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Beschluss

1 K 3190/11.F

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:0419.1K3190.11.F.0A
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Leitsätze
Die Rückforderung einer durch Verwaltungsakt gewährten Zuwendung nach § 49a Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass der entsprechende Anspruch entweder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung des Bewilligungsbescheides entstanden und fällig geworden ist oder durch die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach den §§ 48, 49 VwVfG. Eine Rückforderung kann deshalb mangels Existenz und Fälligkeit nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht eingetreten ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat deshalb nicht zur Folge, dass die Behörde einen Bewilligungsbescheid nicht mehr durch Verwaltungsakt aufheben könnte. Es hat nur zur Folge, dass die durch den Aufhebungsbescheid entstandene und fällig gewordene Rückforderung nicht durch Bescheid geltend gemacht werden darf (§ 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG), sondern zur Tabelle anzumelden ist. (Bestätigt durch HessVGH, Beschluss v. 13.03.2012 - 9 D 55/12)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rückforderung einer durch Verwaltungsakt gewährten Zuwendung nach § 49a Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass der entsprechende Anspruch entweder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung des Bewilligungsbescheides entstanden und fällig geworden ist oder durch die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach den §§ 48, 49 VwVfG. Eine Rückforderung kann deshalb mangels Existenz und Fälligkeit nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht eingetreten ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat deshalb nicht zur Folge, dass die Behörde einen Bewilligungsbescheid nicht mehr durch Verwaltungsakt aufheben könnte. Es hat nur zur Folge, dass die durch den Aufhebungsbescheid entstandene und fällig gewordene Rückforderung nicht durch Bescheid geltend gemacht werden darf (§ 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG), sondern zur Tabelle anzumelden ist. (Bestätigt durch HessVGH, Beschluss v. 13.03.2012 - 9 D 55/12) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag muss erfolglos bleiben, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die angefochtenen Bescheide sind nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Widerruf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr mit Verwaltungsakt hätte verfügt werden dürfen, wie die Klägerin meint. Der Widerruf war vielmehr die unumgängliche Voraussetzung dafür, dass die von der Beklagten im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung überhaupt erst zur Entstehung gebracht werden konnte. Ohne den Widerrufsbescheid könnte sich die Klägerin nämlich stets auf die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides berufen, aus dem sich das Behaltendürfen der Zuwendung solange ergibt, wie dieser Bescheid nicht aufgehoben wird. Erst mit dem Widerspruchsbescheid entsteht die Forderung (§ 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Dem steht die von der Klägerin ins Feld geführte Rechtsprechung nicht entgegen. Die zitierten Urteile des BVerwG und des BSG sind schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich mit Leistungsbescheiden befassen, also mit Verwaltungsakten, denen hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs eine Titelfunktion zukommt. Um einen derartigen Verwaltungsakt handelt es sich aber im vorliegenden Fall gerade nicht. Der angefochtene Bescheid beschränkt sich seinem Regelungsgehalt nach auf die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und nicht auf die Festsetzung eines Zahlungsanspruchs. Soweit in dem Bescheid ausgeführt ist, dass sich aus dem Widerruf ein Zahlungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG ergibt, handelt es sich nicht um die Festsetzung des Zahlungsanspruchs durch Bescheid, sondern lediglich um einen Hinweis darauf, dass mit dem Widerruf die Forderung entstanden ist. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin beruht darauf, dass sie nicht zwischen dem Regelungsgehalt des § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG und dem Regelungsgehalt des § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG unterscheidet. Aus Satz 1 ergibt sich nur der materielle Erstattungsanspruch. Satz 2 regelt die Festsetzung durch Verwaltungsakt, also die Schaffung eines Titels. § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG wird jedoch durch die spezielleren Regelungen des Insolvenzrechts derogiert und findet deshalb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Anwendung mehr. Die gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG entstandene Forderung darf also nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt werden, sondern ist zur Tabelle anzumelden, was vorliegend auch so geschehen ist. Auch das von der Klägerin ins Feld geführte Urteil des BFH steht der hier ausgeführten Rechtsauffassung nicht entgegen. Die Festsetzung von Besteuerungsgrundlagen lässt sich mit dem Widerruf eines Zuwendungsbescheides nicht vergleichen. Die Steuerbehörden sind in der Lage, auf einen die Besteuerungsgrundlagen feststellenden Verwaltungsakt zu verzichten und können stattdessen ohne eine solche Feststellung die Steuerforderung errechnen und zur Tabelle anmelden. Denn die Steuerforderung entsteht durch die Verwirklichung des gesetzlichen Steuertatbestandes und nicht erst durch den die Besteuerungsgrundlagen feststellenden Verwaltungsakt. Die Beklagte könnte jedoch den von ihr behaupteten Erstattungsanspruch nicht geltend machen, solange der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen ist, weil der Erstattungsanspruch solange noch nicht entstanden ist. Nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin ist diese offenbar nicht in der Lage, die entscheidenden Umstände vorzubringen, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten. Zwar weckt die Begründung des Widerrufsbescheides insoweit Zweifel an der Rechtmäßigkeit als darin behauptet wird, allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eröffne einen Widerrufsgrund. Die in dem Zuwendungsbescheid geregelte Zweckbestimmung umfasst nämlich nicht die nach Antragstellung stattfindende Insolvenzeröffnung, sondern nur die Anschaffung eines LKWs und die zweijährige Zulassung im Bundesgebiet. Diese Frist wird nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, sondern nur durch die Stilllegung des Fahrzeugs oder die Veräußerung ins Ausland. Indessen war die Klägerin auf Anfrage des Gerichts nicht in der Lage, anzugeben oder gar nachzuweisen, dass das Fahrzeug zwei Jahre lang im Bundesgebiet zugelassen war. Sie trägt insofern die Beweislast, weil der Widerrufsvorbehalt in dem Zuwendungsbescheid auch die diesbezügliche Nachweispflicht umfasst. Derzeit stellt die Begründung des Widerrufsbescheides zwar noch nicht darauf ab, dass der Nachweis für die zweijährige Zulassung im Bundesgebiet nicht erbracht worden sei. Es ist indessen damit zu rechnen, dass die Beklagte ihre Ermessenserwägungen insoweit noch ergänzen wird (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Deshalb erscheinen die Erfolgsaussichten schon jetzt nicht hinreichend.