Urteil
1 E 1477/07
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:1011.1E1477.07.0A
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Leitsätze
Die Bilanzkontrollkosten-Umlage nach § 17 d FinDAG ist eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe. Die Höchstbetragsregelung des § 7 Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung v. 09.05.2005 (BGBl I 1259) ist verfassungsgemäß.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bilanzkontrollkosten-Umlage nach § 17 d FinDAG ist eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe. Die Höchstbetragsregelung des § 7 Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung v. 09.05.2005 (BGBl I 1259) ist verfassungsgemäß. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Zunächst ist festzustellen, dass die den Bescheiden zugrundeliegenden Berechnungsgrößen von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden sind. Das Gericht hat deshalb auch keinen Anlass gesehen, diese auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Bei der nach § 17d FinDAG zu erhebenden Umlage handelt es sich der Rechtsnatur nach um eine Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, BVerfGE 108, 186 = juris TZ121ff.). Eine solche Abgabe ist nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks zulässig, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit ihr darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung zum Zweck der Abgabe steht, und das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Der Gesetzgeber muss in angemessenen Abständen überprüfen, ob seine Entscheidung für den Einsatz der Sonderabgabe aufrechterhalten bleiben soll und die Abgabe ist hinsichtlich Bestand und Entwicklung in eine Anlage zum Bundeshaushaltsplan aufzunehmen. Nach diesen Kriterien bestehen gegen die Bilanzkontroll-Umlage als solcher keine rechtlichen Bedenken. Sie dient nicht einem allgemeinen Finanzierungszweck, sondern speziell der Finanzierung jener Stellen, die mit der Bilanzkontrolle nach § 342b HGB und § 37n WpHG befasst sind. Die Berechnung der Umlage ist so gestaltet, dass die Einnahmen nicht über die Kosten hinausgehen können. Die Einnahmen fließen unmittelbar den beteiligten Stellen zur Deckung ihrer Haushalte zu. Belegt wird mit der Abgabe eine homogene Gruppe, nämlich alle Unternehmen, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel am amtlichen und geregelten Markt zugelassen sind. Diese Gruppe steht in einer spezifischen Beziehung zum Zweck der Abgabe, weil damit gerade die Kontrolle der Bilanzen der nämlichen Unternehmen finanziert werden soll. Die Bilanzkontrolle hat für die Abgabepflichtigen auch einen besonderen Nutzen, der über den Nutzen hinausgeht, den die Allgemeinheit davon hat. Die Bilanzkontrolle trägt nämlich wesentlich zu dem Vertrauen der Anleger in die börsennotierten Unternehmen bei und fördert damit die Bereitschaft, an der Börse zu investieren. Dies ermöglicht den börsennotierten Unternehmen die Kapitalbeschaffung an der Börse. Die Überprüfung durch den Gesetzgeber kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht eingefordert werden, weil die Umlage erst jüngst, nämlich ab 2005 eingeführt worden ist. Dem Erfordernis der Aufnahme in eine Anlage zum Bundeshaushaltsplan ist Genüge getan (vgl. BT-Drs 16/750, S. 103.f; Übersicht VI: Sonderabgaben des Bundes). Der angefochtene vorläufige Umlagenbescheid ist von der BilKoUmV gedeckt. Insbesondere entspricht es den Vorgaben der Verordnung, dass die Beklagte die gesamten Kosten der Bilanzkontrolle auf die umlagepflichtigen Unternehmen umgelegt hat, also auch jene Kosten, die nicht von den Unternehmen getragen werden, die durch die Höchstbetragsregelung begünstigt werden. Der insoweit rechnerisch entstehende Ausfall wurde, soweit er nicht schon dadurch teilweise gedeckt wird, dass Unternehmen, die den Mindestbetrag bezahlen müssen, damit mehr bezahlen als ihrem Börsenumsatz entspricht, zu Recht auf diejenigen Unternehmen umgelegt, die nach dem Börsenumsatz herangezogen werden. Maßgeblich ist insoweit § 6 S 2 i.V.m. § 7 BilKoUmV. Danach bemisst sich die Umlage nach dem Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Unternehmens zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlagepflichtigen, mindestens aber 250 EUR und höchstens 15.000 EUR. Verteilt werden die nach § 2 umlagefähigen Kosten. Die BilKoUmV lässt zwar offen, was mit dem durch die Höchstbetragsklausel bewirkten Ausfall geschehen soll. Vom Wortlaut her lässt sie die Deutung zu, dass der Ausfall von der öffentlichen Hand zu tragen ist, aber auch, dass er von den anderen Umlagepflichtigen zu tragen ist. Auch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 17d Abs. 1 FinDAG lässt diese Frage offen. Auch wenn der Gesetzgeber in anderen Fällen insoweit für mehr Klarheit gesorgt haben mag, lässt das Fehlen einer solchen Klarstellung weder in die eine, noch in die andere Richtung Schlussfolgerungen zu (a. A. Wende NVwZ 2006, 765 [770]). Vielmehr nötigt eine verfassungskonforme Auslegung zu der Feststellung, dass der Ausfall eindeutig auf die übrigen Umlagepflichtigen umgelegt werden soll. Das ergibt sich daraus, dass der Höchstbetrag nicht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers beruht, der insoweit auch für die damit verbundenen finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte verantwortlich wäre. Das Gesetz enthält vielmehr nur eine Ermächtigung für den Verordnungsgeber, eine Höchstbetragsregelung einzuführen. Dem Verordnungsgeber steht es aber nicht zu, zugleich mit der Einführung des Höchstbetrages auch Lasten für die öffentlichen Haushalte einzuführen. Er kann deshalb von seiner Ermächtigung nur in dem Sinne Gebrauch machen, dass eine solche Belastung öffentlicher Haushalte nicht stattfindet. Dass dies auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs 15/3421 S. 1), wo es heißt, dass für die öffentlichen Haushalte keine zusätzlichen Kosten entstehen, weil diese ausschließlich von den beaufsichtigten Unternehmen zu tragen seien. Die Umverteilung der durch die Höchstgrenze entstehenden Mindereinnahmen auf die anderen Umlagepflichtigen ist somit sowohl von der VO als auch vom Gesetz gedeckt (a.A. Wende NVwZ 2006, 765 [769]). Diese Regelung ist auch verfassungsmäßig. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Höchstbetragsklausel stellt allerdings nicht, wie von der Beklagten nahegelegt, die eigentliche Verteilungsregelung dar, im Verhältnis zu der die Verteilung nach dem Börsenumsatz sich als Rückausnahme darstellen würde, die zu einer ausschließlichen Begünstigung von Unternehmen mit schwächerem Börsenumsatz führt. Eine solche Sichtweise scheitert schon daran, dass der Gesetzgeber, der nach Art. 80 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der Umlagenregelung selbst zu bestimmen hat, in § 17d Abs. 1 FinDAG eindeutig regelt, dass die Kosten unter Zugrundelegung der inländischen Börsenumsätze anteilig umzulegen sind. Zwar enthält § 17 d Abs. 1 S 2 FinDAG eine Ermächtigung zur Festlegung von Höchstbeträgen. Aber gerade der Umstand, dass diese Höchstbeträge weder dem Grund noch der Höhe nach vom Gesetzgeber selbst festgelegt worden sind, zeigt, dass sich diese Ermächtigung auf eine Modifizierung des eigentlichen Verteilungsmaßstabes bezieht. Das Gesetz ermächtigt also zu einer bestimmten Abweichung von dem eigentlichen, vom Gesetz vorgesehenen System der Kostenverteilung. Gegenteiliges folgt auch nicht auch dem von der Beklagten in Anspruch genommenen Urteil der Kammer vom 16.11.2006 (1 E 955/06). Dort ging es um die Frage des Verhältnisses der Verteilung der Kosten für die Finanzdienstleistungsaufsicht nach der Bilanzsumme einerseits und nach Mindestbeträgen andererseits. Gegenstand der Interpretation waren dabei ausschließlich die einschlägigen Regelungen der FinDAG-Kostenverordnung, die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 16 FinDAG ergangen ist. § 16 FinDAG schreibt aber im Gegensatz zu § 17d FinDAG gerade kein bestimmtes Verteilungskriterium vor, so dass das Gesetz hier auch nicht eine bestimmte Deutung der Verordnung nahegelegt oder erzwungen hätte, sondern diese aus sich selbst zu interpretieren war. Im Gegensatz zum Steuerrecht gibt es für Sonderabgaben keine besonderen verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Verteilungsmaßstabes. Insbesondere findet hier der vom Bundesverfassungsgericht in Anlehnung an Art. 134 WRV entwickelte spezifisch steuerrechtliche Grundsatz der relativen Lastengleichheit keine Anwendung, demzufolge die Steuerlasten auf alle Steuerpflichtigen nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verteilen sind (BVerfG B. v. 23.11.1976 - 1 BvR 150/75 -, BVerfGE 43, 108 [120]). Aus verfassungsrechtlicher Sicht findet nur der Grundsatz der allgemeinen Belastungsgleichheit Anwendung, wonach der Maßstab, nach dem die Belastung der einzelnen Abgabepflichtigen zu erfolgen hat, für alle gleich sein muss. Dieser Grundsatz erschöpft sich in einem Privilegienverbot (BVerfG Urt. v. 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239 [270]). Eine unzulässige Privilegierung liegt vor, wenn eine vergleichsweise geringere Belastung nicht durch anderweitige in Rechnung zu stellende Belastungen kompensiert wird, so dass im Ergebnis eine ungleiche Belastung hergestellt wird. Im Übrigen ist es Sache des Gesetzgebers, nach welchem Maßstab er die Sonderabgabenpflichtigen an dem Gesamtaufkommen der Sonderabgabe beteiligen will. Der gesetzgeberische Wille ist allerdings weiterhin durch das verfassungsrechtliche Willkürverbot begrenzt. Willkür ist nur dann ausgeschlossen, wenn das Bemessungskriterium in einem vernünftigen, d.h. zumindest vertretbaren Zusammenhang zu dem Zweck steht, den der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe verfolgt. Insoweit greifen dieselben Überlegungen Platz, die das Bundesverfassungsgericht für die Gebühr entwickelt hat (vgl. BVerfG Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 -. BVerfGE 108, 1 [18] = juris TZ 55ff.), und wie sie auch für den Beitrag anzuwenden sind (vgl. BVerwG, B. v. 29.12.2005 - 10 B 5/05 -, juris TZ 11). So hängt das Bemessungskriterium bei der Gebühr vom Zweck der Gebühr ab, wobei das Gesetz diesen Zweck erkennen lassen muss (a.a.O TZ 55). Zulässige Zwecke der Gebühr (und des Beitrages) sind die Kostendeckung, der Vorteilsausgleich, die Verhaltenslenkung und soziale Zwecke (a.a.O TZ 57). Insbesondere die Kostendeckung und der Vorteilsausgleich kommen auch als Zwecke einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion in Betracht. Zwar korrespondiert der Sonderabgabe kein individueller aktueller oder potentieller Vorteil der Abgabepflichtigen, sondern nur die Gruppennützigkeit. Die Gruppennützigkeit ist aber gewissermaßen ein abstrakter Vorteil für jedes einzelne Mitglied der relevanten homogenen Gruppe und deshalb können hier die gleichen Überlegungen gelten. Verfolgt der Gesetzgeber ausschließlich das Ziel der Kostendeckung, dann kann er als Bemessungsmaßstab einfach das Verhältnis von (vollständigen) Kosten zur Zahl der Abgabepflichtigen (Bemessung nach „Köpfen“) zugrunde legen. Verfolgt er einen Vorteilsausgleich, dann hat er ein Kriterium zugrunde zu legen, das die unterschiedliche Beteiligung der Abgabepflichtigen am Gruppennutzen angemessen zum Ausdruck bringt. Im Falle der Bilanzkontroll-Umlage verfolgt der Gesetzgeber augenscheinlich zwei Ziele, nämlich zum einen die vollständige Deckung der Kosten, die durch die Bilanzkontrolle entstehen, und zum anderen den Ausgleich des individuell unterschiedlichen Gruppennutzens. Letzteres kommt dadurch zum Ausdruck, dass das Gesetz gerade nicht die Verteilung nach Köpfen vorsieht und auch nicht, wie in § 16 FinDAG, die Frage des Maßstabes offen lässt, sondern die Verteilung nach Maßgabe des Börsenumsatzes vorsieht, der bei jedem abgabepflichtigen Unternehmen grundsätzlich verschieden ist. Die Differenzierung nach dem Börsenumsatz ist ein tauglicher Ausdruck des unterschiedlichen Anteils der einzelnen abgabepflichtigen Unternehmen am Gruppennutzen. Die Gruppennützigkeit der Bilanzkontrolle für die börsennotierten Unternehmen liegt darin, dass das Vertrauen der Anleger, das durch zahlreiche Skandale im Zusammenhang mit Bilanzfälschungen erschüttert worden ist, wiederhergestellt und aufrecht erhalten wird. Mit der Bereitschaft der Anleger, an der Börse zu investieren, verbessert sich die Möglichkeit der Kapitalbeschaffung an der Börse. Diese Möglichkeit korrespondiert typischerweise dem Börsenumsatz. Zwar findet ein Börsenumsatz auch bei einer „Flucht aus der Aktie“ statt, die gerade nicht die Kapitalbeschaffung begünstigt. Dabei handelt es sich jedoch um einen Ausnahmefall, der aufgrund der zulässigen Typisierung durch den Gesetzgeber unberücksichtigt bleiben durfte (ebenso Ohler WM 2007, 45 [51]). Insoweit geht also von der staatlichen Bilanzkontrolle ein vergleichsweise größerer Vorteil für die börsenumsatzstärkeren Unternehmen aus als für die börsenumsatzschwächeren Unternehmen. Dieser größere Vorteil soll durch eine entsprechend größere Beteiligung an den Kosten der Bilanzkontrolle abgeschöpft werden. An diesem Abgabenzweck muss sich der Gesetzgeber ebenso wie der Verordnungsgeber festhalten lassen (Grundsatz der Systemgerechtigkeit). Ihm entspricht zunächst nur eine Kostenverteilung allein nach Maßgabe des Börsenumsatzes. Allerdings liegt allein in der Durchbrechung des Systems durch die Einführung eines Höchstbetrages noch nicht notwendigerweise auch eine Verletzung des Willkürverbotes (BVerfG, Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 -, BVerfGE 81, 156 [207]; juris TZ 170). Der Gesetzgeber ist an seine eigene Grundentscheidung vielmehr nur in dem Sinne gebunden, dass Durchbrechungen einer folgerichtigen Begründung bedürfen (BVerfG, Urt. v. 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239 [271] = juris TZ 108). Hinreichende Folgerichtigkeit verlangt plausible Gründe für die Abweichung (BVerfG, Urt. v. 23.01.1990 a.a.O). Die Gesetzesmaterialien lassen solche plausiblen Gründe für die Durchbrechung des Systems allerdings nicht erkennen. Der Regierungsentwurf zu dem Gesetz gibt keinerlei Gründe für die Ermächtigung zur Schaffung von Höchstbeträgen an (BT-Drs 15/3421). Die Höchstbetragsregelung lässt sich auch nicht mit dem Bedürfnis nach Typisierung rechtfertigen (so aber Ohler WM 2007, 45 [51]). Vielmehr bedarf eine typisierende Regelung selbst der Rechtfertigung, wobei insoweit insbesondere Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie in Betracht kommen. Die Höchstbetragsregelung führt aber in keiner Weise zu einer Verwaltungsvereinfachung. Auch der von der Beklagten geltend gemachte Gesichtspunkt der Kostenbegrenzung rechtfertigt allein nicht eine Durchbrechung des Verteilungsmaßstabes zulasten einer Gruppe von Abgabepflichtigen, zumal die Kostenbegrenzung auch durch andere, systemkonforme Mittel sichergestellt werden kann, nämlich durch ordnungsgemäße Haushaltsführung und effektive Haushaltsaufsicht (vgl. BVerwG, URT. V. 15.10.1971 - VII C 13.70 -, BVerwGE 39, 5 = juris TZ 22). Ob allein die Kalkulierbarkeit der Umlage für die Unternehmen ein zureichender Grund für die Durchbrechung des auf den Vorteilsausgleich ausgelegten Verteilungsmaßstabes darstellen kann, erscheint zumindest zweifelhaft. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es jedenfalls kein verfassungsrechtliches Gebot gibt, die Kalkulierbarkeit herzustellen. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, BVerfGE 108, 186 = juris TZ 174) hierzu ausdrücklich festgestellt, dass bei Abgaben, die dem unmittelbaren Zwecke einer Kostendeckung dienen, der Abgabensatz nicht zuvor gesetzlich bestimmt sein muss. Die Regelungsdichte muss nur Behördenwillkür ausschließen, braucht aber die Voraussehbarkeit der Höhe nach nicht sicherzustellen (TZ 175). Indessen kann dies letztlich dahingestellt bleiben. Die Kammer sieht nämlich eine hinreichende Rechtfertigung zur Einführung einer Höchstbetragsregelung jedenfalls darin, dass nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ohne eine solche Modifikation des Verteilungsmaßstabes im Ergebnis elf Unternehmen 61 Prozent der gesamten Kosten tragen müssten, wobei das börsenumsatzstärkste Unternehmen eine jährliche Umlage von etwa 600.000 EUR zu schultern hätte. Dieser Betrag allein entspräche etwa 10% des Jahreshaushalts der Prüfstelle. Der reine Börsenumsatz-Maßstab führt also bei den Unternehmen mit hohem Börsenumsatz zu einer gänzlich unangemessenen Belastung. Dies rechtfertigt die Einführung eines Höchstbetrages. Die Frage, ob dieser Höchstbetrag, wie es die Verordnung vorsieht, bei 15.000 EUR liegen sollte oder besser bei 40.000 oder 100.000 EUR lässt sich zwar mit ökonomischen und Billigkeitsgesichtspunkten beantworten, nicht jedoch nach Maßgabe rechtlicher Kriterien. Es gibt keinen rechtlichen Maßstab, an Hand dessen festgestellt werden könnte, dass die Höchstbetragsgrenze bei einem ganz bestimmten Geldbetrag liegen müsste. Die Bestimmung des Höchstbetrages fällt deshalb in den Bereich des Regelungsermessens des Verordnungsgebers. Sofern insoweit Änderungswünsche innerhalb der betroffenen Verkehrskreise bestehen, muss es dem politischen Prozess überlassen bleiben, diesen zur Geltung zu verhelfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Mit dem Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen vom 15.12.2004 (BGBl I 3408) wurde die Ermächtigung zur ministeriellen Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Prüfstelle („Enforcement-Stelle“) geschaffen, deren Aufgabe es sein soll, durch anlassbezogene Prüfungen oder durch Stichproben die Bilanzen von Unternehmen, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind (im Folgenden kurz: börsennotierte Unternehmen), auf Verstöße gegen Rechnungsprüfungsvorschriften zu kontrollieren (§ 342b HGB). Für den Fall, dass die zu prüfenden Unternehmen die Mitwirkung verweigern, wurde eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, auf Grund deren die Beklagte durch hoheitliche Anordnung die entsprechende Prüfung vornehmen kann (§ 37n ff. WpHG). Die Kosten, die der Beklagten durch diesen neuen Aufgabenbereich entstehen, sind in ihrem Haushaltsplan gesondert zu erfassen (§ 17a FinDAG). Diese Kosten und die erforderlichen Kosten der Prüfstelle sind, soweit sie nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen und sonstige Einnahmen gedeckt werden können, auf alle börsennotierten Unternehmen anteilig unter Zugrundelegung ihrer inländischen Börsenumsätze umzulegen, wobei durch Rechtsverordnung Mindest- und Höchstbeträge für die Umlage festgelegt werden können (§ 17d Abs. 1, 3 FinDAG). Mit § 7 der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV - vom 09.05.2005 (BGBl. I 1259) wurde der Mindestbetrag auf 250 EUR und der Höchstbetrag auf 15.000 EUR festgesetzt. Die Klägerin ist ein börsennotiertes Unternehmen. Mit einem vorläufigen Bescheid vom 10.11.2005 veranlagte die Beklagte die Klägerin zu einer Bilanzkontrollkosten-Umlage für das Umlagejahr 2006 in Höhe von 6.615,00 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2007, zugestellt am 23.04.2007, zurück. Am 21.05.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin hält den Bescheid für rechtswidrig, weil er auf einer verfassungswidrigen und daher zu verwerfenden Rechtsverordnung beruhe. Diese verletze nämlich durch die Regelung des Höchstbetrages das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 I GG). Ohne diese Höchstbetragsregelung würde sich die von ihr nach dem Verhältnis ihres Börsenumsatzes zu dem Gesamtbörsenumsatz aller umlagepflichtigen Unternehmen zu bestimmende Umlage auf 81,34 EUR belaufen. Tatsächlich werde sie aber zum 81,3 fachen dieses Betrages herangezogen. Ursache dafür sei, dass die Umlage von Unternehmen mit einem wesentlich höheren Börsenumsatz durch die Höchstbetragsregelung begrenzt und der dadurch bewirkte Ausfall auf die Unternehmen mit wesentlich kleinerem Börsenumsatz abgewälzt werde. Für diese ungleiche Belastung gäbe es keine Rechtfertigung. Die Klägerin beantragt, den Umlagevorauszahlungsbescheid vom 10.11.2005 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält den Bescheid und die ihm zugrundeliegenden Rechtsvorschriften für gesetz- und verfassungsmäßig. Es sei schon nicht festzustellen, dass hier eine Ungleichbehandlung von Großunternehmen zu mittelständischen Unternehmen überhaupt stattfinde. Beide unterlägen demselben Differenzierungskriterium, nämlich der Börsennotierung. Der Verteilungsmaßstab sei für alle umlagepflichtigen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe gleich. Der Sache nach werde von allen Unternehmen ein gleich hoher Betrag gefordert, nämlich 15.000 EUR, wobei aber Unternehmen mit einem vergleichsweise geringen Börsenumsatz durch eine Minderung dieses Betrages begünstigt würden. Die Beklagte beruft sich weiterhin auf Überlegungen, die die Kammer in ihrem Urteil vom 16.11.2006 (1 E 955/06) zu einer Mindestbetragsregelung angestellt hat. Die absolute Höchstgrenze diene dem Zweck, das Belastungsrisiko der Unternehmen zu begrenzen und voraussehbar zu machen. Sie bewirke, dass bei einer fixen Zahl von Teilnehmern die Einnahmen aus der Umlage begrenzt würden, was sich wiederum begrenzend auf die finanzielle Ausstattung der Prüfstelle und der Beklagten auswirke. Die unterschiedliche Leistungsfähigkeit mittelständischer Unternehmen im Vergleich zu Großunternehmen sei ohne Bedeutung, da die Leistungsfähigkeit als Verteilungskriterium nur bei Steuern eine Rolle spiele, nicht aber bei anderen öffentlichen Abgaben. Wegen des übrigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Kammer hat neben der Gerichtsakte zwei Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.