Urteil
1 E 4183/07
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0424.1E4183.07.0A
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Leitsätze
Zum Begriff des Bundesadlers i. S. v. § 2 Nr. 2 Medaillenverordnung.
Tenor
Es wird festgestellt, dass Adlerdarstellungen wie auf der Medaille Knut-Zoo Berlin nicht gegen § 2 Nr. 2 Medaillenverordnung verstoßen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Begriff des Bundesadlers i. S. v. § 2 Nr. 2 Medaillenverordnung. Es wird festgestellt, dass Adlerdarstellungen wie auf der Medaille Knut-Zoo Berlin nicht gegen § 2 Nr. 2 Medaillenverordnung verstoßen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die im Rahmen des Hauptantrages erhobene Anfechtungsklage ist unstatthaft und daher unzulässig. Nach § 42 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (Anfechtungsklage) begehrt werden. Bei den streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten vom 26.06., 26.09. und 02.10.2007 handelt es sich jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG. Die genannten Schreiben sind nicht in der Form von Verwaltungsakten ergangen. Ihrem objektiven Erklärungswert nach lässt sich ihnen auch nicht entnehmen, dass die Beklagte eine Regelung i. S. d. § 35 VwVfG treffen wollte. In den genannten Schreiben weist die Beklagte die Klägerin lediglich darauf hin, dass die Herausgabe der Medaille „Knut-Zoo Berlin“ gegen das Verbot des § 2 Nr. 2 der Medaillenverordnung verstößt und die Beklagte gegen die Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten wird, wenn sie das auf der Rückseite der Medaille befindliche Adlermotiv auch künftig verwendet. Damit hat die Beklagte noch keine Regelung getroffen, sondern ledig im Vorfeld der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahren ihre Rechtsansicht dargelegt. Im Übrigen enthalten auch weder das Münzgesetz noch die Medaillenverordnung eine Ermächtigungsgrundlage für eine derartige Regelung. Insbesondere stellen die Schreiben der Beklagten, die die Feststellung enthalten, dass die Herausgabe der streitbefangenen Medaille gegen § 2 Nr. 2 Medaillenverordnung verstößt, keine „regelnde Feststellung“. Kriterium für die Beurteilung, ob eine Feststellung nur als einfache Feststellung gemeint ist oder als „regelnde Feststellung“ rechtsverbindlich und damit als Verwaltungsakt gewollt ist, ist außer dem Wortlaut vor allem der Zusammenhang in dem sie erfolgt (Kopp/Ramsauer VwVfG 10. Auflage § 35 Rdnr. 51). Ein Indiz für die Einordnung einer behördlichen Feststellung als feststellender Verwaltungsakt ist, ob eine derartige Feststellung im Gesetz vorgesehen ist oder in einem besonderem Verfahren erfolgt oder ob ein Rechtsverhältnis oder einzelne Rechte oder Pflichten strittig sind bzw. als klärungsbedürftig angesehen werden. Da vorliegend eine gesonderte Feststellung der Verkehrsfähigkeit von Medaillen weder im Gesetz vorgesehen ist noch insoweit ein besonderes Verfahren durchgeführt wird und durch die streitbefangenen Schreiben auch keine strittigen Rechte der Beteiligten geklärt werden, sondern Gegenstand der Schreiben allein die Feststellung ist, dass die Herausgabe der streitbefangenen Medaille gegen § 2 Nr. 2 Medaillenverordnung verstößt und damit eine Ordnungswidrigkeit i. S. v. § 12 Abs. 2 des Münzgesetzes i. V. m. § 5 Medaillenverordnung darstellt, ist vorliegend mangels Regelung von einer einfachen Feststellung der Beklagten im Sinne eines behördlichen Hinweises auszugehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist jedoch die hilfsweise erhobene Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der jeweilige Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten. Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen ergeben. Das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses muss zwischen den Parteien nicht im Ganzen streitig sein, vielmehr sind auch einzelne Aspekte aus einem Rechtsverhältnis feststellungsfähig. Das Rechtsverhältnis muss darüber hinaus hinreichend konkretisiert sein. Zur Konkretisierung eines Rechtsverhältnisses ist erforderlich, dass ein bestimmter, bereits überschaubarer Sachverhalt vorliegt, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen, und dass dieses Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten streitig ist. Nach dem Maßstab dieser Voraussetzungen besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten ein solches konkretisiertes Rechtsverhältnis. Streitig sind hier die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin als Herausgeberin einer Medaille und der zuständigen Verwaltungsbehörde. Denn die Beklagte hat mit den streitgegenständlichen Schreiben die Herausgabe der „Knut-Zoo Berlin“ Medaille wegen Verstoßes gegen § 2 Nr. 2 Medaillenverordnung beanstandet und der Klägerin bei Weiterverwendung des auf der Medaille befindlichen Adlerdarstellung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren angedroht. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung an der streitigen Frage, denn sie ist bei einer Weiterverwendung des Adlermotivs von einem Ordnungswidrigkeitenverfahren bedroht. In der Rechtsprechung wird ein berechtigtes Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung bejaht, wenn die Behörde wegen eines von ihr als rechtswidrig angesehenen Verhaltens mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bzw. der Erstattung von Strafanzeigen droht (vgl. etwa BVerwG, Urteil v. 13.01.1969 Buchholz § 43 VwGO Nr. 31; Hess. VGH, Urteil v. 17.12.1985 NVwZ 1988 Seite 445). Das BVerwG und der Hess. VGH führen insoweit übereinstimmend aus, das der Kläger ein schutzwürdiges Interesse daran habe, dass er die Klärung einer verwaltungsrechtlichen Streitfrage nicht auf der Anklagebank erleben müsse. Zwar bindet ein verwaltungsgerichtliches Feststellungsurteil mit dem von der Klägerin begehrten Inhalt das Amtsgericht in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht. Gleichwohl darf nicht übersehen werden, dass ein solches Urteil von einem für die Klärung öffentlich-rechtlicher Streitverfahren fachspezifisch zuständigen Gericht auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in derartigen Verfahren haben kann. Dieser Einfluss rechtfertigt das Feststellungsinteresse. Nach Rechtskraft eines für die Klägerin günstigen Feststellungsurteils durch das die „verbindliche Feststellung“ des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses verwaltungsgerichtlich erfolgt ist, wird überdies die Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Feststellungsurteils unwahrscheinlich sein, weil ein solches Verfahren in der Regel von der zuständigen Verwaltungsbehörde eingeleitet wird. Dem Feststellungsinteresse steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Beklagte aus Vertrauensschutzgesichtspunkten wegen der Adlerdarstellung auf der streitbefangenen Münze gerade kein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin einleiten will. Denn die Beklagte hat in den streitbefangenen Schreiben eindeutig erklärt, dass sie im Hinblick auf die Duldung des Adlermotivs auf früher von der Klägerin herausgegebenen Medaillen durch die früher zuständige Bundesschuldenverwaltung aus Vertrauensschutzgründen wegen der Adlerdarstellung auf der Münze „Knut-Zoo Berlin“ noch kein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin einleiten werde, wohl aber dann, wenn die Klägerin die Adlerdarstellung zukünftig bei der Herausgabe von Medaillen verwenden werde. Da die Klägerin das streitbefangene Adlermotiv in der Vergangenheit bei verschiedenen Serien benutzt hat und sie diese Serien abschließen will - die nächste Medaille mit der streitbefangenen Adlerdarstellung soll im April 2008 erscheinen - ist die Klägerin unmittelbar von der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bedroht. Die Klage der Klägerin ist auch begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass Adlerdarstellungen wie auf der Medaille „Knut-Zoo Berlin“ gegen § 2 Nr. 2 der Medaillenverordnung verstoßen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Münzgesetz vom 16.12.1999 (BGBl. I Seite 2402) kann der Bund als Sammlermünzen auf Euro lautende Gedenkmünzen (Deutsche Euro-Gedenkmünzen) ausprägen. Durch § 10 Münzgesetz wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen, dass Medaillen und Münzstücke, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit deutschen Euro-Gedenkmünzen besteht, hergestellt, verkauft, eingeführt oder zum Verkauf oder anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden. § 12 Abs. 2 Münzgesetz bestimmt weiter, dass ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Nach § 2 Nr. 2 der aufgrund von § 10 des Münzgesetzes erlassenen Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz der deutschen Euro-Gedenkmünzen (BGBl. I. Seite 3117) dürfen Medaillen und Münzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn sie das Bundeswappen oder ein diesem zum Verwechseln ähnliches Wappen, den Bundesadler oder einen diesem zum Verwechseln ähnlichen Adler tragen. Bei der von der Klägerin herausgegebenen Medaille „Knut-Zoo Berlin“ bzw. den Medaillen, die von der Klägerin im Rahmen der weiteren Serien herausgegeben werden, handelt es sich unstreitig um Medaillen im Sinne von § 1 Nr. 2 Medaillenverordnung. Entgegen der Auffassung der Beklagten trägt die Medaille „Knut-Zoo Berlin“ auf ihrer Rückseite weder den Bundesadler oder einen diesem zum Verwechseln ähnlichen Adler. Weder im Grundgesetz noch im einfachen Gesetzesrecht findet man eine Regelung des Bundesadlers als Staatssymbol. Die Festlegung der Staatssymbole Bundeswappen und Bundesadler erfolgte vielmehr aufgrund ungeschriebenen Verfassungsrechtes durch den Bundespräsidenten nämlich durch dessen Bekanntmachung vom 20.01.1950 (BGBl. I 1950 Seite 26). Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob diese bloße Festlegung eines Staatssymboles durch amtliche Bekanntmachung genügt oder ob das Wesentlichkeitsprinzip des Art. 20 GG eine normative Regelung der Staatssymbole fordert (vgl. hierzu Wieland in Dreier Grundgesetz 1. Auflage Art. 22 Rdnr. 15). Nach der Bekanntmachung betreffend das Bundeswappen und den Bundesadler vom 20.01.1950 zeigt das Bundeswappen auf goldgelbem Grund den einköpfigen schwarzen Adler, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe (Abs. 1). Wird der Bundesadler ohne Umrahmung dargestellt, so sind das gleiche Bild und die gleichen Farben wie beim Adler im Bundeswappen zu verwenden, doch sind die Spitzen des Gefieders nach außen gerichtet (Abs. 2). Die im Bundesministerium des Innern verwahrten Muster sind für die heraldische Gestaltung des Bundeswappens maßgebend. Die künstlerische Ausgestaltung bleibt für jeden besonderen Zweck vorbehalten (Abs. 3). In einer weiteren Bekanntmachung des Bundesministerium des Innern vom 04.03.1950 (gemeinsames Ministerialblatt Nr. 2 vom 18..04.1950) heißt es unter Ziff. 3, dass bei der Verwendung des Bundesadlers zu unterscheiden ist zwischen den Fällen, in denen er in Form von Stempeln und Siegeln behördlichen Äußerungen oder Erklärungen urkundlichen Wert gibt und den Fällen, in denen er eine mehr dekorative Aufgabe erfüllt. In den letzteren Fällen hat der Adler weder wertbestimmende noch urkundliche Bedeutung, er soll vielmehr bildlich erkennbar machen, dass es sich um eine amtliche Veröffentlichung des Bundes handelt. Unter Ziff. 4 der Bekanntmachung heißt es, dass die Abbildung und Verwendung des Bundesadlers und des Bundeswappens zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldischen-wissenschaftlichen Zwecken jedem frei steht. Zwischen den Beteiligten ist die Auslegung des Begriffes Bundesadler streitig. Eine Auslegung nach dem Wortlaut legt es nahe, für die Begriffsbestimmung auf die Definition des Bundesadlers durch die Bekanntmachung vom 20.01.1950 abzustellen. Zweifel an einer solchen Auslegung können im Rahmen einer systematischen Auslegung bei Blick auf die Ermächtigungsgrundlage entstehen, weil die Ermächtigungsnorm des § 10 Münzgesetz ausdrücklich davon spricht, dass durch Rechtsverordnung die Verbreitung von Medaillen untersagt werden kann, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit deutschen Euro-Gedenkmünzen besteht. Aus dem Schutzzweck der Norm könnte geschlossen werden, dass über die Darstellung des Bundesadlers i. S. d. amtlichen Bekanntmachung hinaus sämtliche künstlerischen Adlerdarstellungen geschützt werden sollen, wie sie in der Vergangenheit auf deutschen Euro-Gedenkmünzen zu sehen waren. Dem lässt sich jedoch entgegenhalten, dass das Münzbild der gültigen deutschen Euro-Gedenkmünzen bereits durch § 2 Nr. 3 der Medaillenverordnung geschützt ist, weil durch diese Vorschrift verboten wird Medaillen in der Verkehr zu bringen, die ein Münzbild tragen, dass einem Münzbild einer gültigen deutschen Euro-Gedenkmünze entspricht oder ähnelt. Nach dieser Vorschrift wären daher Münzbilder untersagt, die eine Adlerdarstellung zeigen, die der des Münzbildes einer gültigen deutschen Euro-Gedenkmünze entspricht oder ähnelt. Die Vorschrift des § 2 Nr. 2 hätte jedenfalls im Hinblick auf Adlerdarstellungen gegenüber § 2 Nr. 3 Medaillenverordnung keine eigenständige Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kann § 2 Nr. 2 Medaillenverordnung nur dahin verstanden werden, dass damit das Bundeswappen und der Bundesadler i. S. d. amtlichen Bekanntmachung vom 20.01.1950 geschützt werden sollen. Diese Auslegung ist überdies geboten, um dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Verstoß gegen § 2 Nr. 2 Medaillenverordnung zugleich nach § 5 Medaillenverordnung i. V. m. § 12 Abs. 2 des Münzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Insoweit muss die Norm an Art. 103 Abs. 2 GG und die hierzu entwickelten Grundsätze gemessen werden. In Konkretisierung und Verschärfung des allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots verpflichtet Art. 103 Abs. 2 den Gesetzgeber die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfGE 73, 206, (234 f.)). Jeder soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Grenze der Auslegung einer Strafnorm ist der Wortsinn, der im Hinblick auf den Schutzzweck des Art. 103 Abs. 2 gegenüber dem Normadressaten nicht gänzlich vom allgemeinen Sprachgebrauch abgelöst werden darf. Unzulässig ist deshalb jede Auslegung, die über den Wortsinn hinaus geht (BVerfG, NJW 1995 1141 ). Nach dem somit maßgeblichen Wortsinn kann der Begriff „Bundesadler“ nur i. S. d. amtlichen Bekanntmachung verstanden werden. Wenn der Normgeber den Begriff „Bundesadler“ verwendet bedeutet dies nach allgemeinem Sprachgebrauch für den Normadressaten, dass der Normgeber damit den Bundesadler als Staatssymbol meint. Soweit die Beklagte im Hinblick auf Abs. 3 der amtlichen Bekanntmachung vom 20.01.1950 meint, dass auch jede künstlerische Ausgestaltung des Bundesadlers den Begriff des Bundesadlers unterfalle, vermag dies nicht zu überzeugen, denn die Definition des Staatssymbols erfolgt allein durch Abs. 1 und Abs. 2 der Bekanntmachung. Abs. 3 der Bekanntmachung enthält lediglich einen Vorbehalt zu Gunsten einer künstlerischen Ausgestaltung des Bundesadlers, lässt aber die Umschreibung des Bundesadlers als Staatssymbol in Abs. 1 und Abs. 2 unberührt. Würde man den Begriff des Bundesadlers mit der Beklagten hingegen dahin auslegen, dass der Begriff des Bundesadlers auch alle künstlerischen Ausgestaltungen des Bundesadlers erfasst, wie sie auf den Euro-Gedenkmünzen zu sehen sind, wäre für den Normadressaten nicht mehr vorhersehbar welches Verhalten verboten ist. Denn wie sich das Gericht anhand der Fülle der Adlerdarstellungen auf Euro-Gedenkmünzen überzeugen konnte, ist für den Normadressaten schon allein wegen der weitgehenden Abweichung der Adlerdarstellung von dem ursprünglichen Bundesadler nicht erkennbar, dass es sich bei den Adlerdarstellungen überhaupt um den Bundesadler handeln soll. Im Übrigen ist die Bandbreite der Adlerdarstellungen so groß, dass es für den Normadressaten kaum erkennbar ist, was für die Darstellung eines Bundesadlers im Sinne der Medaillenverordnung essentiell ist und wann ein Adler dem Bundesadler zum Verwechseln ähnlich ist. Ausgehend von der engen Auslegung des Begriffes „Bundesadler“ trägt die Medaille „Knut-Zoo Berlin“ keinen dem Bundesadler zum Verwechseln ähnlichen Adler. Das Adlerbild unterscheidet sich deutlich vom Bundesadler. Der auf der Medaille abgebildete Adler zeigt weder Zunge noch hat er Fänge. Auch ist der Kopf des Adlers nach rechts statt nach links gewendet. Auch das Wappenschild gehört nicht zum Bild des „Bundesadlers“. Allein der Umstand, dass das Adlerbild auf der „Knut-Zoo Berlin“ Medaille im Hinblick auf die frontale Präsentation mit ausgeprägten Schwingen und zur Seite gewendetem Kopf beim Betrachter die Assoziation eines „offiziellen Adlers“ erwecken kann, macht das Medaillenbild nicht zum „Bundesadler“. Das gewünschte Ergebnis, den Schutz aller künstlerischer Bundesadlerdarstellung auf 10 Euro-Gedenkmünzen könnte die Beklagte nur dadurch erreichen, dass sie die Verbotsnorm des § 2 Nr. 2 Medaillenverordnung konkretisiert in dem sie etwa nicht nur den Bundesadler sondern auch alle künstlerischen Ausgestaltungen des Bundesadlers auf den Medaillen verbietet. Dass die von der Klägerin gewählte Adlerdarstellung dem Münzbild einer gültigen deutschen Euro-Gedenkmünze entspricht oder ähnelt und damit gegen § 2 Nr. 3 Medaillenverordnung verstößt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Soweit das Gericht die Klage im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage abgewiesen hat, ist das Unterliegen der Klägerin als gering zu bewerten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Verbreitung der Medaille „Knut-Zoo Berlin“. Die Klägerin ist ein Münzhandelsunternehmen. Zu ihrem Geschäftsgegenstand gehört das Auflegen von Medaillenserien, die von verschiedenen Prägestätten gefertigt und von der Klägerin hauptsächlich im Rahmen von Abonnements an private Sammler vertrieben werden. Die Klägerin vertreibt anlässlich der Geburt des Eisbären „Knut“ am 05.12.2006 im Berliner Zoo unter anderem die von der Münze Berlin hergestellte Medaille „Knut-Zoo Berlin“ zum Preis von 10,00 €. Die Medaille besteht aus Silber (500/1000) und weist einen Durchmesser von 32,5 mm auf. Auf der Vorderseite der Medaille ist ein junger Bär zu sehen, die Rückseite der Medaille zeigt einzelne Körperteile eines Greifvogels (Kopf, Hals einzelne Flügel- und Schwanzfedern, der Rest des Körpers ist durch 17 Wappen verdeckt, die die 17 Bundesländer symbolisieren sollen). Die Beklagte, die durch eine Presseerklärung der staatlichen Münze Berlin vom 15.05.2007 auf die Edition der Silbermedaille „Knut“ aufmerksam geworden war, teilte der staatlichen Münze Berlin mit Schreiben vom 26.06.2007 mit, dass es sich bei der Adlerdarstellung auf der Rückseite der „Knut-Medaille“ um einen dem Bundesadler zum Verwechseln ähnlichen Adler im Sinne von § 2 Nr. 2 Medaillenverordnung handele. Nach der Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 20.01.1950 (BGBl. 1950, S. 26) seien zwar das geschlossene Gefieder und die Darstellung mit Zunge und Fängen Kennzeichen des Bundesadlers. Die Darstellung des Adlers als Hoheitszeichen habe sich jedoch in den vergangenen Jahren - insbesondere bei seiner Wiedergabe auf Münzen - erheblich verändert und von der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Beschreibung weit entfernt. Bei der Adlerdarstellung auf der „Knut-Medaille“ mit offenem Gefieder, dargestellt ohne Zunge und Fänge und mit nach rechts gewendetem Kopf handele es sich jedoch um eine Abbildung, die vom durchschnittlichen Betrachter für die Wiedergabe des Bundesadlers gehalten werden könne, also um einen zum Verwechseln ähnlichen Adler im Sinne von § 2 Nr. 2 Medaillenverordnung. Die teilweise verdeckte Abbildung des Adlers durch die Wappen der Bundesländer könnten den durch die beherrschende Adlerabbildung im Hintergrund begründeten „offiziellen“ Charakter der Medaille nicht beeinträchtigen. Hinzukomme, dass durch die Umschrift „Münze Berlin“ die als Prägestätte deutscher Münzen bekannt sei, das offizielle Erscheinungsbild der Medaille zusätzlich unterstrichen werde. Zudem habe die Münze mit der Ausführung in Silber und der Prägung mit einem Durchmesser von 32,50 mm weitere typische Gestaltungselemente der deutschen 10-Euro-Gedenkmünzen für ihre Medaille gewählt, so dass auch insoweit der sich dem Betrachter aufdrängende Eindruck, es handele sich um den Bundesadler nicht durch die näheren Umstände seiner Wiedergabe in Frage gestellt werde. Der Umstand, dass die früher für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Münzgesetz zuständige Verwaltungsbehörde Medaillenemissionen mit der von der Münze gewählten Adlerdarstellung nicht beanstandet habe, könne die nunmehr zuständige Verwaltungsbehörde nicht binden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieselbe Adlerdarstellung zu einem früheren Zeitpunkt von der zuständigen Behörde akzeptiert worden sei, sehe die Beklagte davon ab, wegen der in Rede stehenden „Knut-Medaille“ ordnungswidrigkeitenrechtliche Schritte gegen die Münze einzuleiten. Mit Schreiben vom 11.07.2007, vertrat die Klägerin gegenüber der Beklagten die Ansicht, wegen der Verdeckung durch die Wappen zeige die Münze gar keinen Adler, sondern nur einzelne Bestandteile eines solchen, die darüber hinaus nicht einmal denen des Bundesadlers entsprächen, weswegen § 2 Nr. 2 Medaillenverordnung nicht anwendbar sei. Im Übrigen sei für die Frage der Verwechselungsgefahr auf die Rechtsprechung des BGH nach dem Markengesetz abzustellen, wonach die Kennzeichnungskraft eines Zeichens umso geringer sei, je mehr ähnliche oder gar gleiche Drittzeichen es im Markt gebe. Wegen der existierenden vielfältigen Darstellung des Bundesadlers könnten deshalb nur noch identische Darstellungen eine Verwechselungsgefahr begründen. Außerdem seien die Darstellungen von der früher zuständigen Bundesschuldenverwaltung im Jahre 2001 genehmigt worden. Daraufhin bestätigte die Beklagte mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 26.09.2007 ihre frühere Auffassung. Die Darstellung des Bundesadlers sei nicht auf die in der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 20.01.1950 genannten Merkmale beschränkt. Dies zeige sich bereits darin, dass in der Bekanntmachung die Abbildung des Bundesadlers mit und ohne Umrahmung vorgesehen sei, wobei im letzteren Fall das Gefieder anders (mit nach außen gerichteten Spitzen) gestaltet sei. Auch eröffne die Bekanntmachung die Möglichkeit, hinsichtlich der Darstellung des Bundesadlers im Rahmen einer künstlerischen Ausgestaltung weitere Abweichungen vorzunehmen. Die Darstellung eines Adlers auf einer Medaille sei deshalb im Hinblick auf die ganze Bandbreite von Bundesadlerdarstellungen zu bewerten, wobei auf einen durchschnittlichen Betrachter abzustellen sei. Diesem seien jedoch die in der Bekanntmachung hervorgehobenen Merkmale (Blickrichtung, Zunge, Fänge) meist nicht geläufig und somit nicht entscheidend für seine Vorstellung des Bundesadlers. Ausschlaggebend sei vielmehr die das Gesamtbild der Präsentation bestimmende frontale Darstellung des Adlers, da sich diese Grundhaltung in allen künstlerischen Erscheinungsformen des Bundesadlers wieder finde. Auch die teilweise Verdeckung des Adlers mit Wappen erlaube keine andere Schlussfolgerung, da die sichtbaren Teile des Adlers so angeordnet seien, dass nur der Schluss auf einen sich dahinter befindlichen Adler möglich sei. In einem weiteren Schreiben vom 01.10.2007 vertrat die Klägerin sodann die Auffassung, § 2 Nr. 2 Medaillenverordnung sei als Verbotsnorm mit Ordnungscharakter und Bußgeldbewehrung restriktiv und eng auszulegen. Aus der Ermächtigungsnorm zum Erlass der Medaillenverordnung, § 10 Münzgesetz, werde ersichtlich, dass der Schutzzweck nur die mögliche Verwechslung mit Münzen sei, nicht aber der Schutz vor Verwechslung mit sonstigen künstlerischen Ausgestaltungen des Bundesadlers. Es sei deshalb aufgrund des begrenzten Schutzzwecks der Ermächtigungsnorm allein darauf abzustellen, ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr mit dem auf Münzen verwendeten Bundesadler bestünde. Die Gestaltungen von Medaillenbildern seien als urheberrechtlich geschützte Werke der bildenden Kunst anerkannt, so dass Artikel 5 Abs. 3 GG zu beachten sei. Auch wenn man die Darstellung auf der Münze „Knut-Zoo Berlin“ als Bundesadler ansehen wollte, wäre die Verwendung als künstlerische Gestaltung einer Medaille genehmigungsfrei. Nach dem die Beklagte mit Schreiben vom 02.10.2007 an ihrer Auffassung festhielt, legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.10.2007 Widerspruch gegen die Schreiben der Beklagten vom 26.06., 26.09. und 02.10.2007 ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Schreiben vom 07.11.2007 als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei schon unzulässig, weil die Schreiben der Beklagten vom 26.06., 26.09. und 02.10.2007 rechtlich nicht als Verwaltungsakte einzuordnen seien. Dem Inhalt dieser Schreiben komme kein regelnder Charakter zu. Eine verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten könne nicht getroffen werden, da im Medaillenrecht ein Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen sei. Die Beklagte habe als die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 12 Münzgesetz zuständige Verwaltungsbehörde die Klägerin lediglich im Vorfeld eines etwa einzuleitenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf ihre Auslegung der einschlägigen medaillenrechtlichen Vorschriften hingewiesen. Im Übrigen wäre ein Widerspruch aber auch im Hinblick auf § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO unzulässig, da der Vorstand der D mit der Zentrale die Stellung einer obersten Bundesbehörde habe. Bei der Außenstelle München des Zentralbereichs Recht, der die streitbefangenen Schreiben erlassen habe, handele es sich um einen ausgelagerten Teil der Zentrale in Frankfurt am Main. Die Klägerin hat am 07.12.2007 Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig. Bei den Schreiben der Beklagten vom 26.07. und 02.10.2007 handele es sich um feststellende Verwaltungsakte. In den genannten Schreiben habe die Beklagte das Tatbestandsmerkmal des „zum Verwechseln ähnlichen Adlers“ ausgelegt und auf den konkreten Sachverhalt angewandt. Das Ergebnis dieser Rechtsanwendung sei die Feststellung, dass der Vertrieb der besagten Medaille gegen das Verbot des § 2 Nr. 2 Medaillenverordnung verstoße und damit rechtswidrig sei und zugleich Grundlage für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahren sein könne. Im Übrigen sei die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht entbehrlich gewesen, da nur der Vorstand mit der Zentrale am Sitz der Bank die Stellung einer obersten Bundesbehörde habe, hier aber die Außenstelle München tätig geworden sei. Hilfsweise sei jedenfalls eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Die Klägerin habe ein Feststellungsinteresse. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte erklärt habe, dass sie gegen die Klägerin wegen der Edition der Knut-Medaille kein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten werde. Vielmehr habe die Beklagte im Hinblick auf künftige Adlerdarstellungen die Einleitung eines Bußgeldverfahrens sehr wohl angekündigt. Parallel dazu sei das Bundesfinanzministerium mit email vom 26.09.2007 an die Staatlichen Prägestätten herangetreten und habe diese unter gleichzeitiger Übersendung des Schreibens vom 26.06.2007 aufgefordert, die Medaillenverordnung einzuhalten. Seitdem lehnten alle Staatliche Prägestätten die Prägung neuer Medaillen (auch für laufende Serien) mit der verfahrensgegenständlichen Gestaltung der Rückseite unter Hinweis auf die Aufforderung des Bundesministeriums und die entsprechenden Stellungnahmen der Beklagten ab. Die einheitliche Gestaltung der Rückseite sei für eine Medaillenserie nicht nur brachenüblich, sondern insbesondere auch aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise unter Sammler von entscheidender Bedeutung um die einzelnen Medaillen als Serie zusammenzufassen. Die Herausgabe der nächsten Serien angehörigen Medaille die die gleiche Adlerdarstellung auf der Rückseite aufweise, sei für April 2008 geplant. Spätestens dann sei mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu rechnen. Auch Rechtsgründe sprächen nicht gegen das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes folge, dass die Sanktionierung einer Verhaltenspflicht durch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand nur dann zu einem Ausschluss des Verwaltungsrechtsweges führe, wenn sich ein Rechtstreit auf ein schwebendes Bußgeldverfahren beziehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe demgegenüber ausdrücklich klar gestellt, dass die Reichweite öffentlich rechtlicher Pflichten auch dann von den Verwaltungsgerichten beurteilt werden könne, wenn von ihr strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Bewertungen abhängen. Vielmehr sei die sogenannte Damokles-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes einschlägig, wonach einem Kläger nicht zugemutet werden könne, die Einleitung eines Bußgeldverfahrens abzuwarten. Schließlich seien die angegriffenen Bescheide der Beklagten auch rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Grundrechten aus Artikel 12, 14 und 5 sowie in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Rückseite der Medaille Knut-Zoo Berlin verstoße entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen § 2 Nr. 2 Medaillenverordnung. Die auf der Rückseite der Medaille dargestellten Körperteile eines Greifvogel (Kopf, Hals und einzelne Flügel- und Schwanzfendern stimmten mit einem Bundesadler nicht überein und stellten auch keinen zum Verwechseln ähnlichen Adler dar. Der Bundesadler im Sinne der Medaillenverordnung werde durch die Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 20.01.1950 definiert. Zu den Gestaltungsmerkmalen des Bundesadlers gehöre ein nach rechts gewendeter Kopf, geschlossenes Gefieder, Zunge und Fänge. Diese Gestaltungsmerkmale lägen bei der Darstellung auf der Medaille Knut-Zoo Berlin unstreitig nicht vor. Die auf der Medaille verwendete Darstellung zeige keinen Adler und schon gar keinen Bundesadler sondern lediglich einzelne Körperteile eines Greifvogels die sowohl gemeinsam als auch einzeln für sich jeweils nicht dem „Bundesadler“ entnommen seien und darüber hinaus auch in ihrer Gesamtheit keinen Adler ergäben. Denn ein Kopf, einzelne Federspitzen und einige stilisierte Schwanzfedern ergäben keinen Adler, sondern könnten allenfalls entsprechende gedankliche Assoziationen auslösen. Von daher sei § 2 Nr. 2 Medaillenverordnung nicht einschlägig. § 2 Medaillenverordnung sei im Hinblick auf den Eingriff in die Grundrechte und ihre Eigenschaft als Verbotsnorm mit Bußgeldbewährung eng auszulegen. Die von der Beklagten befürwortete erweiterte Auslegung die nicht nur die Darstellung eines Adlers erfasse, sondern auch die bloße Abbildung von Körperteilen eines Adlers in Verbindung mit der gedanklichen Vorstellung eines Adlers würde zu einer unzulässigen Analogie und zu einer dann völlig unbestimmten Verbotsnorm führen. Hinzukomme, dass es den Bundesadler als solchen schlechthin nicht mehr gebe, da sich die Darstellung des Adlers als Hoheitszeichen in den vergangenen Jahren erheblich verändert und von der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Beschreibung weit entfernt habe. Für die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr bestehe, könne auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff der Verwechslungsgefahr nach dem Markengesetz zurückgegriffen werden. Danach sei die Kennzeichnungskraft eines Zeichens- hier des Bundesadlers - umso geringer je mehr ähnliche oder gar gleiche Drittzeichen im Markt verwendet würden. Verwende der Markeninhaber ein Zeichen in zahlreichen Abwandlungen die zudem im Markt mit einer Vielzahl anderer Adlerdarstellungen aufeinander träfen, so werde die Kennzeichnungskraft der durch die Eintragung geschützten Marke verbessert und damit geschwächt. Unmittelbare Folge sei, dass die Gefahr von Verwechslungen sonstiger Drittzeichen mit der eingetragenen Marke geringer werde. Im übrigen wäre die weite Auslegung der Beklagten nicht durch die Ermächtigungsnorm des § 10 Münzgesetz gedeckt. Die Ermächtigungsnorm nenne als Schutzzweck ausdrücklich nur die Vermeidung von möglichen Verwechslungen mit Münzen nicht aber eine Verwechslung mit sonstigen künstlerischen Ausgestaltungen des Bundesadlers auf sonstigen Gegenständen durch andere staatliche Stellen. Für die Anwendung von § 2 Medaillenverordnung sei danach auch aufgrund des begrenzten Schutzzweckes der Ermächtigungsnorm allein auf die Frage abzustellen, ob tatsächlich eine Gefahr von Verwechslungen mit dem auf Münzen verwendeten Bundesadler bestehe. Dass insoweit keine Verwechslungsgefahr zwischen dem auf der Knut-Medaille zu sehenden Körperteilen eines Adlers und dem auf den Münzen der Bundesrepublik Deutschland verwendeten Bundesadler bestehe, sei unstreitig. Schließlich könne sich die Klägerin auf Bestandsschutz berufen. Die streitbefangene Adlerdarstellung befinde sich auf Medaillen der verschiedensten Hersteller mit einer Auflage von mehreren Millionen Stück im Markt und in der Hand von vielen Tausenden von Sammlern und Händlern. Träfen die Auslegungen der Beklagten zu, würde dies zur Folge haben, dass viele Tausende von Sammlern und Händlern eine Ordnungswidrigkeit begehen würden, wenn sie diese Medaillen im Rahmen von Sammlerbörsen oder bei anderen Gelegenheiten veräußerten. Wie auch andere Hersteller und Vertriebsunternehmen stehe die Klägerin in langfristigen vertraglichen Richtungen aus Abonnementsverträgen zu Medaillenserien und Verträgen über den Bezug von Medaillensammlungen. Die Auslegung der Beklagten würde dazu führen, dass diese Sammlungen bzw. Serien abgebrochen bzw. unterbrochen werden müssten was erhebliche Schäden auf Seiten der Hersteller und Vertriebsunternehmen und bei den privaten Sammlern führe. Wenn die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die früher zuständige Bundesschuldenverwaltung die streitbefangene Darstellung ausdrücklich genehmigt habe, bestehe insoweit Bestandsschutz. Eine spätere Änderung der behördlichen Zuständigkeit bei der Durchführung und Überwachung der Medaillenverordnung ändere hieran nichts. Hinzukomme, dass die Bundesschuldenverwaltung seinerzeit ein Medaillenbild genehmigt habe, das dem Bundesadler noch deutlich mehr ähnele, als die nunmehr verwendete Gestaltung. Auch eine Verwechslungsgefahr mit Euro-Umlauf oder Euro-Gedenkmünzen sei nicht zu befürchten. Es gebe keine Deutsche Euro-Gedenkmünze, die eine Adlerdarstellung zeige, welche mit der Gestaltung der Medaillenrückseite der „Knut-Medaille“ verwechselungsfähig wäre. Aus der vorgelegten aktuellen Ausschreibung des Bundesfinanzministeriums für eine 10-Euro-Gedenkmünze ergebe sich überdies, dass es auch künftig keine deutsche Euro-Gedenkmünze geben werde, die mit der Gestaltung der streitbefangenen Medaillenrückseite verwechselungsfähig wäre. Die Klägerin beantragt, 1. die Bescheide der Beklagten vom 26.06.2007, vom 26.09.2007 sowie vom 02.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2007 aufzuheben, 2. hilfsweise festzustellen, dass Adlerdarstellungen wie auf der Medaille „Knut-Zoo Berlin“ gemäß Anlage A nicht gegen § 2 Nr. 2 der Medaillenverordnung verstoßen.6. 7. 8. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, sowohl die erhobene Anfechtungsklage als auch die erhobene Feststellungsklage seien unzulässig. Bei den Schreiben der Beklagten vom 26.06.2007, 26.09.2007 sowie 02.10.2007 handele es sich um keine Verwaltungsakte i. S. d. § 35 VwVfG. Den Schreiben fehle es an einer Regelungswirkung. Denn im Medaillenrecht sei ein Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen. Als für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 12 Abs. 6 Münzgesetz zuständige Verwaltungsbehörde habe die Beklagte der Klägerin nach Kenntniserlangung von der Verkaufswerbung für die Gedenkprägung „Knut-Zoo Berlin“ auf ihre Auslegung der einschlägigen Vorschriften hingewiesen. Solchen Mitteilungen bzw. Informationen komme mangels unmittelbarer Verbindlichkeit kein Regelungscharakter zu. Auch die Feststellungsklage sei unzulässig. Das von der Klägerin unter Berufung auf die sogenannte Damokles-Rechtsprechung des BVerwG geltend gemachte Feststellungsinteresse an einem vorbeugenden Rechtschutz sei nicht gegeben. Im Hinblick auf die Herausgabe der Medaille „Knut-Zoo Berlin“ habe die Beklagte vielmehr darauf hingewiesen, dass sie von Ordnungswidrigkeiten rechtlichen Schritten absehe. Im Übrigen bestehe keine Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten der Beklagten. Schließlich bestehe nach der sogenannten Damokles-Rechtsprechung des BVerwG ein berechtigtes Interesse an einer Vorabklärung eines streitigen Rechtsverhältnisses in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde mit der Erstattung einer Strafanzeige oder die Einleitung eines Bußgeldverfahrens drohe und wie zum Beispiel im Umwelt- oder Gewerberecht eine Akzessorietät des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts zum Verwaltungsrecht bestehe. Soweit jedoch - wie hier - die Frage aufgeworfen sei, ob sich direkt aus gesetzlichen Untersagungen oder Anordnungen ergebende Obliegenheiten erfüllt würden, sei allein die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Die Adlerdarstellung auf der Gedenkprägung verstoße gegen die Verbotsnorm des § 2 Nr. 2 Medaillenverordnung, denn es handele sich um die Abbildung eines dem Bundesadler zum Verwechseln ähnlichen Adlers und damit um ein unzulässiges Medaillenmotiv. § 2 Medaillenverordnung habe die Funktion, §§ 146, 147, 149 und 152 StGB sowie § 124 f. Ordnungswidrigkeitengesetz zu ergänzen und soll darüber hinaus einen zusätzlichen Schutz des reibungslosen Münzumlaufs bewirken. Ferner verfolge die Vorschrift den Zweck, bei den Bürgern Verwirrungen im Bezug auf die Eigenschaft von Euro-Gedenkmünzen als gesetzliches Zahlungsmittel zu vermeiden und einen Mindestschutz vor Verwechslung zu gewährleisten. § 2 Abs. 2 Medaillenverordnung solle ferner dazu beitragen, den Bundesadler als Staatssymbol vor einer missbräuchlichen Verwendung zu bewahren, um so der Gefahr einer Entwertung entgegenzuwirken. Die Eignung einer Adlerreproduktion auf einer Medaille zur Verwechslung mit einem Bundesadler sei anhand der gesamten Bandbreite der offiziellen Adlerdarstellungen gem. der Bekanntmachung vom 20.01.1950 zu beurteilen. Sie sei gegeben, wenn das Adlermotiv aus der Sicht eines nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Betrachters die typischen Merkmale aufweise, welche das äußere Erscheinungsbild eines Bundesadlers prägten und dadurch dessen Symbolgehalt vermittelten. Die Erscheinungsform des Bundesadlers sei nicht auf den im ersten Absatz der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 20. Januar 1950 beschriebenen einköpfigen Adler mit nach rechts gewendetem Kopf, offenen Flügeln, geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fängen beschränkt. So differenziere die Bekanntmachung in ihren ersten beiden Absätzen zwischen der Abbildung des Bundesadlers mit oder ohne Umrahmung, wobei im zweiten Fall das Gefieder nicht geschlossen sondern mit nach außen gerichteten Spitzen gestaltet sei. Darüber hinaus eröffne der dritte Absatz der Bekanntmachung die Möglichkeit, hinsichtlich der Darstellung des Bundesadlers im Rahmen einer künstlerischen Ausgestaltung weitere Abweichungen vorzunehmen. Die im Bundesministerium des Innern verwahrten Muster seien danach nur für die heraldische Gestaltung des Bundeswappens maßgebend. Demnach gebe es den Bundesadler in unterschiedlichen Ausdrucksformen, ohne dass bei künstlerischen Bearbeitungen sein Charakter als Hoheitszeichen verloren gehe. Bei sämtlichen Adlerwiedergaben handele es sich also ungeachtet ihrer Abweichungen vom Urmodell um Ausprägungen des Bundesadlers selbst. Aus der Ermächtigungsnorm des § 10 Münzgesetz ergebe sich als Schutzzweck anders als von der Klägerin angegeben allein die Gefahr einer Verwechslung mit deutschen Euro-Gedenkmünzen. Das nationale Analysezentrum für Münzen sei in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 30.01.2008 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Adlerdarstellung auf der Knut-Medaille dem Bundesadler zum Verwechseln ähnlich sei. Es werde unter anderem festgestellt, dass der vorliegende Adler in hohem Maße dem Bundesadler entspreche wie er von den Bundesbehörden als Bundeswappen verwendet bzw. wie er in abgewandelten Formen auf den Rückseiten von deutschen Euro- Umlauf- Gedenkmünzen geprägt sei. Im Vergleich zu den Darstellungen des Bundesadlers auf den 10-Euro-Gedenkmünzen weise die Adlerdarstellung auf der Medaille Knut-Zoo Berlin eine viel stärkere Nähe zu dem allgemein bekannten Grundtyp auf: die Flügel seien in beiden Fällen symmetrisch zueinander angeordnet, die Schwingen hätten eine gerade, fast rechteckige Form, der Kopf sei abgeflacht und die Schwanzspitze dreigeteilt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der auf der Medaille abgebildete Adler die Zunge nicht zeige über keine Fänge verfüge und den Kopf nach rechts gewandt habe. Diese Merkmale seien aus der Sicht des Betrachters für den Bundesadler nicht prägend. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass ein Bundesadler und die Abbildung eines diesem ähnlichen Adlers regelmäßig nicht gleichmäßig wahrgenommen und miteinander verglichen würden, so dass der Betrachter im Normalfall sich sein Urteil aufgrund eines Erinnerungseindruckes bilden müsse. Bei dieser geistigen Rückschau träten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede, so dass es maßgeblich nicht zu sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmung einer Adlerdarstellung mit dem Bundesadler ankomme. Zudem entspräche die Ausführung in Silber mit einem Durchmesser von 32,50 mm weiteren Gestaltungselementen der deutschen 10-Euro-Gedenkmünzen. Als staatliche Hoheitszeichen unterfielen die offiziellen Adlerdarstellungen nicht dem Markenrecht, so dass das Argument der Klägerin nicht greife, dass die Verwässerung einer Marke Abwehrmaßnahmen gegenüber Nachahmungen den Boden entziehe. Der Schutz von Adlerdarstellungen habe andere im öffentlichen Interesse liegende Zielrichtungen, neben dem Schutz des reibungslosen Münzumlaufs, die Vermeidung von Verwechslungen von Medaillen mit Euro-Gedenkmünzen sowie die Bewahrung des Bundesadlers als Staatssymbol vor einer missbräuchlichen Verwendung. Auch Aspekte des Vertrauensschutzes seien von der Beklagten ausreichend berücksichtigt. Vorliegend habe die Beklagte dem Vertrauensschutz dadurch in hinreichendem Maße Rechnung getragen, dass sie im Hinblick auf den weiteren Vertrieb der Medaille Knut-Zoo Berlin keine ordnungswidrigkeitenrechtlichen Maßnahmen gegen die Klägerin ergreife. Da die kommerzielle Verbreitung der Medaille gegen § 2 Nr. 2 Medaillenverordnung verstoße, könne die Klägerin insoweit auch keine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Soweit Grundrechte überhaupt tangiert seien, sei zu bedenken, dass diese nicht vorbehaltlos gewährt würden. Die grundrechtlichen Garantien fänden ihre Grenzen nicht nur in den Grundrechten Dritter sondern könnten auch mit Verfassungsbestimmungen aller Art kollidieren. Hierzu gehöre auch Art. 22 GG der nach Auffassung des BVerfG über seinen unmittelbaren Aussagegehalt hinaus das Recht des Staates voraussetze und damit als begründet ansehe, sich zu seiner Selbstdarstellung Symbolen wie Flagge, Wappen oder Hymne zu bedienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.