Beschluss
1 L 2589/09.F (1)
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0922.1L2589.09.F1.0A
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. I. Die Antragstellerin ist Skontroführerin an der Frankfurter Wertpapierbörse. Sie ist mit der Feststellung von Börsenpreisen in Aktienskontren des regulierten Marktes betraut. Die derzeit betreuten Aktienskontren erhielt die Antragstellerin mit Bescheid vom 23.03.2007 und mit Wirkung ab dem 26.03.2007, befristet bis zum 25. September 2009 zugeteilt. Es handelt sich um die Skontrogruppen GB + Nordirland, Industrial Products & Services, Norway, Personal Products sowie Retail, Multiline. Am 09. Juni 2009 stellte die Antragstellerin einen Antrag, mit der Feststellung von Börsenpreisen in Aktienskontren des regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse betraut zu werden. Auf den Antrag wird Bezug genommen. Nach erfolgter Anhörung betraute die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse die Antragstellerin mit Wirkung ab dem 28. September 2009 und befristet bis zum 27. März 2012 mit der Skontrengruppe Retail Catalog und ferner mit der Skontrengruppe Automobile Manufactures I a zeitanteilig für bestimmte Zeiträume. Insoweit wird auf den Bescheid Bezug genommen. Ferner ordnete die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 03. September 2009 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. August 2009 sowie gegen alle anderen Zuteilungsbescheide gegenüber den anderen Skontroführern (die Beigeladenen) ein. Mit Schreiben vom 11. September 2009, dem Verwaltungsgericht zugegangen am 14. September 2009, hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 2009 sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Antragsgegnerin habe die materielle Bedeutung der §§ 101 bis 104 BörsO FWB verkannt. Im Rahmen der Zuteilung von Aktienskontren nach §§ 99 ff. BörsO FWB sei in besonderer Weise der Bestand und die Stabilität des bereits konstituierten Marktes und der eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe seiner Teilnehmer zu berücksichtigen. Dem Gedanken des Bestandsschutzes komme eine zentrale Rolle zu. Angesichts der grundrechtlichen Relevanz der Ausgestaltung eines Systems, in dem zwar grundsätzlich die dem Markt zugrundeliegenden hoheitlichen Berechtigungen turnusgemäß neu zugeteilt würden, die aber gleichzeitig als eine dauerhafte Einrichtung auf ein langfristig stabiles Wirtschaften angelegt und angewiesen seien, bestehe für die Beachtung des Bestandsschutzes zugleich eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit. Erst die wiederholte Zuweisung von Aktienskontren zu bestimmten Skontroführern führe grundsätzlich zum Aufbau eines speziellen Know-Hows. Dies liege im Interesse aller Beteiligter (Anleger, Frankfurter Wertpapierbörse, Skontroführer und den Finanzplatz insgesamt). Durch Risikominimierung sei eine sogenannten best execution möglich. Vor diesem Hintergrund sollten auch gem. § 104 Abs. 1 S. 1 BörsO FWB den Skontroführern i. S. v. § 103 Abs. 2 BörsO FWB, zu denen die Antragstellerin unstreitig gehöre, zunächst die Skontrengruppen zugeteilt werden, die ihnen bisher schon zugeteilt gewesen seien. Diese Norm konstituiere somit als Grundregel einen Bestandsschutz zu Gunsten der bereits an dem jeweiligen Markt tätigen Skontroführer und begründe prinzipiell einen Vorrang der Zuteilung bislang bereits betreuter Skontren vor anderen Modi der Zuteilung. Die Sollvorschrift bedeute rechtlich ein Müssen, sofern nicht im Ausnahmefall eine atypische Situation vorliege. Ein derartiger Ausnahmefall liege jedoch regelmäßig nur dann vor, wenn sich der Marktanteil eines Skontroführers - etwa durch einen erheblichen Leistungsabfall - so sehr verringert habe, dass ihm eine bestimmte Skontrengruppe, die er zuvor betreut habe, schon rein rechnerisch nicht mehr zugewiesen werden könne. Was die Verteilung nach § 104 Abs. 3 BörsO FWB anbelange, sei nach dem Wortlaut ("Verbleibende Skontrengruppen, die nicht nach Abs. 1 und 2 zugeteilt werden") klar, dass die Verteilung nach § 104 Abs. 3 BörsO FWB generell nur solche Skontrengruppen betreffe, die gerade nicht nach § 104 Abs. 1 (oder Abs. 2) BörsO FWB zugeteilt würden. Zwar sei in diesem Rahmen grundsätzlich die Möglichkeit eines Ausgleichs durch die Abgabe von nach § 104 Abs. 1 BörsO FWB zugeteilten Skontren vorgesehen, dies dürfe aber grundsätzlich nicht zu einer substantiellen Schlechterstellung des betroffen Skontroführers führen, wie es bei der Antragstellerin erfolgt sei. Eine solche Benachteiligung verbiete sich jedenfalls, wenn der Grund hierfür lediglich in der angenommen Praktikabilität hinsichtlich der Skontrenzuteilung liege. Hinzu komme, dass vorliegend die Skontrengruppe Automobile Manufactures I ursprünglich viel zu groß für die Antragstellerin sei und geteilt werden musste. Für zugelassene Skontroführer bestehe auch ein Anspruch auf Betrauung mit der Preisfeststellung. So seien gem. § 103 Abs. 1 S. 2 BörsO FWB jedem Skontroführer zumindest Skontrengruppen mit einer Gesamtgröße von 2 % des Jahresgesamtorderbuchumsatzes zuzuteilen. Zwar begründe dies grundsätzlich noch keinen Anspruch auf Zuteilung bestimmter Aktienskontren, wie § 101 Abs. 1 S. 2 BörsO FWB verdeutliche, diese allgemeine Grundregel, die vor allem im Rahmen des Markteintritts eines Unternehmens eine Rolle spiele, werde jedoch für Skontroführer nach § 103 Abs. 2 BörsO FWB von der speziellen Regelung des § 104 Abs. 1 S. 1 BörsO FWB verdrängt. Ferner habe die Antragsgegnerin die Zuteilung der Aktienskontren nach § 104 BörsenO FWB ausschließlich dem von ihr insoweit eingesetzten Computerprogramm überlassen. Eine gestufte sorgfältige Prüfung sei mithin nicht erfolgt. Für einen vollständigen Entzug der bislang betrauten Skontrengruppen bedürfe es in Anbetracht der Grundrechtsrelevanz (Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingenden Gründe des Gemeinwohls von erheblichem Gewicht. Solche Gründe lägen aber nicht vor. Insbesondere gebe es keine sachliche Notwendigkeit, der Antragstellerin die große Skontrengruppe Automobile Manufactures I (a) - bestehend allein aus VW Aktien - zuzuteilen. Hierin liege eine Benachteiligung der Antragstellerin. Die vorgesehene Zuteilung führe tatsächlich dazu, dass der reale Marktanteil der Antragstellerin nur 0,5062 % betrage. Dies sei mit dem besonderen Marktverhalten der VW Aktie zu erklären. Da die Skontrengruppe Automobile Manufactures I ausschließlich aus VW Aktien bestehe und da diese Gruppe mit großem Abstand den Löwenanteil der Skontrengruppen der Antragstellerin ausmache, wirkten sich die Besonderheiten der VW Aktie ganz besonders zum Nachteil der Antragstellerin aus. Die von der Antragstellerin präferierten Skontrengruppen erreichten zusammen einen Wert von 2943 Punkten effektiv. Da der Antragstellerin tatsächlich aber Skontrengruppen mit einer Gesamtgröße von 4619 Punkten zustünden, verbleibe ein Rest von 1676 Punkten, der der Antragstellerin noch zuzuteilen sei. Über die bestandsgeschützten Aktienskontren hinaus bestehe jedoch kein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Skontrengruppen (§ 101 Abs. 1 S. 2 BörsO FWB), so dass die Antragsgegnerin insoweit eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe, welche weiteren Skontrengruppen sie der Antragstellerin noch zuteile. Die Antragstellerin beantragt, 1.) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 03. September 2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 2009 wird wiederhergestellt. 2.) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 03. September 2009 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 28. August 2009 an die 1. AA 2. BB 3. CC 4. DD 5. EE 6. FF 7. GG 8. HH 9. II 10. JJ 11. KK 12. LL 13. MM 14. NN 15. OO 16. PP 17. QQ 18. RR 19. SS 20. TT wird wiederhergestellt. 3.) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin - unter Widerrufsvorbehalt für den Fall eines Unterliegens der Antragstellerin in der Hauptsache - mit Wirkung ab dem 28. September 2009 die folgenden Skontrengruppen des regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse bis zum 27. März 2012 zuzuteilen: - Industrial Products & Services - Retail, Multiline - Personal Products - GB + Nordirland 4.) Die Antragsgegnerin wird im Übrigen verpflichtet, der Antragstellerin - unter Widerrufsvorbehalt für den Fall eines Unterliegens der Antragstellerin in der Hauptsache - mit Wirkung ab dem 28. September 2009 geeignete Skontrengruppen des regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse mit einem Wert von insgesamt 1676 Punkten - zu- bzw. abzüglich einer insofern erforderlichen Toleranz - bis zum 27. März 2012 zuzuteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Die Anträge zu 1), 3) und 4) seien bereits unzulässig. Der Antrag zu 1) sei nicht statthaft. Das Begehren der Antragstellerin richte sich auf Zuteilung anderer als der ihr mit dem Zuteilungsbescheid vom 28.08.2009 tatsächlich zugeteilten Aktienskontren. Dieses Begehren sei in der Hauptsache mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen. Dementsprechend komme als vorläufiger Rechtsschutz allein eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht. Die Anträge zu 3) und 4) seien wegen Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Lediglich der Antrag zu 2) sei zulässig. Dieser sei aber nicht begründet. Die Zuteilungsbescheide vom 28.08.2009 seien rechtmäßig und verletzten die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Antragstellerin unterliege der Fehlvorstellung, dass § 104 Abs. 1 S. 1 BörsO FWB das endgültige Zuteilungsergebnis zwingend präformiere und nur ausnahmsweise aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls durchbrochen werden könne. Sie verkenne, dass es sich um Prozess- und Prüfschritte handele, die unter dem Vorbehalt stünden, dass die nachfolgenden Zuteilungsregeln eine Korrektur des zunächst nach § 104 Abs. 1 BörsO FWB gefundenen Ergebnisses erforderlich machten. Nur so könne für jede Zuteilungsperiode gewährleistet werden, dass es keine Skontrengruppen gebe, die ohne Skontroführer blieben. Das Ergebnis der Anwendung des § 104 Abs. 1 S. 1 BörsO FWB stelle immer nur einen vorläufigen Zwischenstand dar, der unter dem Vorbehalt der im Anschluss hieran zu durchlaufenden Prüfschritte nach den Absätzen 2 und 3 stehe, namentlich unter dem Vorbehalt einer notwendigen Abgabe von Skontren nach § 104 Abs. 3 Nr. 4 BörsO FWB. Wie sich aus dem "zunächst" in § 104 Abs. 1 S. 1 BörsO FWB ergebe, solle die insoweitige Zuteilung nicht endgültig oder abschließend zu Grunde gelegt werden. Dieses vorläufige Prüfergebnis stehe unter dem Vorbehalt einer späteren Abgabe der eigentlich nach § 104 Abs. 1 BörsO FWB zuzuteilenden Skontrengruppen gem. § 104 Abs. 3 Nr. 4 BörsO FWB. Liege also ein Fall des § 104 Abs. 3 Nr. 4 S. 1 BörsO FWB vor, dann setze sich die Zuteilungsregel des Abs. 1 S. 1 für das abschließende Zuteilungsergebnis nicht durch. Die abschließende Zuteilung stehe erst fest, wenn alle Teilschritte nach § 104 Abs. 1 bis 4 BörsO FWB durchlaufen und alle Skontrengruppen verteilt seien. Ferner habe es der Satzungsgeber bewusst in Kauf genommen, dass die Gesamtgröße einzelner Skontrengruppen die Zuteilungsguthaben der Skontroführer überschreite mit der Folge, dass nicht alle Skontrengruppen nach dem in § 104 Abs. 1 BörsO FWB geregelten Zuteilungsverfahren zugeteilt werden könnten. Schließlich führe § 103 Abs. 1 BörsO FWB zwangsläufig dazu, dass in der nachfolgenden Zuteilungsperiode eine größere Zahl von Skontroführern in den Anwendungsbereich des § 103 Abs. 2 BörsO FWB fielen. Beide Effekte könnten sich wechselseitig verstärken und führten dann dazu, dass in größerem Umfang Skontrengruppen nicht mehr den bisherigen Skontroführern zugeteilt werden könnten. Bei der Anwendung der Prozess- und Prüfschritte des § 104 BörsenO FWB seien im Ergebnis der Antragstellerin die in der Anlage zum Zuteilungsbescheid vom 28.08.2009 bezeichneten Skontrengruppen zuzuteilen gewesen, was die Antragsgegnerin im Einzelnen ausführt (Seite 8 bis 12 des Antragserwiderungsschriftsatzes vom 21.09.2009), worauf Bezug genommen werden kann. Insgesamt seien 37 der 85 zur erneuten Zuteilung stehenden Skontrengruppen an Skontroführer zugeteilt worden, die diese Gruppen auch schon in der am 25.09.2009 endenden Zuteilungsperiode betreut hätten, was einem Anteil von 43,53 % entspreche. Ferner sei Zweck des § 104 Abs. 1 S. 1 BörsO FWB auch nicht etwa Bestandsschutz. Ein solcher sei vom Satzungsgeber nicht beabsichtigt gewesen. Der Satzungsgeber habe lediglich (im Interesse von Publikum und Handel und nicht der individuellen Interessen der Skontroführer) eine Fortführung der Preisfeststellung in den von den Skontroführern bisher betreuten Skontrengruppen ermöglichen wollen, um so die in der Vergangenheit bereits erreichte Spezialisierung und das diesbezügliche Know-How weiter zur Entfaltung kommen zu lassen. Ferner schließe bereits die Notwendigkeit einer Mindestzuteilung von Aktienskontren im Umfang von 2 % des Jahresgesamtorderbuchumsatzes die vollständige Fortschreibung der bisherigen Skontrenzuteilung zwingend aus. Auch dies wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Eine Zuteilungsregelung, nach der in der Vergangenheit zugeteilte Skontren nicht in vollem Umfang erneut denselben Skontroführern zugewiesen werden, sei verfassungsrechtlich sogar zwingend geboten. Die Zuteilung von Skontrengruppen stelle ein knappes Gut dar, welches nach den Grundsätzen der Chancengleichheit zwischen den sich hierum bewerbenden Skontroführern aufgeteilt werden müsse. Ein Bestandsschutz, welcher eine einmal vorgenommene Zuteilung zu Gunsten einzelner Skontroführer auf Dauer für diese fest- schreibe, werde den Anforderungen der Chancengleichheit nicht gerecht. Auch die zeitanteilige Zuteilung der Skontrengruppe Automobile Manufacturers I sei auf Basis des § 104 Abs. 4 BörsO FWB rechtsfehlerfrei vorgenommen worden. Hierbei könne dahin stehen, ob eine zeitanteilige Zuteilung auf mehr als zwei Skontroführer überhaupt gestattet sei. Jedenfalls sei die zeitanteilige Zuteilung auf zwei Skontroführer sachgerecht. Durch eine Beschränkung auf zwei Skontroführer werde ermöglicht, dass diese in weit höherem Maße Spezialisierung und Know-How erwerben könnten als bei Aufteilung auf eine Vielzahl von Skontroführern. Auch eine Interessenabwägung, losgelöst von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache, müsse zum Nachteil der Antragstellerin ausfallen. Dem Amortisationsinteresse der Antragstellerin sei bereits durch die Mindestzuteilung von Aktienskontren im Umfang von 2 % des Jahresgesamtorderbuchumsatzes Rechnung getragen. Ihr Einwand, der ihr zugeteilte Umsatzanteil läge bei etwa 0,5 % überzeuge nicht. Insoweit wird auf Blatt 10/11 des Zuteilungsbescheides vom 28.08.2009 verwiesen. Hier wird dargelegt, dass sich die Einwände der Antragstellerin nicht auf die Anwendung von § 104 BörsO FWB sondern auf die Ermittlung des Orderbuchumsatzes der einzelnen Skontrengruppen beziehe. Gem. § 101 Abs. 3 BörsO FWB sei für jede Skontrengruppe der Prozentsatz am Jahresgesamtorderbuchumsatz über einen Jahreszeitraum zu ermitteln. Die Geschäftsführung der Börse habe auf den Jahreszeitraum abgestellt, der unmittelbar vor dem Ende der sich aus § 98 Abs. 1 S. 2 BörsO FWB für die Betrauung mit der Preisfeststellung ergebenden Antragsfrist ende (25. Juni 2008 bis 24. Juni 2009). Darüber hinaus enthalte die Börsenordnung keine Ausnahmeregelung, die der Geschäftsführung eine von § 101 Abs. 3 BörsO FWB abweichende Ermittlung des Orderbuchumsatzes erlaube. Auf der Basis der geltenden Börsenordnung eröffne sich deshalb kein Raum für die Berücksichtigung von Sondereffekten. II. Der Antrag unter 1.) Ist bereits unzulässig. Die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt in der Hauptsache eine Anfechtungsklage voraus. Diese wäre statthafter weise nur mit der Maßgabe zu erheben, dass die Antragstellerin die mit der Zuteilung verbundenen Verpflichtungen der § 98 ff BörsO FWB im Hinblick auf die zugeteilten nicht gewollten Skontrengruppen erfüllen muss und sie insoweit mit dem an sich begünstigenden Zuteilungsbescheid beschwert ist. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würde allerdings dazu führen, dass die Antragstellerin so zu behandeln wäre, als seien ihr keine Skontren zugeteilt, was die Antragsgegnerin veranlassen müsste, die für die Antragstellerin vorgesehenen Skontren anderweitig zu verteilen, um das Funktionieren des Präsenzhandels in Aktien an der FWB sicherzustellen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass das Begehren der Antragstellerin hierauf nicht gerichtet ist. Der gestellte Antrag unter 2.) ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO statthaft. Insoweit wird die Antragstellerin in einem eventuellen Hauptsacheverfahren statthafterweise eine Anfechtungsklage erheben. Es ist anerkannt, dass bei einer Entscheidung über die Verteilung von Aktienskontren ein Skontroführer gegen die Zuteilungsentscheidung zu Gunsten seiner Mitbewerber mit einer Anfechtungsklage vorgehen kann, um auf diese Weise seine Konkurrenten zu verdrängen und ein für ihn selbst zur Verfügung stehendes Skontrenkontingent frei zu machen (sogenannten defensive oder negative Konkurrentenklage, vgl. BVerwG, Urteil v. 07. Oktober 1988, BVerwGE, Band 80, Seite 270; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 42 VwGO Rdnr. 46, jeweils m. w. N.). Vor dem Hintergrund des angeordneten Sofortvollzugs entfaltet der eingelegte Widerspruch ferner keinen Suspensiveffekt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Anträge unter 3.) und 4.) sind gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin begehrt die Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Das Begehren auf Zuteilung bestimmter Skontrengruppen bzw. geeigneter Skontrengruppen wird die Antragstellerin im Rahmen eines eventuellen Hauptsacheverfahrens mit einer Verpflichtungsklage auf Zuteilung bestimmter Skontrengruppen bzw. geeigneter Skontrengruppen geltend machen müssen. Die Frage der Vorwegnahme der Hauptsache ist nach Auffassung der erkennenden Kammer eine Frage der Begründetheit. Die zulässigen Anträge sind nicht begründet. Nach der im gerichtlichen Eilverfahren durchzuführenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die an die Beigeladenen ergangenen Bescheide vom 28. August 2009 als offensichtlich rechtmäßig, denn - und insoweit greift die Antragstellerin die Bescheide nur an - es besteht kein Anspruch der Antragstellerin - und somit auch kein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs 1 Satz 2 VwGO - auf Zuteilung der begehrten Skontrengruppen bzw. geeigneter Skontrengruppen im Wert von insgesamt 1676 Punkten, die Beigeladenen zugeteilt sind. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zuteilungsentscheidungen das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben und der Antragstellerin müssen die begehrten Skontrengruppen bzw. geeignete Skontrengruppen nicht (vorläufig) zugeteilt werden. Ein Anspruch auf Zuteilung der begehrten Skontrengruppen bzw. geeigneter Skontrengruppen resultiert nicht aus Vorschriften der Börsenordnung, insbesondere nicht gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 BörsO FWB. § 101 Abs. 1 S. 2 BörsO FWB weist klar aus, dass ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Skontrengruppen oder Einzelskontren nicht besteht. Gegenüber dieser Maßgabe erbringt auch § 104 Abs. 1 S. 1 BörsO FWB, wonach Skontroführern nach § 103 Abs. 2 BörsO FWB zunächst die Skontrengruppen zugeteilt werden sollen, die ihnen bisher zugeteilt waren, keinen Anspruch. Diese Norm gewährt keine Rechtsposition im Interesse eines Skontroführers. Sie dient vielmehr lediglich der sachgerechten und effektiven Durchführung der Skontroführung im Interesse des Publikums. Sie ist hingegen nicht zu dem Zweck geschaffen, Skontroführern die Ausübung ihrer Tätigkeit in einer neuen Zuteilungsperiode zu erleichtern bzw. das Know-How zu ihren Gunsten mit der Wiederzuteilung der alten Skontren komplett zu erhalten. § 104 Abs. 1 Satz 1 BörsO FWB schafft daher für sich genommen keine subjektiven Rechte hinsichtlich der Zuteilung bisheriger Skontrengruppen gegenüber Skontroführern, denen bisher bereits Skontrengruppen zugeteilt waren, deren Zuteilung sie wiederum präferieren. Die Verletzung des § 104 Abs. 1 S. 1 BörsO FWB kann mit anderen Worten von einem durch Neuzuteilung von Skontrengruppen betroffenen Skontroführer nicht geltend gemacht werden. Für diese Sichtweise spricht im Übrigen auch der Umstand, dass es ansonsten zu einem Wertungswiderspruch zwischen § 101 Abs. 1 S. 2 BörsO FWB und § 104 Abs. 1 S. 1 BörsO FWB kommen würde. Während in § 101 Abs. 1 S. 2 BörsO FWB ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Skontrengruppen (oder Einzelskontren) und somit ein entsprechender subjektiv rechtlicher Anspruch ausgeschlossen wird, würde ein solcher, sähe man die Norm des § 104 Abs. 1 S. 1 BörsO FWB als solche mit subjektiv rechtlichem Gehalt, gerade zu wieder begründet. Wie die Antragstellerin zu Recht darlegt, bedeutet ein "Sollen" im Regelfall eine rechtlich zwingende Maßgabe und gestattet nur in Sonderfällen, von der Regel abzuweichen. Hinzu kommt, dass die gesamte Norm des § 104 BörsO FWB geprägt ist von der Maßgabe einer Verteilung der Skontrengruppen unter Aufrechterhaltung von Know-How, nirgendwo aber zum Ausdruck kommt, dass dies zu Gunsten der Skontroführer erfolgen soll. Für das gefundene Ergebnis spricht auch der Umstand, dass die Zuteilung der Skontren gemäß § 99 Abs. 2 BörsO FWB für die Dauer von 30 Monaten befristet ist und die jeweiligen Antragsteller i. S. d. § 100 Abs. 1 Nr. 3 BörsO FWB in ihrem Antrag auf Zuteilung von Aktienskontren für eine neue Zuteilungsperiode lediglich Präferenzen bezüglich der zuzuteilenden Skontrengruppen geltend machen können. Das gefundene Ergebnis verstößt auch nicht etwa gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da das Grundgesetz umfassenden Rechtsschutz nur zu dem Zweck des Schutzes subjektiver Rechte garantiert und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, die die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt. Hingegen genügt weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, die lediglich Reflexwirkungen haben, weil in ihnen der Einzelnen allein aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23.05.2006, 1 BvR 2530/04, ). Die Zuteilung der Skontrengruppen unterliegt jedoch der grundsätzlichen Bindung der Grundrechte. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Zuteilung der begehrten Skontrengruppen beziehungsweise auf Zuteilung geeigneter Skontrengruppen kann sich jedoch insoweit weder aus Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz noch aus Artikel 12 Grundgesetz ergeben, sondern ist allenfalls am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz zu überprüfen. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die Basis der der Antragstellerin in der derzeit noch laufenden Zuteilungsperiode zugeteilten Skontrengruppen ist eine öffentlich rechtliche Zuteilungsentscheidung auf Basis des § 29 BörsG. Diese Zuteilungsentscheidung setzt zwar ein durch eigene Leistung geschaffenes Finanzdienstleistungsinstitut voraus, ist aber selbst nicht durch eigene Leistung oder Kapitaleinsatz begründet (vgl. BVerfG, Beschluss v. 21.08.2002, Az.: 1 BvR 1444/02, ). Die Zuteilungsentscheidung genießt also keinen Eigentumsschutz. Zudem ist diese Position befristet verliehen, so dass der Inhaber nicht (verfassungs-) rechtlich abgesichert auf eine Wiedererteilung vertrauen kann. Jedenfalls kann er im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf weitere Zuteilung von identischen Skontrengruppen herleiten. Die Nichtzuteilung bestimmter Skontrengruppen, auf die selbst kein eigentumsrechtlich geschützter Anspruch besteht, ist auch dann kein eigentumsrechtlich beachtlicher Eingriff durch Unterlassen in durch Art. 14 GG geschützter Rechtsgüter, wenn der Einzelne erst mit Blick auf eine bestimmte Situation Investitionen getätigt hat und ohne die erneute Zuteilung identischer Skontrengruppen die wirtschaftliche Situation des Betroffenen negativ beeinflusst würde. Die Antragstellerin hat insoweit allenfalls eine Erwartung oder Chance, in den Genuss der Zuteilung identischer Skontrengruppen zu kommen. Eine derartige Position steht aber nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie. Mit anderen Worten hat die Antragstellerin mit der Zuteilung der bisherigen Skontrengruppen keine Rechtsposition erhalten, die der einer Eigentümerin entspricht, die ihr also nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordnet ist. Ein Anspruch auf Zuteilung der begehrten Skontrengruppen bzw. geeigneter Skontrengruppen resultiert auch nicht etwa aus Art. 12 Abs. 1 GG. Da die unternehmerische und berufliche Betätigung der Antragstellerin in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen besteht, gehört die Skontroführung zwar zum eigentlichen Bereich ihrer unternehmerischen und beruflichen Tätigkeit und stellt deshalb nicht etwa nur ein außerhalb des Freiheitsbereichs nach Art. 12 Abs. 1 GG liegendes weiteres Betätigungsfeld dar (so Hess. VGH, Urteil v. 16.04.2008, Az.: 6 UE 1472/07, ; anderer Ansicht Pietzcker, ZBB, 2007, Seite 295 ff.). Diese unternehmerische und berufliche Tätigkeit ist vorliegend allerdings nicht betroffen. Die Zuteilung neuer Skontrengruppen stellt vielmehr einen bloßen Nachteil oder eine Einschränkung dar, die in einem der Antragstellerin eingeräumten Tätigkeitsfeld durch eine faktische und/oder rechtliche Veränderung der (Markt-)Bedingungen eingetreten ist. Es handelt sich um eine schlichte Minderung von Erwerbschancen durch Verschlechterung der Wettbewerbsposition im laufenden Marktgeschehen, gegen die Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17. Dezember 2007, Az.: 2 BvR 1095/05, ). Der allgemeine Gleichheitssatz bzw. das Verbot einer willkürlichen Ungleichbehandlung aus Artikel 3 Abs 1 GG begründet hingegen gegenüber der Antragsgegnerin eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung. Hieraus resultiert vorliegend allerdings kein Anspruch auf Zuteilung der begehrten Skontrengruppen bzw. geeigneter Skontrengruppen. Artikel 3 Abs 1 GG schützt weder vor Konkurrenz noch garantiert er im Hinblick auf eine bestimmte Wettbewerbsposition einen bestimmten Besitzstand. Er bezweckt vielmehr die Gewährleistung gleicher Chancen bei der Gewährung staatlicher Leistungen und schützt den unterlegenen Bewerber vor willkürlichen Benachteiligungen gegenüber seinen Konkurrenten (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmitt-Assmann/Pitzner, VwGO, § 42 Abs. 2 VwGO, Rdnr. 291). Zu prüfen ist insoweit lediglich, ob die vorgenommene Maßnahme, hier die Neuverteilung der Skontrengruppen für eine neue Zuteilungsperiode, durch das öffentliche Interesse geboten ist und nicht willkürlich die schutzwürdigen Interessen des "unterlegenen" Bewerbers verletzt werden. Gesichert wird also "lediglich" ein Anspruch auf ein faires Verteilungsverfahren. Die von der Antragsgegnerin dargelegte Schilderung des Zuteilungsverfahrens und die genannten Sachgründe für die zukünftige Verteilung der Aktienskontren, insbesondere auch für die Zweiteilung der Skontrengruppe Automobile Manufaktures, erweist sich als sachgerecht und steht in Übereinstimmung mit den Verteilungsregelungen der BörsenO FWB. Insoweit sind die Darlegungen der Antragsgegnerin aus der Antragserwiderung nicht nochmals zu wiederholen. Hieran ändert auch der Einsatz eines Computerprogramms nichts. Was die von der Antragstellerin vorgetragene Benachteiligung anbelangt, wonach der reale Marktanteil vor dem Hintergrund der Zuteilung der Skontrengruppe Automobile Manufakturers I (a) lediglich 0,5062% betrage, so erweist sich dieser Vortrag als nicht geeignet, von dem gefundenen Ergebnis abzuweichen. Gemäß § 101 Abs. 3 Börsenordnung ist für jede Skontrengruppe der Prozentsatz am Jahresgesamtorderbuchumsatzes aller Aktienskontren zu ermitteln. Dem ist die Geschäftsführung der FWB nachgekommen. Demgegenüber sieht die Börsenordnung kein Gebot vor, den Orderbuchumsatz - vor dem Hintergrund von Sondereffekten - abweichend zu ermitteln. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.