Urteil
1 K 342/11.F.A
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:0615.1K342.11.F.A.0A
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Leitsätze
1. Einzelfall einer Tschetschenin mit zwei Kindern, denen im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation landesweit Verfolgung wegen der politischen Überzeugung droht.
2. Ist der Hauptantrag einer verwaltungsgerichtlichen Klage sowohl auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf die Anerkennung der Asylberechtigung gerichtet und ist sie hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft erfolgreich, hinsichtlich der Asylberechtigung aber erfolglos, so ist die Klage hinsichtlich des Hauptantrags gleichwohl als in vollem Umfang erfolgreich anzusehen, so dass über den hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG nicht zu entscheiden ist. Der Hauptantrag ist nämlich auf Erlangung des Flüchtlingsstatus gerichtet, der sich sowohl aus der Asylberechtigung als auch aus der Flüchtlingseigenschaft ergibt.
3. Ist eine verwaltungsgerichtliche Klage sowohl auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf die Anerkennung der Asylberechtigung gerichtet und ist der Klage nur hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft stattzugeben, so sind die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, weil sie in vollem Umfang unterlegen ist.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.01.2011 wird hinsichtlich der Nr. 2 des Tenors aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Im Übrigen wird die Klage (bezüglich des Hauptantrags) abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerinnen nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall einer Tschetschenin mit zwei Kindern, denen im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation landesweit Verfolgung wegen der politischen Überzeugung droht. 2. Ist der Hauptantrag einer verwaltungsgerichtlichen Klage sowohl auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf die Anerkennung der Asylberechtigung gerichtet und ist sie hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft erfolgreich, hinsichtlich der Asylberechtigung aber erfolglos, so ist die Klage hinsichtlich des Hauptantrags gleichwohl als in vollem Umfang erfolgreich anzusehen, so dass über den hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG nicht zu entscheiden ist. Der Hauptantrag ist nämlich auf Erlangung des Flüchtlingsstatus gerichtet, der sich sowohl aus der Asylberechtigung als auch aus der Flüchtlingseigenschaft ergibt. 3. Ist eine verwaltungsgerichtliche Klage sowohl auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf die Anerkennung der Asylberechtigung gerichtet und ist der Klage nur hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft stattzugeben, so sind die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, weil sie in vollem Umfang unterlegen ist. 1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.01.2011 wird hinsichtlich der Nr. 2 des Tenors aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Im Übrigen wird die Klage (bezüglich des Hauptantrags) abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerinnen nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf die Feststellung, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (§ 3 Abs. 4 AsylVfG), denn sie sind Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen (§§ 3 Abs. 1, 31 Abs. 2 AsylVfG). Sie sind nämlich in der Russischen Föderation, dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. Diesen Bedrohungen ist u.a. ausgesetzt, wessen Leben oder Freiheit wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Wegen seiner politischen Überzeugung wird auch derjenige verfolgt, dem seitens der Verfolger eine bestimmte Überzeugung unterstellt wird, auch wenn er sie tatsächlich nicht oder nicht mehr vertritt (UNHCR Handbuch Rn 80). Einer Bedrohung ist ausgesetzt, wer im Falle seiner Rückkehr begründeterweise befürchten muss, verfolgt zu werden. Verfolgungshandlungen sind solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwere Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder die in einer Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die Verletzungen von Menschenrechten umfassen und so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Auf Grund der Anhörung der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung ihrer protokollierten Angaben vor dem Bundesamt ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zu 1 vor ihrer Flucht nach Ägypten in das Fadenkreuz der russischen oder tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten ist. Diese haben bei den Eltern nach ihr gesucht und sich nach ihrem Aufenthalt erkundigt. Dies geschah in der Absicht, sie zu verhaften, weil man in ihr eine Person vermutete, die mit den tschetschenischen Rebellen kollaboriert, und weil man vermutete, dass sie über weitergehendes Wissen über deren Strukturen verfügt, die sie den Sicherheitskräften hätte mitteilen können. Hätte sie sich der Ergreifung durch ihre Flucht nicht entzogen, so wäre damit zu rechnen gewesen, dass sie im Polizeigewahrsam gefoltert wird. Diese Annahme beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin schon zuvor zweimal in Polizeigewahrsam geraten war, weil man in ihr eine Kollaborateurin gesehen hat. Dies war zum ersten Mal im Dezember 2004 der Fall, als sie mit ihrem Ehemann einen Freund besucht hatte, der von den Sicherheitskräften gesucht worden war, um ihn zu liquidieren. Statt seiner ist der Ehemann getötet worden. Aber selbst als sich der Irrtum herausgestellt hatte und auch klar war, dass sie nicht die Frau des gesuchten Freundes war, stand sie im Verdacht, den Rebellen nahezustehen. Zum zweiten Mal geriet sie in Polizeihaft, als man ihren zweiten Ehemann erschossen hatte, der von den russischen oder tschetschenischen Sicherheitskräften aufgespürt worden war, um ihn zu liquidieren. Zumindest bei diesem zweiten Polizeigewahrsam wurde sie unter dem Verdacht, Wissensträgerin und Kollaborateurin der Rebellen zu sein, in schwerwiegender Weise gefoltert. Sie wurde nicht nur geschlagen, sondern es wurden ihr auch Elektroschocks verabreicht und sie wurde Scheinerschießungen unterzogen. Sie musste auf einem Feld vor einer ausgehobenen Grube knien und die Sicherheitskräfte machten Anstalten, sie mit einem Messer zu erstechen und dort zu begraben. Nachdem die Klägerin unwissentlich Militärkleidung, Funkgeräte und Telefone von B. nach D. gebracht und dort offenbar einem Vertreter der Rebellen übergeben hatte, ist sie erneut in das Visier der Sicherheitskräfte geraten, weil die Person, der sie die Güter in D. übergeben hatte, verhaftet worden war und man ihre Telefonnummer bei ihm fand. Die Polizei wurde deshalb bei den Eltern der Klägerin zu 1 vorstellig, um nach ihr zu suchen. Durch dieses Verhalten hatte sich in den Augen der Sicherheitsbehörden der frühere Verdacht bestätigt, dass sie mit den Rebellen im Bunde stand. Es stand deshalb zu erwarten, dass ihr im Falle ihrer Verhaftung mindestens eine gleich intensive schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte drohen würde wie in ihrem zweiten Polizeigewahrsam. Dieser Sachverhalt steht nach Überzeugung des Gerichts fest. Er wird nicht durch gewisse Abweichungen zwischen dem Vorbringen der Klägerin zum 1 in der mündlichen Verhandlung und dem Vorbringen vor dem Bundesamt in Frage gestellt. Die Schilderungen der Klägerin zu 1 vor Gericht waren detailreich. Körpersprache und Aussagen waren stimmig. Inhaltliche Abweichungen vom ursprünglichen Vortrag betreffen zum Teil geringfügige Details, zum Teil offenbare Missverständnisse, wie etwa die unzutreffende Passage in dem Anhörungsprotokoll, dass sie aus Wolgograd habe zurückkehrten müssen, weil ihre Verwandten von Moskau zurückgekehrt seien. Die Klägerin hat klargestellt, dass die Verwandten nie in Moskau waren und sie ihren dortigen Aufenthalt deshalb beenden musste, weil die Verwandten nach Tschetschenien zurückkehren und das Haus in Wolgograd verkaufen wollten. Auch die abweichenden Schilderungen im Hinblick auf die Erlebnisse während des zweiten Polizeigewahrsams wecken keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Klägerin. Die Klägerin hat vielmehr glaubwürdig erklärt, derartig detailreiche Aussagen vor dem Bundesamt deshalb nicht gemacht zu haben, weil sie noch immer unter dem Eindruck der Drohungen der Sicherheitskräfte stand, sie und ihre Kinder umzubringen, wenn sie etwas von ihren Erlebnissen erzähle. Auch die scheinbaren Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Schilderung der Stromschläge, auf die der angefochtene Bescheid abstellt, wurden in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aufgeklärt. Nicht nur die Klägerin zu 1, sondern auch ihre Kinder, die Klägerinnen zu 2 und 3 sind in das Fadenkreuz der russischen oder tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Auch sie waren von schwerwiegenden Verletzungen grundlegender Menschenrechte unmittelbar bedroht. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die Sicherheitskräfte der Klägerin zu 1 mehrfach angedroht haben, ihre Kinder zu töten, wenn sie keine brauchbaren Aussagen liefere, sondern auch daraus, dass die Sicherheitskräfte an ihrem Sohn, den sie im Zuge einer Polizeiaktion getötet haben, hinreichend klar gemacht haben, dass die Drohung ernst zu nehmen ist. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerinnen zum heutigen Zeitpunkt (§ 77 AsylVfG, Art. 8 Abs. 3 QRL) nicht in ihre Heimatregion Tschetschenien zurückkehren können. Denn nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass sie bereits Verfolgung erlitten hatten, bzw. unmittelbar von Verfolgung bedroht waren, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass ihre Furcht vor Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr begründet ist. Es sprechen nämlich keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass die Klägerinnen erneut von solcher Verfolgung bedroht sind. Zwar liegen Informationen und Einschätzungen über die Lage in Tschetschenien vor, aus denen sich ergibt, dass sich die Lage seit 2003 entspannt hat (Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, S. 2). Indessen dokumentieren jüngere Berichte, dass das Verfolgungsniveau seit 2009 wieder angezogen hat (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation v. 07.03.2011, S. 20ff.; Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, 2. Aufl. 2010, S. 8; Bundesasylamt Österreich, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien v. 12.10.2010, S. 4). Den Klägerinnen steht auch keine Möglichkeit internen Schutzes nach den Maßstäben des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 QRL in anderen Regionen der Russischen Föderation zur Verfügung. Zwar mag für tschetschenische Volkszugehörige, die in Tschetschenien geboren worden sind und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, die jedoch nicht in das Fadenkreuz der russischen Sicherheitskräfte geraten sind, eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich sein, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 21. Februar 2008 (3 UE 191/07.A) ausgeführt hat. Dies gilt jedoch nicht für die Klägerinnen. Denn sie waren bereits in das Fadenkreuz der russischen Sicherheitskräfte geraten. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1 als mutmaßliche Terroristin oder Kollaborateurin der Rebellen auf einer der Listen der Tschetschenienkämpfer steht, die der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) führt (vgl. VGH München, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, juris, unter Verweis auf Auswärtiges Amt an VG Braunschweig vom 18.02.2003). Die Rückkehr in ein normales Leben ist für die Klägerinnen deshalb innerhalb Russlands ausgeschlossen (Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, S. 2). Die Suche nach Tschetschenienkämpfern, die als Terroristen verdächtigt werden, erstreckt sich nicht nur auf das Territorium der Republik Tschetschenien, sondern auf das Gebiet der gesamten Russischen Föderation. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte werden insoweit auch außerhalb des eigenen Territoriums tätig (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation v. 07.03.2011, S. 28; Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, 2. Aufl. 2010, S. 11; Memorial: Entführungen, spurloses Verschwinden, Tschetschenen im Strafvollzug, sabotierte Verbrechensaufklärung, die Wohnsituation der Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Moskau 2010, S. 6, 48, 49). Insbesondere ist davon auszugehen, dass Tschetschenen, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, besondere Aufmerksamkeit durch die russischen Behörden erfahren. Das gilt insbesondere für jene, die im Verdacht stehen, sich als tschetschenische Freiheitskämpfer betätigt zu haben (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation v. 07.03.2011, S. 36). Zudem ist es für Tschetschenen kaum möglich, sich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation niederzulassen. In den großen Städten ist der Zuzug reguliert. Das beschränkt im Zusammenhang mit der antikaukasischen Stimmung faktisch die Möglichkeit, sich dort niederzulassen. Landesweit wird häufig die Registrierung verweigert (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation v. 07.03.2011, S. 28). Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht nicht entgegen, dass sich die Klägerinnen über einen Zeitraum von fünf Monaten unbehelligt in Ägypten aufgehalten haben. Selbst wenn sie dort vor politischer Verfolgung sicher gewesen sein sollten, schließt das die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland nicht aus. Die entsprechende Ausschlussklausel des § 27 AsylVfG gilt nämlich nur die Anerkennung der Asylberechtigung nach Artikel 16a GG. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Klägerinnen in Ägypten vor politischer Verfolgung, insbesondere vor Abschiebung nach Russland, sicher waren, so dass der Asylantrag auch nicht als unbeachtlich angesehen werden kann (§ 29 AsylVfG). Eine derartige Offenkundigkeit setzt Evidenzen dafür voraus, dass die Klägerinnen das Recht haben, nach Ägypten zurückzukehren und dort auf Dauer unter menschenwürdigen Verhältnissen zu leben. Dafür ist nichts ersichtlich. Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht auch nicht einer der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylVfG entgegen. Insbesondere liegen keine schwerwiegenden Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen, dass insbesondere die Klägerin zu 1 ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG). Allein die Belieferung der Rebellen mit Militärkleidung, Funkgeräten und Telefonen erfüllt weder den Tatbestand eines Kriegsverbrechens noch den eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit. Zudem ist nach Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1 die Unterstützungsleistungen für die Rebellen nicht wissentlich und willentlich erbracht hat. Sie wurde vielmehr durch falsche und irreführende Angaben dazu gebracht, die Güter von B. nach D. zu transportieren. Ihr eigentlicher Beweggrund dafür war die Aussicht auf das Verdient von 1.000 US$. Mit diesem Geld hat sie in B. Kinder- und Frauenkleidung eingekauft, um es in ihrer Heimatstadt zu verkaufen und sich damit ein Einkommen zu erwirtschaften. Andere Anhaltspunkte dafür, dass sie in eine die Rebellen unterstützende Aktivität verstrickt war, existieren nicht. Die Klägerrinnen haben jedoch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Das ist ausgeschlossen, weil sie sich nach den Angaben der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung fünf Monate und damit länger als drei Monate unbehelligt in Ägypten aufgehalten haben. Unter diesen Umständen wird nach § 27 Abs. 3 AufenthG vermutet, dass sie dort vor Verfolgung sicher waren, so dass sie nach § 27 Abs. 1 AsylVfG nicht als Asylberechtigte anerkannt werden können. Die gesetzliche Vermutung gilt nur dann nicht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine Abschiebung aus Ägypten nach Russland nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war. Dazu haben die Klägerinnen indessen nichts vorgetragen. Die Klägerin zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr bekundet, dass sie in Ägypten gut leben konnte. Sie habe aber ihre Zukunft in Europa gesehen und sich deshalb entschieden, mit ihren Kindern nach Deutschland zu fliegen. Zwar muss der Hauptantrag teilweise, nämlich insoweit er sich auf die Anerkennung der Asylberechtigung bezieht, erfolglos bleiben. Indessen haben die Klägerinnen mit dem teilweisen Erfolg des Hauptantrags ihr Klageziel vollständig erreicht, so dass über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden ist. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klageziel ist nämlich die Erlangung des Flüchtlingsstatus. Eine darüber hinausgehende Rechtsstellung hätten sie auch durch die Anerkennung als Asylberechtigte nicht erreichen können. Denn die Rechtsfolge der Asylberechtigung ist ebenso wie die Rechtsfolge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 2 Abs. 1 AsylVfG). Das gilt trotz des Anscheins, den § 2 Abs. 2 AsylVfG erweckt. Denn es gibt keine Vorschriften, die dem Asylberechtigten eine bessere Rechtsstellung einräumen als dem Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte ist nämlich im vollen Umfang unterlegen. Zwar musste die Klage abgewiesen werden, soweit sie auf die Anerkennung der Asylberechtigung gerichtet ist. Indessen kann darin kein teilweises Unterliegen gesehen werden, weil die Klägerinnen gleichwohl das mit der Klage verfolgte Interesse in vollem Umfang realisieren konnten. Dieses Interesse ist nämlich auf die Erlangung der Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingsstatus) gerichtet. Diese Rechtsstellung wird sowohl durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) erlangt als auch durch die Anerkennung der Asylberechtigung (§ 2 Abs. 1 AsylVfG). Die Regelungen über die Anerkennung der Asylberechtigung und die Regelungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind somit nur zwei verschiedene Rechtsgrundlagen, die sich im Tatbestand unterscheiden, aber nicht in der Rechtsfolge. Das formale, in § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG begründete Erfordernis, sowohl über die Flüchtlingseigenschaft als auch über die Asylberechtigung zu entscheiden, ändert nichts daran, dass es sich dabei nicht um zwei verschiedene Statūs handelt, sondern um einen identischen Status. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerinnen sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Es handelt sich um eine Mutter (Klägerin zu 1) und ihre beiden 1999 und 2003 geborenen Töchter (Klägerinnen zu 2 und 3). Sie landeten am 19.11.2010 aus Kairo kommend auf dem Rhein-Main-Flughafen und stellten am 30.11.2010 im Transitbereich des Flughafens einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung vor der Bundespolizei und vor einer Entscheiderin der Beklagten am 30.11.2010 trug die Klägerin zu 1 Folgendes vor: Sie habe mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern in D., Tschetschenien gelebt. Am 22.12.2004 habe sie mit ihrem Mann und den Kindern einen Freund besucht, der sich vor der Regierung habe verstecken müssen. Sie habe sich gerade mit den beiden Töchtern in der Küche aufgehalten, als sie eine Explosion gehört habe. Maskierte Männer hätten die Wohnung gestürmt. Der dreijährige Sohn, der im Nachbarzimmer geschlafen habe, sei durch die Explosion schwer verletzt worden und daran verstorben. Während sie sich noch um ihn gekümmert habe, sei ihr Mann erschossen worden, während der Freund habe fliehen können. Die Maskierten hätten gedacht, dass sie die Frau des Hausbesitzers sei und hätten sie festgenommen. Sie sei drei Tage bei der Polizei inhaftiert gewesen und dort auf den Kopf geschlagen worden. Schließlich habe sich die Polizei davon überzeugt, dass sie nicht die Frau des Gesuchten sei und sie sei freigelassen worden. Sie sei jedoch gewarnt worden, dass man sie im Auge behielte. Sie habe dann 2005 einen kleinen Laden eröffnet. Nach ein paar Monaten sei ihr Haus von Unbekannten in Brand gesetzt worden und wenig später auch der Laden. Das sei am 20.02.2006 gewesen. Dafür macht sie die Polizei verantwortlich. Sie habe von da an mit ihren Kindern bei den Eltern gelebt. Anfang 2007 sei ihr von Bekannten ein Mann empfohlen worden, den sie im Januar 2007 nach islamischem Recht geheiratet habe, damit er sich um sie und die Kinder kümmere. Sie habe ihn aber nur dreimal gesehen. Er habe ihr nur gesagt, dass er sich verstecken müsse. Am 21.03.2007 sei auch dieser Mann von der Polizei erschossen worden. Weil ihre Telefonnummer in seinem Handy gespeichert gewesen sei, habe man sie erneut verhaftet und sie sei im Polizeigewahrsam mit Stromschlägen gefoltert worden. Sie habe erst von der Polizei erfahren, dass ihr zweiter Ehemann ein Terrorist gewesen sei, der von Interpol gesucht worden sei. Als sie wieder freigelassen worden sei, habe ihr die Polizei angekündigt, sie immer zur Rechenschaft zu ziehen, wenn irgendetwas passieren würde. Von da an sei ihr Leben die Hölle gewesen. Immer wieder, wenn etwas passiert sei, sei sie von der Polizei verhört worden. Auch die Kinder seien in der Schule schikaniert worden. Im August 2007 sei sie dann zu Verwandten nach W gezogen, wo sie sich bis Mai 2010 aufgehalten habe. Dann seien die Verwandten, die sich zwischenzeitlich in Moskau aufgehalten hätten, wieder zurückgekehrt und hätten ihre Wohnung wieder in Anspruch nehmen wollen, so dass sie dort nicht habe länger bleiben können. Sie sei deshalb zurück nach D., wo sie wieder bei ihren Eltern gewohnt habe. Im Juni 2010 sei ihr von einer Bekannten eine Verdienstmöglichkeit vermittelt worden. Sie sei nach Baku gefahren. Dort habe man ihr Kleidung gegeben, die sie nach D. bringen und dort verkaufen sollte. Es habe sich um ein mit Folie eingeschweißtes Paket gehandelt. Sie habe geglaubt, es handele sich um Kinderkleidung. Als sie schon wieder zurück in D. gewesen sei, habe sie einen Anruf aus Baku erhalten. Man habe ihr gesagt, dass die Leute, denen sie die Kleidung verkauft habe, von der Polizei festgenommen worden seien, weil es sich um Militärkleidung gehandelt habe. Diese Leute hätten die Telefonnummer der Klägerin im Handy gespeichert gehabt. Sie solle so schnell wie möglich das Land verlassen. Sie sei dann mit den Kindern zu Verwandten gegangen, die die Ausreise nach Ägypten organisiert hätten. Sie habe keine andere Möglichkeit gesehen und das Land verlassen. Zunächst sei sie mit dem Zug nach Moskau und von dort mit dem Flugzeug nach Kairo gereist. Dort habe sie eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Monate erhalten und eine Wohnung von tschetschenischen Bekannten für 50 $ Miete. Sie habe von ihren Ersparnissen gelebt. Sie habe sich dann entschlossen, nach Deutschland zu gehen. In Ägypten habe sie nicht bleiben wollen, auch weil sie mit der ärztlichen Versorgung ihrer Tochter dort nicht einverstanden gewesen sei. Mit ihrem Reisepass und einem deutschen Transitvisum habe sie einen Flug nach Minsk via Frankfurt gebucht, habe aber in Frankfurt ihren Pass im Flugzeug zurückgelassen und die Reise abgebrochen, was sie so auch von Anfang an vorgehabt habe. Nach Russland könne sie nicht zurückkehren, weil sie dort von der Polizei verfolgt werde. Sie stehe im Verdacht, die Terroristen zu unterstützen und werde deshalb als Beteiligte an terroristischen Aktivitäten verfolgt. Sie sei aber unschuldig und an terroristischen Aktivitäten nicht beteiligt. Trotzdem werde sie als Unterstützerin angesehen. Die Polizei fand in ihrem Gepäck die Fotokopie eines russischen Reisepasses. Außerdem legte sie den Behörden Originale von Geburtsurkunden von sich und den beiden Kindern vor und Bordkarten der EgyptAir, die ihre Angaben zum Reiseweg bestätigen. Mit Bescheid vom 26.01.2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Klägerinnen als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, sowie, dass kein weiteres Abschiebungshindernis bis auf das nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegt. In den Gründen ist ausgeführt, das Vorbringen der Klägerin zu 1 sei durchgehend blass und widersprüchlich gewesen. Es sei unglaubhaft, dass sie von den terroristischen Aktivitäten des zweiten Ehemanns nichts gewusst haben wolle. Es sei auch unglaubhaft, dass sie nach dem Tod des zweiten Ehemannes mit Strom gefoltert worden sei. Denn sie habe insoweit ausgesagt, dass zwei Polizisten sie dabei mit bloßen Händen festgehalten hätten. Das sei lebensfremd, weil diese dann selbst Stromschläge hätten erleiden müssen. Die Klägerin zu 1 habe auch ständig ihren Vortrag geändert. Zunächst habe sie gesagt, das Geschäft sei 2007 angezündet worden, dann soll dies 2005 gewesen sein, um schließlich den 20.02.2006 zu nennen. Es sei auch unglaubhaft, wenn die Klägerin angebe, aus der zweiten Haft entlassen worden zu sein, weil ihre Mutter dies bei einer Verwandten habe durchsetzen können, die bei der Polizei arbeite, denn sie kenne den Namen dieser Verwandten nicht. Hinsichtlich der wichtigsten Eckpunkte der vorgetragenen Verfolgungsgeschichte habe die Klägerin nicht von wirklich Erlebtem berichtet, sondern eine Verfolgungslegende konstruiert. Ein Indiz dafür sei auch die Behauptung, sie habe die gesamte Reise mit dem eigenen Reisepass durchgeführt. Dies wäre nicht möglich, wenn sie tatsächlich von den Behörden in Russland gesucht worden wäre. Obwohl sie in Ägypten dazu die Gelegenheit gehabt habe, habe sie dort kein Schutzgesuch eingereicht. Hinsichtlich einer Foltergefahr oder bereits erlittener Folter habe die Klägerin nichts vorgetragen, noch sei eine solche Gefahr ersichtlich. Allerdings bestünde für die Klägerinnen im Falle der Rückkehr nach Russland die erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, denen die Bevölkerung nicht allgemein ausgesetzt sei, weil die Klägerin zu 1 die Schule nur bis zur 9. Klasse besucht habe und nie berufstätig gewesen sei, so dass nicht ersichtlich sei, wie sie für sich und ihre Kinder den Lebensunterhalt sicherstellen könne. Am 03.02.2011 haben die Klägerinnen Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1 ihr Vorbringen vor dem Bundesamt im Wesentlichen bestätigt, im einzelnen jedoch auch berichtigt und konkretisiert. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage Bezug genommen. Die Klägerinnen beantragen sinngemäß, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 26.01.2011 die Beklagte zu verpflichten, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird; hilfsweise: festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 2 bis 7 und Absatz 7 Satz 2 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.02.2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten sowie ein Konvolut mit Berichten über die asylrelevante Lage in der Russischen Föderation beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf die den Beteiligten bekannt gemachte Asylfaktenliste (Bl. 52 der Akten) wird Bezug genommen.