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Urteil

1 K 1839/08.F

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2008:1106.1K1839.08.F.0A
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Leitsätze
1. Die Gebührenfestsetzung für einen bestandskräftigen Gestattungsbescheid nach § 8 i Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz ist nicht von der Rechtmäßigkeit des Gestattungsbescheids abhängig. 2. Erteilt die Behörde 11 Gestattungsbescheide nach § 8 i Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz kann sie nach § 16 Verkaufsprospektgesetz i. V. m. § 2 der Verordung über die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Verkaufsprospektgesetz i. V. mit Nr. 1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 für 11 Amtshandlungen Gebühren erheben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gebührenfestsetzung für einen bestandskräftigen Gestattungsbescheid nach § 8 i Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz ist nicht von der Rechtmäßigkeit des Gestattungsbescheids abhängig. 2. Erteilt die Behörde 11 Gestattungsbescheide nach § 8 i Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz kann sie nach § 16 Verkaufsprospektgesetz i. V. m. § 2 der Verordung über die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Verkaufsprospektgesetz i. V. mit Nr. 1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 für 11 Amtshandlungen Gebühren erheben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10.06.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 16 S. 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 1998 (BGBl. I, Seite 2701), der durch Art. 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I, Seite 1698) neu gefasst worden ist, i. V. m. § 2 der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen betreffend Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen nach dem Verkaufsprospektgesetz vom 29.06.2005 (BGBl. I, Seite 1873 i. V. m. Nr. 1 der Anlage zu § 2 Abs. 1). Nach § 16 S. 1 Verkaufsprospektgesetz erhebt die Bundesanstalt für die Amtshandlungen nach dem Verkaufsprospektgesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften Gebühren. Nach § 2 Abs. 1 der aufgrund von § 16 S. 2 Verkaufsprospektgesetz erlassenen Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen betreffend Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen nach dem Verkaufsprospektgesetz bestimmen sich die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze nach dem Gebührenverzeichnis. Nach Ziff. 1 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 2 Abs. 1 beträgt die Gebühr für die Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung eines vollständigen Verkaufsprospekts (§ 8 i Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 2 Verkaufsprospektgesetz 1.000,00 Euro. Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte zu Recht für die Gestattung der Veröffentlichung von insgesamt 11 Verkaufsprospekten eine Gebühr von jeweils 1.000,00 Euro, insgesamt 11.000,00 Euro erhoben. Nach § 11 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz entsteht die Gebührenschuld, soweit - wie hier ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Als gebührenpflichtige Amtshandlung kommt hier allein die mit Bescheid der Beklagten vom 08.09.2006 erteilte Gestattung der Veröffentlichung von 11 im Einzelnen näher bezeichneten Verkaufsprospekten und deren Aufbewahrung in Betracht. Insoweit hat die Klägerin zwar mit Schreiben vom 17.08.2006 lediglich einen Emissionsprospekt für Vermögensanlagen der X AG über das Angebot über Genussrechtskapital eingereicht. Wie die Klägerin aus der Eingangsbestätigung der Beklagten vom 23.08.2006 unschwer entnehmen konnte, sah die Beklagte in dem Emissionsprospekt eine Zusammenfassung von insgesamt 11 Emissionen und bestätigte demgemäß der Klägerin den Eingang von insgesamt 11 Verkaufsprospekten. Die Gestattung der Veröffentlichung dieser 11 Verkaufsprospekte wurde dann unter dem 08.09.2006 erteilt. Für diese 11 beantragten und vorgenommenen Amtshandlungen hat die Beklagte zu Recht eine Gebühr i. H. v. jeweils 1.000,00 Euro erhoben. Gegenüber der Gebührenfestsetzung kann die Klägerin nicht mehr mit Erfolg einwenden, es habe sich lediglich um einen Antrag und um eine Gestattung gehandelt, so dass insgesamt nur eine Gebühr i. H. v. 1.000,00 Euro geschuldet werde. Ihre Rüge, die Beklagte verkenne den Begriff der Vermögensanlage, wenn sie in dem eingereichten Emissionsprospekt die Verkaufsprospekte von 11 verschiedenen Vermögensanlagen enthalten sehe, richtet sich in der Sache gegen die Rechtmäßigkeit des Gestattungsbescheides. Denn, wenn die Rechtsauffassung der Klägerin zutreffend wäre, dass der Emissionsprospekt lediglich das Angebot einer Vermögensanlage enthält, hätte nur ein einheitlicher Gestattungsbescheid statt der tatsächlich ergangenen 11 Gestattungsbescheide ergehen dürfen. Mit dieser Einwendung kann die Klägerin nach Bestandskraft der 11 Gestattungsbescheide nicht mehr gehört werden. Denn die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für eine Amtshandlung in Form eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist nach einhelliger Auffassung nicht von dessen Rechtmäßigkeit abhängig (vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 29.06.2007, Az.: 3 L 368/04, NordÖR 2007, Seite 458 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Entscheidend ist allein, dass die jeweilige Amtshandlung in Form des bestandskräftigen Verwaltungsaktes wirksam ist. Daran würde es nur dann fehlen, wenn der Gestattungsbescheid nach § 44 i. V. m. § 43 Abs. 3 VwVfG nichtig wäre. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach der Rechtsprechung des BVerwG stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, das heißt mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellung unvereinbar erscheinen lassen. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maße verletzt werden, dass von niemand erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG, Beschluss v. 11.05.2000, NVwZ 2000, Seite 1039). Vorliegend leidet die Gestattung der Veröffentlichung von 11 Verkaufsprospekten weder unter einem schwerwiegenden Fehler i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG noch ist ein solcher Fehler offensichtlich. Demgegenüber kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, bei der von der Beklagten gewählten Verfahrensweise, einen eingereichten Emissionsprospekt als 11 Verkaufsprospekte zu behandeln, diese zu gestatten und nach deren Bestandskraft Gebühren zu erheben, sei sie gegenüber der Gebührenforderung der Beklagten rechtsschutzlos. Zunächst kann die Klägerin der Bestätigung des Eingangs von 11 Verkaufsprospekten widersprechen und darauf verweisen, dass lediglich ein Verkaufsprospekt eingereicht und zur Gestattung gestellt werde. Würde die Beklagte dann zu dem Ergebnis kommen, dass der eingereichte Emissionsprospekt 11 verschiedene Vermögensanlagen enthält, für die jeweils ein Verkaufsprospekt zu erstellen ist, müsste sie den Antrag der Klägerin ablehnen und die Klägerin könnte dann im Klagewege versuchen, die Gestattung für eine Emission zu erlangen. Würde die Beklagte demgegenüber trotz der Beharrung der Klägerin auf einem Antrag gleichwohl insgesamt 11 Gestattungen auch ohne Antragstellung aussprechen, wären solche Verwaltungsakte wegen fehlender Anträge rechtswidrig. Denn, wenn - wie bei der Gestattung von Verkaufsprospekten - das Verfahren nur auf Antrag eingeleitet wird, entfaltet das Antragserfordernis insoweit eine Sperrwirkung für die Behörde, dass sie ohne Antrag kein Verfahren durchführen darf. Dieses Ergebnis hätte die Klägerin auch noch im Widerspruchsverfahren bzw. in einem Klageverfahren gegen die Gestattungsbescheide erreichen können, indem sie Aufhebung der 11 Gestattungsbescheide und Erteilung eines einheitlichen Gestattungsbescheides hätte Begehren können. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Gebühr für die Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung eines von der Klägerin eingereichten Verkaufsprospektes. Die Klägerin ist eine AG nach Schweizer Recht und hat ihren Sitz in der Schweiz. Mit Schreiben vom 17.08.2006 stellte die Klägerin einen Antrag auf Genehmigung des Emissionprospektes für Vermögensanlagen der X AG für das öffentliche Angebot über Genussrechtskapital. Dem Antrag beigefügt war ein Emissionsprospekt. Mit Schreiben vom 21.08.2006 bestätigte die Beklagte den Eingang von 6 Verkaufsprospekten und zwar: 1. X AG - Variante A: Einmal-Einlage Laufzeit 4 Jahre 2. X AG - Variante A: Einmal-Einlage Laufzeit 6 Jahre 3. X AG - Variante A: Einmal-Einlage Laufzeit 8 Jahre 4. X AG - Variante A: Einmal-Einlage Laufzeit 10 Jahre 5. X AG - Variante B: Kombi-Einlage 6. X AG - Variante C: Spareinlagen. Mit Schreiben vom 23.08.2006 korrigierte die Beklagte das Schreiben vom 17.08.2006 und bestätigte die Übermittlung von insgesamt 11 Verkaufsprospekten zum Zwecke der Hinterlegung. Dabei handelt es sich im Einzelnen um: 1. X AG - Variante A: Einmal-Einlage Laufzeit 4 Jahre 2. X AG - Variante A: Einmal-Einlage Laufzeit 6 Jahre 3. X AG - Variante A: Einmal-Einlage Laufzeit 8 Jahre 4. X AG - Variante A: Einmal-Einlage Laufzeit 10 Jahre 5. X AG - Variante B: Kombi-Einlage 6. X AG - Variante C: Spareinlagen 7. X AG - Variante A: Einmal-Einlage Laufzeit 4 Jahre > 50.000 8. X AG -Variante A: Einmal-Einlage Laufzeit 6 Jahre > 50.000 9. X AG - Variante A: Einmal-Einlage Laufzeit 8 Jahre > 50.000 10. X AG - Variante A: Einmal-Einlage Laufzeit 10 Jahre > 50.000 11. X AG - Variante B: Kombi-Einlage > 50.000. Des Weiteren wies die Beklagte daraufhin, dass nach § 8 g Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz i.V.m. der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vorgeschriebene Angaben nicht enthalten seien bzw. nicht den Vorgaben entsprechen. Nachdem die Klägerin den Emissionsprospekt entsprechend den Vorgaben der Klägerin geändert hatte, gestattete die Beklagte mit Schreiben vom 08.09.2006 die Veröffentlichung der insgesamt eingereichten 11 Verkaufsprospekte. Mit Gebührenbescheid vom 20.12.2006 erhob die Beklagte für die Gestattung der Veröffentlichung der 11 Verkaufsprospekte insgesamt Gebühren in Höhe von 11.000,- €. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 22.01.2007 Widerspruch ein mit der Begründung, es sei nur die Genehmigung für ein Prospekt mit einer Vermögensanlage in einer Gesellschaft beantragt worden. Alle Beteiligungsvarianten beträfen immer nur die Beteiligung an ein und derselben Gesellschaft und damit an ein und derselben Vermögensanlage. Es könne daher nur eine Gebühr in Höhe von 1.000,- € erhoben werden. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.06.2008 zurückgewiesen. Die Beklagten habe die Veröffentlichung von 11 Verkaufsprospekten mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 08.09.2006 genehmigt. Die Beklagte erhebe für ihre Amtshandlungen nach dem Verkaufsprospektgesetz Gebühren. Bei der Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung eines vollständigen Verkaufsprospektes handele es sich um eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Die Gebühr für die Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung eines vollständigen Verkaufsprospektes betrage 1.000,- €. Folge der Gestattung der Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes sei, dass eine Gebühr zu erheben sei. Die Gebührenerhebung folge zwingend der Gestattung. Es sei auch sachgerecht gewesen, die Veröffentlichung von 11 Verkaufsprospekten zu gestatten. Die drucktechnische Zusammenfassung von 11 Vermögensanlagen zu einem Dokument ändere hieran nichts. Die Klägerin hat am 14.07.2008 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Gebührenbescheides begehrt, soweit ein Betrag von 1.000,- € überschritten wird. Die Klägerin habe lediglich die Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes für eine Vermögensanlage beantragt. Zu einem anderen Ergebnis komme die Beklagte nur, weil sie von einem unzutreffenden Begriff der Vermögensanlage ausgehe. Solange die Anleger nicht durch unterschiedliche Mittelverwendung oder einen auseinander diffidierenden Investitionsplan voneinander getrennt werden könnten, handele es sich um ein und dieselbe Vermögensanlage. Vorliegend sei vorgesehen, 80 % der Gesamteinlagen nach Abzug der vorab zu befriedigenden Kosten der Emission und der Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes und damit das danach verbleibende Nettoinvestitionskapital für den Kauf von unter anderem Wellnessgeräten, wie Magnetfeldmatten und Ultraschallgeräten zu verwenden und diese über Medizinproduktberater an potentielle Abnehmer gewinnbringend vertreiben zu lassen. Die Anleger hätten sich unter diesen Vorgaben zur Beteiligung an der Gesellschaft als Genussrechtskapitalgeber angeschlossen. An den erzielten Überschüssen sollten sie dann entsprechend ihrer Beteiligung zu gleichen Anteilen beteiligt werden. Die verschiedenen Beteiligungsvarianten sollten nur die individuellen Bedürfnisse und Möglichkeiten der Anleger berücksichtigen. Die Rechte und Pflichten der Anleger hingegen seien in den Genussrechtsbedingungen für alle Anleger gleich geregelt. Damit stelle das gesamte Konstrukt auch mit den Varianten der Beteiligungsmöglichkeiten eine einheitliche Vermögensanlage dar, die mit dem einen Prospekt dokumentiert werde. Somit liege auch nur ein Antrag für eine Gestattung eines Verkaufsprospektes vor. Folglich könne auch nur dafür eine Gebühr erhoben werden. Die Verfahrensweise der Beklagten führe dazu, dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt künstlich gesplittet werde, um neue Gebührentatbestände zu schaffen. Im Übrigen weiche die Beklagte mit dem Gebührenbescheid überraschend von ihrer bisherigen Verwaltungspraxis ab. Während beispielsweise in der Liste der veröffentlichten Prospekte unter dem Namen der Klägerin 4 Prospekte auf der Internetseite der Beklagten zu finden seien, seien für andere Emittenten mit vergleichbarem Angebot jeweils nur ein Prospekt als veröffentlicht zu finden. Dieses gebührenmäßige Vorgehen der Beklagten gegenüber der Klägerin stelle im Vergleich zu anderen Emittenten eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und Benachteiligung dar. Im Übrigen hätte die Beklagte auf die geänderte Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Gebührenerhebung bereits in dem Gestattungsbescheid hinweisen müssen. In dem Bescheid fehle ein Hinweis darauf, dass die Gestattung für eine größere Zahl von Prospekten gleichzeitig bindende Wirkung für den nachfolgenden Gebührenbescheid habe. Ein Antragsteller, dessen Antrag positiv beschieden worden sei, komme nicht auf Idee, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen, um dadurch eine Korrektur oder Abänderung im Bereich des zu erwartenden Gebührenbescheides zu erlangen. Schließlich verweist die Klägerin darauf, dass es mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung das Genehmigungsverfahren auch keine Bindungswirkung für das Gebührenverfahren habe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14.06.2008 insoweit aufzuheben, als er den Betrag von 1.000,- € übersteigt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem bestandskräftigen Gestattungsbescheid vom 08.09.2006 sei die Gestattung für 11 Verkaufsprospekte ausgesprochen worden. Diese 11 Gestattungen müssten zur Grundlage der nachfolgenden Gebührenentscheidungen gemacht werden. Wenn die Klägerin mit dem Ausspruch von 11 Gestattungen nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie gegen die Gestattungen Rechtsmittel einlegen müssen. Ungeachtet dessen sei die Beklagte aber auch zu Recht davon ausgegangen, dass das von der Klägerin eingereichte Dokument 11 Verkaufsprospekte im Sinne des Verkaufsprospektgesetzes enthalten habe, weil darin 11 verschiedene Vermögensanlagen angeboten worden seien. Die Anzahl der Verkaufsprospekte folge der Anzahl der verschiedenen angebotenen Vermögensanlagen. Bei mehreren Vermögensanlagen seien auch dann mehrere Verkaufsprospekte erforderlich, wenn sie gleichzeitig emittiert werden sollten. Aus dem Sinn und Zweck des Verkaufsprospektgesetzes folge, dass in Bezug auf jede verschiedene Vermögensanlage ein vollständiger Verkaufsprospekt gegeben sein müsse und dies die Beklagte auch zu überprüfen habe. Denn nur so werde dem Anliegen des Gesetzes entsprochen, Anlegerschutz durch Transparenz zu schaffen. Im Gebührenrecht folge hieraus der Grundsatz der emissionsbezogenen Gebührenberechnung bei der Prospektzulassung. Für die Bestimmung der Anzahl der abzurechnenden Verkaufsprospekte komme es danach nicht darauf an, wie viele „physische“ Dokumente eingereicht worden seien, sondern wie viele verschiedene Vermögensanlagen auf der Grundlage dieser Dokumente emittiert werden sollten. Diese Verfahrensweise stehe auch im Einklang mit verwaltungs- und verwaltungskostenrechtlichen Prinzipien, namentlich dem Verhältnismäßigkeits-, dem Äquivalenz- und dem Kostendeckungsprinzip. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien auch in dem Emissionsprospekt für Vermögensanlagen der Klägerin für das Angebot über Genussrechtskapital 11 verschiedene Vermögensanlagen dargestellt worden. Die von der Klägerin angebotenen Genussrechte (Beteiligungsvarianten) unterschieden sich hinsichtlich wesentlicher Merkmale und seien deshalb als 11 verschiedene Vermögensanlagen anzusehen. Die X AG - Variante A: Einmal-Anlage sehe 4 verschiedene Vermögensanlagen vor, die sich im Hinblick auf die Rendite und die Laufzeit unterschieden. Die X AG-Variante A: Einmal-Anlage > 50.000,- € Einzahlung sehe ebenfalls 4 verschiedene Vermögensanlagen vor, die sich von den vorgenannten Vermögensanlangen im Hinblick auf die anteilige Übergewinnbeteiligung an 10% des Jahresgewinnes unterschieden. Die X AG - Variante B: Kombi-Einlage als 50.000,- € Einzahlung unterscheide sich von der vorangegangenen Anlageform im Hinblick auf die anteilige über Gewinnbeteiligung an 10% des Jahresgewinnes. Im Hinblick auf X AG - Variante C Spareinlage ergeben sich Unterschiede zu den vorgenannten Vermögensanlagen in Bezug auf die Rendite und die Laufzeit. Die aufgeführten Unterschiede der angebotenen Genussrechte beträfen wesentliche Merkmale. Durch diese Merkmale werde das Verhältnis zwischen dem Anleger und der Beteiligungsgesellschaft in seinen Grundzügen ausgestaltet. Die aufgeführten Modifikationen seien so wesentlich, dass sie unterschiedliche „Gruppen“ von Anlegern hervorbrächten. Diese Gruppen hätten jeweils unterschiedliche Interessen und es stellten sich jeweils auch unterschiedliche Gefahren, vor denen die Prospektpflicht nach dem Verkaufsprospektgesetz schützen wolle. Aus der unterschiedlichen Ausgestaltung der Variantenfolge, das Anlegerinteressen keineswegs in vollem Umfang konform liefen. Differenzen ergäben sich schon hinsichtlich der Frage, wann ein entsprechender Überschuss möglichst gegeben sein soll (Differenzierungskriterien Mindestlaufzeit) und welches Risiko dabei angesichts der Gewinnmöglichkeiten in Kauf zu nehmen sei (Differenzierungskriterium Höhe der Gewinnbeteiligung). Lägen damit wesentlich unterschiedliche Interessen- und Gefahrenlagen bei den verschiedenen Varianten des angebotenen Genussrechtes vor, so könne nach dem Sinn und Zweck des Verkaufsprospektgesetzes keineswegs von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ausgegangen werden, für den ein Prospekt genüge. Den Zweck des Verkaufsprospektgesetzes sei es gerade, dass potentielle Anleger vor Anlageentscheidungen über die für sie wichtigen Umstände und Gefahrenlagen aufgeklärt würden. Die aufgezählten Unterscheidungsmerkmale würden im Übrigen auch zur Vergabe verschiedener Wertpapierkennnummern führen, wenn die Anlagen in Wertpapieren verbrieft wären. Bei der Vergabe der Wertpapierkennnummern stelle sich ebenfalls das Problem einer Abgrenzung verschiedener Anlagen. Denn das Wertpapier solle durch die Vergabe einer Wertpapierkennnummer eindeutig identifizierbar sein. Nur auf diese Weise lasse sich die Fungibilität der Wertpapiere, das heißt ihre Austauschbarkeit am Wertpapiermarkt gewährleisten. Deswegen dürfe eine Wertpapierkennnummer nur einer Anlage zugeordnet werden. Zu den maßgeblichen Unterscheidungskriterien gehört Merkmale, welche mit denjenigen oben aufgeführten Merkmalen korrespondierten, die im Falle des Genussrechtsangebotes der Klägerin zur Annahme von 11 verschiedenen Vermögensanlagen führten. Die Höhe der Gewinnbeteiligung finde ihre Entsprechung in der Spalte „Zinssatz“. Das Merkmal Laufzeit sei ein Kriterium für die Wertpapierkennnummervergabe. Damit fänden die vorliegend angewandten Unterscheidungsmerkmale hinsichtlich der potentiellen Vermögensanlagen eine weitere Stütze in der entsprechenden Praxis des WN-Datenservices in Bezug auf die Vergabe von Wertpapierkennnummern. Darüber hinaus entspreche die Unterscheidung von Anlagen nach Kriterien wie der Laufzeit, den Üblichkeiten am Finanzmarkt. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass andere, strukturell vergleichbare Prospektunterlagen anderer Anbieter von der Beklagten als einheitlicher Verkaufsprospekt gestattet worden und ins Internet gestellt worden seien, könne dahinstehen, ob diese Angebote vergleichbar seien. Sollten der Beklagten bei der Beurteilung der Anzahlt der Vermögensanlagen bei anderen Anbietern Fehler unterlaufen seien, könne die Klägerin hieraus keinerlei Rechte herleiten. Die Klägerin könne auch nicht damit gehört werden, dass die Gebühren nicht erhoben werden dürften, weil in dem Gestattungsbescheid ein entsprechender Hinweis gefehlt habe, dass die Annahme von 11 Verkaufsprospekten zu 11 Gebühren führe. Die Beklagte habe in der Korrespondenz mit der Klägerin ausdrücklich von 11 Verkaufsprospekten gesprochen. Da somit der Klägerin die Beurteilung des Dokuments als 11 Verkaufsprospekte mitgeteilt worden sei, hätte die Klägerin auch die kostenrechtlichen Folgen dieser Beurteilung erkennen können. Denn dass die Anzahl der zu erhebenden Gebühren der Anzahl der zu gestattenden Prospekten folge, ergebe sich ohne weiteres aus dem Gebührenverzeichnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter und ein Ordner) Bezug genommen.