Urteil
1 K 1756/10.F
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:0309.1K1756.10.F.0A
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist für einen juristischen Laien notwendig, wenn sich die Begründung eines ablehnenden Subventionsbescheides auf die Widergabe einiger Fördervoraussetzungen und den Hinweis beschränkt, dass "diese Voraussetzung" nicht erfüllt sei, sofern aus Sicht des Adressaten nicht erkennbar ist, welche Voraussetzung nicht erfüllt sein soll und warum die Behörde zu dieser Einschätzung gelangt ist.
Tenor
1. Der Bescheid vom 27.01.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 17.06.2010 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist für einen juristischen Laien notwendig, wenn sich die Begründung eines ablehnenden Subventionsbescheides auf die Widergabe einiger Fördervoraussetzungen und den Hinweis beschränkt, dass "diese Voraussetzung" nicht erfüllt sei, sofern aus Sicht des Adressaten nicht erkennbar ist, welche Voraussetzung nicht erfüllt sein soll und warum die Behörde zu dieser Einschätzung gelangt ist. 1. Der Bescheid vom 27.01.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 17.06.2010 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Allerdings muss der Klageantrag sachgerecht umgedeutet werden (§ 86 Abs. 3 VwGO). Der Kläger hat nämlich nur dann Anspruch auf die Erstattung der Anwaltskosten, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 80 Abs. 2 VwVfG). Ob dies der Fall war oder nicht, ist in der Kostenentscheidung der Behörde zu bestimmen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Die Beklagte hat hier die Feststellung getroffen, dass die Hinzuziehung nicht notwendig war. Unter diesen Umständen kann der Kläger die Erstattung der Anwaltskosten nur verlangen, wenn es ihm gelingt, diese Feststellung zu beseitigen und die gegenteilige Feststellung zu erreichen. Der Klageantrag ist daher dahingehend umzudeuten, dass der Kläger die Aufhebung der Feststellung begehrt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig war und die Verpflichtung der Beklagten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Die sonstigen Voraussetzungen einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind erfüllt. Insbesondere ist das Vorverfahren durchgeführt worden. Die Klage ist auch begründet. Der Abhilfebescheid vom 17.12.2009 in der Fassung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 27.01.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2010 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten als er die Feststellung enthält, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig war. Der Kläger hat einen Anspruch auf die gegenteilige Feststellung, weil die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 80 Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG). Die Hinzuziehung ist dann notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit des Falles nicht zuzumuten ist, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen (Beschluss des BVerwG v. 21.08.2003 Az. 6 B 26/03). Bei der Beurteilung der Schwierigkeit der Sache ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich dem Widerspruchsführer im Zeitpunkt der Hinzuziehung des Bevollmächtigten darstellt (Urteil des BVerwG v. 26.01.1996 Az. 8 C 15/95). Die Notwendigkeit zur Zuziehung eines Rechtsanwalts bestimmt sich danach, welche Anforderungen in dem konkreten Fall an eine - zweckentsprechende - Rechtsverfolgung gestellt werden. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist damit die Schwierigkeit der Sache, die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der (persönlichen) Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen ist (Beschluss des BVerwG v. 21.09.1982 Az. 8 B 10/82; Beschluss es BVerwG v. 15.03.1999 Az. 8 B 225/98). Hierbei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Widerspruchsführers an, sondern darauf, wie ein verständiger Dritter in dessen Situation gehandelt hätte. Die Beurteilung ist nach der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Zuziehung eines Bevollmächtigten dargestellt hat (Urteile des BVerwG v. 22.01.1997 Az. 8C 39/95 und BVerwG v. 26.01.1996 Az. 8 C 15/95). Im vorliegenden Fall war der in rechtlichen Angelegenheiten unerfahrene Kläger deshalb genötigt, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, weil er dem Ablehnungsbescheid nicht entnehmen konnte, aus welchen Gründen die Umweltprämie abgelehnt worden war. Er konnte deshalb auch nicht erkennen, dass der Erfolg eines Widerspruchs einfach durch den Nachweis sicherzustellen war, dass es sich bei der Firma, auf die der Wagen vorzugelassen war, um ein Kfz-Vermietungsunternehmen gehandelt hat. Die Begründung des Ablehnungsbescheides bestand nämlich nur aus dem Zitat der Nr. 4.3 der Richtlinie und der Feststellung, dass „diese Voraussetzung“ nicht gegeben sei. Der Punkt 4.3 enthält aber schon mehr als nur eine Voraussetzung, so dass schon nicht erkennbar war, welche dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollte. Die Klausel verlangt nämlich zum einen, dass das Fahrzeug nur für eine gewisse Zeit auf einen Dritten vorzugelassen gewesen sein darf. Sie verlangt zweitens, dass die Höchstdauer in bestimmter Weise berechnet wird. Sie verlangt drittens, dass die Vorzulassung nur auf Personen erfolgt sein darf, die sich in bestimmter Weise qualifizieren. Aus der Sicht des Klägers war nicht erkennbar, welche dieser Voraussetzungen die Beklagte nicht für gegeben hält, zumal aus seiner Sicht alle Voraussetzungen erfüllt waren. Unter diesen Umständen war es für ihn naheliegend und zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen erforderlich, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte hätte dies ohne Weiteres vermeiden können, indem sie die Begründung des Abhilfebescheides um einen Satz erweitert hätte, der auf die individuellen Probleme des betreffenden Falles eingeht. Stattdessen hat sie eine sehr allgemein gehaltene und damit auf eine Vielzahl von Fällen passende Standardbegründung gewählt. Das mag die Kosten auf Seiten der Beklagten reduziert haben, führte aber zugleich zu dem Risiko, dass die betroffenen Adressaten anwaltliche Vertretung in Anspruch nehmen und damit die Kosten des Verfahrens erhöhen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger beantragte am 14.04.2009 die Gewährung einer Umweltprämie für die Anschaffung eines PKW, der ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil II zuvor auf eine Firma C. GmbH zugelassen war. Die in der Zulassungsbescheinigung angegebene Adresse ist identisch mit der im Antrag angegebenen Adresse des Unternehmens, bei dem das Fahrzeug erworben wurde. Statt des Namens des Vorbesitzers ist in der entsprechenden Rubrik im Antrag aber „Autovermietungsrückläufer“ angegeben. Beigefügt war dem Antrag ferner eine Rechnung des Autohauses D. GmbH über den Kauf eines „Smart Geschäftsfahrzeugs“. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit dem Bescheid vom 27.05.2009 ab. In der Begründung des Bescheides heißt es wie folgt: „Gemäß Punkt 4.3 der Richtlinie darf das Neufahrzeug – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller / die Antragstellerin – längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein (Jahreswagen). Diese Voraussetzung ist in ihrem Fall nicht gegeben.“ Eine Erläuterung dazu, welche dieser Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht erfüllt war, enthält der Bescheid nicht. Darauf ließ der Kläger am 10.06.2009 durch einen Rechtsanwalt Widerspruch erheben. Dieser trug zunächst schriftsätzlich vor, dass die 14-Monats-Frist zwischen Erstzulassung und Zulassung auf den Antragsteller eingehalten sei. Mit Schreiben vom 24.11.2009 teilte die Beklagte mit, dem Antrag und den vorgelegten Unterlagen sei nicht zu entnehmen, ob es sich bei dem Inhaber der Vorzulassung um einen nach Nr. 4.3 der Richtlinie zugelassenen Vorbesitzer handele. Sie forderte den Bevollmächtigten des Klägers auf, Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass das Fahrzeug tatsächlich, wie im Antrag angegeben sei, auf eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sei. Der Bevollmächtigte des Klägers legte darauf mit Schriftsatz vom 14.12.2009 einen Handelsregisterauszug betreffend die Firma C. vor, aus dem sich ergibt, dass Geschäftsgegenstand dieses Unternehmens u.a. auch die Vermietung von Fahrzeugen ist. Mit Bescheid vom 17.12.2009 half die Beklagte darauf dem Widerspruch ab. Zugleich erteilte sie einen Zuwendungsbescheid. Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten eine Kostenrechnung über 272,87 EUR übersandt hatte, erließ diese unter dem 27.01.2010 einen Kostenfestsetzungsbescheid, mit dem der Abhilfebescheid vom 17.12.2009 durch die Feststellung ergänzt wurde, dass die Hinzuziehung des Rechtsbeistandes im Vorverfahren nicht erforderlich war. In den Gründen ist ausgeführt, zur Einlegung des Widerspruchs und der Vorlage der kompletten Unterlagen habe es keines Rechtsanwaltes bedurft. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2010 zurück. Am 19.07.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei notwendig gewesen, weil der Ablehnungsbescheid unter Bezugnahme auf die Richtlinie begründet worden, die Richtlinie dem Kläger aber nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Der Kläger sei daher mangels besonderer Rechts- und Gesetzeskenntnis gehalten gewesen, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte habe bereits im Abhilfebescheid dem Grunde nach entschieden, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet werden. Der Inhalt des Kostenfestsetzungsbescheides stehe derart im Widerspruch zu dem des Abhilfebescheids, dass seiner Auffassung nach ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz vorliege. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des beklagten Bundesamtes vom 27.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17.06.2010 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu verpflichten festzustellen, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht notwendig gewesen sei. Der Kläger sei nämlich in der Lage gewesen, den Sachverhalt selbst zutreffend einzuschätzen, da dieser keine rechtlichen Schwierigkeiten aufgewiesen habe und auch sonst keine grundsätzlichen rechtlichen Probleme zu klären gewesen seien. Zur Vorlage eines Handelsregisterauszugs des Vorbesitzers habe es keiner anwaltlichen Unterstützung bedurft. Dem Ablehnungsbescheid sei zweifelsfrei zu entnehmen gewesen, welche Gründe für die Entscheidung erheblich waren. Im Rahmen einer Anhörung hätte der Sachverhalt aufgeklärt werden können. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.01.2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.