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Urteil

1 K 1567/11.F

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:1021.1K1567.11.F.0A
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Leitsätze
Ein PKW, der von einer Privatperson angeschafft und auf diese Person zugelassen ist, kann auch dann deren steuerlichem Privatvermögen zuzurechnen sein, wenn der Halter den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für die Anschaffungs- oder Betriebskosten in Anspruch nimmt.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 11.05.2011 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein PKW, der von einer Privatperson angeschafft und auf diese Person zugelassen ist, kann auch dann deren steuerlichem Privatvermögen zuzurechnen sein, wenn der Halter den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für die Anschaffungs- oder Betriebskosten in Anspruch nimmt. 1. Der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 11.05.2011 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte durfte den Zuwendungsbescheid nicht aufheben. Er mag zwar rechtswidrig sein. Die Klägerin genießt jedoch Vertrauensschutz. Deshalb kommt die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 48 VwVfG nicht in Betracht. Die Aufhebung kann auch nicht im Wege des Widerrufs nach § 49 VwVfG erfolgen. Die Beklagte bewilligt die Umweltprämie allein aufgrund des Titels 697 01 der Anlage zu § 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (Art. 6 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009 – BGBl I 416, 417) und der dazu ergangenen Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen (im Folgenden: RL). Das genannte Gesetz sieht vor, dass eine Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR gewährt werden kann, wenn ein näher definiertes Altfahrzeug verschrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen gekauft oder geleast und zugelassen wird. Die Einzelheiten sollten durch eine Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie geregelt werden. Dem ist das Ministerium durch die Richtlinie vom 20.02.2009 (BAnz 2009, 835, 1056) nachgekommen. Diese Richtlinie wurde unter dem 17.03.2009 erstmals geändert (BAnz 2009, 1114) und zuletzt mit Änderung vom 26.06.2009 in die endgültige Fassung gebracht (http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschafts foerderung/umweltpraemie/dokumente/foederrichtlinie_umweltpraemie.pdf [18.03.2010]). Weder durch das Gesetz selbst noch durch die Richtlinie werden subjektive Rechte auf die Umweltprämie begründet. Das Gesetz sieht nämlich nur vor, dass und unter welchen Bedingungen Haushaltsmittel ausgegeben werden dürfen. Die Richtlinie soll nur die Einzelheiten der Förder fähigkeit festlegen, also ebenfalls nur die Bedingungen, unter denen Haushaltsmittel ausgegeben werden dürfen . Sie haben deshalb nur eine behördeninterne Bindungswirkung und stellen ihrer Rechtsnatur nach Verwaltungsvorschriften dar. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht, was die Richtlinie in Nr. 1.2 auch ausdrücklich klarstellt. Die Antragsteller haben jedoch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (§ 40 VwVfG). Die Beklagte darf in dem ihr gesetzten gesetzlichen Rahmen insbesondere keine Entscheidung treffen, die andere Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Beachtung der jeweilige Antragsteller ein subjektives Recht hat. Das einzige Recht, das hier in Betracht kommt, ist das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine behördliche Entscheidung kann rechtswidrig sein, weil sie einen Antragsteller gleichheitswidrig benachteiligt, aber auch dadurch, dass sie ihn gleichheitswidrig bevorzugt. So dürften die Dinge hier liegen. Nach ständiger Verwaltungspraxis fördert die Beklagte die Anschaffung eines Neuwagens mit der Umweltprämie nur dann, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Zulassung zum steuerlichen Privatvermögen des Antragstellers gehört. Damit konkretisiert sie den in den gesetzlichen Erläuterungen zu dem o.g. Haushaltstitel genannten Begriff des „privaten Autohalters“. Obwohl es sich dabei um einen gesetzlichen Begriff handelt, unterliegt die Auslegung der Beklagten insoweit zunächst nicht der richterlichen Überprüfungsbefugnis. Denn selbst wenn der gesetzliche Begriff des „privaten Autohalters“ weiter sein sollte als der behördliche Begriff der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum steuerlichen Privatvermögen, hätte das nur zur Folge, dass die Beklagte die Umweltprämie unter strengeren Bedingungen gewährt als sie durch Gesetz zugelassen sind. Sie würde damit jedenfalls nicht die ihr durch das Haushaltsrecht gesetzten Grenzen überschreiten, sondern sich innerhalb derselben bewegen. Da der Haushaltstitel keine rechtliche Außenwirkung hat, könnten Rechte der Antragsteller dadurch nicht verletzt sein. Nach dem Verständnis der Beklagten und der von ihr behaupteten, nach außen allerdings frühestens mit dem Zuwendungsbescheid erkennbaren Verwaltungspraxis gehört ein Fahrzeug dann zum steuerlichen Privatvermögen, wenn es ausschließlich für private Zwecke genutzt wird. Darunter versteht die Beklagte entweder eine rein konsumierende Nutzung wie etwa für Urlaubsreisen oder um die Kinder zum Sportplatz zu bringen, oder eine werbliche Nutzung von Arbeitnehmern, also die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Wird das Fahrzeug stattdessen auch nur teilweise als Investitionsgut genutzt, also als Mittel eingesetzt, um damit Einkommen zu generieren, dann gehört es nach dem Verständnis der Beklagten nicht zum steuerlichen Privatvermögen und ist damit nicht förderfähig. Ob das Fahrzeug der Klägerin nach diesem Maßstab hätte gefördert werden dürfen, erscheint zumindest fraglich. Sie behauptet zwar, dass das Fahrzeug erst nach dem Zeitpunkt der Beantragung der Umweltprämie dem Privatvermögen entnommen und dem Betriebsvermögen zugeordnet worden sei. Abgesehen davon, dass dies näher aufgeklärt werden müsste, wenn es darauf ankäme, kann auch offenbleiben, ob der Zeitpunkt der Antragstellung überhaupt entscheidend ist oder ob ein späterer Zeitpunkt maßgeblich ist, etwa der, zu dem die Verwendungsnachweise vorgelegt werden. Dafür, dass das Fahrzeug nicht von Anfang an ausschließlich privat genutzt werden sollte, spricht auch der Umstand, dass die Klägerin die Anschaffungskosten und nicht erst die späteren laufenden Kosten des Betriebes zum Vorsteuerabzug angemeldet hat. Demgegenüber kann die Klägerin nicht geltend machen, das Fahrzeug habe zunächst ausschließlich privat genutzt werden sollen und erst später sei es zu einer teilweisen Änderung des Zwecks gekommen. Denn in diesem Fall hätte sie nicht den vollen Anschaffungspreis zur Vorsteuer anmelden können. Diente der Pkw also zum Zeitpunkt der Zulassung auf die Klägerin oder zum Zeitpunkt der Vorlage der Verwendungsnachweise nicht allein privaten Zwecken, so hätte die Beklagte ihr die Umweltprämie möglicherweise nicht gewähren dürfen, um mit ihrer eigenen ständigen Verwaltungspraxis nicht in Konflikt zu kommen. Indem sie die Prämie gleichwohl gewährt hat, hat sie die Klägerin möglicherweise entgegen ihrer ständigen Verwaltungspraxis gleichheitswidrig privilegiert. In diesem Fall war der Zuwendungsbescheid rechtswidrig. Die Rücknahme ist jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen (§ 48 Abs. 2 VwVfG). Der Vertrauensschutz ist nicht etwa schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin bei der Antragstellung falsche oder unvollständige Angaben gemacht hätte. Im Antragsformular ist sie in Bezug auf den Neuwagen nur aufgefordert worden, nähere Angaben zu der Zulassung zu machen, was sie auch wahrheitsgemäß getan hat. Aus den Richtlinien, deren Kenntnisnahme sie in dem Antrag bestätigt hat, ergibt sich nur, dass ausschließlich Privatpersonen antragsberechtigt sind und das Neufahrzeug auf sie als Privatperson zugelassen sein muss. Auch dies ist hier der Fall, denn das Fahrzeug ist auf die Klägerin persönlich und nicht etwa auf einen Gewerbebetrieb zugelassen. Anhaltspunkte dafür, dass es auf die Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum steuerlichen Privatvermögen ankommt und was die Beklagte darunter versteht, ergeben sich aus den Richtlinien nicht. Sie konnten sich der Klägerin auch nicht aus den Gesamtumständen erschließen. Daher kann man ihr auch nicht die Unvollständigkeit ihrer Angaben entgegenhalten. Der Vertrauensschutz ist auch nicht einerseits durch die Klausel im Zuwendungsbescheid ausgeschlossen, wonach dieser widerrufen werden kann, wenn das Fahrzeug nicht zum steuerlichen Privatvermögen der Klägerin gehört, und durch den Hinweis im Antragsformular andererseits, wonach die Klägerin mit der Pflicht zur Rückzahlung der Umweltprämie nicht nur für den Fall rechnen musste, dass sie falsche oder unvollständige Angaben macht oder die Richtlinien nicht beachtet, sondern auch für den Fall, dass sie die Bundeszuschüsse zu Unrecht erhalten hat. Aus dem Widerrufsvorbehalt konnte sie zwar erkennen, dass sie die Umweltprämie auch dann zu Unrecht erhalten hat, wenn das Fahrzeug nicht zu ihrem steuerlichen Privatvermögen gehört, aber sie konnte nicht erkennen, was die Beklagte unter dem Begriff des steuerlichen Privatvermögens verstanden wissen wollte. Dieses behördliche Verständnis weicht nämlich von dem ab, was der Begriff bedeutet, wenn man ihn vom objektiven Empfängerhorizont aus zu verstehen sucht. Im Hinblick auf die Frage des Vertrauensschutzes ist hinsichtlich der Bedeutung des Ausdrucks „steuerliches Privatvermögen“ nicht mehr nur auf das Verständnis der Beklagten abzustellen. Denn sofern es sich um einen Begriff in dem Zuwendungsbescheid handelt, leistet er einen Beitrag zu der durch den Verwaltungsakt bewirkten Gestaltung der rechtlichen Position der Klägerin. Er hat also rechtliche Außenwirkung und ist damit ein Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Insbesondere ist bei seiner Auslegung nicht mehr nur auf das abzustellen, was sich die Beklagte dabei gedacht hat, sondern entscheidend auf den objektiven Empfängerhorizont, d.h. darauf, wie ein verständiger Bürger diesen Begriff verstehen musste (BVerwGE 74, 126). Entscheidend ist insofern das Adjektiv „steuerlich“. Es bedeutet hinreichend eindeutig, dass es auf den Begriff des Privatvermögens im Sinne des Steuerrechts ankommen soll. Da die Umweltprämie eine rein nationale Subvention ist und keinerlei Umsetzung von Unionsrecht darstellt, kann es sich dabei nur um eine Bezugnahme auf das nationale deutsche Steuerrecht handeln. Nun fällt zunächst auf, dass der Begriff des Privatvermögens in den deutschen Steuergesetzen nicht vorkommt. Allerdings gehören zum deutschen Steuerrecht nicht nur die deutschen Steuergesetze, sondern auch die dazu ergangene Rechtsprechung und die steuerrechtliche Dogmatik. Dort begegnet man auch dem Begriff des Privatvermögens (vgl. z.B. BFH, Urt. v. 02.10.2003 – IV R 13/03–, BStBl 2004 II 985). Der Begriff bezeichnet in der steuerrechtlichen Dogmatik den Inbegriff all jener Vermögensgegenstände, die nicht zum Betriebsvermögen gehören. Privatvermögen ist also eigentlich sonstiges Vermögen und sonstiges Vermögen ist all das, was nicht Betriebsvermögen ist (Tipke/Lang, Steuerrecht, 14. Aufl. 1994, § 9 Rn 361; § 12, Rn 19). Der Begriff des Betriebsvermögens ist ein gesetzlicher Rechtsbegriff. Er begegnet in § 4 Einkommenssteuergesetz (EStG), wo es um die Berechnung des Gewinns bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit geht, und im Zusammenhang mit jenen Steuerarten, bei denen die Besteuerung an das Vermögen selbst anknüpfen, dessen Wert nach dem Bewertungsgesetz (BerwG) zu berechnen ist (Vermögenssteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer). Der Begriff des Betriebsvermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes knüpft an die Regelungen im Einkommenssteuergesetz an (§ 95 BewG), so dass nicht nur der steuerliche Begriff des Betriebsvermögens, sondern auch der Gegenbegriff des steuerlichen Privatvermögens nach Maßgabe des Einkommenssteuerrechts zu klären ist. Im Einkommenssteuerrecht spielt der Begriff des Betriebsvermögens (bis auf eine Ausnahme) nur bei jenen Einkommensarten eine Rolle, bei denen die Steuer nicht auf den Überschuss, d.h. die Differenz von Einnahmen und Werbungskosten erhoben wird, sondern auf den Gewinn, wobei der Gewinn – etwas vereinfacht dargestellt – der Differenz zwischen dem Wert des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Wert des Betriebsvermögens am Schluss des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres entspricht (§ 4 Abs. 1 EStG). Wirtschaftsgüter gehören dann zum Betriebsvermögen, wenn sie nicht dem persönlichen Konsum des Besitzers dienen, sondern zur Gewinnerzielung im Rahmen eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 15 EStG eingesetzt werden (Tipke/Lang, Steuerrecht, 14. Aufl. 1994, § 9 Rn 358ff.). Keine Rolle spielt der Begriff des Betriebsvermögens bei Einkünften aus der Überlassung von Vermögen oder einzelnen Vermögensgegenständen an Dritte. Denn diese Einkünfte unterliegen der Besteuerung des Überschusses, also der Differenz von Einnahmen und Werbungskosten. Eine Rolle spielt der Begriff des Betriebsvermögens hierbei nur, wenn es sich um die Vermietung oder Verpachtung von Sachinbegriffen handelt, insbesondere nämlich von beweglichem Betriebsvermögen (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Allerdings gehört ein Gegenstand, der nicht ausschließlich dem persönlichen Konsum des Besitzers dient, sondern auch zu dessen Gewinnerzielung, damit noch nicht zwingend zum Betriebsvermögen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Gegenstand ausschließlich oder überwiegend zur Gewinnerzielung dient. Wird er nur bis höchstens 50% betrieblich genutzt, darf er auch dem Privatvermögen zugeordnet werden (Tipke/Lang, Steuerrecht, 14. Aufl. 1994, § 9 Rn 362). Selbst wenn die Klägerin das Fahrzeug in geringem Umfang betrieblich genutzt haben sollte, führt dies also noch nicht dazu, dass das Fahrzeug ihrem Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin umsatzsteuerpflichtig ist und deshalb den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann. Denn der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich alle Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 UStG). Die gewerbliche, d.h. nachhaltige und auf Gewinn zielende Lieferung eines beweglichen Gegenstandes gegen Entgelt löst zwar die Umsatzsteuerpflicht aus, führt aber nicht schon dazu, dass der Unternehmer über Betriebsvermögen verfügen muss und der Gegenstand, den er liefert, nur dem Betriebsvermögen entnommen sein, bzw. diesem zugerechnet sein kann. Das Umsatzsteuergesetz kennt vielmehr den Begriff des Betriebsvermögens nicht. Er spielt ja auch für die Berechnung der Steuer keine Rolle. Der Begriff Betriebsvermögen ist vielmehr ein einkommenssteuerrechtlicher Begriff. Allerdings kennt das Umsatzsteuerrecht den Begriff des Unternehmensvermögens. Die Leistung eines Gegenstandes unterliegt nur dann der Umsatzsteuerpflicht, wenn die Leistung aus dem Unternehmensvermögen erbracht wird. Vorsteuerabzugsberechtigt ist ein Unternehmer nur für Gegenstände oder Leistungen, die er für das Unternehmensvermögen angeschafft oder in Anspruch genommen hat. Insofern kommt es somit auch hier auf die Frage an, ob der Unternehmer einen Gegenstand, den er käuflich erwirbt, seinem Unternehmensvermögen zuordnet oder nicht. Sofern er den Gegenstand nicht dem Unternehmensvermögen zuordnet, könnte man geneigt sein, auch hier den Begriff des (umsatzsteuerlichen) Privatvermögens zu verwenden. Allerdings hätte dieser Begriff eine gänzlich andere Bedeutung als der des einkommenssteuerlichen Privatvermögens. Das folgt aus dem Umstand, dass auch die jeweiligen Gegenbegriffe des Betriebsvermögens bzw. des Unternehmensvermögens nicht dieselbe Bedeutung haben. Einerseits kann ein gemischt genutzter Gegenstand bei der Einkommenssteuer als Privatvermögen behandelt werden (weil weniger als 50% betrieblich genutzt) und zugleich umsatzsteuerlich in voller Höhe dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden; andererseits muss ein gemischt genutzter Gegenstand nicht als Unternehmensvermögen behandelt werden, auch wenn er zum einkommenssteuerlichen Betriebsvermögen gehört. Während bei der Einkommenssteuer ein gemischt genutzter Gegenstand immer insgesamt entweder zum Betrieb- oder zum Privatvermögen gehört, ist es möglich, ihn umsatzsteuerlich nur teilweise in Höhe der betrieblichen Nutzung dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, sofern die betriebliche Nutzung mindestens 10% beträgt (BFH BStBl 2003 II, 813). Ordnet der Unternehmer einen gemischt genutzten Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zu, so unterliegt die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer (vgl. Erlass des BMF v. 30.03.2004 – BStBl 2004 I, 451). Indessen zeigt ein Blick in die einschlägige Kommentarliteratur, dass es den Begriff des „umsatzsteuerlichen Privatvermögens“ in der Dogmatik des Umsatzsteuerrechts nicht gibt und bewusst davon abgesehen wird, ihn zu verwenden. So schreibt Hans-Hermann Heidner: „Der Begriff des Unternehmens unterscheidet sich im UStRecht ähnlich vom allg Sprachgebrauch wie der des Unternehmers. Während man das Unternehmen gemeinhin gegenständlich, also als Organisationsform oder Apparat versteht, definiert § 2 I S 2 das Unternehmen dynamisch, als Tätigkeit, und kommt damit dem ursprünglichen Wortsinn des Unternehmens (‚etwas unternehmen‘) wieder nahe. Das Unternehmen iS von § 2 I S 2 als solches besteht also nicht aus Wirtschaftsgütern und Mitarbeitern, sondern es besteht in der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit. […] Der Umfang des Unternehmens wird daher allein durch den Rahmen bestimmt, in dem sich die unternehmerische Tätigkeit abspielt. Aus diesem Grunde gibt es im UStRecht auch keine Abgrenzung zwischen unternehmerischer und privater Sphäre , sondern nur die Bereiche ‚unternehmerisch‘ und ‚nichtunternehmerisch‘.“ (Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz Kommentar 7. Aufl. München 2003, § 2 Rn 131f.) Aus dieser in steuerrechtlichen Dogmatik gefestigten Redeweise, wonach sich steuerliches Privatvermögen stets nur auf das Einkommenssteuerrecht bezieht und nicht auf das Umsatzsteuerrecht, folgt, dass vom objektiven Empfängerhorizont aus der Begriff des steuerlichen Privatvermögens in dem Zuwendungsbescheid der Beklagten nur im einkommenssteuerlichen Sinne zu verstehen ist. Das wird schließlich auch durch die Redeweise der Beklagten selbst in den Gründen der angefochtenen Bescheide deutlich. Dort schließt sie nämlich an mehreren Stellen von dem geltend gemachten Vorsteuerabzug darauf, dass das Fahrzeug der Klägerin dem Betriebsvermögen zugehört haben müsse. Sie schließt also von einer Verhaltensweise auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts auf einen Tatbestand auf dem Gebiet des Einkommenssteuerrechts und vermengt damit die Begrifflichkeiten. An anderen Stellen der Gründe verwendet sie den Begriff des Unternehmensvermögens synonym mit dem des Betriebsvermögens und lässt es auch insoweit an der nötigen Differenzierung fehlen. Dies weist darauf hin, dass die Beklagte selbst keine klare Vorstellung davon hat, wie der Begriff des steuerlichen Privatvermögens zu verstehen ist. Jedenfalls hat die Beklagte weder in dem Bewilligungsverfahren noch in dem Zuwendungsbescheid darauf hingewiesen, dass sie unter dem Begriff des steuerlichen Privatvermögens etwas anderes verstehen will als im Steuerrecht verstanden wird. Die Klägerin durfte deshalb die entsprechende Klausel in dem Zuwendungsbescheid so verstehen, dass die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs nicht förderschädlich ist. Sie genießt deshalb Vertrauensschutz. Der Widerruf des Zuwendungsbescheides nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG scheitert nicht nur daran, dass dies nur für die Zukunft möglich wäre und in der Vergangenheit gezahlte Zuwendungen daher auf dieser Grundlage nicht rückabgewickelt werden könnten, sondern auch daran, dass der Tatbestand des Widerrufsvorbehalts nicht erfüllt ist. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Begriff des steuerlichen Privatvermögens verwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Auf ihren Antrag hin erteilte die Beklagte der Klägerin unter dem 10.07.2009 einen Zuwendungsbescheid über eine Umweltprämie in Höhe von 2.500 EUR nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen. Der Bescheid enthält einen Widerrufsvorbehalt, wonach er u.a. widerrufen werden kann, wenn das verschrottete Altfahrzeug oder das angeschaffte Neufahrzeug nicht ausschließlich zum steuerlichen Privatvermögen gehörten bzw. gehören. Die Prämie wurde ausgezahlt. Mit Bescheid vom 29.10.2010 hob die Beklagte den Zuwendungsbescheid auf und forderte die Zuwendung in Höhe von 2.500 EUR nebst angefallenen Zinsen in Höhe von 112,20 und 0,35 EUR für jeden weiteren Tag ab dem 05.11.2010 zurück. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, förderberechtigt seien nur Privatpersonen. Daraus folge, dass sowohl das verschrottete Altfahrzeug als auch das Neufahrzeug dem steuerlichen Privatvermögen des Antragstellers zugeordnet sein bzw. gewesen sein müsse. Dieser Voraussetzung entsprächen Fahrzeuge nicht, die auf einen Gewerbebetrieb oder einen Freiberufler zugelassen seien, die das Fahrzeug im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nutzten. Am 06.09.2010 sei der Behörde bekannt geworden, dass die Klägerin das Neufahrzeug ihrem Betriebsvermögen zugeordnet habe. Somit zähle es nicht zum steuerlichen Privatvermögen. Diese Zuordnung sei zum Zeitpunkt der Anschaffung erfolgt. Denn sie habe hinsichtlich der Anschaffungskosten Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Das setze voraus, dass das Fahrzeug nicht erst dem Privatvermögen und erst später dem Unternehmensvermögen zugeordnet gewesen sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen sei nicht gegeben. Sonstige Gründe für ein Belassen des Bescheides seien nicht ersichtlich. Die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung geböten es, den Zuwendungsbescheid aufzuheben und die Prämie zurückzufordern. Die Klägerin zahlte darauf die Umweltprämie am 11.11.2010 zurück, erhob aber zugleich Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2011 zurückwies. In den Gründen ist ausgeführt, der Zuwendungsbescheid habe zurückgenommen werden dürfen, weil er rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin habe auf den Bestand des Bescheides nicht vertrauen dürfen, weil in dem Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass Alt- und Neufahrzeug dem steuerlichen Privatvermögen zugeordnet sein müssten. Das Finanzamt Waldshut-Tiengen habe der Beklagten mitgeteilt, es sei im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau festgestellt worden, dass die Klägerin das Neufahrzeug ihrem Betriebsvermögen zugeordnet habe und deshalb den Vorsteuerabzug geltend gemacht habe. Dadurch, dass die Klägerin im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 3. Quartal 2009 die Vorsteuern aus der Anschaffung des Pkws geltend gemacht habe, habe sie dokumentiert, dass sie das Fahrzeug nicht für private Zwecke, sondern für den Betrieb erworben und dem Betriebsvermögen zugeordnet habe. Am 02.09.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, sie sei weder gewerblich noch freiberuflich tätig. Das Fahrzeug könne daher gar nicht anders als auf ihre Privatperson zugelassen sein. Es sei auch ihrem steuerlichen Privatvermögen zuzuordnen, denn sie besitze kein Betriebsvermögen. Es treffe zwar zu, dass sie im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 3. Quartal 2009 die Vorsteuern aus der Anschaffung des Pkws geltend gemacht habe. Daraus folge aber nicht, dass sie das Fahrzeug ihrem Betriebsvermögen zugeordnet habe. Der Begriff des Betriebsvermögens entstamme dem Einkommenssteuerrecht und habe mit der Umsatzsteuer nichts zu tun. Das Umsatzsteuerrecht kenne nur den Begriff des Unternehmensvermögens. Beides sei jedoch nicht identisch. Dass das Neufahrzeug jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung ihrem steuerlichen Privatvermögen zugeordnet gewesen sei, werde dadurch bestätigt, dass das Finanzamt die Erlöse aus dem Verkauf dieses Fahrzeugs ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für 2009 als „sonstiges“ Einkommen beurteilt habe und nicht als Einkommen aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit. Außerdem sei die Zuordnung zum Unternehmensvermögen zeitlich nach der Zulassung erfolgt, also nachdem die Voraussetzungen für die Förderung bereits erfüllt gewesen seien. Dies sei geschehen, weil sich herausgestellt hätte, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen ihre ursprüngliche Absicht nicht habe realisieren können, das Fahrzeug noch einige Jahre privat zu nutzen. Es sei deshalb nachträglich dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden und anschließend im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung (Unternehmenszweck) veräußert worden Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 11.05.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide unter Berufung auf deren Begründung. Was unter „Privatperson“ zu verstehen sei, unterliege allein der Deutungshoheit der Beklagten, denn entscheidend sei, wie Verwaltungsvorschriften tatsächlich gehandhabt würden. Steuerrechtliche Interpretationen seien deshalb irrelevant. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21.09.2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen.