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Urteil

1 K 2126/11.F

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:0523.1K2126.11.F.0A
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Leitsätze
Enthält der Bewilligungsbescheid über Anpassungsgeld die Klausel, dass die Zahlung des Anpassungsgeldes rückwirkend entfalle, wenn der Begünstigte eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ausübt, so handelt es sich um eine auflösende Bedingung, bei deren Eintritt der Anspruch auf Anpassungsgeld in den Monaten entfällt, in denen eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt worden ist. Bei der Berechnung des regelmäßigen Einkommens im Kalendermonat sind auch solche regelmäßigen Lohnbestandteile (anteilig) zu berücksichtigen, die wie etwa das Urlaubsgeld oder das Weihnachtsgeld jährlich nur einmal ausgezahlt werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Enthält der Bewilligungsbescheid über Anpassungsgeld die Klausel, dass die Zahlung des Anpassungsgeldes rückwirkend entfalle, wenn der Begünstigte eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ausübt, so handelt es sich um eine auflösende Bedingung, bei deren Eintritt der Anspruch auf Anpassungsgeld in den Monaten entfällt, in denen eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt worden ist. Bei der Berechnung des regelmäßigen Einkommens im Kalendermonat sind auch solche regelmäßigen Lohnbestandteile (anteilig) zu berücksichtigen, die wie etwa das Urlaubsgeld oder das Weihnachtsgeld jährlich nur einmal ausgezahlt werden. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte dogmatische Figur der „nachträglich eintretenden Rechtswidrigkeit“ eines Dauerverwaltungsaktes zutreffend ist oder nicht. Ebenso kann offen bleiben, ob ein Verwaltungsakt, der ausschließlich nach Maßgabe bloß intern wirkender Verwaltungsvorschriften ergangen ist und den Gleichheitssatz nicht verletzt, nach dieser Dogmatik überhaupt nachträglich rechtswidrig werden kann. Die diesbezügliche Kontroverse zwischen der Kammer (vgl. Urteil vom 12.01.2011 – 1 K 1931/10.F) und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. Urteil v. 20.12.2011 – 10 A 201/11) spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass der Bewilligungsbescheid vom 28.04.2010 (im Unterschied zu früheren Bewilligungsbescheiden der Beklagten) eine Klausel enthält, wonach bei Ausübung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV das Anpassungsgeld für die Dauer der Beschäftigung entfällt. Dabei handelt es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Die Verwirklichung des die Bedingung konstituierenden Tatbestandes führt automatisch dazu, dass die Bewilligung des Anpassungsgeldes für den betreffenden Monat entfällt. Gleichwohl erfolgte Auszahlungen sind folglich ohne Rechtsgrund erfolgt. Es bedarf deshalb zur Beseitigung des Rechtsgrundes nicht erst der Aufhebung des Bewilligungsbescheides, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Bedingungsklausel erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls für die Monate Mai, Juni, Oktober und November 2010 eingetreten. In diesen Monaten überschritt das Einkommen des Klägers aus seiner Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Danach liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt. Der Begriff der Regelmäßigkeit ist nicht im Sinne von Durchschnitt zu verstehen. Das scheitert schon daran, dass § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV keinen Hinweis darauf enthält, auf welchen Zeitraum sich eine etwaige Durchschnittlichkeit beziehen sollte. Gemeint ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Arbeitsentgelt, das nach Vorgabe des individuellen Arbeitsvertrages, nach Tarifvertrag oder nach betrieblicher Übung regelmäßig, also mit Sicherheit zu erwarten ist. Dazu gehört das vereinbarte Grundgehalt sowie Mehrarbeitszulagen, aber auch das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld. Unregelmäßig wäre ein Einkommen, das im Rahmen eines auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnisses erzielt wird, nur dann, wenn es sich um eine Jubiläumszuwendung handelt oder um eine einmalige tarifliche Sonderzahlung, wie sie der Kläger im März 2010 in Höhe von 15,00 EUR erhalten hat (BSG, Urt. v. 28.02.1984 – 12 RK 21/83, TZ 14; Urt. v. 11.05.1993 – 12 RK 23/91–, TZ 15; Urt. v. 27.07.2011 – B 12 R 15/09 R–, TZ 14; Schlegel in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2010, § 8 SGB IV, TZ 38) Der Bezugszeitraum des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist der Monat. Eine regelmäßige Beschäftigung ist also dann geringfügig, wenn das regelmäßige Monatseinkommen 400 EUR nicht übersteigt. Sofern das regelmäßig zu erwartende Arbeitsentgelt Sonderzahlungen umfasst, die nur einmal im Jahr ausgezahlt werden, wie dies beim Urlaubsgeld und beim Weihnachtsgeld der Fall ist, so sind diese Beträge auf die einzelnen Monate des Jahres zu verteilen und nicht nur in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie ausgezahlt werden (BSG, Urt.v. 28.02.1984 – 12 RK 21/83–, TZ 13). Die auflösende Bedingung des Bewilligungsbescheides besagt also, dass die Bewilligung in den Monaten wegfällt, in denen das voraussehbare und damit regelmäßig zu erwartende Bruttoeinkommen, bestehend aus Grundgehalt, Mehrarbeitszulagen und Schichtzulagen sowie aus dem monatlichen Anteil des im Kalenderjahr gezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes 400,00 EUR übersteigt. Der Kläger hat im Mai 2010 ein Monatsentgelt von 342,87 EUR erzielt. Außerdem wurde ihm ein Schichtzuschlag von 15,86 EUR ausgezahlt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers bezog sich dieser Zuschlag aber auf den Monat April 2010, so dass er für die Berechnung des Einkommens im Mai 2010 außer Betracht zu bleiben hat. Er ist vielmehr dem Lohn für April 2010 zuzurechnen, der sich damit auf 362,26 EUR erhöht und im Rahmen der Geringfügigkeit verbleibt. Im Mai 2010 erhielt der Kläger aber noch ein Urlaubsgeld in Höhe von 252,96 EUR. Davon ist aber nur ein Zwölftel auf den Monat Mai anzurechnen, also in Höhe von 21,08 EUR, so dass sich der Lohn im Mai 2010 auf 363,95 EUR erhöht. Entsprechendes gilt auch für das im November 2010 ausgezahlte Weihnachtsgeld in Höhe von 210,13 EUR. Auch hiervon sind ein Zwölftel dem Monat Mai 2010 zuzurechnen, also 17,51 EUR. Schließlich ist noch die im Juni 2010 ausgezahlte Schichtzulage in Höhe von 31,72 EUR hinzuzurechnen, die sich nach Angaben des Klägers auf Mai 2010 bezieht. Somit ergibt sich ein Bruttomonatsverdienst im Mai 2010 in Höhe von 413,18 EUR. Dieser Bruttomonatsverdienst liegt über der Geringfügigkeitsgrenze. Im Juni 2010 betrug das Monatsentgelt einschließlich Mehrarbeitsvergütung 391,38 EUR. Dazu kommt die im Juli 2010 ausgezahlte Schichtzulage (54,86 EUR) sowie das anteilige Urlaubsgeld (21,08 EUR) und Weihnachtsgeld (17,51 EUR). Der Bruttoverdienst betrug also 484,83 EUR und liegt damit über der Geringfügigkeitsgrenze. Entsprechendes gilt auch für die Monate Oktober (448,24 EUR) und November 2010 (402,35 EUR). Die vorstehend angewandte Berechnungsmethode führt allerdings auch zu der Feststellung, dass die Löhne im März 2010 (426,45 EUR) und im Juli 2010 (403,28 EUR) ebenfalls über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Die Beklagte ist dem Kläger jedoch insoweit entgegengekommen als sie das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld nur in den Monaten berücksichtigt, in denen es ausgezahlt worden ist. Die Verwaltungspraxis der Beklagten, wonach sie Erstattungsansprüche nur dann geltend macht, wenn es in mindestens zwei Monaten im Jahr zu Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze gekommen ist, führt hier nicht zu einer Besserstellung des Klägers, weil diese Grenze in mindestens vier Monaten überschritten worden ist. Die in der Bedingungsklausel geregelte Rechtsfolge eines über 400 EUR liegenden Monatseinkommens ist nicht etwa deshalb nicht eingetreten, weil die Bedingungsklausel in dem Bewilligungsbescheid vom Wortlaut der Vorgabe der Nr. 5.7 der Richtlinien abweicht. Danach gilt nämlich als eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nur eine solche, die zu einem Arbeitseinkommen führt, das „durchschnittlich im Monat“ 400 EUR überschreitet. Selbst wenn diese Abweichung zur Rechtswidrigkeit der Bedingungsklausel führen würde, wäre sie, da nicht rechtzeitig angefochten, jedenfalls bestandskräftig geworden. Im Übrigen führt die Abweichung aber auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Bedingungsklausel. Abgesehen davon, dass die Formulierung in den Richtlinien schon mangels hinreichender Bestimmtheit unverständlich ist, weil offen bleibt, auf welchen Zeitraum der Durchschnitt zu berechnen ist, ist die Klausel aber schon deshalb ohne Bedeutung, weil es sich bei den Richtlinien ihrer Rechtsnatur nach um bloß behördenintern wirkende Verwaltungsvorschriften handelt, die die Rechtsposition des potentiellen oder aktuellen Antragstellers oder Beziehers von Anpassungsgeld nicht berührt. Nichts anderes gilt für das dem Kläger vor der Antragstellung von seinem früheren Arbeitgeber übersandte Merkblatt über die Gewährung von Anpassungsgeld, wo ebenfalls von einem Durchschnitt die Rede ist. Der Kläger kann insbesondere nicht geltend machen, durch die Informationspolitik der Beklagten in die Irre geführt worden zu sein. Denn die auflösende Bedingung, deren Eintritt den Erstattungsanspruch rechtfertigt, ergibt sich mit hinreichender Eindeutigkeit aus dem Bewilligungsbescheid, der ihm bekannt gemacht worden ist. Allein dieser Bescheid regelt das Rechtsverhältnis des Klägers im Hinblick auf das Anpassungsgeld und gestaltet damit seine rechtliche Position. Der Kläger kann auch nicht geltend machen, gegenüber anderen Beziehern von Anpassungsgeld dadurch benachteiligt zu werden, dass der an ihn ergangene Bewilligungsbescheid die Bedingungsklausel enthält, während dies bei früher ergangenen Bewilligungsbescheiden nicht der Fall war. Zum einen gilt auch insoweit, dass die Bedingungsklausel Bestandteil des inzwischen längst unanfechtbar gewordenen Bewilligungsbescheides ist, zum anderen war die Beklagte nicht gehindert, ihre Verwaltungspraxis zu ändern und Vorsorge dafür zu treffen, dass kein Anpassungsgeld bezahlt wird, wenn der monatliche regelmäßige Dazuverdienst über 400 EUR liegt. Die unter der früheren Verwaltungspraxis ergangenen Bewilligungsbescheide sahen dies nicht vor, obwohl das Regelungsziel schon immer angestrebt worden war. Dafür, dass die Beklagte die Bedingungsklausel nicht in allen Fällen der jüngeren Zeit in ihre Bewilligungsbescheide einfügt, sondern dies nur im Falle des Klägers getan hat, den sie damit gleichheitswidrig benachteiligen würde, ist nichts ersichtlich. Der Kläger kann weiterhin auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihm von seinem Arbeitgeber die Schichtzulagen gleichsam aufgedrängt würden und er die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze deshalb nicht vermeiden könne. Die Gestaltung seines Arbeitsverhältnisses liegt vielmehr durchaus im Rahmen seiner Privatautonomie und nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Im Übrigen hatte er Zeit genug, jedenfalls für die Monate Juni, Oktober und November sich auf die neue Tarifsituation einzustellen. Bei einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze allein im Mai 2010 wäre die Beklagte nicht initiativ geworden. Da der Wegfall des rechtlichen Grundes für das Behaltendürfen des Anpassungsgeldes in den betroffenen Monaten bereits aufgrund des Eintritts der auflösenden Bedingung automatisch eingetreten ist, geht die in dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides enthaltene Regelung der Rücknahme des Bewilligungsbescheides auf der Grundlage des § 48 VwVfG ins Leere. Sie hat keinerlei rechtliche Auswirkungen, weil es nicht möglich ist, einen Verwaltungsakt aufzuheben, der gar nicht (mehr) existiert, weil er bereits durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung in Wegfall gekommen ist. Ein irgendwie geartetes rechtlich geschütztes Interesse an der Beseitigung des durch die Rücknahmeverfügung gesetzten Rechtsscheins ist nicht ersichtlich, da der bloß deklaratorische Inhalt zutreffend ist (HessVGH, Urt. v. 29.03.2006 – 6 UE 2874/04 –). Von den angefochtenen Bescheiden geht nur insoweit eine Beschwer für den Kläger aus, als damit die ausgezahlten Anpassungsgeldbeträge für die Monate Mai, Juni, Oktober und November 2010 in Höhe von 2.475,68 EUR zurückgefordert werden. Die Erstattungsforderung ist indessen rechtmäßig. Sie beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass er wegen der von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsbeträge in finanzielle Bedrängnis komme und den Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau nicht mehr zahlen könne. Sofern er mit diesem Vortrag den Wegfall der Bereicherung geltend machen will, scheitert dies daran, dass er die Umstände kannte oder allenfalls grob fahrlässig nicht kannte, die zur teilweisen Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides geführt haben. Sollte er indessen Ermessensgesichtspunkte geltend machen wollen, von denen er meint, dass sie von der Beklagten zu Unrecht unberücksichtigt gelassen worden seien, muss er sich entgegenhalten lassen, dass der Beklagten ein diesbezüglicher Ermessensspielraum nicht offen steht. Das Gesetz stellt nämlich die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nicht in das Ermessen der Behörde. § 49a Abs. 1 VwVfG bestimmt vielmehr, dass die aufgrund eines Leistungsbescheides trotz Eintritts einer auflösenden Bedingung erbrachten Leistungen zu erstatten sind und die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist . Einer etwaig bestehenden finanziellen Notlage des Klägers kann deshalb nur im Rahmen einer Stundung, eines Erlasses oder einer Niederschlagung der Forderung Rechnung getragen werden. Dabei handelt es sich aber um ein vom Kläger ggf. gesondert einzuleitendes Verfahren, das den Bestand des Erstattungsbescheides voraussetzt und dessen Anfechtung deshalb nicht zum Gegenstand haben kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte gewährte dem Kläger mit endgültigem Bescheid vom 28.04.2010 ab dem 01.12.2009 ein Anpassungsgeld nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12.12.2008 (BAnz Nr. 196 v. 24.12.2008) von monatlich brutto 1.329,55 EUR, von denen nach Abzug der anzurechnenden Beträge 618,92 EUR zur Auszahlung kamen. Der Bescheid enthält die Klausel, dass die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit sowie alle sonstigen Umstände, die den Anspruch auf Leistungen nach den Richtlinien mindern können, unverzüglich der Beklagten anzuzeigen sind. Weiter heißt es: „Falls Sie eine mehr als geringfügige Beschäftigung oder eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 8 des IV. Buches Sozialgesetzbuch ausüben, entfällt – auch rückwirkend – für die Dauer der Beschäftigung die Zahlung des Anpassungsgeldes […]. Überzahlte Beträge sind dem BAFA zu erstatten.“ Der Kläger legte der Knappschaft Bahn See im Dezember 2010 eine Verdienstbescheinigung der Firma X GmbH & Co KG für das Jahr 2010 vor, aus der sich ergibt, dass der Kläger bei dieser Firma seit dem 01.06.2008 beschäftigt war und von Januar bis November 2010 dort einen Bruttoverdienst hatte, der bis auf die Monate Mai, Juni, Oktober und November 2010 unter 400,-- EUR lag. Im Mai betrug das Bruttoeinkommen 611,69 EUR, im Juni 423,10 EUR, im Oktober 403,46 EUR und im November 575,44 EUR. Der Mehrverdienst im Mai ist durch eine einmalige Urlaubsgeldzahlung von 252,96 EUR verursacht worden, der Mehrverdienst im November durch ein Weihnachtsgeld in Höhe von 210,13 EUR. Die über 400 EUR liegenden Verdienste im Juni und Oktober waren auf Mehrarbeitsvergütungen zurückzuführen. Die Knappschaft übersandte die Verdienstbescheinigung der Beklagten, die darauf vom Kläger eine Lohnaufstellung für die Zeit vom 01.06.2008 bis zum 31.12.2010 anforderte. Der Kläger legte darauf u.a. eine Verdienstaufstellung für das Jahr 2010 vor, die auch den Monat Dezember 2010 erfasst, aber für diesen Monat nur ein Bruttoverdient von nur 345,72 EUR ausweist. Nach erfolgter Anhörung erließ die Beklagte darauf unter dem 14.04.2011 einen Teilwiderrufs- und Rückzahlungsbescheid, mit dem sie die Gewährung des Anpassungsgeldes für die Monate Mai und Juni sowie Oktober und November 2010 widerrief und den auf diese Monate entfallenden Betrag von 2.475,68 EUR von dem Kläger zurückforderte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2011 zurück. Auf die Gründe beider Bescheide wird Bezug genommen. Am 04.08.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er hält den Teilwiderruf und die Rückforderung für rechtswidrig und beruft sich hierfür zunächst auf ein Merkblatt über die Gewährung von Anpassungsgeld aus dem Jahre 2006, das ihm zusammen mit den Antragsunterlagen für das Anpassungsgeld seinerzeit von der Ruhrkohle AG übersandt worden sei. Darin sei der Begriff der Geringfügigkeit der Beschäftigung dahingehend definiert worden, dass es sich um eine laufende oder regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung gegen Entgelt handele, das durchschnittlich im Monat 400,00 EUR nicht überschreite. Aufgrund dieses Merkblatts habe der Kläger darauf vertraut, jährlich 4.800 EUR im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung hinzuverdienen zu dürfen. Weiter trägt er vor, sein Arbeitgeber habe bis einschließlich April 2010 keine Schichtzulagen gezahlt. Aufgrund eines Tarifvertrages sei er aber verpflichtet gewesen, ab April 2010 eine Schichtzulage zu gewähren. Tatsächlich sei diese jedoch von Anfang an jeweils einen Monat später gezahlt worden, so dass sich die im Mai 2010 gezahlte Schichtzulage auf April 2010 bezöge etc. Er habe mit dieser Änderung des Tarifvertrages nicht rechnen und deshalb nicht sicherstellen können, dass er die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteige. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten würde das Anpassungsgeld auch nur dann gekürzt, wenn der Zuverdienst zweimal im Kalenderjahr 800 EUR erreiche. Davon könne hier jedoch keine Rede sein. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Richtlinien vom 12.12.2008 berufen, die ihm, dem Kläger nicht vorlägen. Maßgeblich sei allein das Merkblatt. Der Kläger beruft sich weiterhin auf die Rechtsprechung der Kammer, aus der er ableitet, dass der Widerruf eines Dauerverwaltungsaktes nicht zulässig sei. Es sei dem Kläger auch nicht zuzurechnen, dass sein Arbeitgeber entgegen dem individuell geschlossenen Arbeitsvertrag rückwirkend eine Schichtzulage zahle. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich darauf einzustellen. Schließlich weißt der Kläger darauf hin, dass die RAG AG aufgrund des angefochtenen Bescheides auch die Aufstockungsbeträge in Höhe von 2.077,44 EUR zurückverlange und seit Mai 2011 einfach einbehalte. Aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der geschiedenen Ehefrau wisse er nicht mehr, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen solle. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14.04.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 01.07.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Sie stützt die teilweise Aufhebung des endgültigen Anpassungsgeldbescheides nunmehr auf § 48 VwVfG. Die Bewilligung sei in den betreffenden Monaten nachträglich rechtswidrig geworden, so dass die Rücknahme der Bewilligung insoweit rückwirkend in Betracht komme. Das ergebe sich aus Nr. 5.7 der Richtlinien, wonach die Anpassungsgeldzahlung in den Monaten entfalle, in denen der Anpassungsgeldempfänger einer mehr als geringfügigen Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB IV nachgehe. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.09.2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.