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Urteil

1 K 1619/08.F

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:1029.1K1619.08.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei dem Beschluss des Sanktionsausschusses der FWB vom 29. April 2008 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der im Verwaltungsrechtsweg ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens angefochten werden kann, § 22 Abs. 3 S. 2 BörsG in der Fassung vom 16.07.2007 (BGBl. I Seite 1330, 1351, das am 01.11.2007 in Kraft trat und damit zu dem Zeitpunkt galt, an dem der angefochtene Beschluss erging). Die Klage ist unbegründet. Der Beschluss des Sanktionsausschusses der FWB vom 29. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den Beschluss des Sanktionsausschusses ist § 22 Abs. 2 S. 1 BörsG in der oben genannten Fassung. Danach kann der Sanktionsausschuss einem Handelsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro oder mit Ausschluss von der Börse bis zu 30 Handelstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer oder eine für ihn tätige Hilfsperson vorsätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche Vorschriften verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicher stellen sollen. Die Anwendung dieser Vorschrift auf Sachverhalte, die, wie vorliegend, zum Teil vor seinem Inkrafttreten liegen, begegnet auch hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbotes (Art. 103 Abs. 2 GG) insoweit keinen Bedenken, als die Norm in der konkreten Sanktionsentscheidung nur insoweit in Anspruch genommen wird als sie mit der früher geltenden Regelung des § 20 Abs. 2 des BörsG vom 21.06.2002 (BGBl. I Seite 2010) deckungsgleich ist. Der Beschluss des Sanktionsausschusses erweist sich nicht als formell rechtswidrig. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Sanktionsbeschluss ohne eine vorherige mündliche Erörterung mit den Betroffenen ergangen ist. Gem. § 7 Abs. 1 der anzuwendenden Sanktionsausschuss-Verordnung entscheidet der Sanktionsausschuss im schriftlichen Verfahren. Gem. § 8 Abs. 1 Sanktionsausschuss-Verordnung kann der Sanktionsausschuss nach mündlicher Erörterung entscheiden, sofern eine solche aufgrund der besonderen Bedeutung des Verfahrensgegenstandes geboten erscheint. Die Möglichkeit einer mündlichen Erörterung steht damit im Ermessen des Sanktionsausschusses. Vorliegend sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die diesen Ermessensspielraum zugunsten der Kläger auf Null reduziert hätten. Der Beschluss des Sanktionsausschusses ist auch materiell rechtmäßig. Die Kläger zu 2) bis 4) haben gegen §§ 37 Abs. 1, 48 Abs. 2 BörsO (in der Fassung vom 26. März 2007) i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen der FWB über technische Einrichtungen betreffend den Präsenzhandel (Xontro Regelwerk) verstoßen, indem sie in der Zeit vom 13. Juni 2007 bis 16. August 2007 und vom 04. Oktober 2007 bis 29. November 2007 im börseneigenen EDV-System Buchungen und Rückbuchungen vorgenommen haben, denen keine Börsengeschäfte zugrunde lagen. Mit den durchgeführten Buchungen kam es zur Nutzung des börseneigenen EDV-Systems Xontro, ohne dass dieser Nutzung die Abwicklung von Börsengeschäften zugrunde lag. Eine entsprechende Nutzung entspricht nun aber den börsenrechtlichen Vorgaben. Gem. § 48 Abs. 2 BörsO (in der Fassung vom 26. März 2007) haben alle Handelsteilnehmer sich beim Abschluss und der Abwicklung von Börsengeschäften der vom Börsenrat und der Geschäftsführung bestimmten EDV-Anlage zu bedienen, und zwar in dem jeweils von der Geschäftsführung festgelegten Umfang. Bereits aus dieser Norm ergibt sich, dass die EDV-Programme zum Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung von Börsengeschäften zur Verfügung gestellt werden. Gem. § 37 Abs. 1 BörsO (in der Fassung vom 26. März 2007) sind alle dem Skontroführer erteilen Aufträge sowie die abgeschlossenen Börsengeschäfte unverzüglich in die von der Geschäftsführung bestimmte EDV-Anlage einzugeben, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Als Börsengeschäfte gelten auch Aufgabegeschäfte. Gem. § 1 Abs. 1 des Xontro-Regelwerks (in der Fassung vom 01.04.2006) stellt das elektronische System Xontro die von der Geschäftsführung der FWB für den Präsenzhandel gem. § 37 BörsO für die FWB bestimmte Börsen-EDV dar. Das System Xontro unterstützt den gesamten Handelsprozess von der Auftragserteilung über die Preisfeststellung durch die Skontroführer bis hin zur Eingabe und Weitergabe der Geschäfte zum Zwecke der Abwicklung. Gem. § 9 Abs. 1 des Xontro-Regelwerks dürfen Handelsteilnehmer das System Xontro nur zweckentsprechend und systemgerecht nutzen. Zweckentsprechend in diesem Sinne heißt im Zusammenhang mit den genannten Normen offensichtlich zum Abschluss und bei Abwickeln von Börsengeschäften. Solche wurden vorliegend nicht vorgenommen. Insbesondere handelt es sich nicht, wie von den Klägern vorgetragen, um ein sogenanntes Aufgabegeschäft. Aufgabegeschäfte sind solche Geschäfte, bei denen sich der Skontroführer gegenüber seinem Auftraggeber die Benennung des anderen Vertragsteils vorbehält. Rechtlich stellt das Aufgabegeschäft einen Sonderfall des Vermittlungsgeschäfts i. S. d. § 95 Abs. 1 HGB dar. Bei Geschäften vorbehaltlich der Aufgabe muss der Vertragspartner, wenn es sich um die Benennung des Verkäufers handelt, bis zum Schluss der nächsten Börsenversammlung aufgegeben werden. Wird die Bezeichnung des Käufers vorbehalten, so ist dessen Benennung spätestens am zweiten Börsentag nach dem Abschlusstag vor Börsenschluss vorzunehmen, § 9 Abs. 2 der Bedingungen für Geschäfte an der FWB. Wird die Aufgabe nicht rechtzeitig geschlossen, kann der Auftraggeber den Makler auf Erfüllung in Anspruch nehmen, § 10 Abs. 1 der Bedingungen für Geschäfte an der FWB. Aufgabegeschäfte werden zuvorderst aufgrund der Vermittlungstätigkeit und wegen der damit verbundenen Courtageberechtigung (und bei Skontroführern aufgrund der liquiditätsspendenden Funktion des Börsenmaklers) abgeschlossen. Die Einordnung eines Geschäfts als Aufgabegeschäft setzt somit eindeutig voraus, dass es „eine Partei“, eine „andere Partei“ sowie den „Handelsmakler“ gibt, wie es § 95 Abs. 1 HGB vorsieht. Bei den Geschäften, die die Kläger als Aufgabegeschäfte ansehen wollen, war zumindest eine Partei (Verkäuferin) die Klägerin zu 1) und der Handelsmakler gleichfalls die Klägerin zu 1). Soweit ein Käufer gefunden wurde, was nach dem Vortrag der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung in einigen Fällen erfolgte, gab es zumindest eine andere Partei. Soweit dies nicht der Fall war, musste die Klägerin zu 1) in ihrer Funktion als Handelsmakler auch noch selbst als andere Partei eintreten. In diesem Fall kam es zum kompletten In-sich-Vermittlungsgeschäfts, an dem nach der gesetzlichen Konzeption drei, jedenfalls aber zwei von einander unabhängige Akteure beteiligt sind. Da bei der Beurteilung dieser Geschäfte an die juristische Person der Klägerin zu 1) anzuknüpfen ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, es habe Geschäfte zwischen Verschiedenen, nämlich zwischen der Eigenhandelsabteilung der Klägerin zu 1) und der Maklerabteilung der Klägerin zu 1) und deren jeweiligen Konten … bzw. … gegeben. Maklertätigkeit im Rahmen von Börsengeschäften ist Tätigkeit, die für Andere und nicht für sich selbst erbracht wird. Es handelt sich vorliegend jedoch auch nicht etwa um Eigengeschäftstätigkeit. Auch bei einem Eigengeschäft muss die grundsätzliche Stellung des Skontroführers als Makler, als Intermediär, als ein Vermittler zwischen verschiedenen Akteuren erhalten bleiben. Die Klägerin zu 1) hat gegen die entsprechenden börsenrechtlichen Vorschriften verstoßen, da ihr Geschäftsführer die entsprechenden Buchungen vorgegeben hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin zu 1) vom 12.09.2007 an die Handelsüberwachungsstelle (Blatt 11 der Behördenakte). Hierin liegt nicht lediglich die Anweisung, die bei Umbuchung in die Aufgabeliste anzusetzenden Preise mit Blick auf die unsicherere zukünftige Kursentwicklung mit entsprechenden Zu- und Abschlägen zu versehen, so der Klägervortrag, sondern konkludent auch die Vorgabe, die entsprechenden Positionen in die Aufgabeliste zu nehmen, obwohl es sich nicht um Aufgabegeschäfte handelt. Spätestens nach dem Schreiben der Handelsüberwachungsstelle vom 24.08.2007 an die Klägerin zu 1) hätte eine derartige Vorgabe der Klägerin zu 1) an die Kläger zu 2) bis 4) zurückgenommen werden müssen, da in diesem Schreiben (Blatt 18 der Behördenakte) hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass durch die Eingabe in die Börsen-EDV Aufgabepositionen entstanden sind, „obwohl diesen Buchungen keine tatsächlichen Handelsgeschäfte im Präsenshandel an der FWB zugrunde lagen, bei denen die Benennung der Gegenpartei vorbehalten wurde (Aufgabegeschäfte)“. Die Kläger haben, jedenfalls was die Verstöße im Zeitraum 04. Oktober 2007 bis 29. November 2007 anbelangt, vorsätzlich gehandelt. Vor dem Hintergrund der oben gemachten Ausführungen musste es den Klägern bewusst gewesen sein, dass es sich bei den vorgenommenen Geschäften nicht um Börsengeschäfte handelt und somit die ihnen zur Verfügung gestellte EDV zwecks Durchführung dieser Geschäfte nicht zur Verfügung stand, was die oben erwähnten börsenrechtlichen Vorschriften auch hinreichend präzise zum Ausdruck bringen. Selbst wenn ihnen dies aber zunächst nicht bewusst war, so ergibt sich aus dem Schreiben der Haushaltsüberwachungsstelle vom 24. August 2007 mit hinreichender Klarheit, dass mit dem Tätigwerden Aufgabepositionen entstanden sind, „obwohl diesen Buchungen keine tatsächlichen Handelsgeschäfte im Präsenzhandel an der FWB zugrunde lagen, bei denen die Benennung der Gegenpartei vorbehalten wurde (Aufgabegeschäft)“. Vor dem Hintergrund dieses Schreibens hätten die Kläger jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von ihrer Buchungspraxis bis zur Klärung der Situation Abstand nehmen müssen, was sie nicht getan haben. Zumindest ab diesem Zeitpunkt haben die Kläger somit mit Wissen und Wollen das ihnen für Börsengeschäfte zur Verfügung gestellte EDV-Programm für Geschäfte genutzt, die offensichtlich keine Börsengeschäfte sind. Auch das im Februar 2008 von der Geschäftsführung der FWB herausgegebene Rundschreiben Nr. 05/08 lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Rechtslage bis zu diesem Zeitpunkt unklar gewesen sei. Aus dem Rundschreiben ergibt sich nur, dass sich die Geschäftsführung der FWB „aus gegebenem Anlass“, wohl vor dem Hintergrund von Zuwiderhandlungen, genötigt sah, entsprechendes Handeln als Verstoß aufzuzeigen. Hieran ändert der Umstand nichts, dass diese Maßgabe den Handelsteilnehmern des Präsenzhandels auch bereits zuvor klar gewesen sein musste bzw. jedenfalls - wie vorliegend - nach einem entsprechenden Hinweis der Haushaltsüberwachungsstelle entsprechende Buchungen hätten eingestellt werden müssen. Vor dem Hintergrund des Schreibens der Haushaltsüberwachungsstelle vom 24.08.2007 an die Klägerin zu 1) können sich die Kläger ferner nicht darauf berufen, dass die Buchungspraxis über einen langen Zeitraum hinweg beanstandungsfrei geduldet worden sei. Insoweit kann offen bleiben, ob dies ursprünglich tatsächlich der Fall war. Die ausgesprochenen Sanktionen erweisen sich auch nicht als unverhältnismäßig. Vor dem Hintergrund des vorsätzlichen Verhaltens der Kläger brauchte es der Sanktionsausschuss nicht etwa bei einer Abmahnung oder einem Verweis belassen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass gegen die Kläger bis zu dem streitgegenständlichen Sanktionsverfahren noch kein Sanktionsverfahren hat durchgeführt werden müssen. Dies hat der Sanktionsausschuss zu Gunsten der Kläger mit berücksichtigt. Vor dem Hintergrund des vorsätzlichen Handelns ist es auch nicht entscheidend, dass kein Dritter durch die Buchungspraxis der Kläger betroffen wurde. Insoweit ist es notwendig, die zweckwidrige Nutzung des zur Verfügung gestellten EDV-Systems Xontro zu sanktionieren, was sich aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gesichtspunkten als notwendig erweist, um Missbräuchen vorzubeugen. Die Bestimmung des Ordnungsgeldes erweist sich auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft und damit unverhältnismäßig, weil sich der Sanktionsausschuss keine Klarheit über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kläger verschafft hat. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgt der Höhe nach im Rahmen eines dem Sanktionsausschuss zustehenden Ermessensspielraums. Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass der Rahmen dieses Ermessensspielraums mit den festgesetzten Beträgen überschritten worden wäre. Auch haben die Kläger nicht etwa substantiiert vorgetragen, dass die ihnen jeweils auferlegte Sanktion ihre jeweilige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschreite. Die Kostenentscheidung des Sanktionsausschusses folgt aus § 11 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 1 Sanktionsausschuss-Verordnung. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 3.000,00 Euro beruht auf § 11 Abs. 4 S. 3 Sanktionsausschuss-Verordnung i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Hessisches Verwaltungskostengesetz. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin zu 1) ist Handelsteilnehmerin und Skontroführerin. Die Kläger zu 2) bis 4) sind Börsenhändler der Klägerin zu 1) und für die Klägerin zu 1) als skontroführende Personen tätig. Die Klägerin zu 1) nimmt am elektronischen System Xontro am Präsenzhandel teil. Ihr ist die Xontro-Teilnehmernummer … (Maklerkonto) zugewiesen. Die Kläger zu 2) bis 4) benutzen als für die Klägerin zu 1) handelnde Personen ebenfalls das System Xontro mit einer persönlichen Benutzerkennung. Zur Abwicklung sämtlicher Wertpapierhandelsgeschäfte im elektronischen Handelssystem XETRA benutzt die Klägerin zu 1) das CBF-Konto … der H AG, ihrer Verrechnungs- und Depotbank. Am 29. April 2008 erließ der Sanktionsausschuss der Beklagten einen Beschluss, mit dem die Klägerin zu 1) mit einem Ordnungsgeld von 20.000,00 Euro und die Kläger zu 2) bis 4) mit einem Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 2.500,00 Euro belegt worden sind. Die Kosten sind der Klägerin zu 1) zur Hälfte und den Klägern zu 2) bis 4) zu jeweils 1/6 auferlegt worden. Ferner hat der Sanktionsausschuss eine Verfahrensgebühr in Höhe von 3.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger hätten als Skontroführer bzw. skontroführende Personen teils leichtfertig, teils vorsätzlich gegen börsenrechtliche Vorschriften verstoßen, indem sie in der Zeit vom 13. Juni 2007 bis 16. August 2007 und erneut vom 04. Oktober 2007 bis 29. November 2007 im börseneigenen EDV-System Xontro Buchungen und Rückbuchungen zwischen dem ihnen für Eigengeschäfte der Klägerin zu 1) zugänglichen CBF-Konto ihrer Depot- und Verrechnungsbank und dem Maklerkonto der Klägerin zu 1) vorgenommen hätten, denen keine Börsengeschäfte zugrunde gelegen hätten. Hierbei handele es sich um eine regelwidrige Buchungspraxis. Die Kläger hätten sich verpflichtet, sich zum Abschluss und zur Abwicklung von Börsengeschäften der vom Börsenrat und der Geschäftsführung bestimmten EDV-Anlage, das heißt für den Präsenshandel des börseneigenen elektronischen Systems Xontro zu bedienen. Aus dieser Verpflichtung resultiere zugleich, dass die zur Verfügung gestellten EDV-Anlagen nicht für andere Zwecke als zum Abschluss und zur Abwicklung von Börsengeschäften benutzt werden dürfe. Die Kläger zu 2) bis 4) hätten das Xontro-System nun aber missbräuchlich benutzt, indem sie in den genannten Zeiträumen Buchungen vorgenommen hätten, denen keine Börsengeschäfte zugrunde gelegen hätten. Sie hätten Käufe und Verkäufe zwischen dem ihnen für Eigengeschäfte der Klägerin zu 1) zugänglichen CBF-Konto der Verrechnungs- und Depotbank und dem Maklerkonto der Klägerin zu 1) nur gebucht, um jeweils vorhandene Handelspositionen auf den genannten Konten zu verändern. Es hätten keine Aufgabegeschäfte der Klägerin zu 1) zugrunde gelegen, da es hierfür bestimmte Verkäufer bzw. Käufer nicht gegeben habe. So habe die Klägerin zu 1) im Zeitraum vom 13. Juni 2007 bis 16. August 2007 Eigengeschäfte im elektronischen Handelssystem XETRA aber auch im Präsenshandel abgeschlossen und zwar betreffend nicht zum Skontro der Klägerin zu 1) gehörende Aktien der Gattung Infineon. Die hierbei erworbenen Aktien seien in das Wertpapierdepot der Klägerin zu 1) bei ihrer Verrechnungs- und Depotbank eingebucht worden. Die Kläger zu 2) bis 4) hätten auf Weisung des Geschäftsführers der Klägerin zu 1) in dieser Zeit zwischen dem Maklerkonto und dem CBF-Konto als Eigengeschäfte gekennzeichnete Buchungen vorgenommen. Tags darauf sei es zu entsprechenden Rückbuchungen gekommen. Aus den jeweiligen Rückbuchungen am Folgetag folge, dass es sich bei diesen Geschäften nicht um Aufgabegeschäfte der Klägerin zu 1) gehandelt habe. Die Verstöße seien zumindest leichtfertig, nach einem Schreiben der Haushaltsüberwachungsstelle vom 24. August 2007 auch bedingt vorsätzlich begangen worden. Aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung als Börsenhändler habe den Klägern zu 2) bis 4) ohne weiteres bewusst sein müssen, dass Buchungen in einer EDV-Anlage der Frankfurter Wertpapierbörse ohne entsprechende Geschäfte zweck- und rechtswidrig seien und einen schweren Missbrauch der Börsen-EDV darstellten. Für die Verstöße der Kläger zu 2) bis 4) habe die Klägerin zu 1) einzustehen. Sie treffe eigenes Verschulden. Ihr Geschäftsführer (und Hauptgesellschafter) habe die Buchungen angeordnet. Auch er habe zu Anfang zumindest leichtfertig gehandelt und nach dem 24. August 2007 sogar vorsätzlich. Das allgemeine Rechtsprinzip des Verbots der Doppelbestrafung hindere nicht eine zusätzliche Sanktionierung gegenüber der Klägerin zu 1). Dieser Grundsatz lasse die Festsetzung einer Geldbuße wegen einer bestimmten Tat gegen das Organ einer juristischen Person zusätzlich zur Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person selbst zu. Dies gelte insbesondere in einem Fall wie hier, in dem die Verstöße der Kläger zu 2) bis 4) auf Weisung eines Organs der Klägerin zu 1) und damit auf einen von den Verstößen der Kläger zu 2) bis 4) zu unterscheidenden Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften zurückzuführen sei. Die Belegung der Kläger mit Ordnungsgeldern sei notwendig, um den Beteiligten ihre börsenrechtlichen Verstöße nachhaltig vor Augen zu führen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass sie teilweise vorsätzlich gehandelt hätten und nachträglich keine Einsicht zeigten. Zu Gunsten der Kläger sei zu beachten, dass gegen sie bisher kein Sanktionsverfahren habe durchgeführt werden müssen. Die deutlich geringeren Ordnungsgelder gegenüber den Klägern zu 2) bis 4) berücksichtigten, dass sie auf Weisung des Geschäftsführers der Klägerin zu 1) gehandelt hätten. Die Kostenentscheidung folge aus § 11 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 1 Sanktionsausschussverordnung. Die festgesetzte Gebühr beruhe auf § 11 Abs. 4 S. 3 Sanktionsausschussverordnung und entspreche §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Hessische Verwaltungskostengesetz. Die Zustellung des Beschlusses des Sanktionsausschusses erfolgte am 19. Mai 2008. Mit Schriftsatz vom 18.06.2008, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 18.06.2008, haben die Kläger Klage erhoben. Der Beschluss des Sanktionsausschusses sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Vorweg schicken die Kläger den Hinweis, dass der Sanktionsausschuss mit seinem Beschluss im vorliegenden Fall eine gängige Handelspraxis beanstande, die auch von den anderen Handelsteilnehmern gepflegt worden sei und die nicht durch börsenrechtliche Regelungen verboten sei. Was den Sachverhalt anbelange, sei eine Weisung des Geschäftsführers der Klägerin zu 1) an die Kläger zu 2) bis 4), Aktien der Gattung Infineon, welche die Klägerin zu 1) im Rahmen ihrer Eigenhandelstätigkeit über das elektronische Handelssystem XETRA erworben hatte und die in das bei der H AG geführte Depot der Klägerin zu 1) eingebucht worden waren, in die Aufgabeliste umzubuchen, nicht erfolgt. Der Geschäftsführer der Klägerin zu 1) habe lediglich Anweisung erteilt, die bei Umbuchung in die Aufgabeliste anzusetzenden Preise mit Blick auf die unsichere zukünftige Kursentwicklung mit entsprechenden Zu- und Abschlägen zu versehen. Die Einbuchung der Aktien der Gattung V. habe der einwandfreien Zuordnung dieser Aktien zum Handelsbestand der Klägerin zu 1) gedient. Einbuchungen von Wertpapieren aus dem Depot eines Handelsteilnehmers in die Aufgabeposition seien ohne weiteres möglich und vom System vorgesehen, um Handelsteilnehmern Börsengeschäfte am Parkett zu ermöglichen. Eine Zweckentfremdung des Systems Xontro könne hierin nicht gesehen werden. Die Einbuchung von Aktienbeständen in die Aufgabenliste diene dazu, dem Handelsteilnehmer den Zugriff auf diese Stücke im Rahmen seiner Handelstätigkeit im Präsenshandel zu ermöglichen. Zu einer professionellen Handelstätigkeit gehöre es unter anderem auch, testweise Aufträge zu erteilen, um die Marktgegebenheiten zu ermitteln und die Aufnahmefähigkeit des Marktes zu prüfen, insbesondere in solchen Aktien, in denen der Handelsteilnehmer nicht zugleich Skontroführer sei. Es sei den Klägern lediglich darum gegangen, die über XETRA erworbenen Aktien der Gattung V. möglichst gewinnbringend im Präsenzhandel der Frankfurter Wertpapierbörse zu platzieren und nach Möglichkeit zu veräußern. Um im Präsenzhandel mit den über XETRA erworbenen Aktien der Gattung V. handeln zu können, sei deren Übertragung in die Aufgabeliste der Klägerin zu 1) zwingend notwendig. Was die rechtliche Würdigung anbelange sei der Beschluss des Sanktionsausschusses bereits formell rechtswidrig. Der Sanktionsausschuss habe zu Unrecht und jedenfalls ermessensfehlerhaft die Durchführung einer mündlichen Erörterung gem. § 8 Abs. 1 S. 1 Sanktionsausschussverordnung abgelehnt. Eine mündliche Erörterung sei im vorliegenden Fall aber bereits vor dem Hintergrund angemessen, dass der Sanktionsausschuss im vorliegenden Verfahren Ordnungsgelder in Höhe von insgesamt 27.500,00 Euro und zusätzlich eine Verfahrensgebühr in Höhe von 3.000,00 Euro geltend gemacht habe. Eine mündliche Verhandlung sei aber auch vor dem Hintergrund angemessen gewesen, dass Gegenstand der Beanstandung der Handelsüberwachungsstelle und der Beklagten eine allgemein gebräuchliche Praxis im Eigenhandel gewesen sei. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegenüber der Klägerin zu 1) sei bereits deshalb rechtswidrig, da das vom Sanktionsausschuss beanstandete Verhalten der Kläger zu 2) bis 4) der Klägerin zu 1) nicht zuzurechnen sei. Das Börsengesetz enthalte keine entsprechende Zurechnungsnorm. Eine Sanktionierung des zur Skontroführung zugelassenen Unternehmens komme nur dann in Betracht, wenn ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Unternehmens sanktioniert werden solle. Der Vorwurf gegen den Geschäftsführer der Klägerin zu 1), er habe das Verhalten der Kläger zu 2) bis 4) angeordnet, beruhe aber auf einer fehlerhaften Tatsachenermittlung, da es eine derartige Anordnung nicht gegeben habe. Es liege aber auch kein Regelverstoß der Kläger zu 2) bis 4) vor. Die Annahme des Sanktionsausschusses, den Geschäften hätten keine Börsengeschäfte zugrunde gelegen, sei falsch. Die Einbuchung in die Aufgabeposition sei zu dem Zweck erfolgt, die über XETRA erworbenen Aktien im Präsenzhandel zum Verkauf anzubieten, also mit dem Ziel der Benennung einer Gegenpartei, in diesem Fall eines Käufers. Die Kläger zu 2) bis 4) hätten ein sogenanntes „halbes Geschäft“ vorgenommen. Dies sei gerade typisch für ein Aufgabegeschäft. Unerheblich sei, welche Hälfte des Aufgabegeschäftes von dem Handelsteilnehmer zuerst vorgenommen bzw. benannt werde. Der Handelsteilnehmer könne zunächst Aktien an einen Interessenten verkaufen und diese Aktien von Aufgabe geben, um sich anschließend vom eigenen Depot einzudecken, also sich selber als Gegenpartei zu benennen. Die umgekehrte Vorgehensweise sei jedoch ebenso möglich und gebräuchlich. Der Handelsteilnehmer könne also zu erst ein halbes Geschäft durch Einbuchung von Stücken in die Aufgabeposition zustande bringen, um anschließend zu versuchen, die vorbehaltene Benennung des Käufers vorzunehmen. Was die im vorliegenden Fall vorgenommenen Rückbuchungen anbelange so beruhten diese allein darauf, dass es der Klägerin zu 1) während der zweitägigen Frist zur Benennung der Gegenpartei nicht gelungen sei, die Aktien der Gattung Infineon zu den von ihr beabsichtigten Konditionen zu veräußern und damit einen Käufer für das bestehende Aufgabegeschäft zu benennen. Soweit die Aufgabe des Vertragspartners innerhalb dieser Frist nicht möglich gewesen sei, sei der Makler selber Vertragspartei auf Seiten der vorbehaltenen Aufgabe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass weder in der Börsenordnung noch in § 9 des Xontro-Regelwerks ausdrücklich geregelt sei, für welche Zwecke das System Xontro einzusetzen sei und welche Nutzung eine Zweckentfremdung bzw. einen Missbrauch darstelle. Da die Kläger zu 2) bis 4) nur vereinzelte Buchungen vorgenommen hätten, sei jedenfalls kein Einfluss auf die Systemstabilität genommen worden und damit auf die Interessen anderer Handelsteilnehmer. Die zugrunde liegenden Vorschriften seien auch nicht hinreichend präzise, um hierauf eine repressive Maßnahme wie eine Sanktionierung gem. § 20 Abs. 2 Börsengesetz a. F. stützen zu können. Den Klägern könne auch keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden. Nachdem die Buchungspraxis der Kläger über einen langen Zeitraum hinweg beanstandungsfrei geduldet worden sei, hätten die Kläger nicht davon ausgehen müssen, rechtswidrig zu handeln. Das gelte auch und insbesondere für die vermeintlichen Verstöße in den Monaten Oktober und November 2007. Die Handelsüberwachungsstelle habe etwaige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Buchungspraxis in ihrem Schreiben vom 24. August 2007 nicht klar zum Ausdruck gebracht. Die Rechtslage im Jahre 2007 sei nicht geklärt gewesen. Noch im Februar 2008 habe sich die Beklagte genötigt gefühlt, ein klarstellendes Rundschreiben zu der streitgegenständlichen Buchungspraxis an alle Handelsteilnehmer zu versenden, um auf die geänderte Sichtweise zu Einbuchungen in die Aufgabeposition hinzuweisen. Der Sanktionsausschuss habe ferner mit seinem Beschluss in mehrfacher Hinsicht Verhältnismäßigkeitserwägungen außer acht gelassen. Da die Kläger zuvor noch niemals im Rahmen eines Sanktionsverfahrens mit einer Sanktion belegt worden seien, habe man die Kläger zunächst im Wege einer Abmahnung auf das vermeintliche Fehlverhalten hinweisen müssen oder allenfalls einen Verweis erteilen können. Ein Ordnungsgeld könne nicht verhängt werden, ohne die Erteilung eines Verweises als weniger einschneidende Disziplinarmaßnahme ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Was die Höhe des Ordnungsgeldes anbelange sei die Entscheidung wegen eines Begründungsmangels sowie aufgrund Ermessensausfalls rechtswidrig. Ferner sei das Ordnungsgeld in unangemessener Höhe festgesetzt. Da sich die vermeintlichen Verstöße im Rahmen der Eigenhandelstätigkeit der Klägerin zu 1) ereignet haben sollen, sei es nicht zu einer Außenwirkung gekommen. Kein Dritter sei durch die Buchungspraxis der Klägerin zu 1) in irgendeiner Weise betroffen. Ferner sei die Bestimmung des Ordnungsgeldes ermessensfehlerhaft, weil sich der Sanktionsausschuss keine Klarheit über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kläger verschafft habe. Ferner habe der Sanktionsausschuss von dem ihm gewährten Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht, da er lediglich eine Weisung der Börsenaufsichtsbehörde umgesetzt habe. Die Kläger beantragen, den Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 08. Mai 2008 im Sanktionsverfahren 27/2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beschluss des Sanktionsausschusses vom 08. Mai 2008 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Geschäftsführer der Klägerin zu 1) habe der Beklagten mit Schreiben vom 12. September 2007 mitgeteilt, er habe an seine Mitarbeiter, die Kläger zu 2) bis 4), eine entsprechende Anweisung hinsichtlich der beanstandeten Eingaben in das Xontro-System gegeben. Der Beschluss des Sanktionsausschusses sei auch formell rechtmäßig. Das schriftliche Verfahren sei der Regelfall und die Entscheidung nach mündlicher Erörterung die Ausnahme. Dem vorliegenden Verfahrensgegenstand sei im Vergleich zu anderen Verfahren keine besondere, herausgehobene Bedeutung zugekommen. Die Höhe des ausgesprochenen Ordnungsgeldes und die Höhe der Verfahrensgebühr seien keine geeigneten Kriterien für die Entscheidung der Verfahrensart. Der Beschluss des Sanktionsausschusses sei auch materiell rechtmäßig. Die Kläger zu 2) bis 4) hätten durch ihre Eingaben in das Xontro-System, denen keine Börsengeschäfte zu Grunde gelegen hätten, gegen §§ 37 Abs. 1, 48 Abs. 2 Börsenordnung a. F. verstoßen. Diese Verstöße seien der Klägerin zu 1) zuzurechnen. Ein Verweis sei vorliegend als Sanktion nicht in Betracht gekommen, da die Verletzungen börsenrechtlicher Vorschriften vorliegend wiederholt und teilweise vorsätzlich erfolgt seien. Die Ausführungen der Kläger über unberechtigte Weisungen der Börsenaufsichtsbehörde an den Sanktionsausschuss entbehrten jeder sachlichen Grundlage.