Beschluss
1 G 2437/07
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:1204.1G2437.07.0A
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Leitsätze
Ein Aufenthaltstitel, der nach § 81 Abs. 4 AufenthG fortgilt, erlischt, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreist (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Nach dem Erlöschen des Aufenthaltstitels muss der Ausländer die Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dem Ausland abwarten.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Aufenthaltstitel, der nach § 81 Abs. 4 AufenthG fortgilt, erlischt, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreist (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Nach dem Erlöschen des Aufenthaltstitels muss der Ausländer die Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dem Ausland abwarten. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist pakistanischer Staatsbürger. Er reiste am 22.04.1988 in die Bundesrepublik ein und erhielt hier eine am 29.11.1989 zunächst bis zum 30.06.1990 befristete Aufenthaltserlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde in der Folgezeit kontinuierlich verlängert, zuletzt bis zum 23.09.2004. Am 22.09.2004 beantragte der Antragsteller die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Im Laufe des Verfahrens stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 23.06.2006 teile der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er an diesem Tag für bis zu sechs Monaten zu seiner kranken Mutter nach Pakistan fliege. Nachdem die Fiktionsbescheinigung abgelaufen und der Antragsteller keine Verlängerung beantragt hatte, forderte der Antragsgegner, nachdem der Kontakt wiederhergestellt war, den Nachweis der Wiedereinreise vor Ablauf von sechs Monaten. Der Antragsteller ließ darauf mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.04.2007 Bordkarten zum Nachweis dafür vorlegen, dass er am 29.12.2006 wieder in die Bundesrepublik, zurückgekehrt sei. Er ließ weiterhin vortragen, es sei ihm nicht gelungen, noch für den 24.12.2006 ein Ticket zu bekommen. Ein Verlängerungsantrag habe an diesem Tag wegen des Weihnachtsfestes bei dem Antragsgegner nicht gestellt werden können. Hilfsweise stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG und die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis EG. Mit Schreiben vom 23.08.2007 teilte der Antragsgegner mit, dass in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG die Fiktion des Fortbestehens der Aufenthaltserlaubnis erloschen sei. Es bedürfe deshalb keiner Entscheidung mehr über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sei kein neuer Antrag, sondern werde als Konkretisierung des ursprünglich gestellten Antrages verstanden. Da die bis zum 23.09.2004 befristete Aufenthaltserlaubnis erloschen sei, sei die Einreise am 29.12.2006 unerlaubt erfolgt und die Ausreisepflicht vollziehbar. Deshalb sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG ausgeschlossen. Eine Daueraufenthaltserlaubnis-EG scheide aus, weil der Kläger über keine Krankenversicherung verfüge. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik bis zum 31.08.2007 zu verlassen. Am 24.08.2007 stellte der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Er trägt vor, die geringfügige Überziehung der Sechs-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG um vier Tage könne angesichts des insgesamt 18jährigen Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG seien erfüllt. Insbesondere könne der Antragsteller jederzeit eine Krankenversicherung abschließen. Dies sei ihm nur wegen seines derzeitigen Status nicht möglich. Insoweit wurde eine Bestätigung der Versicherungsgesellschaft angekündigt, aber nicht vorgelegt. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise über den Antrag auf Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG sowie über den Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie 2003/109/EG von jeglichen Abschiebemaßnahmen gegenüber dem Antragsteller abzusehen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner sieht keinen Anordnungsanspruch, weil die Fiktionswirkung des Verlängerungsantrages erloschen sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04.12.2007 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte zwei Hefter Behördenakten beigezogen. II Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Sicherung des Aufenthalts bis zur Entscheidung des Antragsgegners über die gestellten Anträge auf Verlängerung oder Neuerteilung von Aufenthaltstiteln muss mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs erfolglos bleiben. Der Antragsteller hätte nur dann ein Recht auf weiteren Aufenthalt bis zur Entscheidung über seine Anträge, wenn die frühere, bis zum 23.09.2004 befristete Aufenthaltserlaubnis aufgrund der rechtzeitigen Antragstellung als fortbestehend geltend würde (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Dies ist jedoch nicht mehr der Fall. Vielmehr ist die Fortwirkungsfiktion durch die mehr als sechs monatige Abwesenheit des Antragstellers im Jahre 2006 erloschen. Das ergibt sich aus der auch auf die Fiktionswirkung anwendbaren Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wonach ein Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreist. Dies gilt für jeden Aufenthaltstitel, also auch für einen solchen, dessen Geltungsdauer durch § 81 Abs. 4 AufenthG bestimmt ist (ebenso: GK-AufenthG § 81 Rn 53). Unstreitig hat der Antragsgegner schon mangels eines entsprechenden Antrags keine längere Frist bestimmt, so dass die gesetzliche Sechs-Monats-Frist maßgeblich ist. Der Antragsteller reiste nach eigener Mitteilung an die Behörde am 23.06.2006 aus. Er hätte deshalb bis spätestens 23.12.2006 wieder zurückkehren müssen (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m § 188 Abs. 2 BGB). Als er schließlich am 29.12.2006 zurückkehrte, war die Rechtsfolge des Erlöschens bereits eingetreten. Der Umstand, dass die gesetzliche Frist nur um wenige Tage überschritten wurde, ist ohne Bedeutung. Insbesondere ist insoweit § 85 AufenthG nicht einschlägig, wonach Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben. Dies gilt nämlich nur für die Berechnung von Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts als Voraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, nicht aber für die Frage des Endes der Geltung eines Aufenthaltstitels. Ob die Behörde zum Ausgleich besonderer Härten nach geringfügiger Fristunterschreitung oder in einem Fall höherer Gewalt bei außergewöhnlichen Ereignissen verpflichtet ist, von Amts wegen auch nachträglich noch die Frist zu verlängern (vgl. dazu BayVGH, Urt. v. 10.01.2007 - 24 BV 03.722 - (TZ 43) m.w.N.) kann hier dahingestellt bleiben. Denn ein solcher Sachverhalt wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Ob dem Antragsteller die Sechs-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG und die Möglichkeit einer rechtzeitigen Fristverlängerung durch die Ausländerbehörde möglicherweise unbekannt waren, ist ohne Belang. Bei einer längeren Abwesenheit aus dem Bundesgebiet ist es dem Ausländer zuzumuten, sich über die entsprechenden ausländerrechtlichen Vorschriften rechtzeitig und ausreichend zu informieren. Zudem ist es für den Eintritt des gesetzlichen Erlöschenstatbestandes unerheblich, auf welchen Gründen eine unterbliebene Fristverlängerung oder die nicht erfolgte Rückkehr innerhalb von sechs Monaten beruhte. Auch ein mögliches Verschulden des Ausländers spielt hierbei keine Rolle (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.8.2004 - B 2264/03-; VG Augsburg, Beschluss v. 22.12.2005 - Au 6 S 05.1970 -). Zur Klarstellung sei allerdings angemerkt, dass das Erlöschen der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht, wie der Antragsgegner anzunehmen scheint, zu einer Erledigung der Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, bzw. auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG führt. Der Antragsteller hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er an diesen Anträgen festhält. Der Antragsgegner ist deshalb auch verpflichtet, die Anträge zu bescheiden. Ob die Voraussetzungen für die Verlängerung oder Erteilung eines der beantragten Aufenthaltstitel vorliegen, bedarf im Rahmen dieses Eilverfahrens keiner Erörterung. Jedenfalls steht das Erlöschen der Fiktionswirkung insoweit nicht entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs.2 GKG. Dabei geht das Gericht wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von der Hälfte des Regelstreitwertes aus.