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Urteil

1 E 968/07

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2008:0605.1E968.07.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit sich die erhobene Anfechtungsklage gegen Ziff. IV der Verfügung vom 09.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides richtet, ist sie bereits unzulässig, da in Ziff. IV der Verfügung lediglich die Bestellung eines Abwicklers „vorbehalten“ wird, was sich nicht selbst als Verwaltungsakt darstellt, sondern lediglich als Hinweis auf einen weiteren späteren Verwaltungsakt. Mit einer Anfechtungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO kann jedoch lediglich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes und nicht eines bloßen Hinweises begehrt werden. Die im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angegriffene Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Ziff. I in der Verfügung vom 09.05.2006 (Abwicklungsanordnung) ist § 37 Abs. 1 S. 1 KWG. Danach kann die Beklagte u.a. die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben werden. Von letzterem ist vorliegend auszugehen. Der Kläger betreibt vorliegend Bankgeschäfte in Form eines Einlagengeschäftes i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG, ohne über die hierfür notwendige Erlaubnis zu verfügen. Einlagengeschäft ist gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KWG die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. Für die Bewertung eines Einlagengeschäft s geht die erkennende Kammer von folgendem aus: Der Begriff der Einlage ist gesetzlich nicht definiert. Die Frage, ob ein Unternehmen fremde Gelder als Einlagen annimmt, ist aufgrund einer Wertung aller Umstände des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung zu entscheiden. Als wichtige – allerdings für sich gesehen nicht ausreichende – Indizien werden dabei angesehen, dass von einer Vielzahl von Geldgebern, die keine Kreditinstitute sind, fremde Gelder aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung der Art nach banküblicher Sicherheiten laufend angenommen werden (vgl. Urteil des BGH, Az.: III ZR, 365/03, DVBl 2006, Seite 114 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).Mit dem Erfordernis der unbedingten Rückzahlbarkeit der angenommenen Gelder und dem Fehlen einer banküblichen Sicherheit wird die Kongruenz zu „klassischen“ Geldanlagen bei Banken hergestellt, die in der Gewissheit der unbedingten Rückzahlung der Einlage vorgenommen werden, so dass, falls Einlagen unter entsprechenden Bedingungen angeboten oder getätigt werden, ein Bedürfnis besteht, (potenzielle) Anleger vor unseriösen Geschäftspraktiken auf dem sogenannten grauen Kapitalmarkt zu schützen (vgl. Loritz, ZIP 2001, 309, 311; Bornemann, ZHR 166 (2002), Seite 211, 213). Folgende Gesichtspunkte werden als gewichtige Indizien für das Vorhandensein einer Einlage – jedenfalls bezüglich der 1. Alternative - angesehen: - Entgegennahme von Geldern von einer Vielzahl von Geldgeber aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung, darlehensweise oder in ähnlicher Weise, also mit einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung - Annahme ohne bankübliche Sicherung - laufende Annahme von Geldern - Annahme von Nichtkreditinstituten - Annahme von Mitteln in der Absicht, sie für eigene Zwecke zu nutzen, insbesondere zur Finanzierung des auf Gewinnerzielung gerichteten Aktivgeschäfts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1984, BVerwGE Band 69, 120, 124). (vgl. hierzu Fülbier, in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 2. Auflage, § 1 KWG, Rdnr. 36). Die mit der 6. KWG Novelle (Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien vom 22.10.1997, BGBl. I S. 2518) neu hinzugekommene Erweiterung des Einlagengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Alternative KWG: „unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums“) soll als Auffangtatbestand dienen; sie erweitert den klassischen Einlagenbegriff insoweit, als jede subjektive Zwecksetzung der Geldeinlage nunmehr irrelevant ist (Reichauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz, Kommentar, Stand 2004, § 1 Rd.Nr. 50 ff.; Bundesratsdrucksache Nr. 963/96 v. 20.12.1996, S. 62). Hierdurch sollten nunmehr auch Fälle in den Begriff des Einlagengeschäfts einbezogen werden, die bis dahin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 24. März 1984, 1 C 125.80, BVerwGE Band 69, Seite 120, 124) wegen fehlender Zuordnung zum Aktivgeschäft dem klassischen Begriff der Einlage nicht zugerechnet werden konnten (vgl. Gesetzesbegründung zur 6. KWG Novelle, Bundestagsdrucksache 13/7142). Hiermit wurde die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene enge Auslegung des Einlagenbegriffs, der auf die Ausnutzung der Zinsspanne zwischen Aktiv- und Passivgeschäft zielte, hinfällig. Dass es sich um „Gelder des Publikums“ handeln muss, dient nach Auffassung des Gesetzgebers der Klarstellung, dass die Hereinnahme rückzahlbarer Gelder von verbundenen Unternehmen nicht als Einlagengeschäft anzusehen ist (vergleiche Bundestagsdrucksache 13/7142, Seite 63; Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, Kommentar 2. Auflage, § 1 KWG, Rdnr. 42). Die vom Gesetzgeber für die Einführung des Publikumsbegriffs gegebene Erklärung stellt aber eher ein griffiges Beispiel als eine abschließende Definition dar (vgl. Demgensky/Erm, WM 2001, S. 1452). Gemeint ist vom Gesetzgeber mit „Gelder des Publikums“ nichts anderes als mit „fremden Geldern“ der 1. Alternative. Beide Tatbestandsvoraussetzungen bringen zum Ausdruck, dass es sich um das Geld Anderer handelt, die mit dem das Geld Einwerbenden nicht in einer spezifischen rechtlichen Verbundenheit stehen, die dem Geschäft das Gepräge eines klassischen banktypischen Einlagengeschäfts nimmt. Auch insoweit erfolgt hierüber die Abgrenzung des Einlagenbegriffs i. S. d. KWG gegenüber demjenigen des Gesellschaftsrechts. Der wesentliche Unterschied des in diesen beiden Rechtsmaterien anzutreffende Einlagenbegriffs ist, dass eine Einlage i. S. d. KWG dem Vermögen des Einlagengebers als Forderung gegen den Einlagennehmer verbleibt (entsprechend dem klassischen Einlagengeschäft der Banken), während die Einlage nach dem Gesellschaftsrecht aus dem Vermögen des Gesellschafters ausscheidet und haftendes Vermögen der Gesellschaft wird (vgl. Beck/Samm/Kokemoor KWG, § 1 Rdn. 61). Unabhängig hiervon ist jedenfalls anerkannt, dass die fehlende öffentliche Werbung für die Geldanlage und der auf Freunde oder Bekannte beschränkte Kreis der Anleger der Einstufung der Darlehensverträge und anderer Vertragstypen mit Rückzahlungsansprüchen ohne Verlustteilnahme des jeweiligen Kapitalgebers der Annahme von „Geldern des Publikums“ grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. OLG Celle, 14.10.2004 – 4 U 114/04 -, OLGR Celle 2005, S. 96 ff.; Hess. VGH, Beschluss v. 19.05.2006 – 6 TG 435/06). Die 2. Alternative des Einlagegeschäftes lässt sich letztlich auf drei Tatbestandsmerkmale reduzieren: - es müssen Gelder angenommen werden, - die Gelder müssen unbedingt rückzahlbar sein, - es muss sich um Gelder des Publikums handeln. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind vorliegend all diese Gesichtspunkte bei der Geschäftstätigkeit des Klägers offensichtlich erfüllt gewesen. Der Kläger hat in einer dem Einlagengeschäft der Banken wirtschaftlich adäquaten Weise Geldanlagemöglichkeiten geboten, was sich aus der „Anlagebestätigung“ entnehmen lässt. Der Kläger kann sich im Hinblick auf diese klar formulierte „Anlagebestätigung“ mit fester Anlagesumme, fester Anlagedauer, fester Rendite, die sich durchaus im Rahmen dessen bewegt, dass gesagt werden kann, sie sei am Kapitalmarkt orientiert, zahlbar zu festgelegten Zeitpunkten und dem Hinweis, dass nach Ablauf der Anlagedauer ein neues Angebot zu den dann aktuellen Kapitalmarktkonditionen erfolge, nicht erfolgreich darauf berufen, dass es sich vorliegend nicht um ein Einlagengeschäft sondern um die Verwaltung von Risikokapital gehandelt habe. Hierfür gibt es weder einen vorgetragenen noch einen sonst erkennbaren substantiierten Grund. Bestätigt wird diese Sichtweise vielmehr auch durch die Vernehmungsprotokolle der Anleger, die der Kläger mit Schriftsatz vom 05.06.2008 selbst vorgelegt hat. Mit nur einer Ausnahme (F.) bestätigen alle befragten Anleger, dass es sich um eine feste Anlagesumme mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung und nicht etwa um eine Risiko- kapitalanlage gehandelt habe. Dies gilt sogar für die Anleger I. und G., die noch im Rahmen der Befragungen der Beklagten mit Schreiben vom 06.02.2006 im Erklärungsvordruck angekreuzt hatten, dass sie die ursprünglich geschlossene Vereinbarung mit dem Kläger in der Weise verstanden hätten, dass sie nur das Kapital zurückerhalten, das nach der Verwaltung Tätigkeit des Klägers vorhanden sei. Einzig die Anlegerin F. bestätigt in ihrer Zeugenvernehmung vom 19.12.2007, dass es sich um Risikokapital gehandelt habe und sie sich durchaus bewusst gewesen sei, dass die Gefahr bestehe, das Geld zu verlieren. Bei dieser Aussage der Lebensgefährtin des Klägers handelt ist sich vor dem Hintergrund der Aussagen der übrigen Anleger aber offensichtlich um eine Gefälligkeitsaussage, die seitens des erkennenden Gerichts als unzutreffend bewertet wird. Bei der Frage, ob ein Betreiben i. S. v. § 37 Abs. 1 S. 1 KWG vorliegt, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Voraussetzung „das Vorhandensein eines werbenden Unternehmens“ (Urteil des OVG Berlin v. 14.11.1973, OVG I B 68/72, Beckmann/Bauer, Bankaufsichtsrecht, Entscheidungssammlung, § 37 Nr. 9) ist. Diese Rechtsprechung erfolgte zum KWG i. d. F. vom 10.07.1961, in der § 37 KWG lautete: „Werden Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis … betrieben, kann das Bundesaufsichtsamt gegen die Fortführung der Geschäfte unmittelbar einschreiten.“ Auf eine „Fortführung“ in diesem Sinne kommt es nicht mehr an. Im Sinne des § 37 KWG in der aktuellen Fassung „betrieben“ werden aufgenommene Bankgeschäfte vielmehr solange, bis sie vollständig angewickelt sind (vgl. Beschl. des OVG Berlin v. 11.11.1983, OVG I S. 16/83, Beckmann/Bauer, Bankaufsichtsrecht, Entscheidungssammlung, § 37 Nr. 24 unter Bezugnahme auf BVerwGE Band 50 S. 223, 226). Die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte kann somit angeordnet werden, solange und soweit aufgrund eines einmal aufgenommenen Bankgeschäfts noch ein Rest an Bankgeschäft existiert, für das Abwicklungsbedarf besteht. Die Abwicklung ist erst erreicht, wenn der status quo ante erreicht ist. Für das Einlagengeschäft bedeutet dies: ein einmal aufgenommenes und ohne Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG wird deshalb im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 1 KWG grundsätzlich bis zur restlosen Rückzahlung der Einlagen weiter betrieben (OVG Berlin, Beckmann/Bauer, § 37 Nr. 24; Samm in Beck/Samm, Gesetz über das Kreditwesen, § 37, Rdnr. 26). Das Betreiben endet erst mit dem restlosen Auskehren aller Einlagen. Die vom KWG beabsichtigte und von der Beklagten durchzusetzende Sicherung der Einleger ist grundsätzlich erst erreicht, wenn letztere wieder im Besitz der Einlage sind. Vorliegend ist dies nicht der Fall. Der Großteil der Einlagen befindet sich vielmehr noch immer nicht bei den Einlegern. Es existiert aufgrund eines einmal aufgenommenen Einlagengeschäfts noch ein Rest an Einlagengeschäft, für das Abwicklungsbedarf deshalb besteht, weil der Kläger seiner vereinbarten unbedingten Rückzahlungspflicht nicht nachgekommen ist und mit den sogenannten „Vertragsaufhebungen“ auch keine Vertragsumstellung erfolgt ist, bei der von einer Beendigung des Betreibens des Einlagengeschäfts im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 1 KWG auszugehen wäre. Dies könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die Anleger nach einer - von der Beklagten begleiteten - Vertragsumstellung über einen Anspruch verfügen würden, der in seiner Werthaltigkeit ihrem Rückzahlungsanspruch aus dem Einlagengeschäft entspräche. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Gewerbsmäßigkeit i.S.v. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG setzt voraus, dass der Betrieb der betreffenden Geschäfte auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (vergleiche Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 13/7142, Seite 62). In Anlehnung an den in der Gewerbeordnung zu Grunde liegenden Begriff des Gewerbes beziehungsweise der Gewerbsmäßigkeit liegt eine auf Dauer angelegte geschäftliche Betätigung bei einer nachhaltigen und planmäßigen, das heißt nicht nur gelegentlichen oder zufälligen, auf lediglich vorübergehende Zeit ausgerichteten Tätigkeit vor. Wesentlich ist vor allem die erkennbare Absicht der Wiederholung beziehungsweise der Fortsetzung der Handlungen, ohne dass hierbei zwingend ein ununterbrochener Geschäftsbetrieb ins Auge gefasst worden sein muss. Für ein auf Dauer angelegtes Betreiben genügt es deshalb grundsätzlich, wenn Bankgeschäfte in ähnlicher oder gleicher Weise geschäftsmäßig wiederholt werden. Ein Betreiben von Bankgeschäften liegt nur dann nicht vor, wenn - bei Gelegenheit - lediglich ein einzelnes oder mehrere einzelne Bankgeschäfte vorgenommen werden (vergleiche OLG Celle, Urteil vom 14.10.2004, 4 U 147/04, juris; Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, § 1 KWG Rdnr. 17). Was die Gewinnerzielungsabsicht anbelangt kommt es lediglich auf die Absicht an, Gewinn zu erzielen, nicht hingegen darauf, ob tatsächlich Gewinn erzielt wurde (vgl. (Boos/Fischer/Schulte-Mattler,KWG, § 1 KWG Rdnr. 18 m.N.). Vorliegend waren die Geschäfte auf eine gewisse Dauer angelegt, was sich bereits im Hinblick auf die Dauer der Tätigkeit in den Jahren von 2001 bis 2005 ergibt. Die Gewinnerzielungsabsicht liegt in der Absicht des Klägers, einen über die den Kapitalgebern zugesagte Anlagerendite hinausgehenden Betrag durch Anlagen in Wertpapieren zu erzielen. Die Frage, ob er die Geschäfte auch in einem Umfang betrieben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert kann letztlich offen bleiben, dürfte allerdings im Hinblick auf die Höhe der Einlagen gleichfalls zu bejahen sein. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzung des § 37 Abs. 1 S. 1 KWG vor, so hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen über die Rechtsfolgen, die sofortige Einstellung des Geschäftbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte zu entscheiden. Bei der Ermessensausübung zu beachten ist, dass das KWG - in Übereinstimmung mit der 1. und 2. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie bzw. der Bankenrichtlinie - sowohl auf den Anlegerschutz abzielt, als auch auf die Stabilität des Finanzsystems. Dabei kommt dem Erlaubnisverfahren des § 32 KWG besondere Bedeutung zu. Das Erlaubnisverfahren des § 32 KWG bezweckt zum Schutze beider Gesichtspunkte, das Eindringen ungeeigneter Personen oder unzulänglich fundierter Unternehmen in das Kreditgewerbe zu verhindern (Fischer in Boos/Fischer/Schulte- Mattler, KWG, 2. Auflage, § 32 Randnummer 3). Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund nach ihrer Aufgabenstellung grundsätzlich dafür zu sorgen, dass Bankgeschäfte ohne erforderliche Erlaubnis unterbleiben (Einstellung) und bereits getätigte verbotene Geschäfte möglichst schnell beendet werden (Abwicklung). Die Abwicklung schließt grundsätzlich „die Erfüllung aufgrund dieser Geschäfte bestehender vertraglicher Verpflichtungen aus und unterscheidet sich damit von der Zielsetzung her grundlegend von der Abwicklung eines ursprünglich mit einer Erlaubnis ausgestatteten Instituts nach § 38 Abs.1 Satz 1 KWG“ (Hess. VGH, Beschl. vom 23.03.2006, 6 TG 3675/04). Das Vertrauen des Betreibers der verbotenen Geschäfte auf deren Rechtsbestand ist nicht geschützt (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 37 KWG Rdnr. 7 und 10, § 38 KWG Rdnr. 5). Ferner ist zu berücksichtigen, dass das unerlaubte Betreiben von Bankgeschäften nach § 54 KWG eine Straftat ist und jedenfalls insoweit eine Einwilligung der Vertragspartner, das Geschäft unerlaubter Weise weiter zu betreiben, unbeachtlich ist. Die Anleger können nicht über das in § 54 KWG geschützte Rechtsgut, nämlich die Effektivität der Bankenaufsicht beziehungsweise das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wirksamkeit der staatlichen Aufsicht über das Kreditwesen, verfügen (Lindemann in Boos/Fischer/Schulte-Matter, KWG, 2.Auflage, § 54 Randnummer 5). Auch über das im Rahmen der Ermessensausübung beachtliche Kriterium der Stabilität des Finanzsystems sind die Anleger nicht dispositionsbefugt. Dementsprechend sieht § 37 Abs. 1 S. 1 KWG vor, dass die Beklagte die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte anordnen kann. Bezogen auf das Einlagengeschäft bedeutet dies, dass unerlaubt entgegengenommene Einlagen grundsätzlich unverzüglich zurückgezahlt werden müssen (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a. a. O., § 37 KWG Rdnr. 10; VGH Kassel, Beschluss vom 19.05.2006, Az.:6 TG 435/06), denn zur Abwicklung der Geschäfte gehört die „Rückzahlung der Gelder an die Anleger“ (BGH, Beschluss vom 24.07.2003, IX ZB4/03, WM 2003, S. 1800). Die das Ermessen einräumende Norm des § 37 KWG ist also bei einem Einlagengeschäft dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne, nämlich der Anordnung der unverzüglichen Rückzahlung der Einlagen, ausgeht. Die Rückzahlungsanordnung ist vorgezeichnet, die Ermessensausübung ist auf die Abwicklung durch Rückzahlung der Einlagen intendiert. Im Rahmen dieser intendierten Ermessensausübung unterliegt die Beklagte gleichwohldem Verhältnismäßigkeitsprinzip als allgemeinem Grundsatz des Verwaltungsrechts (vgl. BVerwG DÖV 1971, S. 858). Das heißt, die zu ergreifenden Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen einer derartigen Verfügung gehört, dass die Beklagte nur solche Maßnahmen ergreifen darf, die zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet sind. Dem Adressaten der Verfügung darf nichts rechtlich Unmögliches auferlegt werden. Dies ist vorliegend aber auch nicht der Fall. Der vom Kläger behauptete Mangel an Zahlungsmittel oder verwertbaren Vermögensgegenständen kann den Kläger nicht von seiner Einlagenrückzahlungsverpflichtung befreien und ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückabwicklungsanordnung (vgl. OVG Berlin, Beschluss v. 11.11.1983, Beckmann/Bauer, Bankaufsichtsrecht, Entscheidungssammlung, § 37 Nr. 24 unter Bezugnahme auf BVerwGE Band 50 Seite 223, 226). Zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gehört ferner, dass die Beklagte nur solche Maßnahmen ergreifen darf, die zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich sind. Nicht erforderlich wäre die unter I. im angegriffenen Bescheid verfügte Einlagen-Rückzahlungsverplichtung, wenn aufgrund der Vertragsaufhebungen mit den Anlegern eine anerkennenswerte alternative Abwicklung erfolgt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei allen in der streitgegenständlichen Verfügung vom 09.05.2006 angeführten 10 Anlegern stellt vielmehr die jeweils geschlossene „Vertragsaufhebung“ keine anzuerkennende alternative Abwicklung des Einlagengeschäfts dar. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend besteht die Beklagte im Falle des Betreibens unerlaubter Bankgeschäfte – soweit dem Gericht bekannt ist – in ständiger Praxis auf der vollständigen Rückabwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte – bei Einlagengeschäften grundsätzlich durch die Rückzahlung der Einlagen – und erkennt eine hierzu alternative Abwicklung durch Umstellung der unerlaubt betriebenen Geschäfte auf erlaubt betriebene Geschäfte durch entsprechende Vertragsgestaltung nur dann an, wenn die Umstellung ebenso wirksam ist, den angestrebten Zustand, nämlich die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unter Berücksichtigung der Interessen der Investoren, zu erreichen. Dies ist sachgerecht. Es kann nicht alleine darauf ankommen, dass die ungesetzlichen Bankgeschäfte am Ende einer alternativen Abwicklung nicht mehr existieren; vielmehr kommt es auch darauf an, dass eine bestimmte Vorgehensweise, die in ausreichendem Maße die Anlegerinteressen berücksichtigt, dazu geführt hat. Jegliche Vertragsänderung im Hinblick auf die Abwicklung unerlaubt betriebener Einlagengeschäfte wird von der Beklagte ermessensfehlerfrei nur dann akzeptiert, wenn den Anlegern angeboten worden ist, sich statt einer vertraglichen Umstellung auch für die Rückzahlung der Anlagesumme entscheiden zu können; dabei muss ausgeschlossen werden können, dass abgegebene Erklärungen der Anleger auf Einwirkungen der Betreiber des Einlagengeschäfts zurückzuführen sind. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Weder der Kläger selbst noch die Beklagte haben die Einleger unmissverständlich daraufhingewiesen, dass sie sich aufgrund ihres Rückzahlungsanspruches statt einer vertraglichen Umstellung auch für die Rückzahlung der Anlagesumme entscheiden können. Dies gilt insbesondere auch für das Schreiben der Beklagten vom 06.02.2006, in dem die Anleger lediglich über Ihr Verständnis der getätigten Kapitalanlage befragt wurden, ihnen aber nicht etwa klar und deutlich dargestellt worden ist, dass sie die Rückzahlung ihrer Einlage verlangen können. Ferner ist davon auszugehen, dass die zwischen dem Kläger und den Einlegern geschlossenen „Vertragsaufhebungen“ gerade auf die Einwirkung des Klägers zurückzuführen ist, wobei der Kläger offensichtlich die Unerfahrenheit beziehungsweise den Mangel an Urteilsvermögen der Einleger genutzt hat, um diese zu den „Vertragsaufhebungen“ zu pressen. Dies wird exemplarisch an folgenden Aussagen im Rahmen von Zeugenvernehmungen deutlich, wobei mit „er" jeweils der Kläger gemeint ist: "Er hat mir ein Schreiben mit dem Titel" Vertragsaufhebung" vorgelegt und mir mitgeteilt, dass ich dieses zu unterschreiben habe. Auf meine Nachfrage, ob dies denn Alles wäre, was ich zurück bekomme, teilte er mir mit, dass dies so sei und ich die Sache unterschreiben müsse. Alle anderen hätten es auch gemacht und mir bliebe nichts anderes übrig. Ich ließ mich breitschlagen und habe das Schreiben unterzeichnet. Er hat mir aber mündlichen zugesichert, dass ich den Rest des Geldes nach und nach von ihm bekommen würde und er es mir in jährlichen Raten zurückzahle.“(Zeugenvernehmung G., S.2). „Er setzte mich derart Unterdruck, dass ich sofort unterschrieben habe und mich mit den 38,01% zufrieden gab und er teilte mir mit, dass ich, wenn ich nicht sofort unterschriebe, überhaupt nichts bekommen würde. Deshalb habe ich mich breitschlagen lassen und unterschrieben.“ (Zeugenvernehmung J., S 3).“ Er teilte mir mit, dass er jeden Anleger gleich behandeln müsse, es eine vorgeschriebene Formel gebe, nach der sich die Auszahlung berechne und er deshalb nur eine Quote von 38,01% auszahlen könne. Falls ich dem nicht zustimmen würde, gäbe es gar nichts. Zähneknirschend habe ich dies hingenommen und das Geld auszahlen lassen.“ (Zeugenvernehmung O., S 3). Dabei wurde der Druck auf die Einleger noch dadurch verstärkt, dass der Kläger weitere Personen bei Gesprächen über die „Vertragsaufhebung „ hinzu zog. Aus der Zeugenvernehmung N. ist folgendes zu entnehmen: "In dem Zimmer dabei waren noch ein Mann, der mir auch sagte, dass ich das Schriftstück zu unterschreiben habe. Ansonsten sagte er aber nichts zu mir, er drängte mich nicht weiter. Als ich ihn fragte, wer er denn sei und ob er eine Karte habe, überreichte er mir eine Visitenkarte, aus der ich entnehmen konnte, dass es sich um Herrn Diplom Kaufmann B., Rechtsanwalt, handelt.“ Die angegriffene Verpflichtung zur Einlagen-Rückzahlung gegenüber 10 Anlegern erweist sich auch nicht etwa deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte bei 3 Anlegern davon abgesehen hat, eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung auszusprechen und hierin ein Verstoß gegen Art. 3 GG zu sehen wäre. Auch bei diesen 3 Anlegern ist – jedenfalls bei heutigem Erkenntnisstand - nach den oben dargestellten Maßgaben von einer anzuerkennenden alternativen Abwicklung nicht auszugehen. Wie sich aus dem Anschreiben der Beklagten an die Anleger vom 06.02.2006 entnehmen lässt, wurden diese in dem Schreiben nicht klar darauf hingewiesen, dass sie eine Rückzahlung der Einlage geltend machen können. Die Anleger wurden vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Frage stelle, ob der Kläger von ihnen unbedingt rückzahlbare Gelder entgegengenommen habe oder ob das Kapital, das zur Verfügung gestellt wurde, nach der getroffenen Vereinbarung Risikokapital sein solle. Abgefragt wurde hiermit die Einschätzung der Anleger zu ihrem Verständnis der getätigten Kapitalanlage. Was die Einwirkungen des Klägers auf die Einleger anbelangt, schließt die Beklagte zudem selbst nicht aus, dass die gegenüber der Beklagten abgegebenen Erklärungen dieser Anleger auf Einwirkungen des Klägers zurückzuführen seien. Vor dem Hintergrund der mit Schriftsatz vom 05.06. 2008 vorgelegten Zeugenvernehmungen kann sogar davon ausgegangen werden dass dies der Fall ist. So ist aus der Zeugenvernehmung G. folgendes zu entnehmen: „Am 06.02. 2006 habe ich ein Schreiben von der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) bekommen. Ich habe H. A. sofort kontaktiert. Er kam zu mir nach Hause und wir gingen das Schreiben der BaFin durch sowie die Anlagen, d. h. den Fragebogen, den ich wieder zurückschicken sollte. H. A. beriet mich darin, dass ich Risikokapital ankreuzen solle, weil ich sonst größere Schwierigkeiten bekommen würde. Zwei, drei Andere hätten dies nicht angekreuzt und müssten nun viel Geld bezahlen. Wie mich H. A. beraten hat, so habe ich das Formblatt dann ausgefüllt und an die BaFin zurückgesandt.“ Der Zeuge I. weiß zwar nicht mehr, was er angekreuzt hat, sagt aber aus, dass der Kläger ihm gesagt habe, er bekäme sein Geld auf jeden Fall wieder in voller Höhe mit den Zinsen zurück. Einzig die Zeugin F. bestätigt den Vortrag des Klägers in allen Punkten, was dadurch erklärlich wird, dass sie die Lebensgefährtin des in Klägers ist, so dass handgreiflich davon ausgegangen werden kann, das es sich um eine Gefälligkeitsaussage handelt. Nach ihrem eigenen Maßstab konnte die Beklagte deshalb nach Auffassung der erkennenden Kammer aus den Antworten der drei Anleger F., G. und I. nicht von einer anzuerkennenden alternativen Abwicklung ausgehen. Die Nichteinbeziehung der 3 Einleger in die Regelung der angegriffenen Verfügung führt vor dem Hintergrund des Grundsatzes keine Gleichheit im Unrecht dazu, dass die Ermessensausübung im Hinblick auf die 10 weiteren Anleger bereits deshalb nicht gegen Art. 3 GG verstoßen kann. Das gefundene Ergebnis erweist sich auch vor dem Hintergrund folgender Überlegung als zutreffend: Mit der Anordnung der sofortigen Rückzahlung der Einlagen kommt es zu einer eigenständigen öffentlichen-rechtlichen Rückzahlungsverpflichtung (vergleiche Hess. VGH, Beschluss vom 26.4.2006, 6 UZ 282/05, NJW-RR 2007, Seite 492). Durch die Anordnung entstehen entsprechende Verbindlichkeiten, die ungeachtet ihrer Begründung durch Hoheitsakt die Vermögenslage des Schuldners unmittelbar berühren. Mit der Verpflichtung zur Zahlung der Einlagen wird der Betroffene somit angehalten zu prüfen, ob das Vermögen ausreicht, um sämtliche Einlagen zurückzuzahlen oder ob gegebenenfalls bereits eine Überschuldung eingetreten ist. Ein u.U. in diesem Zusammenhang auftauchende/Mangel an Zahlungsmitteln oder verwertbaren Vermögensgegenständen kann allerdings, wie bereits oben dargelegt, nicht von einer Einlagenrückzahlungsverpflichtung befreien und ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückabwicklungsanordnung. Die Beklagte durfte auch gem. § 37 Abs. 1 S. 2 KWG den Kläger anweisen, die vollständige Rückzahlung der angenommenen Gelder innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang des Bescheides vom 09.05.2006 durch geeignete Belege nachzuweisen (II). Diese Verpflichtung dient der Kontrolle der unter Ziff. I verfügten Rückabwicklung des Einlagengeschäftes. Die gesetzte Frist ist hinreichend. Auch die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,-- € (III.) sowie die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 2.500,00 € (V.) sind nicht zu beanstanden. Insoweit wird, insbesondere zu den entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen, auf die Ausführungen im Rahmen der angegriffenen Verfügung Bezug genommen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes erweist sich im Hinblick auf den nach § 17 S. 4 FinDAG eröffneten Rahmen bis zu 250.000,00 € als angemessen. Die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung resultiert ferner auch nicht etwa aus dem Umstand, dass der Kläger eine Bereitschaft erklärt hat, weitere 22.000,00 € an Kapitalgeber zurückzuzahlen und die Vollstreckung der angedrohten Zwangsgeldforderung dieses Angebot endgültig verhindere. Mit der Zwangsgeldandrohung soll der Kläger angehalten werden, die noch ausstehenden ca. 490.000,00 € an die Anleger zurückzuerstatten. Vor dem Hintergrund dieses Betrages erweist sich die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 25.000,00 € als durchaus angemessen. Letztlich resultiert eine Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung auch nicht etwa aus dem Umstand, dass der Kläger, wie er vorträgt, über keine entsprechenden Mittel verfügt. Zunächst einmal ist darauf abzustellen, dass der Kläger seine Mittellosigkeit zwar vorgetragen, diesen Umstand aber nicht belegt hat. Ferner wird mit der Rückzahlung des angenommenen Kapitals und der Vorlage des entsprechenden Nachweises vom Kläger nichts objektiv Unmögliches verlangt. Die Rückzahlung von Einlagengeldern ist - gegebenenfalls nach Beschaffung entsprechender Mittel seitens des Klägers - objektiv möglich. Für die Androhung eines Zwangsgeldes ist jedenfalls nicht Voraussetzung, dass der Pflichtige auch in der Lage sein wird, es zu zahlen (vgl. BFH, ZKF 2002, 161 ). Es steht der Beklagte somit zu, zunächst als Grundlage für eine spätere Festsetzung eines Zwangsgeldes die entsprechende Androhung eines Zwangsgeldes zu erlassen, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldandrohung die Zahlungs(un-)fähigkeit noch nicht geklärt ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Vor dem Hintergrund verschiedener Werbemaßnahmen nahm der Kläger in den Jahren 2001 bis 2005 von 18 Personen Kapital in Höhe von insgesamt 1.088.000,00 Euro entgegen. Den Kapitalgebern erteilte der Kläger eine „Anlagebestätigung“ mit folgendem Inhalt (exemplarisch): „Sehr geehrter Herr K. Nachfolgend bestätigen wir Ihnen die obige Anlage wie folgt: Anlagesumme € 50.000 Anlagedauer 5 Jahre Rendite 5,05 % Zahlbar jährlich nachschüssig oder wahlweise auflaufend zum 30.01. eines jeden Jahres Nach Ablauf der Anlagedauer erhalten Sie von uns ein neues Angebot zu den dann aktuellen Kapitalmarkt-Konditionen. Sollten Sie jedoch bei Ablauf der Fälligkeit über den Anlagebetrag verfügen wollen, so bitten wir um Mitteilung drei Wochen vor Ablauf der Fälligkeit. Mit freundlichen Grüßen“ Die in bar übergebenen Gelder legte der Kläger im eigenen Namen für Rechnung der Kapitalgeber in Wertpapiere an und verwahrte die Wertpapiere in einem Depot, das auf seinen Namen lautete. Vor dem April 2005 zahlte der Kläger ca. 593.000,00 Euro an Kapitalgeber zurück. Die Mittel für die Rückzahlungen stammten aus Eigenmitteln sowie aus der Inanspruchnahme von Krediten. Mit Schreiben vom 13.04.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Annahme gerechtfertigt sei, dass er durch die Annahme fremder Gelder das Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG betreibe. Auf das Schreiben im Übrigen (Bl. 136 der Behördenakte Band 4) wird Bezug genommen. Verbleibenden 13 Anleger (C., D., E., F., G., H., I., Eheleute J., P., L., M., N. und O.) bot der Kläger die Rückzahlung von ca. 38 % des ursprünglichen Kapitals unter Abschluss sog. „Vertragsaufhebungen“ an. Diese hatten folgenden Inhalt (exemplarisch): „ Vertragsaufhebung Herr A. Vermögensverwaltung A-Straße, A-Stadt - Verwalter - und Herr/Frau - Vertragspartner- erklären hiermit was folgt: 1. Der Vertragspartner hat den Verwalter wegen einer von diesem inserierten Vermögensanlage in deutschen und britischen Versicherungspolicen aufgesucht. Bei dem Gespräch übertrug der Vertragspartner dem Verwalter die – nicht inserierte – Anlage nach eigen üblicher Sorgfalt. Der Anlagebetrag, die angestrebte Rendite und die Vertragslaufzeit wurden schriftlich festgehalten. 2. Aus Gründen der Anlagesicherheit wurde das Kapital in Standardwerten angelegt. Der Einzahlungs- und Anlagennachweis kann, unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen, mit den Depotkonten geführt werden. Der Vertragspartner bestätigt und genehmigt hiermit die Anlage. 3. Die Vertragsparteien beenden das Vertragsverhältnis hiermit vorzeitig. Unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Vertrages händigt der Verwalter dem Vertragspartner das für ihn verwaltete, liquide vorliegende Vermögen im Wert von derzeit €… .vorzeitig wahlweise ( ) durch Überweisung oder ( ) gegen Quittung in bar aus. Mit Empfang des Geldbetrages sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Verwaltungsvertrag abgegolten und erledigt. Jeder Vertragspartner hat ein rechtsverbindlich unterzeichnetes Exemplar dieser Urkunde erhalten.“ Nach Unterzeichnung der „Vertragsaufhebung“ zahlte der Kläger Beträge in Höhe von 38 % des jeweils gegebenen Kapitals – insgesamt 312.123,00 Euro - an die Kapitalgeber zurück. Einem Kapitalgeber zahlte der Kläger den gesamten Anlagebetrag zurück. Die Mittel für die Teilrückzahlungen stammten aus der Veräußerung der Wertpapiere, die der Kläger mit den von den Anlegern angenommenen Gelder erworben und in seinem Depot verwahrt hatte. Mit Schreiben vom 06.02.2006 (Bl. 84 ff., Band 5 der Behördenakten) befragte die Beklagte die Anleger zu ihrem Verständnis der getätigten Kapitalanlage. Auf das Schreiben und die Antworten wird Bezug genommen. Nach erfolgter Anhörung kam es zu dem nunmehr streitgegenständlichen Bescheid der Beklagte vom 09.05.2006 . Hierin gab die Beklagte dem Kläger auf, das von ihm durch die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums betriebene Einlagengeschäft unverzüglich durch vollständige Rückzahlung aller mit Rückzahlungsversprechen angenommener Gelder derjenigen Personen abzuwickeln, denen er eine Anlagebestätigung erteilt habe und denen er die vollständige Rückzahlung des angenommenen Kapitals zugesagt habe. Dies betreffe die Personen C., D., E., H., das Ehepaar J., P., L., N. und O. (I.). Ferner wies die Beklagte den Kläger an, die vollständige Rückzahlung der von den Personen gem. Ziff. I angenommenen Gelder innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Bescheides durch Übersendung geeigneter Belege nachzuweisen (II). Für den Fall, dass der Kläger der Weisung zu Ziff. II innerhalb der genannten Frist nicht oder nicht vollständig nachkomme, droht die Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 Euro an (III). Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung zu Ziff. I nicht nachweislich nachkomme, behielt sich die Beklagte vor, eine geeignete Person als Abwickler zu bestellen (IV). Für die Verfügung zu Ziff. I setzte die Beklagte eine Gebühr von 2.500,00 Euro fest (V). Der Kläger habe das Einlagengeschäft betrieben. Auf die Begründung der Verfügung wird Bezug genommen. Die Zustellung der Verfügung erfolgte am 11.05.2006. Mit Schreiben vom 28.05.2006 legte der Kläger Widerspruch gegen die Verfügung ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zustellung erfolgte am 02.03.2007. Mit Schriftsatz vom 28.03.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger habe die Vertragsbeziehungen zu den 13 Kunden Mitte 2005 einvernehmlich mit Aufhebungsverträgen beendet. Die 13 Kunden hätten bestätigt, dass die Kapitalanlage in Wertpapieren vereinbart und vom Kläger in eigenüblicher Sorgfalt zu verwalten gewesen sei. Er habe nur Risikokapital verwaltet, also kein Einlagengeschäft vorgenommen. Aufgrund der rechtswirksamen Anspruchsverzichte sei er zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet. Ein Schreiben der Beklagten vom 06.02.2006 habe den Kunden suggeriert, dass ihnen ein Anspruch auf vollständige Rückzahlung des hingegebenen Kapitals zustehe, was diese zu unzutreffenden Äußerungen bzw. Antworten geführt habe. Wegen dieser Täuschung seien die zum Nachteil des Kläger provozierten Antworten nicht verwertbar. Von Anfang an habe es sich um Risikoanlagen gehandelt. Soweit in den Aufhebungsverträgen eine entsprechende Bestätigung zu finden sei, sei diese schon von ihrem Wortlaut her nur deklaratorisch. Eine Genehmigungspflicht für eine derartige Risikoanlage bestehe nicht. Doch selbst wenn es sich nicht von Anfang an um eine Risikoanlage gehandelt hätte, habe es dem Kläger und den Anlegern im Rahmen der Privatautonomie freigestanden, die Anlagen auch im Nachhinein als Risikoanlagen zu vereinbaren. Dies sei spätestens mit den in der Aufhebungsvereinbarung enthaltenen Genehmigung geschehen. Im Übrigen seien die Aufhebungsvereinbarungen im Kenntnis der Vermögenslosigkeit des Klägers und mit dem Wissen erfolgt, dass eine etwa bestehende Rückforderung nicht realisierbar sein würde. Die Aufhebungsvereinbarungen seien aus freien Stücken unterzeichnet worden. Dies wird im Hinblick auf einzelne Kunden näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Die Androhung eines Zwangsgeldes sei ebenso rechtswidrig wie die Androhung der Ersatzvornahme. Ferner verstoße der Bescheid gegen das Übermaßverbot. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2006 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23.02.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger betreibe unerlaubt das Einlagengeschäft. Es bestehe ein unbedingter Rückzahlungsanspruch der Anleger entsprechend den ursprünglich abgeschlossenen Vereinbarungen. Die mit den 13 Anlegern geschlossenen „Vertragsaufhebungen“ stellten keine Abwicklung des Einlagengeschäfts dar. Eine ordnungsgemäße alternative Abwicklung gegenüber der vollständigen Rückzahlung der Einlagen sei nur dann gegeben, wenn der Kläger den Anlegern mit der Beklagten im Vorhinein abgestimmte Vereinbarungen vorgelegt hätte, aus denen hervorgegangen wäre, dass sich die Anleger statt für den neuen Vertrag auch für die Rückzahlung ihrer Anlagesumme hätten entscheiden können. Nur hinsichtlich drei der Anleger sei davon auszugehen, dass sie in Kenntnis ihres Rückzahlungsanspruchs auf die vollständige Rückzahlung ihrer eingezahlten Gelder verzichtet haben. Vor dem Hintergrund des Anspruchs auf vollständige Rückzahlung seitens der Anleger komme es darauf an, dass der Kläger den Anlegern dies mitteile und sie durch die Mitteilung in vollem Bewusstsein ihres unbedingten Rückzahlungsanspruchs und aus autonomer Entscheidung darauf verzichteten und nicht, weil sie davon ausgehen, dass sie die Rückzahlung nicht vollständig realisieren können. Das Verfahren der alternativen Abwicklung unterliege höchsten Transparenzanforderungen. Die Abwicklungsanordnung sei auch ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig ergangen. Die Zwangsgeldandrohung sei gleichfalls rechtmäßig. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beiden Gerichtsakten des Verfahrens 1 G 2815/06 sowie die vorgelegten Behördenakten (11 Bände) Bezug genommen.