Beschluss
1 O 2590/08.F
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:1015.1O2590.08.F.0A
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Leitsätze
Es bleibt offen, ob die Geschäftsgebühr, die dem Rechtsanwalt für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens entstanden ist, im Sinne des Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 1 VV RVG denselben Gegenstand betrifft wie das auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete gerichtliche Eilverfahren
Die Anrechnungsregelung des Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 1 VV RVG findet auf den Erstattungsanspruch nach § 162 VwGO keine Anwendung.
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.08.2008 (1 G 755/07) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bleibt offen, ob die Geschäftsgebühr, die dem Rechtsanwalt für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens entstanden ist, im Sinne des Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 1 VV RVG denselben Gegenstand betrifft wie das auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete gerichtliche Eilverfahren Die Anrechnungsregelung des Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 1 VV RVG findet auf den Erstattungsanspruch nach § 162 VwGO keine Anwendung. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.08.2008 (1 G 755/07) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I Mit Beschluss vom 13.06.2007 (6 TG 865/07) änderte der HessVGH den nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss der ersten Instanz (1 G 755/07) ab und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Erinnerungsgegnerin gegen einen Bescheid der Erinnerungsführerin teilweise an. Die Kosten des Verfahrens wurden zu 85% der Erinnerungsführerin auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.08.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der Erinnerungsführerin an die Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.022,38 EUR fest. Dabei legte er die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG für die erste Instanz und die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RGV für die zweite Instanz aus dem Streitwert von 22.000 EUR nebst zwei Postpauschalen zugrunde. Hiergegen richtet sich die Erinnerung, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. Die Erinnerungsführerin ist der Auffassung, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit fehlerhaft ist, als es unterlassen wurde, die Gebühren anzurechnen, die zugunsten der bevollmächtigten Rechtsanwälte der Erinnerungsgegnerin dadurch entstanden seien, dass die Erinnerungsgegnerin bereits im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten worden sind. Gemäß Teil 3 Vormerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG seien diese Gebühren auf die Verfahrensgebühren anzurechnen. Die Erinnerungsführerin beruft sich weiterhin darauf, dass sie mit Verfügung vom 13.08.2007 die in dem Eilverfahren streitgegenständliche Entscheidung zwischenzeitlich aufgehoben, die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Behörde auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt habe. Die Erinnerungsgegnerin habe auch bereits einen entsprechenden Kostenerstattungsantrag gestellt, über den allerdings noch nicht entschieden sei. Die Erinnerungsführerin beantragt die Entscheidung des Gerichts. Die Erinnerungsgegnerin hat sich nicht geäußert. II Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Tätigkeit der bevollmächtigten Rechtsanwälte der Erinnerungsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 839,80 EUR und im zweitinstanzlichen Verfahren nach Nr. 3500 in Höhe von 323,00 EUR, insgesamt also 1.162,80 EUR entstanden sind. Zu Recht hat der Urkundsbeamte eine Anrechnung der vorprozessualen Gebühren nach Nr. 2400 bis 2403 VV RVG auf diesen Betrag nicht vorgenommen. Es ist schon fraglich, ob die Voraussetzung für die Anrechnung nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 1 VV RVG erfüllt ist, nämlich dass diese Gebühren wegen desselben Gegenstandes entstanden sind. Dagegen könnte sprechen, dass ein Eilverfahren nicht denselben Gegenstand hat wie das Hauptsacheverfahren und dass eine weite Auslegung des Begriffs desselben Gegenstandes eine Anrechnung nicht nur auf die im Eilverfahren entstandenen Kosten zur Folge hätte, sondern zusätzlich auch noch die Anrechnung auf die im Hauptsacheverfahren entstandenen Gebühren. Letztlich muss die Kammer diese Frage aber nicht entscheiden. Den selbst wenn man davon ausgeht, dass es im Eilverfahren um denselben Gegenstand geht wie in dem Verwaltungsverfahren, für das dem Rechtsanwalt der Anspruch auf eine Geschäftsgebühr entstanden ist, kommt eine Anrechnung jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die entsprechende Regelung auf den Erstattungsanspruch nach § 162 VwGO nicht anwendbar ist. Die Kostenfestsetzung kann sich nämlich nur auf die Kosten erstrecken, die Gegenstand der gerichtlichen Kostengrundentscheidung (§ 161 Abs. 1 VwGO) sind, also auf jene, die erstattungsfähig sind. Gebühren eines Rechtsanwaltes sind nach § 162 Abs. 1 und 2 VwGO aber nur erstattungsfähig, wenn sie im Gerichtsverfahren entstanden sind. Gebühren im Verwaltungsverfahren sind nicht erstattungsfähig und damit auch nicht von der Kostengrundentscheidung erfasst. Deshalb sind diese Gebühren bei der Kostenfestsetzung auch nicht zu berücksichtigen. Das bedeutet aber nicht nur, dass sie als erstattungsfähige Kosten nicht ansetzbar sind, sondern auch, dass sie auf die anzusetzende Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind. Würde man die Geschäftsgebühr im Rahmen des Erstattungsanspruchs einseitig zwar nicht für erstattungsfähig, wohl aber für anrechnungsfähig halten, entstünde eine durch nichts zu rechtfertigende Benachteiligung jener obsiegenden Partei, die sich schon im Verwaltungsverfahren eines Rechtsanwaltes bedient hat, im Vergleich zu jener, bei der dies nicht der Fall ist. Letztlich würde sich die Anrechnung einseitig nur zugunsten des erstattungspflichtigen Prozessgegners auswirken. Der käme in den Genuss der Anrechnung, obwohl er für die Anwaltskosten des Verwaltungsverfahrens nicht einzustehen hat. Aus dieser Überlegung folgt, dass eine Anrechnung nur dann zulässig ist, wenn der Prozessgegner auch für die anzurechnende Gebühr einzustehen hat. Das ist aber nur für die Kosten des Vorverfahrens der Fall und auch nur dann, wenn die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt worden ist. Eine solche Erklärung nach § 162 Abs. 2 VwGO kann es nur im Hauptsacheverfahren geben, weil dem Eilverfahren kein Vorverfahren vorausgeht. Eine Anrechnung vorprozessualer Gebühren auf die im Eilverfahren entstandene Verfahrensgebühr kommt deshalb jedenfalls aus diesem Grunde in keinem Fall in Betracht. Die Kammer folgt mit der dargelegten Rechtsauffassung der Rechtsprechung des OVG NRW (B. v. 25.04.2006 - 7 E 410/06, juris) und des BayVGH (B. v. 14.07.2008 - 25 C 07.754, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.