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Urteil

1 E 2256/05

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:1108.1E2256.05.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen Soweit sich die Klage auf die Aufhebung der Mahnung vom 02.09.2003 bezieht, ist sie als Anfechtungsklage bereits unstatthaft. Die Mahnung, die auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz ausgesprochen wird, ist kein Verwaltungsakt. Im Übrigen handelt es sich um eine statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage. Da die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 03.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2005, vom 04.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2005, vom 02.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2005 sowie vom 10.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2005 rechtmäßig sind und die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt wird, erweist sich die Anfechtungsklage jedoch als unbegründet (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Verfügung unter I des Bescheides vom 03.07.2003 (Untersagung der Finanzportfolioverwaltung) ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 1 S. 1 KWG. Danach kann die Beklagte die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes u. a. gegenüber dem Unternehmen anordnen, wenn ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis Finanzdienstleistungen erbracht werden. Gem. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Beklagten, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will. Das „wer“ in § 32 Abs. 1 S. 1 KWG bringt zum Ausdruck, dass als Träger der Erlaubnis bzw. als Adressat der Einstellungsanordnung alle natürlichen oder juristischen Personen in Frage kommen (vgl. Samm, in Beck/Samm/Kokemoor KWG, § 32, Rdnr. 82). Auch die Klägerin als GbR durfte deshalb als Adressat in Anspruch genommen werden, wobei die Klägerin in Anbetracht des Schutzzwecks der einschlägigen Normen und einer vorzunehmenden Inhaltskontrolle des zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrages und des hieraus resultierenden Regelungsgehaltes der Verfügung zu reduzieren ist auf die Gründungsgesellschaft (siehe Seite 13 ff). Die Klägerin tätigt im Inland Finanzdienstleistungen in Form der Finanzportfolioverwaltung gem. § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 3 KWG. Finanzdienstleistungen sind danach die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung). Diese Gesetzesdefinition knüpft an Abschnitt A Nr. 3 i. V. m. Abschnitt B der Anlage zur Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, Amtsblatt EG Nr. L141 S. 27 ff.) an. Danach ist eine Wertpapierdienstleistung jede für Dritte erbrachte Dienstleistung, so auch die „Individuelle Verwaltung einzelner Portefeuilles mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger.“ Die Klägerin betreibt die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumente angelegter Vermögen. Vermögensverwaltung meint begrifflich die auf eine laufende Überwachung und Anlage von Vermögensobjekten gerichtete Tätigkeit (vgl. Gabler, Wirtschaftslexikon, 15. Auflage, Band IV, unter dem Stichwort „Vermögensverwaltung“). Vermögensobjekte i. S. v. § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 3 KWG sind Finanzinstrumente, das heißt gem. § 1 Abs. 11 S. 1 KWG Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Die Klägerin legt das ihr zur Verfügung gestellte Kapital in Finanzinstrumenten an. Nach § 2 Abs. 2.1 des Gesellschaftsvertrages ist unter anderem die „gemeinsame und private Durchführung von spekulativen börslichen und außerbörslichen Anlagegeschäften“ Gegenstand der Gesellschaft. Ausweislich der Werbeunterlagen von für die Klägerin tätigen Vermittlern (Behördenakten, Band 1, Blatt 29) beteiligt sich die Klägerin am Forex Interbanken Devisenhandel, Aktien - (Index-), Zins- und Terminmarkthandel und an verschieden Hedge Fonds Strategien. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, das Beteiligungskapital werde in speziell für die Klägerin entwickelten Produkten angelegt, ist dies nicht hinreichend substantiiert und es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen es sich dabei nicht um Finanzinstrumente handeln sollte. Im Übrigen hat die Klägerin eingeräumt, das Kapital jedenfalls auch in Finanzinstrumenten anzulegen. So hat sie vorgetragen, dass das Beteiligungskapital der Klägerin „nicht ausschließlich“ in Finanzinstrumenten angelegt werde. Die Formulierung „einzelner... Vermögen“ verweist nicht darauf, dass die einzelnen Kundenvermögen getrennt in einzelnen Portfolios anzulegen wären. Vielmehr können in einem Portfolio Vermögen verschiedener Kunden zusammengefasst werden (vgl. Bundestagsdrucksache 13/7142, S. 66; BVerwG, Urteil vom 22.09.2004, 6 C 29.03). Bei der Verwaltung der in Finanzinstrumenten eingelegten Einlagen verfügt die Klägerin auch über Entscheidungsspielraum. Dem steht der Vortrag der Klägerin, die Verwaltung des Vermögens sei auf den Portfolioverwalter, die N übertragen worden, nicht entgegen. Bereits die Auswahl eines Portfolioverwalters mit dessen Wahl bereits eine Vorentscheidung über die Art und Weise der künftigen Anlagen erfolgt, stellt die Nutzung eines Entscheidungsspielraums bei der Verwaltung in Finanzinstrumenten dar. Einen Entscheidungsspielraum i. S. v. § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 3 KWG anzunehmen, entspricht ferner dem Schutzzweck der Regelung. Aus Sicht der zu schützenden Anleger macht es keinen Unterschied, ob der von ihnen beauftragte Vermögensverwalter die konkreten Anlageentscheidungen vollen Umfangs selbst tätigt oder ob er seinen Entscheidungsspielraum dazu nutzt, Dritte einzuschalten. Ein solches Normverständnis ist geboten, um einer missbräuchlichen Umgehung des Tatbestandes entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.09.2004, Az.: 6 C 29.03). Die Klägerin betreibt die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen mit Entscheidungsspielraum auch „für andere“. Insoweit geht die erkennende Kammer von folgendem aus: Das Tatbestandsmerkmal „für andere“ grenzt die Finanzportfolioverwaltung von der Eigenvermögensverwaltung ab, die keine Finanzdienstleistung nach dem KWG ist. Die Finanzportfolioverwaltung scheidet nicht bereits vor dem Hintergrund aus, dass es sich bei der Klägerin um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. S. v. § 705 BGB in Form der Publikumsgesellschaft handelt, die zum Zweck der Kapitalsammlung auf der Grundlage eines Gesellschaftsvertrages den Beitritt einer Vielzahl persönlich miteinander verbundener Gesellschafter offen steht. Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einer juristischen Person so nahe steht, dass die Klägerin nur Eigenvermögensverwaltung der Gesellschaft erbringt. Dieser Sichtweise steht auch das Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 29. Januar 2001, BGH Z 146, S. 341, 343) nicht entgegen, worin eine Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber Dritten anerkannt wurde. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 22.09.2004, Az.: 6 C 29.03) dargelegt hat, lässt sich aus dieser Rechtsprechung für die Auslegung von § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 3 KWG nichts ableiten. Auch das Bundesverfassungsgericht verweist darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht die der Außen-GbR zugesprochene Rechtssubjektivität nicht in Frage stellt, sondern lediglich aus der Anerkennung derselben keine zwingende Folge für die Auslegung von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG zieht, was nicht zu beanstanden sei (Beschluss vom 05.04.2006, 1 BvR 2780/04). Der Bundesgerichtshof selbst hat zudem in einem weiteren Urteil (vom 23. Oktober 2001, BGH Z 149, S. 80, 84) zu Recht hervorgehoben, dass für die Anwendbarkeit eines Gesetzes nicht maßgeblich sei, ob der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit zukomme, sondern der Schutzzweck des in Rede stehenden Gesetzes. Dieser Ansatz, wonach es für die Reichweite eines öffentlich-rechtlichen Rechtssatzes nicht allein auf die gesellschaftsrechtliche Gestaltung und die Anerkennung der Rechtsfähigkeit eines Verbandes ankommt, sondern vor allem auf den Normzweck, bildet angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen der jeweiligen Regelungen den nach Auffassung der erkennenden Kammer sachgerechten Ausgangspunkt. Der Genehmigungsvorbehalt für bestimmte Finanzdienstleistungen, wie sie in § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 bis 4 KWG aufgelistet sind, beruht auf der Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (vgl. Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 13/7142, S. I f., 55 f., 65 f.), die ihrerseits nach ihrer zweiten Begründungserwägung auch den Anlegerschutz verfolgt. Daneben dient sie, wie sich gleichfalls aus der Begründungserwägung entnehmen lässt, der Stabilität des Finanzsystems. Versteht man nun aber den Schutzzweck dieser Norm stärker dahingehend, dass hier wirtschaftliches Vermögen anderer vor unsachgemäßer Verwaltung geschützt werden soll, kann es auf die rechtliche Eingliederung dieses Vermögens (zum Beispiel in ein Gesamthandvermögen) nicht ankommen (so auch Reischauer/Kleinhans, KWG-Kommentar, § 1, Rdnr. 192). Die Schutzbedürftigkeit von Anlegern, aber auch die Stabilität des Finanzsystems erfordern also, dass ein Organismus, der zum Zwecke der Kapitalsammlung auf der Grundlage eines Gesellschaftsvertrages existiert dem Genehmigungsvorbehalt des § 32 KWG unterliegt, je weiter er sich von der gesellschaftsrechtlichen Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks im Sinne des § 705 BGB entfernt und lediglich eine Kapitalsammelstelle in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts darstellt, die lediglich deshalb geschaffen wurde, um sich dem Schutzmechanismus des KWG zu Lasten eines an der Vermögensanlage unbeteiligten Anlagenpublikums zu entziehen (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.09.2004, Az.: 6 C 29.03). Ist letzteres anzunehmen, kann mit einer Untersagungsverfügung auf Basis des § 37 Abs. 1 S. 1 KWG„gegenüber dem Unternehmen“ (und den Mitgliedern seiner Organe) vorgegangen werden. Ein Unternehmen in diesem Sinne ist die auf Dauer angelegte, durch einen allgemeinen Plan organisierte Einheit von Sachen, Rechten und sonstigen Beziehungen zum Zwecke der Erbringung von Finanzdienstleistungen. Dies ist vorliegend der dienstleistende Teil des künstlich geschaffenen Organismus Publikumsgesellschaft, nämlich die Gründungsgesellschaft, bestehend aus zwei Personen, wobei es dahinstehen kann, ob es sich um die Paarung X/C oder Y/C handelt. Der Schutzzweck der hier einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen gebietet ein Verständnis dahin, dass die Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Ausgestaltung, wie sie hier vorliegt, gegenüber der Gründungsgesellschaft „andere“ i. S. d. § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 3 KWG bzw. „Dritte“ oder „Anleger“ i. S. d. WertpapierdienstleistungsRL sind und somit die Vermögensverwaltungstätigkeit der Gründungsgesellschaft als eine gegenüber den einzelnen übrigen Gesellschaftern erbrachte Finanzdienstleistung zu qualifizieren, ist. „Andere“ bzw. „Dritte“ oder „Anleger“ im oben dargelegten Sinne sind in Abgrenzung zur Gründungsgesellschaft „die übrigen Gesellschafter und die nach Gründung beitretenden Gesellschafter“, die sich im Sinne der Ziff. 3 und 6.3 des Gesellschaftsvertrages deutlich von den Gründungsgesellschaftern und der von diesen gewählten Geschäftsführung unterscheiden. So sind diese zunächst einmal von der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschlossen. Die in § 710 BGB durchaus vorgesehene Übertragung der Führung der Geschäfte auf einen Gesellschafter unter Ausschluss der übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung kann von den beitretenden Gesellschaftern faktisch auch nicht verändert werden. Die regelmäßige Einberufung einer Gesellschafterversammlung ist nicht vorgesehen (vgl. § 14 des Gesellschaftsvertrages). Eine ordentliche Gesellschafterversammlung soll nur dann stattfinden, wenn dies durch die Geschäftsführung nach ihrem billigen Ermessen für erforderlich gehalten wird. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist lediglich dann einzuberufen, wenn dies von den Gesellschaftern, die mindestens 40 % der Anteile an der Klägerin halten, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Für die beigetretenen Gesellschafter, die sich untereinander nicht kennen, und zudem i. S. d. § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages nur einen eingeschränkten Anspruch auf Offenlegung der übrigen Gesellschafter haben, erweist sich diese Möglichkeit als faktisch nicht realisierbar. Hierdurch bedingt entfällt für die beitretenden Gesellschafter faktisch auch die Möglichkeit, die Geschäftsführung auszutauschen. Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung akzeptieren und genehmigen sie die Vertragsbindungen, den Gesellschaftsvertrag der Klägerin und die von der GbR geschlossenen Verträge und Vereinbarungen, wie sie sie vorfinden. Es fehlt der Vertragskompromiss als Gewähr einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten. Mit der Abgabe ihrer Beitrittserklärung beauftragen die Gesellschafter die Klägerin letztlich lediglich, für die von ihnen geleistete Einlage die Vermögensverwaltung zu übernehmen. So heißt es im Prospekt der Klägerin (Seite 14): „Bei dieser Beteiligungsform trifft im Einzelfall nicht der einzelne Gesellschafter der GbR selbst die Entscheidung über das Eingehen von Investmentgeschäften der GbR, sondern ein Anlageausschuss der GbR oder ein von der GbR beauftragter Verwalter bzw. Disponent trifft die Entscheidung für die GbR.“ Bei einer derartigen Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und einer lebensnahen Betrachtungsweise stellt sich der beitretende Gesellschafter also nicht als Person dar, bei der die grundsätzlich unbeschränkte, unmittelbare Berechtigung und Verpflichtung als Gesellschafter sowie die Förderung der Erreichung eines gemeinsamen Zwecks im Vordergrund steht. Dem beitretenden Gesellschafter kommt es vielmehr nach dem Gesamtbild ausschließlich darauf an, dass sein Vermögensanteil gemehrt wird, ohne selbst aktiv an der Mehrung teilzunehmen. Dieser Sichtweise des beitretenden Gesellschafters entspricht auch die Bezeichnung derselben als „Anleger“ seitens der Klägerin (vgl. D im Überblick). Auch der Hinweis des Klägervertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach die N als Portfoliomanager durch Gesellschafterbeschluss und nicht durch die Geschäftsführung eingesetzt worden sei, ändert an der Bewertung nichts, sondern bestärkt sie vielmehr. Die Einsetzung der N erfolgte ausweislich des zeitlichen Zusammenhangs am 04.07.2002, also zwei Tage nach Gründung der Klägerin und somit mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Gründungsgesellschaft(-er) (vgl. Bl. 14, 15 bzw. 162, 165 der Behördenakte 1 im Verfahren 1 E 3674/06 (1), Q 34-71.30 (20946)), auch wenn dies dem Protokoll der Gesellschafterversammlung nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist. Die Rechtswidrigkeit der Ziff. I der Verfügung vom 03.07.2003 ergibt sich auch nicht etwa aus Verstößen gegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GGArt. 3 GG sowie Art. 103 Abs. 2 GG. Insoweit wird auf die Ausführungen im Rahmen des Urteils des BVerwG vom 22.09.2004, Az.: 6 C 29.03 sowie des BVerfG im Nichtannahmebeschluss vom 05.04.2006, Az.: 1 BvR 2780/04 Bezug genommen; diese Ausführungen gelten auch für die vorliegend anzutreffende Konstellation. Auch die übrigen Verfügungen im Rahmen des Bescheides vom 03.07.2003 sowie die des Bescheides vom 04.08.2003 und vom 02.09.2003 erweisen sich aus den in den Bescheiden und den zugehörigen Widerspruchsbescheiden dargelegten Gründen als rechtmäßig. Insoweit sieht das erkennende Gericht gem. § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Auch Ziff. I und Ziff. II der Verfügung vom 10.09.2003 (Bestellung eines Abwicklers sowie weitere Abwicklungsmodalitäten im Zusammenhang hiermit) sind rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Ziff. I und II des Bescheides vom 10.09.2003 ist § 37 Abs. 1 S. 2 KWG. Danach kann die BaFin für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Bezugspunkt und Basis für die Anwendung dieser Norm ist § 37 Abs. 1 S. 1 KWG, wonach die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte anordnen kann, wenn ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden. Ziff. I und II des Bescheides vom 10.09.2003 sind nicht etwa mangels Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG des Bundes) bereits formell rechtswidrig. Aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 S. 2 KWG lassen sich keine Anforderungen an die Bestellung eines Abwicklers entnehmen, die über die Voraussetzungen für die Anordnungen der Abwicklung als solcher hinausgingen. Die Abwicklungsanordnung vom 03.07.2003 ist nun aber hinreichend bestimmt gewesen. Die Behörde braucht die vom Abwickler - falls erforderlich - selbst durchzuführenden Abwicklungshandlungen nicht in höherem Maße durch ins einzeln gehende Regelungen festzulegen. Vielmehr soll dem Abwickler die Kompetenz eines Geschäftsführers und damit einer selbständigen Stellung zukommen (Bundestagsdrucksache 13/7142 S. 91; Beschluss des HessVGH v. 23.03.2005, 6 TG 3675/04). Es bedarf gerade keiner ins einzelne gehende Regelung, weil dem Abwickler die Kompetenz eines Geschäftsführers und damit eine selbständige Stellung zukommt. Der Abwickler soll überprüfen, ob den Anordnungen der Behörde entsprechend abgewickelt wird und widrigenfalls mit den Kompetenzen eines Geschäftsführers die notwendigen Abwicklungshandlungen selbst durchführen. Die Ziff. I bis III des Bescheides erweisen sich auch nicht etwa deshalb als zu unbestimmt und damit rechtswidrig, weil Herr X bzw. die Klägerin auf Basis dieser Regelungen alles hinzunehmen hätten, was vom Abwickler als notwendig ausgegeben werde, um die Abwicklung voran zu bringen. Nach § 37 Abs. 1 S. 2 KWG kann die BaFin für die Abwicklung Weisungen erlassen, die sie nicht allein an das selbst abwickelnde Unternehmen, sondern ggf. auch an den von ihr gestellten Abwickler richten kann. Damit besteht für den von der Abwicklung Betroffenen und vorliegend auch für die Klägerin, die Möglichkeit, sich mit Anträgen auf Erlass entsprechender Weisungen an die Behörde zu wenden; diese Weisungen können die Abwicklungsmodalitäten und damit auch die Befugnisse des Abwicklers betreffen. Falls die Behörde den Anträgen nicht entspricht, stehen dem Unternehmen die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe einschließlich der Verpflichtungsklage und eines Antrages einer einstweiligen Anordnung zu Gebote (Beschl. des HessVGH v. 23.03.2005, 6 TG 3675/04). Vor dem Hintergrund der Stellung des Abwicklers bedarf es im Rahmen einer Abwicklerbestellung auch nicht etwa gesonderter Regelungen, betreffend die den Finanzgeschäft zugrundeliegenden zivilrechtlichen Erklärungen und Verträge. Die Bestellung des Abwicklers kann zeitlich einer umfassenden Klärung der Geschäftslage des betroffenen Unternehmens und der auf dieser Grundlage überhaupt erst denkbaren Regelung der Abwicklungsmodalitäten vorangehen (Beschl. d. HessVGH v. 23.03.2005, 6 TG 3675/04). Die Abwicklerbestellung in den Ziff. I und II des Bescheides vom 10.09.2003 erweist sich auch materiell als rechtmäßig. Was die für die Abwicklerbestellung des § 37 Abs. 1 S. 2 KWG vorausgesetzte Abwicklungsanordnung gem. § 37 Abs. 1 S. 1 KWG anbelangt, so ist diese - wie oben dargelegt - rechtmäßig. Die Abwicklerbestellung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Abwicklerbestellung Anlass zur Annahme gehabt, die Klägerin werde ihren Verpflichtungen aus der Verfügung vom 03.07.2003 nicht ordnungsgemäß nachkommen, denn noch mit Anhörungsschreiben vom 13.08.2003 teilte die Klägerin der Beklagten lediglich mit, sie betreibe keine Portfolioverwaltung und es sei deshalb nicht gerechtfertigt, einen Abwickler zu bestellen. Die unter IV festgesetzte Gebühr sowie der unter III festgesetzte Kostenvorschuss für die Bestellung des Abwicklers ist gleichfalls rechtmäßigerweise ergangen und die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da der Begründung im Rahmen des angegriffenen Bescheides gefolgt wird. Der Bescheid benennt die zutreffenden Ermächtigungsgrundlagen und an deren konkreten Anwendung ist nichts zu beanstanden. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Sprungrevision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 134 Abs. 2 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich daraus, dass die Reichweite des Tatbestandes der Finanzportfolioverwaltung i. S. v. § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 3 KWG bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist und die Klärung dieser Rechtsfrage für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist - auch in Abgrenzung zum Finanzkommissionsgeschäft -, weil die Beklagte seit dem Jahr 2003 unter Berufung auf die sich aus § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 3 bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG ergebende Genehmigungsbedürftigkeit gegen die Tätigkeit von Unternehmen einschreitet, die außerhalb des Anwendungsbereiches des Investmentgesetzes kollektive Anlagemodelle anbieten. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Deren geschäftsführender Gesellschafter ist Herr Dieter Y. Mit Bescheid vom 08.08.2001 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Herrn Helmut X, dem geschäftsführenden Gesellschafter der A und der B die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 3 KWG. Die hiergegen geführten Rechtschutzverfahren blieben ohne Erfolg (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.05.2002, Az.: 4 B 61/02; VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.11.2002, Az.: 9 G 4223/02; Hess. VGH, Beschl. v. 08.03.2003, Az.: 6 TG 3154/02; VG Frankfurt am Main, Urt. V. 17.11.2003, Az.: 9 E 2836/02; BVerwG; Urt. V. 22.09.2004, Az.: 6 C 29.03. Am 02.07.2002 kam es zu einer Gründungsversammlung der Klägerin durch zwei Personen, und zwar Herrn C und Herrn Helmut X bzw. Herrn Dieter Y. [Anmerkung: ausweislich der Behördenakte Qu 34-71.30 20946, Band 1 sind Gründungs- bzw. Versammlungsprotokolle mit identischem Wortlaut und Datum in der Besetzung X/C bzw. Y/C existent]. Die Protokolle der Gründungsversammlung lauten wie folgt: [Anmerkung: an der freigelassenen Stelle XX der Protokollzitate stehen die Namen Helmut X bzw. Dieter Y]„Wir die Anwesenden, XX und C schließen uns [mit einer Einlage von jeweils EUR 2.500,00] zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung D zusammen. Wir vereinbaren den beiliegenden Gesellschaftsvertrag, der von uns unterschrieben wird. Herr XX, wird einstimmig zum 1. Geschäftsführer der GbR bestellt. Er kann die GbR so lange er alleiniger Geschäftsführer ist alleine vertreten und ist von der Beschränkung des § 181 BGB befreit. Sobald ein weiterer Geschäftsführer bestellt wird, vertritt er gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer die GbR.“ (Bl. 14 bzw. 162 der Behördenakten Q 34-71.30 (20946), Band 1, vorgelegt zu dem Verfahren 1 E 3674/06 (1)). Unter dem 04.07.2002 kam es zu einer Gesellschafterversammlung der Klägerin (Bl. 15 bzw. 165 der Behördenakten Q 34-71.30 (20946), Band 1, vorgelegt zu dem Verfahren 1 E 3674/06 (1)) wo es heißt: „Unter Verzicht auf sämtliche Formen und Fristen halten wir eine Gesellschafterversammlung der K1 Invest GbR ab. Anwesend sind sämtliche Gesellschafter der GbR. Der Geschäftsführer Herr XX übernimmt die Versammlungsleitung. Es wird folgendes einstimmig beschlossen: 1. Die Gesellschaft soll bei der Durchführung ihrer Anlagen mit einem Portfolioverwalter zusammen arbeiten. 2. ... 3. Die Gesellschaft bestellt N zu ihrem Portfolioverwalter. 4. Weiteres soll nicht beschlossen werden. Die Versammlung wird geschlossen.“ Mit Schreiben vom 30.08.2002 an die Gesellschafter der A (Bl. 16 der Behördenakten Band 1), teilte Herr X mit, dass „geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen“ es notwendig machten, die Gesellschaftsanteile der A in eine neue Gesellschaft, die Klägerin, mit einem geänderten Vertrag zu überführen. „Anlagestrategie, Anlagephilosophie sowie die Anlegestellen“ sollten unverändert bleiben. Auf den Gesellschaftsvertrag der Klägerin (Bl. 18 ff. d. Behördenakten Band 1) sowie die Angebotsunterlage „D im Überblick“ (Bl. 29 der Behördenakten Band 1) wird verwiesen. Nach erfolgter Anhörung untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Klägerin mit Verfügung vom 03.07.2003 die Finanzportfolioverwaltung ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis zu erbringen (Ziff. I der Verfügung) ferner gab die BaFin der Klägerin auf, den Anteilswert des in Finanzinstrumenten verwalteten Beteiligungskapitals für jeden Gesellschafter zu errechnen und den Anteilswert an die jeweiligen Gesellschafter auszuzahlen (II der Verfügung). Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen Ziffer 1 der Verfügung oder des Nichtnachkommens von Ziffer II der Verfügung drohte die BaFin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 100.000,00 € an (Ziffer III der Verfügung) ferner setzte die BaFin eine Gebühr in Höhe von 1.500,00 € fest (Ziffer IV der Verfügung) ferner gab die BaFin der Klägerin gem. § 44 c Abs. 1 KWG auf, innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Verfügung bestimmte Unterlagen vorzulegen (Ziffer V der Verfügung). Ferner gab die BaFin der Klägerin auf, die Auskehrung der Anteilwerte an die Gesellschafter nach Ziffer II der Verfügung innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Verfügung durch Übersendung geeigneter Belege nachzuweisen (Ziffer VI der Verfügung) für den Fall der Nichtvorlage der Unterlagen innerhalb der genannten Fristen der Ziffern V und VI der Verfügung drohte die BaFin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 100.000,00 € an (Ziffer VII der Verfügung). Auf die Begründung wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.07.2003 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, den die BaFin mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2005 zurückwies. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird gleichfalls Bezug genommen. Mit Bescheid vom 04.08.2003 setzte die BaFin das in der Verfügung vom 03.07.2003 unter Ziffer VII. angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 100.000,00 € fest. Ferner drohte die BaFin für den Fall, dass gegen Ziffer V der Verfügung vom 03.02.2003 weiter zuwidergehandelt werden sollte, die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 150.000,00 € an. Ferner setzte die BaFin Auslagen in Höhe von 5,60 € fest. Mit Schreiben vom 13.08.2003 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, den die BaFin mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2005 zurückwies. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 02.09.2003 mahnte die BaFin die Zahlung des mit Bescheid vom 04.08.2003 festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 100.000,00 € sowie der festgesetzten Auslagengebühr in Höhe von 5,60 € an und setzte für diese Mahnung eine Gebühr von 51,13 € fest. Ferner setzte die BaFin für die Zustellung der Mahnung Auslagen in Höhe von 5,60 € fest. Mit Schreiben vom 01.10.2003 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, den die BaFin mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2005 zurückwies. Auf die Begründung des Widerspruchbescheides wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 10.09.2003 bestellte die BaFin Herrn Rechtsanwalt Dr. P zum Abwickler der ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Finanzportfolioverwaltungsgeschäfte. Sie übertrug dem Abwickler die Befugnisse eines geschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin, für sämtliche Maßnahmen, die erforderlich seien, um der Abwicklung der unerlaubt erbrachten Finanzportfolioverwaltung sowie dem Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß der Verfügung vom 03.07.2003 nachzukommen (I der Verfügung). Ferner ordnete die BaFin an, dass die Klägerin die Maßnahmen des eingesetzten Abwicklers und hinzugezogene Mitarbeiter zu dulden habe Verfügungen über die im Rahmen der Finanzportfolioverwaltungstätigkeit zu verwaltenden Vermögenswerte dürften nur mit vorheriger Zustimmung des Abwicklers getroffen werden (II der Verfügung). Ferner setzte die BaFin eine Gebühr von 1.500,00 € fest (IV der Verfügung). Ferner setzte die BaFin für die Bestellung des Abwicklers einen Kostenvorschuss in Höhe von 140.000,00 € fest (Ziffer III der Verfügung). Mit Schreiben vom 01.10.2003 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, den die BaFin mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2005 zurückwies. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Ein von der Klägerin geführtes einstweiliges Rechtschutzverfahren - gerichtet gegen die Bescheide vom 03.07.2003, 04.08.2003, 02.09.2003 und 10.09.2003 - endete mit ablehnendem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22.12.2003 (Az.: 9 G 3962/03). Mit Schriftsatz vom 14.07.2005, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 14.07.2005, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Bescheide vom 03.07.2003, 04.08.2003, 02.09.2003 sowie 10.09.2003, jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide wendet. Die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 03.07.2003 ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin nicht die Finanzportfolioverwaltung betreibe. Vorliegend fehle es an einem Handeln einer GbR, die ihr Vermögen teilweise in Finanzinstrumenten anlege, „für andere“. Das gemeinschaftliche Handeln aller Gesellschafter im Rechtsverkehr mit Dritten - auch im Falle der Vertretung durch einen Geschäftsführer - sei Selbsthandeln der Gesamthand. Die Gesellschaft sei daher für sich selbst tätig und gerade nicht für die einzelnen Gesellschafter. Die Klägerin führe im Wege des erlaubnisfreien Eigenhandels nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG verschiedene Vermögensanlagen durch. Die Klägerin sei selbst Inhaberin der Anlagekonten und der Anlagen und verwalte ihr Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschaftereinlagen. Hiervon zu unterscheiden sei die Stellung der einzelnen Gesellschafter, die durch den Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts keinen Anteil am Gesellschaftsvermögen erhielten. Das Gesellschaftsvermögen gehöre ungeteilt und ausschließlich der Klägerin selbst. Die Gesellschafter erhielten lediglich eine Mitgliedschaft in dem mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten Verband Personengesellschaft und seien daher zu keinem Zeitpunkt Anleger. Ihre Einlagen seien Gesellschaftereinlagen und keine Anlagegelder. Sofern seitens der BaFin eine Finanzportfolioverwaltung des Geschäftsführers unterstellt werde, so erfolge diese jedenfalls nicht im Inland. Die Verwaltung des Vermögens der Klägerin sei auf den Portfolioverwalter, die N übertragen worden. Dass den Gesellschaftern selbst kein Entscheidungsspielraum zukomme, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Übertragung der Geschäftsführung auf Herrn Y stelle eine Willensbildung der Gesellschafter dar. Der Gesellschaft sei es ferner immer möglich, durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss die Geschäftsführung zu beenden. Das Beteiligungskapital der Klägerin werde ferner nicht ausschließlich in Finanzinstrumenten angelegt. Nr. 9.2 des Verkaufsprospektes enthalte nur eine beispielhafte Aufzählung von Anlagemöglichkeiten. Bei den Anlagen handele es sich größtenteils gerade um speziell für die Klägerin erstellte Produkte, welche nicht frei übertragbar und damit nicht handelbar seien. Die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 03.07.2003 ergebe sich zudem aus Verstößen gegen Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 GG sowie Art. 103 Abs. 2 GG. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Vor dem Hintergrund der Rechtswidrigkeit der Untersagungs- und Abwicklungsverfügung seien auch die Bescheide vom 04.08. und 02.09.2003 rechtswidrig. Letzteres gelte auch für die Verfügung vom 10.09.2003. Diese Verfügung sei ferner auch unbestimmt. Unklar bleibe, was unter Abwicklung der Geschäfte zu verstehen sei. Die Beklagte habe hier genaue Regelungen zur Art und zum Inhalt der einzelnen Abwicklungsmaßnahmen erlassen müssen. Die Bestellung des Abwicklers sei unverhältnismäßig. Ferner verstoße sie gegen Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Klägerin beantragt, I. Den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2003, GZ: Q 34 - 71.30 (14708) - Mo, und den zugehörigen Widerspruchsbescheid vom 13.06.2005, GZ: Q 31 - 89.50.10.42 - 11/03 - Bu, aufzuheben. II. ... III. Den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2003, GZ: Q 34 - 71.30 (14708) - Mo und den zugehörigen Widerspruchsbescheid vom 16.06.2005, GZ: Q 31 - 89.50.10.54 - 18/03 - Bu, aufzuheben. IV. ... V. Den Bescheid der Beklagten vom 02.09.2003, GZ: Q 34 - 71.30 (14708) - Mo, und den zugehörigen Widerspruchsbescheid vom 17.06.2005, GZ: Q 31 - 89.50.10.57 - 6/03 - Bu, aufzuheben. VI. ... VII. Den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2003, GZ: Q 34 - 71.30 (14708) - Mo, und den zugehörigen Widerspruchsbescheid vom 17.06.2005, GZ: 31 - 89.50.10.42 - 26/03 - Bu, aufzuheben. VIII. ... Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Geschäftstätigkeit der Klägerin erfülle den Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung. Sie investiere das von einzelnen Anlegern eingezahlte Kapital jedenfalls auch in Finanzinstrumenten. Die Anlage erfolge auch „ für andere“ als „andere“ seien die einzelnen Anleger anzusehen, die erst durch die Klägerin zusammengefasst würden. Diese Zusammenfassung stelle sich als erster Teil der von ihr angebotenen Dienstleistung dar. Die Geschäftstätigkeit der Klägerin sei unter dem Gesichtspunkt des Anlegerschutzes zu sehen. Die Schutzbedürftigkeit der Anleger entfalle nicht durch die von der Klägerin gewählte gesellschaftsrechtliche Konstruktion. Die Klägerin trete gegenüber Anlegern als Finanzportfolioverwalter auf, in dem sie einzelnen Anlegern die Verwaltung von in Finanzinstrumenten angelegten Vermögen anbiete. Der Gesellschaftsvertrag sei von den Interessenten zu akzeptieren. Einfluss hätten die Anleger lediglich auf die Höhe der Einlage sowie die Verwendung der auf sie entfallenden Gewinne. Mitbestimmung- oder Mitwirkungsrechte im Hinblick auf die Anlageentscheidungen stünden den Anlegern nicht zu. Die Anleger seien zumindest faktisch von der Geschäftsführung der Klägerin ausgeschlossen. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Hieraus werde der Dienstleistungscharakter der Tätigkeit der Klägerin offensichtlich. Die Klägerin verwalte nicht ihr eigenes Vermögen, sondern das der Gesellschafter. Der Klägerin komme der bei von ihr durchgeführten Vermögensverwaltung auch der notwendige Entscheidungsspielraum zu. Einen derartigen Entscheidungsspielraum habe sie schon durch die Auswahl eines Finanzportfolioverwalters benutzt. Im Übrigen mache es für den Anlegerschutz keinen Unterschied, ob der beauftragte Vermögensverwalter die konkrete Anlageentscheidung in vollem Umfange selbst treffe oder ob er seinen Entscheidungsspielraum nutze, dazu Dritte einzuschalten. Die Klägerin erbringe die Finanzportfolioverwaltung auch im Inland. Der Sitz der Klägerin liege in der Bundesrepublik Deutschland. Die Verfügung sei auch im Übrigen nicht rechtswidrig. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Auch die Bescheide vom 04.08.2003 und 02.09.2003 seien rechtmäßig. Dies wird näher dargelegt, worauf gleichfalls Bezug genommen werden kann. Auch der Bescheid der Beklagten vom 10.09.2003 sei rechtmäßig. Die Klägerin erbringe die Finanzportfolioverwaltung ohne hierfür erforderliche Erlaubnis. Die Bestellung des Abwicklers verstoße auch nicht gegen das Verbot der Fremdorganschaft. Der Abwickler sei nur die Abwickler der unerlaubt erbrachten Finanzdienstleistungsgeschäfte der Klägerin zuständig und nehme nicht umfassend die Aufgaben eines Geschäftsführers der Klägerin wahr. Die Einsetzung des Abwicklers sei ausreichend bestimmt. Die vom Abwickler durchzuführenden Abwicklungshandlungen seien nicht in höherem Maße durch ins Einzelne gehende Regelungen festzulegen gewesen. Hierzu wird auf den Beschluss des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 23.03.2005, 6 TG 3674/04 verwiesen. Die Einsetzung des Abwicklers sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt, insbesondere sei sie verhältnismäßig. Dies wird näher dargelegt, worauf gleichfalls Bezug genommen werden kann. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.