Urteil
1 E 2464/07
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0424.1E2464.07.0A
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Leitsätze
Die Regelung in der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse, wonach sich die Gesamtgröße der einem Sontroführer zuzuteilenden Skontrengruppen nicht nur nach dem relativen Gesamterfüllungsagrad der aufgelisteten Leistungsparameter ergibt, sondern aus der Gewichtung dieses relativen Geamterfüllungsgrades mit der Anzahl der Preisfeststellungen im Referenzzeitraum, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung in der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse, wonach sich die Gesamtgröße der einem Sontroführer zuzuteilenden Skontrengruppen nicht nur nach dem relativen Gesamterfüllungsagrad der aufgelisteten Leistungsparameter ergibt, sondern aus der Gewichtung dieses relativen Geamterfüllungsgrades mit der Anzahl der Preisfeststellungen im Referenzzeitraum, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin gegen die an die übrigen Skontroführer ergangenen Zuteilungsbescheide keinen oder erst verspätet Widerspruch eingelegt hätte. Die etwaige Bestandskraft dieser Bescheide macht es der Beklagten nämlich nicht unmöglich, einer etwaigen Verpflichtung zur Zuteilung weiterer Aktien-Skontren an die Klägerin nachzukommen. Wenn sich der angefochtene Zuteilungsbescheid als rechtswidrig erweisen sollte, weil der Klägerin zu wenige Skontren zugeteilt worden sind, dann müssen andere Skontroführer in den Genuss einer Mehrzuteilung gekommen sein, die ebenfalls rechtswidrig ist. Die Beklagte wäre dann nicht gehindert, sich durch (teilweise) Rücknahme dieser Zuteilungsbescheide nach § 48 VwVfG die nötige Verteilungsmasse zu verschaffen, die sie benötigt, um einem entsprechenden Anspruch der Klägerin nachzukommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.08.2002, NJW 2002, 3691 ). Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass mit der Klage die Gültigkeit der Börsenordnung angegriffen wird, bei deren Wegfall jedoch die Rechtsgrundlage für jegliche Verteilung von Skontren entfällt. Denn die Klägerin greift mit ihrer Klage nur die Regelung des § 39g Abs. 2 Nr. 1 der Börsenordnung vom 23.03.2007 an, soweit darin geregelt ist, dass sich die Gesamtgröße der nach § 39g Abs. 2 BörsO zuzuteilenden Skontrengruppen nicht nur entsprechend dem relativen Gesamterfüllungsgrad gemäß § 39g Abs. 2 Nr. 2 BörsO ergibt - insoweit ist die Regelung nicht angegriffen -, sondern dass dieser Gesamterfüllungsgrad mit der Anzahl der Preisfeststellungen der Skontroführer in den letzten zwölf Monaten vor dem Ende der Antragsfrist nach § 39d Abs. 2 BörsO gewichtet wird. Im Falle der Ungültigkeit der Regelung, die in den Worten „gewichtet mit der Anzahl der Preisfeststellungen der Skontroführer innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ende der Antragsfrist nach § 39 d Abs. 2“ zum Ausdruck kommt, wäre die Verteilungsregelung noch immer sinnvoll anwendbar. Sie würde zu jener Mehrzuteilung an die Klägerin führen, die diese begehrt. Diese Folge weicht auch nicht so weit von dem der Verteilungsregelung zugrundeliegenden Gesamtkonzept ab, dass man annehmen müsste, das der Wegfall des Gewichtungskriteriums zu einer Verteilungsregelung führt, die der Satzungsgeber so nicht gewollt hat. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Börsenrat auch bei Wegfall des Gewichtungskriteriums die Verteilungsregelung im Übrigen in seinen Willen aufgenommen hat, weil dies der Rechtslage entspricht, die das Gericht in seinem Beschluss vom 05.03.2007 (- 1 G 5756/06 -, ZBB 2007, 285) skizziert hat und an der sich der Satzungsgeber erklärtermaßen orientieren wollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1978 - 7 C 44.76 -, DVBl. 1978, 536 f.; Beschl v. 15.02.1982 - 4 CB 8/82 -, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr 40; Urt. v. 17.02.2005 - 7 CN 6/04 -, NVwZ 2005, 695). Keinen Bedenken begegnet auch der Umstand, dass die Klägerin das Klageziel auf eine Neubescheidung beschränkt hat. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagten im Falle einer erforderlichen Neuzuteilung nach Wegfall des Gewichtungskriteriums im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden hat, welche Skontren der Klägerin im Einzelnen zugeteilt werden sollen. Dies hängt von Parametern ab, die sich zum heutigen Zeitpunkt nicht voraussehen lassen, so dass die Sache zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht spruchreif gemacht werden kann (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung weiterer Skontren. Ein solcher Anspruch kann sich zunächst nicht aus dem von der Klägerin vorgetragenen Argument ergeben, dass die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Schaffung einer satzungsrechtlichen Skontrenverteilungsregelung (§ 29 Satz 3 BörsG v. 21.06.2002 - BGBl I 2010 -; vgl. ab 01.11.2007: § 29 BörsG v. 16.07.2007 - BGBl I 1351) nicht hinreichend bestimmt und daher nichtig sei. Träfe dies zu, so müsste dies zur Ungültigkeit der gesamten Verteilungsregelung führen mit der Folge, dass der Klägerin nicht nur nicht mehr, sondern von Gesetzes wegen überhaupt nichts zuzuteilen wäre. Das Gewichtungskriterium in § 39g Abs. 2 Nr. 1 der Börsenordnung vom 23.03.2007 (http://www.Deutsche-Boerse.com > Regelwerk) ist mit höherrangigem Recht vereinbar. In Betracht kommt insoweit eine Verletzung der Klägerin in ihrem Grundrecht der Wettbewerbsfreiheit, wobei offenbleiben kann, ob man dieses in Art. 12 GG, in Art. 2 Abs. 1 GG oder in Art. 3 Abs. 1 GG oder in einer Kombination dieser Grundrechte verortet (zur grundrechtlichen Verortung der Wettbewerbsfreiheit vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner: Verwaltungsgerichtsordnung 13. ErgLfg § 42 Rn 291ff.). Die Regelung verletzt dieses Grundrecht nicht. Die grundrechtlich garantierte Wettbewerbsfreiheit schützt weder vor Konkurrenz noch garantiert sie im Hinblick auf eine bestimmte Wettbewerbsposition einen bestimmten Besitzstand. Sie garantiert aber, dass die jeweilige Wettbewerbsposition aus nichts anderem hervorgehen darf als aus dem freien Spiel der Kräfte, also aus dem Verhältnis der unterschiedlichen Leistungen, die die Konkurrenten für den Markt erbringen. Nur die Marktteilnehmer, also Angebot und Nachfrage, sollen darüber bestimmen, welche Wettbewerbsposition ein Anbieter auf diesem Markt im Vergleich zu seinen Konkurrenten hat (BVerfG, Urt. v. 20.07.1954 - 1 BvR 459/54 u.a. -, BVerfGE 4, 7 [19]; Beschl. v. 12.11.1958 - BvL 4/56 u.a. -, BVerfGE 8, 274 [328ff.]; Beschl v. 16.05.1961 - 2 BvF 1/60 -, BVerfGE 12, 341 [348]; Urt. v. 10.03.1964 - 1 BvR 320/57 u.a. - BVerfGE 18, 1 [10ff] ; Beschl. v. 11.04.1967 - 1 BvL 25/64 -, BVerfGE 21, 292 [298f.]; Beschl. v. 23.01.1968 - 1 BvR 709/66 -, BVerfGE 23, 50 [60]; Beschl v. 28.01.1970 - 1 BvL 4/67 -, BVerfGE 27, 375 [385]; Beschl. v. 08.02.1972 - 1 BvR 170/71 -, BVerfGE 32, 311 [316]; Beschl. v.25.02.1976 - 1 BvL 26/73 u.a. -, BVerfGE 41, 360 [370ff.]; Beschl v. 09.02.1977 - 1 BvL 11/74 u.a. -, BVerfGE 44, 70 [92f.]; Beschl v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 [223f.]; Beschl. v. 25.03.1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28 [38]; B. v. 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273; BVerwG Urt. v. 19.12.1963 - I C 77.60 -, BVerwGE 17, 306 [307f.]; Urt. v. 30.08.1968 - VII C 122.66 -, BVerwGE 30, 191 [196f.]; Urt. v. 22.05.1980 - 3 C 2.80 -, BVerwGE 60, 154 [159f.]). Die Klägerin wäre nur dann in diesem Grundrecht verletzt, wenn ihren Konkurrenten Skontren zugeteilt und damit Wettbewerbsvorteile verschafft worden wären, die den freien Wettbewerb zu ihrem Nachteil verzerren. Das wäre der Fall, wenn sie durch die Zuteilungsregelungen entweder überhaupt von der Skontroführung ausgeschlossen wäre oder wenn sie im Vergleich zu ihren Konkurrenten Nachteile hinzunehmen hätte, die weder auf der unterschiedlichen eigenen Leistung noch auf den Marktverhältnissen beruht. Die Kammer kann nicht erkennen, dass durch das Verteilungskriterium der Gewichtung nach der Zahl der Preisfeststellungen ein gänzlich leistungsfremdes oder gar mit dem Kriterium der Leistung im Widerspruch stehendes Kriterium Eingang in die Verteilungsregelung gefunden hätte. Daher vermag sie auch die klägerische Rüge einer Verletzung der Systemgerechtigkeit nicht nachzuvollziehen. Es braucht deshalb auch nicht näher der Frage nachgegangen werden, unter welchen Umständen eine Systemdurchbrechung überhaupt den Willkürtatbestand erfüllt und insofern mit dem Prinzip der Systemgerechtigkeit nicht vereinbar ist (vgl. dazu: BVerfG, Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 -, BVerfGE 81, 156 [207]; juris TZ 170; Urt. v. 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239 [271] = juris TZ 108). Die Verteilungsregelung sieht in § 39g Abs. 1 BörsO zunächst vor, dass jedem Skontroführer, der sich am Verteilungsverfahren beteiligt, Skontrengruppen mit einer Gesamtgröße von zwei Prozent des Jahresgesamtorderbuchumsatzes zugeteilt werden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass jeder Skontroführer zumindest eine Zuteilung enthält, die es ihm ermöglicht, seinen Beruf auszuüben. Die Regelung des § 39g Abs. 2 BörsO regelt dagegen die Verteilung der restlichen Skontren und sieht insoweit vor, dass dies nach Maßgabe einer Leistungsmessung in einem vorangehenden Referenzzeitraum geschehen soll. Damit ist sichergestellt, dass kein Skontroführer ein Berufsverbot erleiden muss, und dass über das nach Köpfen gleichverteilte Minimum hinaus nach einem sachgerechten Kriterium, nämlich dem der eigenen Leistung der Skontroführer verteilt wird. Die Verteilung nach dem Leistungskriterium wird nicht dadurch sachwidrig verfälscht, dass der bei der Leistungsmessung errungene relative Gesamterfüllungsgrad nach der Zahl der Preisfeststellungen gewichtet wird. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es nicht möglich ist, aus dem Grundrecht der Wettbewerbsfreiheit einen numerus clausus zulässiger Kriterien der Leistungsmessung abzuleiten, so dass jede Abweichung von diesen Kriterien eine Grundrechtsverletzung zur Folge haben müsste. Vielmehr ist dem Satzungsgeber insoweit ein weiter, vom Gericht nicht überprüfbarer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Zum anderen muss damit gerechnet werden, dass es bestimmte Kriterien gibt, denen unter bestimmten tatsächlichen Bedingungen im Parketthandel eine besonders hohe Aussagekraft im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Skontroführers zukommt, während sie unter anderen Bedingungen eine geringere Aussagekraft haben oder überhaupt ihren Wert für die Feststellung der Leistungsfähigkeit verlieren. Die von den Parteien vorgetragenen Argumente für und gegen das Gewichtungskriterium weisen dieses geradezu als Paradigma eines solchen ambivalenten Kriteriums aus. Der Kammer leuchtet die Argumentation der Beklagten ein, wonach die relativen Gesamterfüllungsgrade nach den einzelnen Leistungsparadigma als solche die Funktion des Skontroführers als Liquiditätsspender unter bestimmten Umständen unzureichend widerspiegeln, nämlich dann, wenn der Skontroführer Aktien betreut, bei denen Angebote und Nachfragen, die sich zur Deckung bringen lassen, vergleichsweise seltener zustande kommen, so dass die Zahl der Preisfeststellungen nur dadurch erhöht werden kann, dass der Skontroführer selbst als Käufer oder Verkäufer auftritt. Dass dies nur bei Aktien mit geringer Liquidität der Fall ist und bei solchen mit hoher Liquidität grundsätzlich immer anders sein muss, wie die Klägerin behauptet, wird dadurch widerlegt, dass sie selbst im Referenzzeitraum eine Reihe sehr liquider Aktien zu betreuen hatte und trotzdem nicht auf so zahlreiche Preisfeststellungen gekommen ist, dass sie ihrer eigenen Einschätzung nach durch das Gewichtungskriterium ungerechtfertigt bevorzugt würde. Andererseits entbehrt das klägerische Argument nicht jeglicher Überzeugungskraft, dass bei Aktien, die aufgrund der aktuellen Marktlage sehr häufig angeboten und nachgefragt werden, die Erforderlichkeit einer Liquiditätsspende durch den Skontroführer geringer ist, so dass der Zahl der Preisfeststellungen in diesem Fall eine geringere Aussagekraft hinsichtlich der Leistungsfähigkeit zukommt. Auch die Überlegung, dass eine gute Performance bei zahlreichen Preisfeststellungen schwieriger durchzuhalten ist als bei wenigen Preisfeststellungen, ist plausibel, obwohl andererseits die Überlegung, bei illiquiden und daher seltener gehandelten Aktien sei der persönliche Aufwand, den der Skontroführer treiben müsse, höher, ebenfalls nicht unplausibel ist. Schließlich ist auch die Annahme nicht gänzlich sachfremd, dass viele Preisfeststellungen auf eine gute Ausstattung mit finanziellen, personellen und technischen Ressourcen schließen lassen und diese wiederum für eine größere Leistungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens sprechen. Andererseits sind auch diese Überlegungen nicht zwingend. Denn die Investitionen des Skontroführers in seine Ressourcen hängen auch von den Erfordernissen ab. In dem Maße, in dem er Aktien betreut, bei denen relativ wenig Handel stattfindet, kann ein hohes infrastrukturelles Niveau auch Ausweis von wirtschaftlich sinnlosen Überkapazitäten sein. Die ambivalente Aussagekraft des Gewichtungskriteriums hat nicht zur Folge, dass es nicht berücksichtigt werden darf. Denn das würde zwar in einigen Fällen zu einem sachgerechteren, in anderen aber auch zu einem weniger sachgerechten Ergebnis führen. Vielmehr muss es auch hier dem Gestaltungsermessen des Satzungsgebers überlassen bleiben, ob er das Kriterium vorsehen will oder nicht. Dabei darf er gemäß dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz der Typengerechtigkeit auch in Kauf nehmen, dass im Einzelfall, d.h. unter ungünstigen Bedingungen, suboptimale Ergebnisse erzielt werden (vgl. Schoch DVBl 1988, 863; Weyreuther DÖV 1997, 521). Soweit die Klägerin schließlich meint, die Berücksichtigung der Anzahl der Preisfeststellungen sei ebenso sachwidrig wie die Skontrozuteilung nach Maßgabe des Orderbuchvolumens, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Das Orderbuchvolumen spiegelt nämlich, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, nur den Gesamtumsatz wider und nicht die Zahl der Preisfeststellungen, mittels derer der Umsatz erzielt worden ist. Die beiden Kriterien sind deshalb nicht vergleichbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Die Klägerin ist eine an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassene Skontroführerin. Mit Bescheid vom 23.03.2007 teilte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 26.03.2007 bis zum 25.09.2009 bestimmte Aktien-Skontren des amtlichen und geregelten Marktes zu. Die zugeteilten Skontren entsprechen einem Anteil von 6,47 Prozent des Jahresgesamtorderbuchumsatzes. Hiergegen erhob die Klägerin insoweit Widerspruch als eine weitergehende Zuteilung bis zu einem Anteil des Jahresgesamtorderbuchumsatzes von 8,69 Prozent abgelehnt worden ist. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2007 zurück. Am 29.08.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Rechtswidrigkeit der Regelungen der Börsenordnung über die Zuteilung von Skontren ergäbe sich schon daraus, dass sie nicht von einer gültigen gesetzlichen Ermächtigung abgedeckt seien. Der insoweit allein in Betracht kommende § 29 Abs. 3 BörsG sei nicht hinreichend bestimmt und deshalb verfassungswidrig. Die Zuteilungskriterien seien aber jedenfalls insoweit rechtswidrig, als sie auf einer Leistungsmessung beruhten, die nicht einfach nur nach den in § 39f Abs. 2 BörsenO genannten Parametern vorgenommen werde, sondern auf einer Gewichtung des aus diesen Kriterien errechneten Gesamterfüllungsgrades mit dem Faktor „Anzahl der Preisfeststellungen“ (§ 39g Abs. 2 Nr. 1 BörsO). Bei Wegfall des Gewichtungsfaktors „Anzahl der Preisfeststellungen“ seien der Klägerin gut 2 Prozent mehr am Jahresgesamtorderbuchumsatz zuzuteilen. Diese Gewichtung nach der Anzahl der Preisfeststellungen im Referenzjahr verzerre die Relationen der Leistungsfähigkeit unter den Skontroführern, sei somit sachlich nicht gerechtfertigt und daher rechtswidrig. Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, dass ein Skontroführer mit einer vergleichsweise schlechten Leistungsfähigkeit, aber vielen Preisfeststellungen, mehr Skontren zugeteilt bekomme als ein Skontroführer, der bei besseren Leistungen mit weniger attraktiven Skontren weniger Preisfeststellungen erreiche. Im Ergebnis würden dadurch Messungen, die allein an der Leistung orientiert seien, nach Maßgabe eines Kriteriums relativiert, das in keinem Zusammenhang mit der Leistung und der Leistungsfähigkeit des Skontroführers stehe. Die Anzahl der Preisfeststellungen im Referenzjahr beruhe nämlich nicht auf einer Leistung des Skontroführers, sondern in erster Linie auf der Attraktivität des einzelnen Wertpapiers, die vom Skontroführer nicht beeinflusst werden könne. Die Anzahl der Preisfeststellungen werde vielmehr durch die Zuteilung jener Skontren bestimmt, die in der vorhergehenden Zuteilungsperiode zugeteilt worden seien. Damit wachse demjenigen, der schon einen großen Bestand an Aktienskontren habe, ein zusätzlicher Vorteil zu, der nichts mit seiner Leistungsfähigkeit zu tun habe. Die Anzahl der Preisfeststellungen sei nur dann ein geeignetes Kriterium, wenn Skontroführer verglichen würden, denen dieselben Skontren zugeteilt seien. Das Kriterium der Anzahl der Preisfeststellungen sei deshalb ebenso wenig mit dem Gebot der Chancengleichheit vereinbar wie das Kriterium des Orderbuchvolumens, für das die Kammer in einem früheren Verfahren bereits festgestellt habe, dass es kein sachgerechtes Kriterium der Leistungsmessung sei. Der Skontroführer, der nur eine geringe Anzahl von Preisfeststellungen vornehmen könne, habe schon nicht die Chance zu beweisen, dass er auch bei Belastung mit einer größeren Anzahl in der Lage wäre, gute Leistungen zu erbringen. Das Gewichtungskriterium „Anzahl der Preisfeststellungen“ sei auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil es bei einer hohen Anzahl von Preisfeststellungen schwieriger sei, eine konstant gute Leistung zu erbringen. Vielmehr könne aus der Quantität der Leistung kein Rückschluss auf die Qualität gezogen werden. Gerade die häufig stattfindende Preisfeststellung bei umsatzstarken Skontren weise oft keine besonderen Schwierigkeiten auf, während die Preisfeststellung bei illiquiden Wertpapieren schwieriger sei. Gerade weniger liquide Aktien-Skontren forderten die volle Aufmerksamkeit des Skontroführers und seine hohe Bereitschaft zur Liquiditätsspende durch eigenen An- oder Verkauf, weil häufiger situationsbedingte Angebots- und Nachfrageüberhänge vorlägen und zum Ausgleich gebracht werden müssten. Auch der Umstand, dass der Klägerin im vorhergehenden Zuteilungszeitraum überwiegend Skontren der Auswahlindizes zugeteilt gewesen seien, schließe eine Benachteiligung nicht aus. Denn die Tatsache, dass einige der Klägerin zugeteilte Aktien-Skontren in Auswahlindizes gehandelt worden seien, lasse keine Aussage über deren Liquidität zu. Die Werte in den verschiedenen Indices wiesen sehr unterschiedliche Umsatzstärken aus. Von den umsatzstärksten, den DAX-Werten, habe sie nur fünf Aktien-Skontren zu betreuen gehabt. Zum anderen könne auch die Liquidität innerhalb eines Auswahlindex sehr unterschiedlich sein. Der Gewichtungsfaktor der Anzahl der Preisfeststellungen könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass er die Verfügbarkeit der für die Skontroführung erforderlichen finanziellen, personellen und technischen Infrastruktur ausdrücke. Es treffe nicht zu, dass mit der Anzahl der Preisfeststellungen auch der Aufwand an bereitgestellten Ressourcen steige. Ein hoher Infrastrukturaufwand sei vielmehr nur dann notwendig, wenn zur hohen Zahl von Preisfeststellungen ein hoher Marktanteil mit einer großen Anzahl an Aktien-Skontren komme. Das Gewichtungskriterium der Preisfeststellung beruhe vielmehr eher auf dem Willen, dass den Skontroführern, die viel investiert hätten, auch viele Skontren zugeteilt werden sollen. Die Klägerin rügt schließlich eine Verletzung des Grundsatzes der Systemgerechtigkeit. Dieser verlange, dass die Verteilung der Skontren von genau jenem Prinzip beherrscht werde, das nach dem Willen des Satzungsgebers der gesamten Verteilungsregelung zugrunde liege, nämlich dem Prinzip der Verteilung nach Maßgabe der Leistungskriterien, die in § 39f BörsO aufgelistet seien. Dieses Prinzip werde willkürlich durchbrochen, weil die Gewichtung mit der Zahl der Preisfeststellungen in keinem Zusammenhang mit der Leistung der Skontroführer stünde. Die Klägerin beantragt, den Zuteilungsbescheid der Beklagten vom 23.03.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 31.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Zuteilungsantrag der Klägerin vom 12.03.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil einer Neuverteilung der Skontren die Bestandskraft der an die übrigen Skontroführer ergangenen Zuteilungsbescheide entgegenstünde. Die Klägerin habe es versäumt, gegen diese Bescheide rechtzeitig Widerspruch zu erheben, um den Eintritt der Bestandskraft zu vermeiden. Zwar habe sie zwischenzeitlich die entsprechenden Widersprüche erhoben. Diese seien nunmehr jedoch verwirkt. Jedenfalls sei die Klage nicht begründet. Die Gewichtung der reinen Leistungsfaktoren nach der Anzahl der Preisfeststellungen sei sachgerecht. Es handele sich um ein eigenständiges Leistungsmerkmal. Die relativen Gesamterfüllungsgrade nach den einzelnen Leistungsparadigma spiegelten als solche die Funktion des Skontroführers als Liquiditätsspender unzureichend wider. Diese Funktion werde erst durch die Berücksichtigung der Anzahl der Preisfeststellungen angemessen berücksichtigt. Denn eine hohe Anzahl von Preisfeststellungen spreche für eine tendenziell hohe Liquiditätsspende. Der Skontroführer, der auf eigenes Risiko Aufträge ausführe und nicht erst auf ein passendes Gegenangebot warte, sei in der Lage, mehr Preise festzustellen. Die qualitativ erbrachten Leistungen müssten auch deshalb ins Verhältnis zur Zahl der Preisfeststellungen gesetzt werden, weil die Erreichung einer guten individuellen Leistung bei einer hohen Anzahl von Preisfeststellungen tendenziell schwieriger sei, da mit der Anzahl der Preisfeststellungen auch die Fehlerquote steige. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, wonach die Preisfeststellung bei illiquiden Aktien, bei denen es seltener zu einer Preisfeststellung komme, schwieriger sei als bei liquiden Aktien, bei denen stets Kauf- und Verkaufsorder so zahlreich vorhanden seien, dass die häufige Ausführung ohne Schwierigkeit möglich werde, werde schon dadurch widerlegt, dass die Klägerin nach dieser Logik eine besonders hohe Anzahl an Preisfeststellungen ausweisen müsse, da sie im Referenzzeitraum überdurchschnittlich liquide Aktien zu betreuen gehabt habe. Von den der Klägerin seinerzeit zugeteilten 18 Skontren hätten acht zu den umsatzstärksten 10% gehört. Schließlich brächten die relativen Gesamterfüllungsgrade der einzelnen Leistungsparameter für sich genommen nur bedingt die Verfügbarkeit der notwendigen finanziellen, personellen und technischen Infrastruktur zum Ausdruck. Diese komme vielmehr in der Anzahl der Preisfeststellungen zum Ausdruck. Je höher die Anzahl der Preisfeststellungen sei, desto umfangreicher seien der mit der Skontroführung verbundene Aufwand und die dazu bereitgestellten Ressourcen. Diese bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, sei auch sachgerecht. Je mehr Ressourcen zur Verfügung ständen, umso größer sei die Gewähr, dass die Leistung auch zeitnah und mit der gebotenen Qualität erbracht werde. Werde die Leistung dagegen ohne zureichende Infrastruktur erbracht, so sei es zwar möglich, dass sie innerhalb des Referenzzeitraums gleichwohl fehlerfrei erfolgt sei; es bestünde jedoch die Gefahr, dass künftig wegen Überforderung der vorhandenen Strukturen Fehler passieren könnten. Soweit die Klägerin meine, die Berücksichtigung der Anzahl der Preisfeststellungen führe zu einer Verletzung der Chancengleichheit, die derjenigen vergleichbar sei, die nach Auffassung der Kammer bei der Skontrozuteilung nach Maßgabe des Orderbuchvolumens vorliege, so sei dies unzutreffend. Das Orderbuchvolumen spiegele nämlich nur den Gesamtumsatz wieder, nicht aber die Zahl der Preisfeststellungen, mittels derer der Umsatz erzielt worden sei. Das Gericht hat die gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Unterlagen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.