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Urteil

1 K 1947/08.F

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2008:1008.1K1947.08.F.0A
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Leitsätze
Die Ausschreibung zur Festnahme zum Zwecke der Abschiebung (§ 50 Abs. 1 S. 1 AufenthG) unterliegt nicht dem Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 GG.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Ausschreibung des Klägers zum Zwecke der Festnahme im polizeilichen Informationssystem INPOL löschen zu lassen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausschreibung zur Festnahme zum Zwecke der Abschiebung (§ 50 Abs. 1 S. 1 AufenthG) unterliegt nicht dem Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 GG. 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Ausschreibung des Klägers zum Zwecke der Festnahme im polizeilichen Informationssystem INPOL löschen zu lassen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Leistungsklage statthaft und zulässig. Der Kläger begehrt die Löschung der Ausschreibung in dem Informationssystem INPOL. Dabei handelt es sich um das elektronische Informationssystem der deutschen Polizeien, die vom Bundeskriminalamt verwaltet wird. Die Landeskriminalämter können Eingaben in dieses System vornehmen und auch Einträge löschen. Der Beklagte hat jedoch die Möglichkeit, durch ein entsprechendes Ersuchen beim Hessischen Landeskriminalamt die Löschung zu bewerkstelligen. Dabei handelt es sich um einen hoheitlichen Realakt, den durchzusetzen die Leistungsklage die geeignete Klageart darstellt. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Löschung der Ausschreibung zu seiner Festnahme veranlasst. Die Ausschreibung zur Festnahme und nicht erst diese selbst einen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen des Klägers dar. Es handelt sich dabei zwar nicht um einen Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 GG (Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung). Denn die Ausschreibung zur Festnahme ist noch nicht mit der Festnahme selbst gleichzustellen, sondern bereitet diese nur vor. Die Ausschreibung stellt also keine Freiheitsentziehung dar. Infolgedessen steht die Ausschreibung zur Festnahme weder unter dem Vorbehalt des förmlichen Gesetzes (Art. 104 Abs. 1 GG), noch unter Richtervorbehalt (Art. 104 Abs. 2 GG). Deshalb bedarf es für die Ausschreibung noch keines Haftbefehls (vgl. dazu BVerfG, B. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 -; B. v. 01.04.2008 - 2 BvR 1925/04 -; VG Koblenz, B.v. 24.07.2007 - 3 L 1035/07.KO -; VG Hamburg, Urt. v. 24.10.2005 - 4 K 3236/04 -; OLG Celle, B.v. 25.11.2004 - 16 W 136/04 -). Ob der Kläger im Wege der verwaltungsgerichtlichen vorbeugenden Unterlassungsklage die Verpflichtung des Beklagten herbeiführen könnte, die Festnahme des Klägers ohne vorhergehenden Haftbefehl zu unterlassen, kann dahingestellt bleiben. Denn eine solche Klage ist nicht streitgegenständlich. Es muss deshalb auch nicht weiter der in der Rechtsprechung umstrittenen Frage nachgegangen werden, ob es vor der Festnahme eines untergetauchten Ausländers zum Zwecke der Abschiebung eines Haftbefehls bedarf oder nicht (bejahend: OLG Celle, B. v. 02.06.2008 - 22 W 23/08 -, InfAuslR 2008, 311; verneinend: OLG Zweibrücken, B. v. 21.11.2007 - 3 W 239/07 - InfAuslR 2008, 311). Die Ausschreibung zur Festnahme stellt aber jedenfalls einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG dar. Denn sie führt dazu, dass die betroffene Person in besonderer Weise in das Fadenkreuz der Ordnungsbehörden gerät und jederzeit mit ihrer Festnahme rechnen muss. Damit ist ihre Handlungsfreiheit im Vergleich zu einer Person, die nicht zur Festnahme ausgeschrieben ist, nachhaltig beeinträchtigt. Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit sind allerdings im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung zulässig. Dies bedeutet zunächst, dass es einer materiellen Rechtsnorm bedarf, die zu dem Eingriff ermächtigt (BVerfG, Urt. v. 16.12.1957 - 1 BvR 253/56 - [„Elfes“], BVerfGE 6, 32 [38]). Eine solche Rechtsgrundlage für die Ausschreibung zur Festnahme zum Zwecke der Abschiebung ist § 50 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach kann ein Ausländer zum Zwecke der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Die Ausschreibung setzt danach also voraus, dass der Aufenthalt des Klägers unbekannt ist. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Aufenthalt des Klägers unbekannt ist oder jedenfalls Mitte Juli 2008 war. Eine Wohnungsadresse des Klägers war und ist dem Beklagten bekannt. Dafür, dass sich der Kläger dort nicht mehr aufhielt und sein gegenwärtiger Aufenthalt somit unbekannt war, gibt es keine belastungsfähigen Indizien. Allein aus dem Umstand, dass der Ausländer auf eine behördliche Vorladung nicht reagiert, kann nicht geschlossen werden, dass er untergetaucht ist. Ein solcher Schluss könnte allenfalls gezogen werden, wenn eine Ladung an die zuletzt bekannte Wohnanschrift scheitert, weil der Adressat dort unbekannt oder nach unbekannt verzogen ist. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten nicht einmal zweifelsfrei hervor, ob eine Vorladung an den Kläger überhaupt ergangen ist und, sofern sie ergangen sein sollte, ob sie ihn erreicht hat. In den Akten gibt es kein Ladungsschreiben, sondern nur einen handschriftlichen Vermerk „Angeschrieben bzgl. pers. Vorsprache bis zum 09.07.2008“. Der Behördenpraxis entspricht es jedoch, Doppel ihrer Schreiben zu den Akten zu nehmen. Jedenfalls fehlt es auch an jeglichem Hinweis darauf, dass ein etwaiges Vorladungschreiben zugestellt worden ist. Ist es jedoch nur als einfacher Brief abgesandt worden, ist nicht sicher, ob es den Kläger überhaupt erreicht hat. Dafür, dass der Aufenthalt des Klägers zu einem späteren Zeitpunkt unbekannt geworden ist, gibt es ebenfalls keine Hinweise. Im Gegenteil konnte der Beklagte den Kläger am 29.08.2008 ohne Weiteres in seiner Wohnung antreffen und festnehmen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Kläger war im Besitz einer am 08.01.2003 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes in eine Niederlassungserlaubnis umgeschrieben worden war. Mit Bescheid vom 06.03.2008 nahm der Beklagte die Niederlassungserlaubnis zurück und ordnete den Sofortvollzug an. Er forderte den Antragsteller zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Ukraine an. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10.04.2008 Klage (1 K 974/08.F) und stellte zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.05.2008 ablehnte (1 L 971/08.F). Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.06.2008 (1 B 1157/08) zurück. Darauf veranlasste der Beklagte am 15.07.2008 die Ausschreibung des Klägers zur Festnahme im polizeilichen Informationssystem INPOL, weil dieser einer Ladung zur Vorsprache nicht gefolgt sei. Dies teilte sie dem Kläger selbst mit Schreiben vom 16.07.2008 mit, das seiner Bevollmächtigten zugestellt wurde. Am 18.07.2008 hat der Kläger gegen die INPOL-Ausschreibung Klage erhoben. Er hält die Ausschreibung in INPOL für rechtswidrig, weil keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage existiere und weil es an einer vorherigen richterlichen Haftanordnung mangele. Er bestreitet auch, zu einer Vorsprache geladen worden zu sein. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Ausschreibung des Klägers zum Zwecke der Festnahme im polizeilichen Informationssystem INPOL zu löschen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig sei. Aufgrund des Umstandes, dass er der Aufforderung zur Vorsprache vom 02.07.2008 nicht nachgekommen sei, sei sein Untertauchen zu befürchten. Das rechtfertige die Ausschreibung in INPOL. In der mündlichen Verhandlung räumten die Beklagtenvertreter ein, dass der Kläger am 29.08.2008 in seiner Wohnung angetroffen und zum Zwecke der Abschiebung festgenommen werden konnte. Die Abschiebung sei jedoch daran gescheitert, dass der Kläger keinen Reisepass vorwies, bzw. ein solcher bei der Wohnungsdurchsuchung auch nicht habe gefunden werden können. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.08.2008 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.