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Urteil

1 K 934/11.F

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:0607.1K934.11.F.0A
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Leitsätze
Ein Zuwendungsbescheid für eine Umweltprämie ist oder wird nicht dadurch rechtswidrig, dass der Begünstigte nach seinem Erlass den Rücktritt vom Kaufvertrag für den Neuwagen erklärt. Der Zuwendungsbescheid enthält auch keine Zweckbestimmung, die verlangt, dass das neu angeschaffte Fahrzeug eine näher bestimmte Zeit lang von dem Begünstigten gehalten werden muss, so dass die vorzeitige Weiterveräußerung oder Rückgabe einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertigen könnte.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 20.01.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 28.02.2011 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Zuwendungsbescheid für eine Umweltprämie ist oder wird nicht dadurch rechtswidrig, dass der Begünstigte nach seinem Erlass den Rücktritt vom Kaufvertrag für den Neuwagen erklärt. Der Zuwendungsbescheid enthält auch keine Zweckbestimmung, die verlangt, dass das neu angeschaffte Fahrzeug eine näher bestimmte Zeit lang von dem Begünstigten gehalten werden muss, so dass die vorzeitige Weiterveräußerung oder Rückgabe einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertigen könnte. 1. Der Bescheid der Beklagten vom 20.01.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 28.02.2011 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Es fehlt für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides an einer Ermächtigungsgrundlage. In Betracht kommen insoweit nur die §§ 48 und 49 VwVfG. Indessen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen weder der einen noch der anderen Norm erfüllt. Eine Rücknahme des Zuwendungsbescheides nach § 48 VwVfG scheitert schon daran, dass dieser nicht rechtswidrig war. Vielmehr waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides unstreitig sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllt. Insbesondere war ein neuer PKW, der die Abgasnorm EURO 4 erfüllt, nach dem 14.01.2009 gekauft und auf die Antragstellerin zugelassen worden. Die Beklagte hat die Zuwendung exakt nach diesen Vorgaben gewährt und damit im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis gehandelt. Der spätere Rücktritt vom Kaufvertrag und die Rückabwicklung des Erwerbsgeschäftes können den Zuwendungsbescheid nicht nachträglich und rückwirkend rechtswidrig machen. Es gibt zwar eine Rechtsprechungslinie des Bundesverwaltungsgerichts, die sich so verstehen lässt, dass danach Verwaltungsakte nachträglich durch Änderung der Sach- oder Rechtslage rechtswidrig werden und dann nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden können (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 28.06.1982 – 6 C 92.78–, BVerwGE 66, 65). Das gilt aber nach dieser Rechtsprechung nur für Dauerverwaltungsakte und nicht für Bescheide, die eine einmalige Zuwendung verfügen. Im Übrigen käme eine solche nachträgliche Rechtswidrigkeit nur dann in Betracht, wenn der Zuwendungsbescheid nachträglich in Widerspruch zum geltenden Recht geraten wäre. Das ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Rücktritt vom Kaufvertrag und die Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts allenfalls im Widerspruch zu den Richtlinien stehen können, nicht aber im Widerspruch zu einer Rechtsnorm. Denn es gibt keine Rechtsnorm, die es untersagt, von einem Kaufvertrag für einen PKW zurückzutreten, wenn eine Umweltprämie gewährt worden ist. Ob die Richtlinie eine solche Regelung enthält, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Denn es handelt sich bei den Richtlinien ihrer Rechtsnatur nach um bloß intern wirkende Verwaltungsvorschriften und nicht um Rechtsnormen. Ein Widerspruch des Zuwendungsbescheides zu den Richtlinien führt deshalb nicht zu einem Widerspruch zum geltenden Recht. Er ist als solcher vielmehr rechtlich bedeutungslos (zu dieser Problematik vgl. m.w.N. VG Frankfurt, Urteil vom 12.01.2011 – 1 K 1931/10.F–, LaReDa). Der Umstand, dass nachträglich ein Sachverhalt eintritt, unter dessen Existenz die Behörde berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, führt nicht dazu, dass der bereits erlassene Verwaltungsakt nachträglich rückwirkend rechtswidrig wird. Vielmehr rechtfertigt dieser Tatbestand unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nur den Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Diese Norm betrifft aber gerade nicht die Aufhebung rechtswidriger, sondern die Aufhebung rechtmäßiger Verwaltungsakte. Der Zuwendungsbescheid kann auch nicht widerrufen werden. In Betracht käme hier nur der Widerruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG, weil in allen anderen Fällen des § 49 VwVfG der Widerruf nur für die Zukunft möglich ist, was die rückwirkende Beseitigung des Rechtsgrundes für das Behaltendürfen der Zuwendung ausschließt. Nach § 49 Abs. 3 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird oder der Verwaltungsakt mit einer Auflage versehen ist, die der Begünstigte nicht oder nicht zeitgerecht erfüllt hat. Der Zuwendungsbescheid enthält weder eine Zweckbestimmung der Art, dass die Zuwendung dem dauerhaften Betrieb (ewig oder auf bestimmte Zeit) des neu angeschafften PKW durch den Begünstigten dient, noch eine entsprechende Auflage. Es gibt auch nicht, wie die Beklagte behauptet, eine Zweckbestimmung dahingehend, dass der Vorteil des Kfz-Gewerbes aus dem Verkauf des PKW auf Dauer erhalten bleiben muss. Der Zuwendungsbescheid enthält vielmehr überhaupt keine Zweckbestimmung. Die Umweltprämie wird auch nicht gewährt, damit der Begünstigte damit einen PKW erwirbt und auf diese Weise im Interesse des Kfz-Gewerbes den Absatz von PKWs fördert. Denn die Umweltprämie wurde im vorliegenden Fall überhaupt erst bewilligt, nachdem die Klägerin den PKW bereits erworben hatte und der Erwerb hat auch keinen Rechtsanspruch auf Erhalt der Umweltprämie ausgelöst. Die Erwartung, eine Umweltprämie zu erhalten, mag die Motivation der Klägerin befördert haben, ihr Altfahrzeug zu verschrotten und sich einen neuen PKW zu kaufen. Aber der Geldbetrag, den sie am Ende erhalten hat, diente nicht diesem Zweck, denn der Zweck war zum Zeitpunkt der Gewährung bereits erfüllt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Auflage, der Beklagten unverzüglich auch nachträglich alle Änderungen von Tatsachen schriftlich mitzuteilen, die für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblich waren. Derartige Tatsachen begründen nämlich noch keine Zweckbestimmung im Sinne des § 49 Abs. 3 VwVfG. Dass sich nach Anschaffung und Zulassung eines PKW sowie nach Beantragung und Erhalt der Umweltprämie die Welt weiterdreht und jene Tatsachen entfallen können, die für die Anschaffung, die Zulassung, die Beantragung und den Erhalt konstitutiv waren, ist eine Banalität und begründet keine Zweckbestimmung. Andernfalls könnte beispielsweise der spätere Tod des Begünstigten den Widerruf auslösen. Auch die Passage, wonach die Zuwendung zu erstatten ist, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung nachträglich entfallen, begründet keine Zweckbestimmung. Diese Klausel kann nur dann von Bedeutung werden, wenn der Zuwendungsbescheid zwar schon erlassen, die Umweltprämie aber noch nicht ausgezahlt ist. In einem solchen Fall ist nämlich der Widerruf noch für die Zukunft möglich, weil er den Anspruch auf die Auszahlung der Umweltprämie entfallen lässt. Erfolgt also in diesem Zeitraum die rückwirkende Beseitigung des Kaufvertrages ( ex tunc ), beispielsweise durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB), dann lässt das den Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zu. Ob dies im vorliegenden Fall allerdings den Widerruf gerechtfertigt hätte, erscheint zweifelhaft. Denn die Rücktrittserklärung beseitigt nicht den Vertrag, sondern wandelt nur die vertraglichen Pflichten in solche der Rückabwicklung um (§ 346 BGB). Diese Umwandlung erfolgt mit der Rücktrittserklärung, also ex nunc . Die Behauptung der Beklagten, aufgrund der Rücktrittserklärung sei der Fall so zu behandeln, als wenn von Anfang an kein Kaufvertrag bestanden hätte, dürfte also nicht zutreffen. Indessen kommt es im vorliegenden Fall hierauf auch nicht an, weil jedenfalls ein rückwirkender Widerruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG nicht zulässig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Im März 2009 führte die Klägerin einen alten PKW der Verschrottung zu und erwarb einen neuen PKW zum Preis von 16.300 EUR, der am 04.03.2009 auf sie zugelassen wurde. Auf ihren Antrag hin gewährte ihr die Beklagte mit Zuwendungsbescheid vom 19.05.2009 eine Umweltprämie in Höhe von 2.500 EUR. Der Bescheid enthielt die Auflage, unverzüglich und unaufgefordert der Beklagten auch alle nachträglichen Änderungen von Tatsachen schriftlich mitzuteilen, die für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblich waren. Er enthält außerdem einen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass entweder das Altfahrzeug oder das Neufahrzeug nicht zum steuerlichen Privatvermögen der Antragstellerin gehören bzw. gehörten. Ferner enthält er noch die Passage, wonach die Zuwendung zu erstatten ist, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung nachträglich entfallen. Der Betrag wurde antragsgemäß direkt auf das Konto des Autohauses überwiesen, von dem die Klägerin das Neufahrzeug erworben hatte. Mit Anwaltsschreiben vom 15.12.2010 ließ die Klägerin der Beklagten mitteilen, dass sie wegen erheblicher Mängel am Neufahrzeug gegenüber dem Autohaus den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt habe und das Fahrzeug am Vortag, also am 14.12.2010, an den Verkäufer zurückgegeben habe. Von dort sei der Klägerin ein Betrag von 16.500,00 EUR erstattet worden. Zum Nachweis war ein Schreiben der das Autohaus vertretenden Anwaltskanzlei beigefügt, in dem das Autohaus sein Einverständnis mit dem Rücktritt vom Vertrag erklärt und die Erstattung von 16.500 EUR zusagt. Darauf hob die Beklagte mit Bescheid vom 20.01.2011 den Zuwendungsbescheid auf und forderte die gewährte Umweltprämie zuzüglich Zinsen in Höhe von 0,35 EUR für jeden weiteren Tag ab dem 27.01.2011 zurück. In dem Bescheid ist ausgeführt, der Zuwendungsbescheid sei zu Unrecht ergangen, weil die Klägerin kein Neufahrzeug erworben habe. Daher sei er zu widerrufen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2011 zurück. Am 01.04.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, der Zuwendungsbescheid sei rechtmäßig ergangen und könne daher nicht zurückgenommen werden. Ein Widerrufsgrund sei nicht erfüllt. Weder aus dem Zuwendungsbescheid selbst noch aus den einschlägigen Richtlinien ergäbe sich, dass das Neufahrzeug, für das sie die Umweltprämie erhalten habe, auf Dauer auf sie zugelassen bleiben müsse. Es sei nicht anzunehmen, dass die Umweltprämie zurückgezahlt werden müsse, wenn der Begünstigte beispielsweise nach zehn Jahren das Fahrzeug veräußere, oder wenn das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall zerstört würde. Der von der Klägerin erklärte Rücktritt vom Vertrag wirke zudem nicht ex tunc , sondern ex nunc . Zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides habe der Kaufvertrag also Bestand gehabt. Das Neufahrzeug sei im Übrigen nach wie vor zum Verkehr zugelassen, wenn auch auf eine andere Person. Der Zweck der Umweltprämie sei deshalb erfüllt. Selbst wenn die Aufhebung des Zuwendungsbescheides rechtmäßig sein sollte, so sei der Erstattungsanspruch jedenfalls nicht zu verzinsen, da die Klägerin die Aufhebung des Zuwendungsbescheides nicht zu vertreten habe. Der Klägerin stünde im Übrigen jedenfalls ein Entschädigungsanspruch für die Verschrottung des Altfahrzeugs zu. Das Altfahrzeug habe zum Zeitpunkt der Verschrottung einen Wert von 2.000 EUR gehabt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.01.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 28.02.2011 aufzuheben; hilfsweise festzustellen, dass der Erstattungsanaspruch nicht zu verzinsen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, durch den Rücktritt sei das Erwerbsgeschäft beseitigt worden. Die Klägerin sei also so zu behandeln wie jeder Antragsteller einer Umweltprämie, der die Voraussetzungen derselben, nämlich den Erwerb eines Neufahrzeugs, nicht erfüllt habe. Unter diesen Umständen wäre die Beklagte berechtigt gewesen, den Zuwendungsbescheid nicht zu erlassen. Die Umweltprämie sei auch nicht für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet worden, nämlich zur Förderung des Kfz-Gewerbes, da das Fahrzeug wieder an das Autohaus zurückgegeben worden sei. Folglich liege eine Zweckverfehlung vor, was den Bescheid rechtfertige. Nach der ständigen Verwaltungspraxis erfolge regelmäßig die Rückforderung der Zuwendung, wenn der Erwerb des Neufahrzeugs rückabgewickelt werde und kein anderes Neufahrzeug erworben werde, weil anders Missbrauchsfälle nicht vermieden werden könnten. Denn es bestünde die Gefahr, dass Fahrzeuge zum Schein erworben würden, um in den Genuss der Umweltprämie zu kommen und dann den Erwerb rückabzuwickeln. Die Umweltprämie werde dagegen nicht zurückverlangt, wenn das Fahrzeug weiterveräußert werde oder unterginge. Entscheidend sei allein, dass das ursprüngliche Erwerbsgeschäft mit dem Autohaus nicht beseitigt werde, denn damit entfalle der Förderzweck. Ob der Rücktritt vom Kaufvertrag ex tunc oder ex nunc erfolge, sei dagegen ebenso unerheblich wie die Gründe für den Rücktritt. Diese könnten in einem Masseverfahren nicht geprüft werden. Allein der Umstand, dass das Altfahrzeug verschrottet worden sei, rechtfertige es nicht, den Zuwendungsbescheid aufrechtzuerhalten. Denn damit sei nur einer von zwei Förderzwecken erreicht. Der Erstattungsanspruch sei auch ab dem Zweitpunkt der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides zu verzinsen, da die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag selbst ausgeübt habe und somit den Umstand, der zur Rückforderung der Umweltprämie geführt habe, selbst zu vertreten habe. Der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung weist die Beklagte zurück. Ein solcher Anspruch bestehe nicht. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen.