehlerhafte Behandlung durch deutsche Behörden setze aber voraus, dass eine Person durch irgendwelches Verwaltungshandeln, sei es in Form eines Verwaltungsaktes oder in der Form schlicht hoheitlichen Handelns zu Unrecht als Deutscher behandelt worden sei. Basis für die irrtümliche Behandlung als Deutscher müsse immer eine irgendwie geartete Prüfung der Staatsangehörigkeit sein. Vorliegend machten die Kläger geltend, dass sie sich als Deutsche umgemeldet hätten. Und damit die Meldebehörde der Beklagten sie als Deutsche behandelt hätten. Eine derartige Wohnsitzummeldung reiche jedoch nicht aus, da diese nicht mit der Prüfung der Staatsangehörigkeit verbunden sei. Die Wohnsitzummeldung werde lediglich übernommen. Aber selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausgehe, dass das Tatbestandsmerkmal der (aktiven) Behandlung als deutsche Staatsangehörige durch deutsche Behörden erfüllt sei, sei der Vertrauensschutz der Kläger entfallen. Die Kläger hätten nach dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit und dem damit kraft Gesetzes verbundenen Verlust der Staatsangehörigkeit zwar nicht bewusst wahrheitswidrig angegeben, Deutsche zu sein. Ihr Verhalten sei jedoch als grob fahrlässig zu bezeichnen. Die Kläger hätten sich ohne weiteres bei der Einbürgerungsbehörde darüber informieren können, welche Folgen die Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit für die deutsche Staatsangehörigkeit habe. Die Kläger könnten sich insoweit nicht auf die Auskunft eines Mitarbeiters des türkischen Generalkonsulats berufen, die im Übrigen auch nicht belegt sei. Im Falle des Klägers zu 1) komme hinzu, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert sei, was nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sei. Ein Grund für eine Abweichung sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe zwar geltend gemacht, dass er zu 70% schwerbehindert sei und deshalb an der Arbeitsaufnahme gehindert sei. Da der Kläger zu 1) jedoch bisher keine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalte, sondern Leistungen nach dem SGB II beziehe, sei davon auszugehen, dass er grundsätzlich arbeitsfähig sei. Die Kläger haben am 19.03.2007 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Sie vertreten die Auffassung, ihnen stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu. Sie lebten seit Mitte der 80-iger Jahre in Deutschland. Als sie erneut die türkische Staatsangehörigkeit beantragt hätten, sie ihnen nicht bekannt gewesen, dass sich die deutsche Rechtslage seit dem 01.01.2000 geändert habe und die Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führe. Die Kläger hätten sich insoweit auf die Auskunft des türkischen Generalkonsulats verlassen, dass die Wiedereinbürgerung in die türkische Staatsangehörigkeit auf keinen Fall den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge habe. Ihnen sei gesagt worden, dass die deutschen Behörden die Wiedereinbürgerung niemals erfahren würden. Die Kläger hätten in der Folgezeit als Deutsche im Inland gelebt und hätten noch rechtzeitig vor Ende der halbjährigen Frist nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes einen Aufenthaltstitel beantragt. Der Klägerin zu 2) hätte seinerzeit gemäß dem Erlass des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom 30.05.2005 sofort eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden müssen. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AufenthG. Neben der Tatsache, dass die Kläger für die Dauer von ca. 2 Jahre deutsche Staatsangehörige gewesen seien, seien sie bis zum Jahre 2005 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. So seien sie im Jahre 2002 als Deutsche aus ihrem damaligen Wohnort A. behördlich abgemeldet, als Deutsche aus dem Melderegister gestrichen worden und dementsprechend als Deutsche in B. angemeldet worden. Nach dem vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zählten gerade die Meldebehörden zu den Stellen, zu deren Kernaufgaben die Prüfung zähle, ob jemand Deutscher sei. Auch sei der Vertrauensschutz der Kläger nicht entfallen. Den Klägern könne nicht vorgeworfen werden, dass sie über keine Kenntnisse aus dem Staatsangehörigkeitsrecht verfügten. Die Kläger seien einfache Arbeiter und mit den Fragen des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht vertraut. Sie seien davon ausgegangen, dass die Neubeantragung der türkischen Staatsbürgerschaft nicht zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft führe. Hätten sie dies nicht gewusst oder auch nur geahnt, hätten sie ihre Wiedereinbürgerung niemals beantragt. Die Kläger seien durch die Auskunft des türkischen Generalkonsulats in ihrer Haltung bestärkt worden, wo ihnen erklärt worden sei, dass die Wiedereinbürgerung der deutschen Staatsbürgerschaft nicht schade. Die Kläger hätten keinen Anlass gehabt, an der Auskunft des türkischen Generalkonsulats zu zweifeln, so dass sie auch bei den deutschen Behörden nicht hätten nachfragen müssen. Im Übrigen hätte die Beklagte im Falle des Klägers zu 1) eine Ausnahmesituation im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhaltes annehmen müssen. Der Kläger zu 1) leide unter erheblichen gesundheitlichen Beschwerden, die seine Bewerbsfähigkeit einschränken. Im Übrigen habe der Kläger zu 1) inzwischen Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass der Kläger erwerbsfähig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen.