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Urteil

1 E 3941/06

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:1011.1E3941.06.0A
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Leitsätze
Eine KG verliert ihre Beteiligungsfähigkeit wenn der einzige Kommanditist 1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des einzigen Kommanditisten einer zweigliedrigen KG führt zum Ausscheiden des Kommanditisten aus der KG (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2) und zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des Komplementärs. 2. Im Falle eines solchen Rechtsübergangs verliert die KG ihre Beteiligungsfähigkeit i. S. des § 61 VwGO. Beteiligungsfähig ist allein der verbliebene Komplementär als Rechtsnachfolger.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine KG verliert ihre Beteiligungsfähigkeit wenn der einzige Kommanditist 1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des einzigen Kommanditisten einer zweigliedrigen KG führt zum Ausscheiden des Kommanditisten aus der KG (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2) und zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des Komplementärs. 2. Im Falle eines solchen Rechtsübergangs verliert die KG ihre Beteiligungsfähigkeit i. S. des § 61 VwGO. Beteiligungsfähig ist allein der verbliebene Komplementär als Rechtsnachfolger. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage der Klägerin ist nicht zulässig. Die Klägerin ist nicht (mehr) beteiligungsfähig i.S.v. § 61 VwGO. Die Beteiligungsfähigkeit ist Prozessvoraussetzung. Ihr Vorliegen ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Fehlt dem Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Beteiligungsfähigkeit, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll - VwGO, 3. Aufl. 2005. Die Klägerin, eine KG war nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig, weil sie - wie sich aus § 161 Abs. 2 i.V.m. § 124 Abs. 1 HGB ergibt, im eigenen Namen vor Gericht klagen und verklagt werden konnte. Die Klägerin ist jedoch liquidationslos erloschen und hat damit ihre Beteiligungsfähigkeit verloren. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12.09.2005 ist das Verwaltungs- und Verfügungsrecht der Schuldnerin über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen nach § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung auf den durch das Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter übergegangen. Die zeitlich nachfolgende Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der einzigen Kommanditistin der Klägerin, der G-Beteiligungstreuhand GmbH durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10.11.2005 führte nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB zum Ausscheiden der einzigen Kommanditistin der Klägerin. Dem steht nicht entgegen, dass § 29 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass für den Fall, dass die Treuhandkommanditistin aus dem Gesellschaftsvertrag ausscheidet, die Treugeber durch Gesellschafterbeschluss eine Treuhandkommanditistin wählen, die im Wege der Sonderrechtsnachfolge alle Rechte und Pflichten der ausgeschiedenen Treuhandkommanditistin übernimmt. Diese Nachfolgeregelung kann jedoch nicht auf den Fall der Insolvenz des Kommanditisten erstreckt werden, da ohne ausdrückliche Regelung nicht anzunehmen ist, dass die Gesellschafter die Gesellschaft mit dem Insolvenzverwalter fortsetzen wollen (vgl. hierzu Schmidt-Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. § 50 II). Abgesehen davon sieht der Gesellschaftsvertrag eine sofortige Nachfolgeregelung vor, die jedoch nicht erfolgt ist. Das Ausscheiden der vorletzten Gesellschafterin, der Firma G-Beteiligungstreuhand GmbH führt - da es im Recht der Personengesellschaft grundsätzlich keine Einpersonengesellschaft gibt - zum Erlöschen der KG ohne Liquidation und zur Gesamtrechtsnachfolge des verbliebenen Gesellschafters, (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15.03.2004 WM 2004 S. 1138 ; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl. § 131 Rn. 35). Daraus folgt, dass mit dem Ausscheiden der G-Beteiligungstreuhand GmbH aus der Klägerin infolge der Insolvenzeröffnung die Komplementärin, die D-AG Gesamtrechtsnachfolgerin der Klägerin geworden ist. Der Umstand, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 05.01.2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der D-AG mangels Masse abgelehnt wurde, steht der Gesamtrechtsnachfolge der D.- AG nicht entgegen. Insbesondere ist die D-AG durch die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nicht ebenfalls aus der Klägerin ausgeschieden. Wie der BGH in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre ausgesprochen hat, sind die in § 131 HGB genannten Gründe für die Auflösung einer Kommanditgesellschaft erschöpfend aufgezählt. Auch eine entsprechende Anwendung des § 131 HGB kommt nicht in Betracht, weil im Falle der Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse die Befugnis der Gesellschaft, ihr etwaiges Restvermögen selbst zu verwalten und darüber zu verfügen, nicht berührt wird und anders als im Falle der Insolvenzeröffnung, die dazu führt, dass das Gesellschaftsvermögen in erster Linie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verwendet werden muss, Gläubigerinteressen nicht betroffen sind (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1979 WM 1979, 1387; Baumbach/Hopt - HGB 31. Aufl., § 131 Rn. 22). Andererseits führt aber die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der D-AG nicht zu deren Erlöschen. Zwar wird die Aktiengesellschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, aufgelöst (§ 262 Abs. 1 Nr. 4 Aktiengesetz). Dies führt jedoch nicht zur Vollbeendigung der Aktiengesellschaft, sondern zu deren Abwicklung nach näherer Maßgabe von § 264 f. Aktiengesetz (Hüffer-Aktiengesetz, 7. Aufl. 2006, § 262 Rn. 14). Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die D-AG in Abwicklung Gesamtrechtsnachfolgerin der Klägerin geworden ist und allein diese beteiligungsfähig i.S.d. § 61 Nr. 1 VwGO und damit zur Erhebung der Klage berechtigt ist. An dieser Rechtslage haben die laufenden Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin und das Vermögen der G-Treuhand GmbH nichts geändert. Die Frage nach dem Schicksal des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer zweigliedrigen Gesellschaft bei Simultaninsolvenz, das heißt einer Doppelinsolvenz von KG und einziger Kommanditistin ist streitig. Einigkeit besteht insoweit, dass die liquidationslose Vollbeendigung der KG nicht zu einer Beendigung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen führt. Vielmehr setzt sich dieses Insolvenzverfahren in entsprechender Anwendung der Regeln zur Nachlassinsolvenz ohne weiteres als Partikularinsolvenzverfahren am Sondervermögen der erloschenen KG allerdings in Rechtsträgerschaft der verbliebenen Komplementären fort (vgl. hierzu OLG Hamm, Urt. v. 30.03.2007, ZIP 2007, S. 1233 m.w.N. aus der Literatur). Daraus folgt, dass vorliegend das gegen die Klägerin eröffnete Insolvenzverfahren als Partikularinsolvenzverfahren in Rechtsträgerschaft der D-AG in Abwicklung beschränkt auf das Sondervermögen der KG fortgesetzt wird und der Insolvenzverwalter der KG im Hinblick auf die Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses das Verwaltungs- und Verfügungsrecht bezüglich des Sondervermögens der Klägerin auch für die Dauer des Partikularinsolvenzverfahrens unter neuer Rechtsträgerschaft behalten hat. Demgemäß hat die Beklagte - da die Rechtsnachfolge während des laufenden Widerspruchsverfahrens eingetreten ist, den Widerspruchsbescheid zu Recht dem Insolvenzverwalter der Klägerin zugestellt. Da die streitbefangene Verfügung die Insolvenzmasse betrifft (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschl. v. 21.11.2005, Az.: 6 TG 1992/05), wäre nur der Insolvenzverwalter zur Klageerhebung befugt gewesen. Da der Insolvenzverwalter jedoch das anhängige Verwaltungsstreitverfahren aus der Insolvenzmasse und dem Insolvenzbeschlag freigegeben hat, ist die Klagemöglichkeit auf den einzig verbliebenen Gesellschafter, die D-AG in Abwicklung zurückgefallen mit dem Ergebnis, dass allein diese als Trägerin der Rechte der vormaligen KG beteiligungsfähig ist. Gegenüber diesem Ergebnis kann nicht eingewandt werden, dass der Widerspruchsbescheid dem Insolvenzverwalter als Insolvenzverwalter der KG zugestellt worden sei und deshalb die KG beschwert sei und auch klagen können müsse. Diese Auffassung verkennt, dass durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Insolvenzverwalter zunächst allein dieser als Partei kraft Amtes beschwert ist. Richtig ist, dass die Beklagte in den Gründen des Widerspruchsbescheides zu Unrecht davon ausgeht, dass die KG weiterbesteht. Da jedoch nicht der KG sondern dem Insolvenzverwalter zugestellt wurde, kann die KG durch den Widerspruchsbescheid nicht beschwert sein. Auch der Umstand, dass das Insolvenzverfahren als Partikularinsolvenzverfahren am Sondervermögen der erloschenen KG fortgeführt wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn für das Partikularinsolvenzverfahren wird die KG anders als die Klägerin meint, nicht als fortbestehend fingiert, sondern das Partikularinsolvenzverfahren wird lediglich am Sondervermögen der KG in Rechtsträgerschaft des Gesamtrechtsnachfolgers fortgeführt, so dass die erloschene KG im Partikularinsolvenzverfahren keine Vereinigung i.S.d. § 61 Nr. 2 VwGO darstellt, der Rechte zustehen können. Soweit die Klägerin beantragt, im Hinblick auf den Gesamtrechtsübergang auf die D-AG in Abwicklung das Aktivrubrum abzuändern, kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Änderung des Aktivrubrums ist nur dann möglich, wenn während eines laufenden Verwaltungsstreitverfahrens die Rechtsnachfolge eintritt. Vorliegend ist die Rechtsnachfolge aber bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G-Beteiligungstreuhand GmbH am 10.11.2005 eingetreten. In der Sache stellt die begehrte Änderung des Aktivrubrums eine subjektive Klageänderung i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO dar. Ungeachtet der Frage, ob die Klageänderung sachdienlich ist, wäre die geänderte Klage jedenfalls unzulässig. Denn die Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen der neuen Klage wären unabhängig von § 91 VwGO nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen. Eine solche Prüfung ergibt vorliegend, dass die Klage der D-AG in Abwicklung wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig wäre. Denn die D-AG in Liquidation hätte nach Freigabe des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens aus der Insolvenzmasse und dem Insolvenzbeschlage Klage erheben können und müssen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin, eine KG, bietet ein Geldanlagemodell an, bei dem sich Anleger als Treugeber über die Treuhandkommanditistin G-Beteiligungstreuhand GmbH, mit der sie einen Treuhandvertrag abgeschlossen haben, an der Klägerin beteiligen können. Komplementärin der Klägerin ist die D-AG, die wiederum auch die Treuhandkommanditistin bei Abschluss des Treuhandvertrages mit den Anlegern vertritt. Die Anleger, die sich als Treugeber über die Treuhandkommanditistin G-Beteiligungstreuhand GmbH an der Klägerin beteiligen wollen, haben die Wahl zwischen einer Beteiligung mit einer Einmalzahlung ab 600,00 € zuzüglich 5% Agio oder einer Kombination einer Einmaleinlage ab 600,00 € zuzüglich 5% Agio und einer monatlichen Rateneinlage ab 25,00 € zuzüglich 5% Agio. Das von den Anlegern eingezahlte Kapital soll auf 4 Portfolios verteilt werden und zwar 10-15% auf das Immobilienportfolio, 16-21% Private Equity Portfolio, 42-47% Value Investing Portfolio und 21-26% alternative Investments Portfolio. Der An- und Verkauf von Finanzinstrumenten wird über eine Depotbank, die E - AG in Wien, die über eine entsprechende Bankerlaubnis verfügt, abgewickelt. Beim An- und Verkauf der Finanzinstrumente wird die E - AG treuhänderisch in eigenem Namen für Rechnungen der Klägerin tätig. Neben der Depotbank werden in der Vermögensverwaltung Finanzportfolioverwalter tätig, soweit die Investitionen in Immobilienfonds, in Aktienfonds sowie in Hedge-Fonds betroffen sind. Das Private Equity Portfolio wird unmittelbar von der Geschäftsführung der Klägerin verwaltet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Emmissionsprospekt sowie den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen. Mit Verfügung vom 15.06.2005 untersagte die Beklagte der Klägerin das Finanzkommissionsgeschäft gewerbsmäßig dadurch zu betreiben, dass sie auf der Grundlage von Verträgen über sogenannte treuhänderischen Beteiligungen Gelder von Anlegern entgegennimmt, um hiermit Finanzinstrumente in eigenem Namen für fremde Rechnungen anzuschaffen und zu veräußern (Ziff. I der Verfügung). Des Weiteren untersagte die Beklagte der Klägerin die Werbung für Finanzkommissionsgeschäfte (Ziff. II der Verfügung), ordnete die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte an (Ziff. III der Verfügung), bestellte Herrn Rechtsanwalt A. zum Abwickler (Ziff. IV der Verfügung) und übertrug dem Abwickler zur Durchführung der geordneten Abwicklung die Befugnisse eines Geschäftsführers der Klägerin mit der alleinigen Berechtigung zur Vornahme der erforderlichen Maßnahmen, die zur Durchführung der angeordneten Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte notwendig sind. Des Weiteren wies die Beklagte die Klägerin an, die Maßnahmen des Abwicklers zu dulden und ihn und seinen Mitarbeitern Zutritt zu den Geschäftsräumen und den Geschäftsunterlagen zu gewähren (Ziff. V d. Verf.) und drohte der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung im Einzelnen aufgeführten Anordnungen jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,- € (Ziff. VI d. Verf.) an und setzte eine Gebühr in Höhe von 5.000,- € fest (Ziff. VII d. Verf.). Ferner ersuchte die Beklagte die Klägerin um die Vorlage von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften über die Anleger, die Zeichnungssummen, die gezahlten Einlagen und um Angabe der für die Wertpapiertransaktionen erforderlichen Depots- und Girokonten (Ziff. VIII d. Verf.). Für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung dieser Verpflichtung drohte die Beklagte der Klägerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 50.000,- € (Ziff. 9 d. Verf.) an. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin betreibe gewerbsmäßig das Finanzkommissionsgeschäft ohne zuvor die Erlaubnis der Beklagten eingeholt zu haben. Die Klägerin betreibe durch die Entgegennahme von Anlegergeldern zur Investition in den verschiedenen Portfolios das Finanzkommissionsgeschäft durch die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten in eigenem Namen für fremde Rechnung. Für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit der Klägerin sei es unerheblich, dass sie die Anschaffung, die Veräußerung und das Halten der Instrumente nicht unmittelbar selbst durchführe, sondern im Rahmen eines Treuhandvertrages von einem für das Finanzkommissions- und Depotgeschäft zugelassenen Kreditinstitut als Zwischenkommissionär ausführen lasse. Die Anschaffung der Finanzinstrumente erfolge auch für fremde Rechnungen. Ein Handeln für fremde Rechnungen liege dann vor, wenn die materiellen Vorteile und Nachteile des Geschäftes nicht dem Abschließenden, sondern seinem Auftraggeber zugute kämen oder zur Last fallen sollten, dass heißt wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung ein fremdes Geschäft vorliege. Auch wenn die KG selbst mit Finanzinstrumenten handele und dabei in eigenem Namen auftrete und Finanzinstrumente auch in eigenem Namen anschaffe und veräußere, liege in der Sache eine Dienstleistung für die Kommanditisten bzw. die Anleger vor, die über die Treuhandkommanditistin mit den Rechten eines Kommanditisten ausgestattet sei. Die Bestellung eines Abwicklers sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um den angestrebten Zweck, die abschließende und unverzügliche Beendigung und Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte zu erreichen. Die Klägerin habe trotz ausreichender Gelegenheit keine hinreichenden Angaben gemacht oder Unterlagen vorgelegt, die geeignet seien, eine alternative Abwicklung zu ermöglichen. Ohne die Einsetzung eines Abwicklers müsse damit gerechnet werden, dass die Klägerin weiter nach Möglichkeiten suche, um ihre unerlaubte Tätigkeit weiter zu führen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfügung vom 15.06.2005 Bezug genommen. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 20.06.2005 Widerspruch gegen die Verfügung ein. Über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg am 12.09.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Desgleichen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10.11.2005 über das Vermögen der G-Beteiligungstreuhand GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 05.01.2006 wurde ferner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementärin mangels Masse abgewiesen. Die Komplementärin ist noch in der Abwicklung. Mit Schreiben vom 20.09.2006 hat der Insolvenzverwalter das anhängige Verwaltungsstreitverfahren aus der Insolvenzmasse und dem Insolvenzbeschlag frei gegeben. Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.08.2006, der gegenüber dem Insolvenzverwalter erlassen wurde, wurde das Widerspruchsverfahren eingestellt, soweit Ziff. VIII und IX des Bescheides betroffen waren. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Das Widerspruchsverfahren sei hinsichtlich Ziff. VIII und IX einzustellen, weil sich der Bescheid insoweit erledigt habe. Die Klägerin sei dem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen durch die Erteilung der dort erbetenen Auskünfte und die Vorlage der entsprechenden Unterlagen nachgekommen. Wegen der Erfüllung der Auskunfts- und Vorlagepflicht habe sich auch die seiner Durchsetzung des Bescheides dienenden Zwangsgeldandrohung in Ziff. IX erledigt. Der Widerspruch im Übrigen sei zulässig. Eine Erledigung sei auch nicht dadurch eingetreten, dass über das Vermögen der Klägerin, sowie der G-Beteiligungstreuhand GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär mangels Masse abgelehnt worden sei. Zwar führe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des vorletzten Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft regelmäßig zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft und damit zur Vollbeendigung der Kommanditgesellschaft. Das Amtsgericht Hamburg gehe jedoch davon aus, dass die Klägerin fortbestehe. Die Klägerin betreibe das Bankgeschäft ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG. Die Geschäftstätigkeit der Klägerin erfülle den Tatbestand eines Bankgeschäftes, nämlich des Finanzkommissionsgeschäftes i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Die Klägerin hat am 25.09.2006 Klage erhoben, mit der sie Aufhebung der bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen begehrt. Sie trägt vor, über ihr Vermögen sei zwar das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter habe jedoch das streitige Verwaltungsrechtsverhältnis aus der Insolvenzmasse und dem Insolvenzbeschlag mit Erklärung vom 20.09.2006 freigegeben. Die Klägerin sei auch beteiligungsfähig. Die Klägerin sei Adressatin der streitbefangenen Bescheide. In der Rechtsprechung sei es anerkannt, dass im Streit um die Beteiligungsfähigkeit eines Beteiligten oder um die Auflösung einer juristischen Person auch ein Beteiligungsunfähiger immer als beteiligungsfähig zu behandeln sei. Vorliegend gehe es zwar nicht um die Auflösung der Klägerin, die Verfügung sei aber der primäre Insolvenzgrund und damit der Rechtsgrund für die Aufrechterhaltung des laufenden Insolvenzverfahrens. Wenn die Verfügung aufgehoben werde, spreche vieles dafür, dass auch der Insolvenzgrund der Klägerin und der G-Beteiligungstreuhand GmbH wegfalle und die Klägerin damit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder wirtschaftlich tätig werden könne. Konstruktiv nähmen die Insolvenzgerichte an, dass im Falle des Ausscheidens des einzigen Kommanditisten und der daraus resultierenden Gesamtrechtsnachfolge des einzigen Komplementärs ein „Partikularinsolvenzverfahren“ in Analogie zu den Vorschriften über das Nachlassinsolvenzverfahren statthaft sei. Wenn aber insolvenzrechtlich über das Vermögen der Klägerin ein Partikularinsolvenzverfahren durchgeführt werde, müsse dieses Rechtssubjekt des Partikularinsolvenzverfahrens auch die Möglichkeit haben, verwaltungsrechtlich gegen genau die Verfügung vorgehen zu können, die den wesentlichen Insolvenzgrund darstelle. Im Übrigen gehe auch die Beklagte von der Beteiligungsfähigkeit der Klägerin aus, denn diese habe gegenüber der Klägerin den Widerspruchsbescheid erlassen. Damit habe die Beklagte zumindest den Anschein erweckt, dass sie ungeachtet der Entwicklung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse an einer Klärung der materiell-rechtlichen Fragen in einem Verwaltungsprozess interessiert sei. Wenn die Beklagte den streitbefangenen Verwaltungsakt nicht aufhebe, sondern stattdessen einen Widerspruchsbescheid mit materiell-rechtlichem Inhalt an die Klägerin adressiere, müsse die Klägerin auch die Möglichkeit haben, diesen Bescheid anzufechten. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB durch den Gesellschaftsvertrag abgedungen sei. Es sei zu entnehmen, dass die Kommanditgesellschaft in jedem Falle fortgesetzt werden solle. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Klägerin durch die Insolvenz der G.- Beteiligung GmbH tatsächlich liquidationslos voll beendet wäre und die Klägerin auch nicht als insolvenzfähiges Sonderrechtssubjekt beteiligungsfähig sei, sei davon auszugehen, dass das Vermögen der KG auf die Komplementärin und damit die D-AG übergegangen sei. Da diese noch nicht abgewickelt sei, wäre sie als Rechtsnachfolgerin als Beteiligte des Verwaltungsstreitverfahrens anzusehen. Insoweit beantragt die Klägerin hilfsweise, das Aktivrubrum entsprechend zu berichtigen. Die Klägerin habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Fortgang des über die Klägerin geführten Insolvenzverfahrens maßgeblich von der Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung abhänge. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass gegen den Vorstand der Komplementärin - Herrn B. - und einige Aufsichtsratsmitglieder diverse Prospekthaftungsklagen von Anlegern vor verschiedenen Zivilgerichten anhängig seien. Auch in diesen Prospekthaftungsklagen gehe es primär um die Frage, ob Herr B. als Vorstand der Komplementär KG der Klägerin dafür verantwortlich sei, dass die Gesellschaften unerlaubte Bankgeschäfte gemäß § 32 KWG betrieben hätten, ohne darauf im Prospekt hinzuweisen. Auch insoweit habe der anhängige Verwaltungsrechtsstreit eine erhebliche präjudizielle Wirkung auf solche zivilrechtliche Klagen, die den Vorstand als Organ der Komplementärin betreffen. Für den Fall, dass die Klägerin im anhängigen Verwaltungsstreitverfahren obsiege, sei es ohne weiteres möglich, dass die Geschäfte wieder aufgenommen bzw. fortgeführt würden. Voraussetzung hierfür wäre zunächst einmal, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben werde. Ob danach die Gesellschafter der Klägerin eine Fortsetzung der Geschäfte beschließen, sei nicht sicher voraus zu sagen. Es sei jedenfalls möglich, dass zumindest ein Teil der Gesellschafter die Fortsetzung der Geschäfte beschließe. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis ausgehe, begehrt die Klägerin festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 15.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2006 rechtswidrig waren. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass das anhängige Verwaltungsstreitverfahren nicht nur präjudiziell im Hinblick auf das laufende Insolvenzverfahren sondern auch im Hinblick auf die diversen Prospekthaftungsklagen gegen die Organe der Komplementärin sei. Weiterhin liege eine Präjudizialität im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte vor. Die Klägerin habe durch die angefochtene Verfügung einen erheblichen Schaden erlitten, da die streitgegenständliche Verfügung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin zur Folge hatte. Durch das Insolvenzverfahren und den damit verbundenen Imageverlust sei ein erheblicher Schaden der Klägerin entstanden. Dieser ergebe sich daraus, dass die Geschäfte der Klägerin nicht wie geplant hätten fortgesetzt werden können. Insbesondere habe der Aufbau der C. nicht wie geplant vorangetrieben werden können. Weiterhin bestehe ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin und der für die Klägerin handelnden Organe. Das Betreiben eines unerlaubten Bankgeschäftes sei nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ein Straftatbestand. Die Klägerin habe deshalb ein Interesse daran, dass rechtskräftig festgestellt werde, dass sie keine unerlaubten Bankgeschäfte betrieben habe und die für die Klägerin handelnden Organe nicht der Gefahr ausgesetzt seien, mit einem Strafverfahren überzogen zu werden. Weiterhin liege es im Interesse der Klägerin selbst, dass sie von dem Vorwurf befreit werde, unerlaubte Bankgeschäfte betrieben zu haben. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin im Falle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin am Markt tätig bleiben möchte, von Bedeutung. Aus diesem Grunde bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Denn sollte die Klägerin die Geschäfte wieder aufnehmen, bestünde ohne eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung die Gefahr, dass die Beklagte erneut gegen die Klägerin vorgehe. Die streitbefangenen bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen seien rechtswidrig. Die Klägerin betreibe keine genehmigungsbedürftigen Bankgeschäfte, insbesondere kein Finanzkommissionsgeschäft i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG. Zur Begründung verweist die Klägerin auf den Beschluss des Hessischen VGH vom 14.02.2006 ZIP 2006, 800 zur Abgrenzung von Eigengeschäften einer Gesellschaft und Dienstleistungen für andere. Nach den dort genannten Kriterien sei bei der Klägerin von Eigengeschäften der KG auszugehen, weil der Gesellschaftsvertrag an dem gesetzlichen Leitbild der KG orientiert sei. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages könnten die Anleger jederzeit aus der bloßen Treugeberstellung in eine Kommanditistenstellung überwechseln. Aus § 5 des Gesellschaftsvertrages ergebe sich, dass die Anleger, auch wenn sie sich als Treuhänder beteiligt hätten, im Innenverhältnis der Gesellschafter wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten behandelt würden. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages über die Stellung der Kommanditisten würden entsprechend auch für die Treugeber gelten. Die Treugeber hätten deshalb nach § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages auch ein eigenes Stimmrecht bei der Gesellschafterversammlung, wenn sie dort anwesend seien. Lediglich im Falle der Abwesenheit übe die Treuhandkommanditistin die Rechte und Pflichten des Treugebers aus, sei aber an die Weisungen des Treugebers gebunden. Außerdem könnten nach § 14 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages Kommanditisten, die mindestens 10% des Gesellschaftskapitals vertreten, eine Gesellschafterversammlung einberufen. Schließlich seien den Anlegern umfassende Informations- und Kontrollrechte eingeräumt worden, insbesondere auch die Rechte aus § 166 HGB. Nach den Kriterien des Hessischen VGH ständen sich die Anleger der Klägerin nicht als außenstehende Geschäftspartner gegenüber, sondern mit ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit mit der Folge, das kein Handeln für fremde Rechnungen gegeben seien. Des Weiteren nimmt die Klägerin Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt vom 27.10.2005 ZIP 2006, 415 und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Hessischen VGH vom 13.12.2006 WM 2007, 1459, wonach sowohl nach nationaler als auch nach europarechtskonformer Auslegung ein Finanzkommissionsgeschäft bei der vorliegenden Form der gesellschaftsrechtlichen Anlagebeteiligung nicht angenommen werden könne, weil kein Handeln für andere vorliege, sondern die Klägerin lediglich ein Eigengeschäft betreibe. Im Übrigen entspreche die von der Beklagten vertretene wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dies ergebe sich aus der Bundestagsdrucksache 15/5852 vom 29.06.2005, S. 17, wonach der Erwerb von Derivaten durch eine Zweckgesellschaft kein Finanzkommissionsgeschäft darstellen solle. Auch aus der Bundestagsdrucksache 16/1335, S. 76 ergebe sich, dass im Bereich der erlaubnispflichtigen Tatbestände allein die Richtlinie 2004/39 EG umgesetzt werden solle und keine Ausweitung der Genehmigungstatbestände gewollt sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehle es auch nicht an der gemeinsamen Zweckverfolgung zwischen Anlegern und Klägerin. Die allgemeine Struktur einer GmbH und Co. KG. sei regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass sich die Komplementär KG auf Geschäftsführungsaufgaben beschränke, während der Wert der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung im primären Interesse der Kommanditisten liege. Außerdem verfolgten Komplementär AG und Anleger keine gegensätzlichen Interessen. Dem stehe auch der Umstand einer gewinnunabhängigen feststehenden Vergütung der Komplementär AG nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei die Komplementär AG verpflichtet, für die Geschäftstätigkeit und das Haftungsrisiko eine feste Vergütung zu verlangen. Außerdem habe die Komplementär AG den Investitionsbereich „Private Equity“ selbst verwaltet und in diesen investiert. Ferner gebe es nur ein Betriebsvermögen. Die Klägerin habe in keinem einzelnen Fall einzelne Transaktionen gegenüber Anlegern abgewickelt und zu keinem Zeitpunkt eine Zuordnung von Vermögen zu einem Anleger vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei maßgebend auf die vertragliche Ausgestaltung abzustellen. Da die Anleger über einen Gesellschaftsvertrag mit der Klägerin verbunden seien, sei von einer echten gesellschaftlichen Beteiligung auszugehen. Der Gesellschaftsvertrag sei wirksam. Aufgrund der Bindungswirkung des wirksamen Gesellschaftsvertrages lasse sich ein Finanzkommissionsgeschäft nicht begründen. Bei den gesellschaftsrechtlichen Rechten der Anleger handele es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich um leere Versprechungen. Die Anleger, die sich auch professioneller Hilfe bedienen könnten, wären durchaus in der Lage gewesen, ihre Rechte wahrzunehmen. Auch der Umstand, dass für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung ein Mindestquorum festgelegt worden sei und die Anleger sich untereinander nicht kennen würden, begründe nicht die Wertlosigkeit der Gesellschafterrechte, denn eine derartige Situation sei typisch für alle Publikumsgesellschaften bis hin zu den DAX-Unternehmen. Ein anderer Eingriffstatbestand des KWG komme nicht in Betracht. Insbesondere betreibe die Klägerin auch kein Investmentgeschäft i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 KWG. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf das Urteil des Hessischen VGH vom 13.12.2006. Die Klägerin habe auch die Vorgaben der Beklagten zur alternativen Abwicklung erfüllt. Im Übrigen seien die Vorwürfe des Abwicklers im Hinblick auf die angebliche zweckwidrige Verwendung der Anlegergelder unzutreffend. Die Klägerin habe sich immer entsprechend den Angaben im Verkaufsprospekt verhalten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 24.08.2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides und den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug und vertritt weiterhin die Auffassung, die streitbefangenen Verfügungen seien rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei dem Verhältnis zwischen ihr und den Anlegern nicht um eine echte gesellschaftsrechtliche Beteiligung i.S.d. Beschlusses des Hessischen VGH vom 14.02.2006. Die Anleger seien ausschließlich über die Treuhandgesellschaft als Treugeber geführt worden. Mangels Gesellschafterstellung der Anleger liege daher keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung vor. Anleger einer Treuhandkonstruktion in Form der sogenannten echten Treuhand würden als Treugeber keine Kommanditisten. Vielmehr sei in solchen Konstruktionen im Außenverhältnis und im Verhältnis zur Komplementären allein die Treuhänderin mit allen Rechten und Pflichten Gesellschafterin der Publikumskommanditgesellschaft. Der Treugeber sei hingegen nicht Mitglied des Gesellschaftsverbandes. Auch im Innenverhältnis seien die Anleger keine Gesellschafter, sondern sollten lediglich als solche behandelt werden. Durch vertragliche Regelungen könne die Stellung des Treugebers lediglich der Stellung eines echten Gesellschafters angeglichen werden, ohne ihn jedoch tatsächlich zum Gesellschafter werden zu lassen. Dies ergebe sich vorliegend aus § 5 S. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages der KG, wonach die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten behandelt würden. Der Vertragstext unterscheide deutlich zwischen Kommanditisten und Treugebern. Die Anleger bzw. Treugeber sollten lediglich im Innenverhältnis behandelt werden, als seien sie Kommanditisten, die Regelungen über Kommanditisten sollten entsprechend auf sie angewandt werden. Folglich seien die Anleger keine Kommanditisten. Der Verweisung bedürfe es gerade deshalb, weil die Anleger weder Komplementäre noch Kommanditisten und damit gerade keine Gesellschafter der Kommanditgesellschaft seien. Auch das Landgericht Berlin habe in seinem Urteil vom 31.07.2006, Az.: 18 0 577/05 bezüglich der vertraglichen Konstruktion der Klägerin ausdrücklich festgehalten, dass die Treugeber keine Gesellschafter seien. Da die Anleger als Treugeber schon formal keine Gesellschafter seien, handele die Klägerin nicht für Rechnung des MSF-KG, sondern für Rechnung der Treugeber, also für fremde Rechnung i. S .d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG. Auch unter Berücksichtigung der Kriterien des Hessischen VGH in seinem Beschluss vom 14.02.2006 seien die Anleger mangels hinreichender Beteiligungsrechte keine Gesellschafter. Durch die nicht am gesetzlichen Leitbild der KG orientierte Gestaltung des Gesellschaftsvertrages der Klägerin entstünden den Anlegern offenkundig Rechtsnachteile. Wie das Landgericht Berlin in der genannten Entscheidung ausgeführt habe, fehle es schon an den hinreichenden Möglichkeiten der Treugeber, Gesellschafterversammlungen einberufen zu lassen und auf diesen ihr Stimmrecht auszuüben. Des Weiteren sei das freie Ausüben der Rechte des Treugebers nicht gewährleistet, weil Weisungen an die Treuhandkommanditistin, die die Interessen anderer Treugeber berührten, für die Treuhandkommanditistin nur verbindlich seien, wenn sie von Treugebern erteilt würden, die die Mehrheit aller Stimmrechte der Treugeber hielten. Es liege auf der Hand, dass jede Weisung eines Treugebers die Interessen anderer Treugeber berühre, so dass es an einer echten Mitwirkungsmöglichkeit fehle. Da sich das Geschäftsmodell der Klägerin an rechtlich unerfahrene Kleinanleger wende, sei diesen in der Regel nicht klar gewesen, dass die aufgezeigten Kontroll- und Mitwirkungsrechte faktisch leer liefen. Hinzu komme, dass den Anlegern die Ausübung der Mitwirkungsrechte auch deshalb faktisch nicht möglich sei, weil ihnen die anderen Anleger nicht bekannt seien und sie keinen Auskunftsanspruch hätten. Der Hinweis der Klägerin, dass sich die Anleger als Kommanditisten eintragen lassen könnten und dann einen Auskunftsanspruch hätten, verfange nicht, weil den Anlegern andere eintragungswillige Kommanditisten unbekannt seien und so ein Zusammenwirken nicht möglich sei. Des Weiteren habe die Klägerin auch die Vorgaben für eine alternative Abwicklung nicht erfüllt. Insbesondere habe die Klägerin nicht ausreichend Liquidität nachgewiesen, um gegebenenfalls sämtliche ausstiegswillige Anleger umgehend auszahlen zu können. Ferner hätten die Klägerin und die Anleger keinen gemeinsamen Zweck verfolgt. Denn den Anlegern sei die tatsächliche Durchführung der Geschäfte unbekannt und Kontrollrechte hätten nicht wahrgenommen werden können bzw. seien durch die zwischengeschalteten weiteren Beteiligungen und undurchsichtigen Strukturen ausgeschlossen. Insbesondere seien die getätigten Investitionen bewusst verschleiert worden. Wie sich aus dem Bericht der BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft ergebe, sei gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Geschäftsführung verstoßen worden und es bestehe der Eindruck, dass die Geschäftsführung der Komplementärgesellschaft und die Kommanditistin kollusiv zum Nachteil der Anleger zusammengewirkt hätten. Insbesondere die Beteiligung an der Firma C. habe nicht den Vorschriften des Gesellschaftsvertrages entsprochen. Im Übrigen seien die von der Klägerin bezahlten Entgelte für von anderen erbrachten Dienstleistungen völlig unangemessen. Bei den Emissionsausgaben wäre zum Beispiel ein Honorar von 1,29 Mio. angemessen gewesen, während tatsächlich 17,9 Mio. Euro gezahlt worden seien. Für die Auslegung des Begriffs des Finanzkommissionsgeschäftes könne die Klägerin nichts aus der Bundestagsdrucksache 15/5567 herleiten. Die Bundestagsdrucksache bezieht sich auf die Neuregelung des § 1 Abs. 26 KWG. Für den Fall der Zweckgesellschaft habe der Gesetzgeber klargestellt, dass diese Zweckgesellschaften, wenn sie Geschäfte mit Derivaten zur eigenen Risikoabsicherung tätigten, nicht den Tatbestand des Finanzkommissionsgeschäftes erfüllten. Während Zweckgesellschaften Finanzterminkontrakte lediglich schlössen, um ihr eigenes Portfolio gegen Marktpreisänderungsrisiken abzusichern, handele die Klägerin mit Finanzinstrumenten, vorgeblich um aus Marktpreisänderungen Vorteile für die Anleger zu ziehen. Zweckgesellschaften handelten also nicht im Sinne des Tatbestandsmerkmals für fremde Rechnung. Auch die Bundestagsdrucksache 16/1335, S. 76 zu einer möglichen Ausweitung des Begriffs der „Handelsbuchinstrumente“ vermöge die Rechtsauffassung der Klägerin nicht zu stützen. Der Handelsbuchfinanzinstrumentebegriff stehe in einem völlig eigenen Regelungskreis, der Rückschlüsse auf das Finanzkommissionsgeschäft nicht zulasse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände) den Inhalt der beigezogenen Akten des Verfahrens 1 G 1938/05 (V) sowie die vorgelegten Behördenvorgänge (41 Band) sowie 4 Ordner mit Anlagen und 3 Band Widerspruchsakten Bezug genommen.