Urteil
1 K 1783/11.F.A
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2012:0704.1K1783.11.F.A.0A
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Leitsätze
Personen, die verfolgt werden, weil sie anderen Personen Hilfe leisten, die selbst wegen eines Verfolgungsmerkmals verfolgt werden, welches die helfende Person nicht teilt und welches ihr von den Verfolgern auch nicht unterstellt wird, bilden eine eigene bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit d) RL 83/2004/EG, denn sie teilen eine "Glaubensüberzeugung", die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und sie werden von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet, so dass diese Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität hat ("Gruppe der Helfer").
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 wird hinsichtlich Nr. 2,3 und 4 des Tenors aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 wird hinsichtlich Nr. 2,3 und 4 des Tenors aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 2 ff. AufenthG nicht vorliegen, sowie hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Der Kläger hat nämlich einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger hält sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu der bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Heimatstaates auf. Das Gericht glaubt das Vorbringen, wonach die Schwester in einer Ehe lebte, die durch schwere häusliche Gewalt gekennzeichnet war und dadurch, dass der Ehemann seiner Frau den Schulbesuch verboten hatte. Es glaubt ihm ferner, dass er seine Schwester immer unterstützt hat, indem er ihr nicht nur seelischen Trost spendete, sondern ihr auch ganz konkret eine Schule ausfindig machte und sie heimlich mit Lernmaterial versorgte. Es glaubt ihm weiter, dass der Ehemann eines Tages davon erfahren hat und damit drohte, sowohl seine Schwester als auch ihn zu töten, und dass dies der Grund für die Flucht gewesen sei. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Todesdrohung des Schwagers ernst zu nehmen ist. Wegen der Hintergründe wird auf das Urteil vom heutigen Tag über die Klage der Schwester (1 K 1836/11.F.A) Bezug genommen, in dem das Gericht die Lage der Schwester im Einzelnen analysiert hat. Der Umstand, dass er vor dem Bundesamt die unwahre Geschichte um eine gewisse J. erzählt hat, steht seiner persönlichen Glaubwürdigkeit nicht entgegen. Er hat die Unwahrheit dieses Vorbringens von sich aus im Gerichtsverfahren eingeräumt und auch die nachvollziehbaren und glaubhaften Gründe genannt, warum es dazu gekommen ist. Die beigezogenen Nachrichten und Berichte über die Lage im Iran enthalten keine Hinweise, die mit dem geschilderten, in sich schlüssigen Verfolgungsschicksal der Klägerin in Widerspruch stehen. Die Todesdrohung erfüllt den Tatbestand der Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit a) RL 83/2004/EG. Denn die Tötung ist eine Handlung, die aufgrund ihrer Art so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Zu den schwerwiegenden Menschenrechten gehört jedenfalls das Verbot der absichtlichen Tötung außerhalb rechtmäßiger Kriegshandlungen (Art. 2 Abs. 1 EMRK), von dem nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Zwar ist an dem Kläger noch keine Verfolgungshandlung dieser Art vollzogen worden – er wurde noch nicht getötet –, aber der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nur voraus, dass das Leben des Ausländers bedroht ist (§ 3 Abs.- 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG). Akteur dieser Verfolgung war der Ehemann seiner Schwester, der vor ihr geschworen hat, den Kläger zu töten. Es handelt sich also um einen nichtstaatlichen Akteur im Sinne des Artikels 6 lit. c) RL 83/2004/EG. Die Klägerin konnte auch nicht den Schutz des Staates oder hinreichend mächtiger Parteien, Organisationen oder internationaler Organisationen in Anspruch nehmen (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 7 RL 83/2004/EG). Faktisch kommt nur der iranische Staat als Schutzakteur in Betracht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Staat nicht in der Lage, aber auch nicht willens ist, das Leben des Klägers effektiv zu schützen. Das wäre nur dadurch möglich, dass Personen, die eine andere Person innerhalb des Verwandschaftssystems aus familiären Gründen töten, mit effektiver Strafverfolgung zu rechnen hätten. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die erreichbaren Quellen behandeln zwar nur die Frage, ob eine Frau, die ihren Mann verlassen hat und von einem Ehrenmord bedroht wird, staatlichen Schutz erlangen kann, was regelmäßig verneint wird (vgl. etwa VG Würzburg, Urt. v. 02.11.2011 – W 6 K 10.30140 –). Sie befassen sich aber nicht mit der Frage, wie es um den staatlichen Schutz für einen männlichen Familienangehörigen aussieht, der der betreffenden Frau beisteht und deshalb selbst in den Fokus eines Ehrenmordes gerät. Indessen handelt es sich auch in diesem Fall um einen innerfamiliären Konflikt. Deshalb ist davon auszugehen, dass hier nichts anderes gilt, wie für die Frau, um deren Schutz es geht. Staatliche Stellen werden sich einem effektiven Schutz des Klägers verschließen und sein Mörder müsste auch nicht mit einer zum Erfolg führenden Strafverfolgung rechnen. Dem Kläger drohte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zwar teilt der Kläger nicht das Merkmal seiner Schwester, zu der sozialen Gruppe jener zu gehören, die zwangsverheiratet sind oder zwangsweise verheiratet werden sollen. Er gehört auch nicht zur Gruppe jener, denen seitens des Ehegatten häusliche Gewalt droht. Er gehört aber zur Gruppe jener, die einer Frau, die im Hinblick auf die Zwangsehe oder auf die häusliche Gewalt einer bestimmten sozialen Verfolgungsgruppe angehört, Hilfe und Unterstützung gewähren und aus diesem Grunde selbst verfolgt werden. Personen, die verfolgt werden, weil sie anderen Personen Hilfe leisten, die selbst wegen eines Verfolgungsmerkmals verfolgt werden, welches die helfende Person nicht teilt und welches ihr von den Verfolgern auch nicht unterstellt wird, bilden eine eigene bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit d) RL 83/2004/EG, denn sie teilen eine "Glaubensüberzeugung", also eine geistige Haltung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und sie werden von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet, so dass diese Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität hat ("Gruppe der Helfer"). Der Kläger darf in diesem Sinne nicht gezwungen werden, angesichts der unmenschlichen Behandlung, der seine Schwester ausgesetzt war, untätig zu bleiben. Im Falle der Rückkehr in den Iran zum heutigen Zeitpunkt würde dem Kläger erneut Verfolgung durch seinen Schwager drohen. Denn es gibt keinen Grund für die Annahme, dass der zwischenzeitlich seine Rachepläne aufgegeben hätte. Dieser Gefahr kann der Kläger nicht dadurch entgehen, dass er sich in einem anderen Landesteil des Iran niederlässt. Denn als alleinstehender Belutsche, der im Gegensatz zur schiitischen Mehrheitsgesellschaft sunnitischen Glaubens ist und wegen seiner Volkszugehörigkeit als Fremdkörper im iranischen Staat betrachtet wird (Lagebericht AA S. 25), könnte er in anderen Landesteilen außerhalb des belutschischen Siedlungsgebietes kaum Fuß fassen und keine menschenwürdige Existenz begründen. Innerhalb des belutschischen Siedlungsgebietes aber müsste er damit rechnen, dass der Ehemann durch die vielfältigen familiären und tribalen Vernetzungen von seinem Aufenthalt erfahren würde. Steht somit fest, dass der Kläger wegen eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Verfolgungsgründe im Iran verfolgt wurde, ohne sich an einen inländischen Schutzakteur wenden zu können, und im Falle der Rückkehr erneuter Verfolgung ausgesetzt sein wird, so ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, da Ausschlussgründe weder von der Beklagten vorgetragen worden, noch für das Gericht ersichtlich sind. Da die Klage hinsichtlich des Hauptantrags erfolgreich ist, muss über den Hilfsantrag nicht befunden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist iranischer Staatsbürger belutschischer Volkszugehörigkeit. Er verließ nach eigenen Angaben sein Heimatland am 04.11.2010 und reiste zusammen mit seiner Schwester X. auf dem Landweg über die Türkei und Italien nach Deutschland, wo er am 29.11.2010 in Gießen einen Asylantrag stellte. Bei seiner Anhörung am 15.06.2011 machte er ausweislich des Anhörungsprotokolls der Beklagten folgende Angaben: Er habe vor der Flucht in M. bei seinen Eltern gelebt. Etwa drei oder vier Monate vor der Flucht habe er dort das Abitur gemacht. Wehrdienst habe er nicht geleistet und einen Einberufungsbescheid noch nicht erhalten. Dies sei erst mit 18 Jahren zu erwarten gewesen, er habe aber bereits mit 17 den Iran verlassen. Er habe keine persönlichen Probleme im Iran gehabt. Sein Schwager, der Ehemann seiner Schwester, sei ein Krimineller. Er spüre Drogenhändler auf und zeige sie bei den Sicherheitskräften an. Als Gegenleistung dürfe er die konfiszierten Drogen behalten, die er dann selbst verkaufe. Er habe auch Leute denunziert, die sich kritisch über die Regierung geäußert hätten. Er habe seine Schwester geheiratet, als diese 14 Jahre alt gewesen sei. Er habe die Schwester laufend geschlagen und sie eingesperrt. Da habe er ihr helfen wollen. Die Schwester habe mit Zustimmung des Ehemanns einen Schneiderkurs besucht, allerdings nur, um heimlich die Schule besuchen zu können. Dort habe sie eine gewisse J. kennengelernt, mit der sie sich angefreundet hätte und die ihr ebenfalls habe helfen wollen. Die J. sei in der Komala-Partei gewesen. Was es mit dieser Partei auf sich habe, wisse er nicht. Er habe seiner Schwester Informationen gegeben, die diese an J. weitergegeben habe. Es habe sich um die Namen der Straßen gehandelt, in welchen Unruhen stattgefunden hätten. Die Schwester habe außerdem auch weitergegeben, was sie bei den Gesprächen ihres Mannes mit seinen Freunden in ihrem Hause mitbekommen habe. Eines Tages sei der Ehemann zu des Klägers Eltern gekommen, wo sich zu diesem Zeitpunkt auch seine Schwester aufgehalten habe, und habe diese mit einem Gürtel verprügelt. Er hätte nämlich davon erfahren, dass seine Ehefrau die besagten Informationen an die J. weitergegeben habe. Der Schwager habe gedroht, seine Frau und ihn, den Kläger, zu töten oder den Bassij übergeben, weil sie Staatsgeheimnisse verraten hätten. Das sei am 16. oder 17.09.2010 gewesen. Am 23.09.2010 habe sein Bruder ihn angerufen und mitgeteilt, dass Amir festgenommen worden sei. Amir sei ein Mitglied der Gruppe um J. gewesen. Der Bruder habe sich zu dieser Zeit selbst auf der Flucht befunden. J. habe ihnen darauf den Rat gegeben, das Land so schnell wie möglich zu verlassen. Er habe dann seine Schwester auf dem Handy angerufen, das sie heimlich besessen hätte. Die Schwester sei zwar von ihrem Ehemann eingeschlossen gewesen, habe aber einen Nachschlüssel besessen, mit dessen Hilfe sie das Haus habe verlassen können. Er sei dann mit seiner Schwester in das Dorf Y. gegangen und dort untergetaucht. Nach 43 Tagen hätten sie von dort aus mit Hilfe von Schleppern das Land verlassen. Sie seien am 04.11. 2010 nach U. gebracht worden und von dort zu Fuß über die Berge in die Türkei gegangen. Sie seien dann zusammen mit weiteren 20 Personen von der türkischen Küste mit einem Boot nach Italien gefahren. Dort hätten sie vor der Polizei erklärt, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Sie hätten darauf ein Ticket erhalten, mit dem sie nach Rom gereist seien. Von dort seien sie von Schleppern mit dem Auto nach Deutschland gebracht worden. Am 29.09.2010 sei die Polizei im Hause seiner Eltern gewesen, was er bei einem Telefonat einige Tage später erfahren habe. Mit Bescheid vom 22.06.2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Iran an. Auf die Gründe dieses Bescheides wird Bezug genommen. Gegen diesen am 28.06.2011 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 30.06.2011 Klage erhoben. Er legte die schriftliche Erklärung seiner Schwester zu den Gründen und Umständen ihrer Flucht vor. Bei seiner Anhörung als Partei in der mündlichen Verhandlung hat er Folgendes vorgetragen: Die Geschichte um J. sei erfunden und treffe nicht zu. Er habe sie beim Bundesamt erzählt, weil andere Asylbewerber ihm geraten hätten, etwas zu erzählen, was auf politische Verfolgung durch den Staat hinweist, weil er anders keine Chance habe, anerkannt zu werden. Die wahren Fluchtgründe seien vielmehr allein folgende: Seine Schwester sei mit 14 oder 15 Jahren mit einem Mann zwangsweise verheiratet worden, der ihr den weiteren Schulbesuch untersagt und sie sehr oft geschlagen und misshandelt habe. Er habe für seine Schwester eine Schule ausfindig gemacht, die sie dann heimlich besucht habe, und habe sie auch mit Lernmaterialien versorgt. Überhaupt habe er sie unterstützt und sie angesichts der verzweifelten Lage in ihrer Ehe beruhigt und ermutigt. Sein Vater habe ihm den Kontakt zur Schwester verboten, woran er sich aber nicht gehalten habe. Irgendwann sei dem Ehemann zu Ohren gekommen, dass seine Frau heimlich die Schule besuche und dass sie ihn verlassen wolle, sowie, dass er, der Kläger, ihr dabei geholfen habe. Eine Cousine, die über die Situation der Schwester ebenfalls Bescheid gewusst und sie auch unterstützt habe, müsse, so vermutet er, wohl gegenüber ihrem eigenen Ehemann geplaudert haben. Jedenfalls habe die Schwester – wohl über die Cousine – erfahren, dass ihr Mann Bescheid wisse. Sie sei deshalb zunächst zu ihren Eltern gegangen, sei aber dort vom Ehemann abgeholt worden. Der habe sie erst mit einem Gürtel verprügelt und dann zu Hause eingesperrt. Sie habe aber einen heimlichen Nachschlüssel besessen. Seine Schwester habe ihn dann angerufen und vor dem Ehemann gewarnt, denn dieser habe ihr gegenüber gedroht, auch ihn, den Kläger (und dessen Bruder) umzubringen. Kurz vor diesem Anruf habe der Ehemann ihn angerufen und ihn um ein Treffen gebeten. Aufgrund der Warnung sei er dem aber nicht mehr gefolgt. Stattdessen habe er sich mit seiner Schwester in einem Park getroffen. Dort habe er dann den Vater angerufen und um Hilfe gebeten. Während der seiner Tochter zuvor die Hilfe verweigert habe, sei er jetzt bereit gewesen, beiden zu helfen, weil er nun habe erkennen müssen, dass auch sein Sohn in Gefahr gewesen sei. Er habe dann einen Freund aus einem Ort bei G. angerufen, wo er vier Jahre zur Schule gegangen sei. Der habe seiner Schwester und ihm Unterschlupf geboten bis der Vater den Schlepper gefunden und bezahlt gehabt habe, mit dessen Hilfe sie dann in die Türkei gebracht worden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 hinsichtlich Nr. 2, 3 und 4 des Tenors aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise: festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und verweist auf dessen Begründung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.04.2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten sowie ein Konvolut mit Berichten, Auskünften und Nachrichten über die Lage im Iran beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich dieses Konvoluts wird auf die in den Akten befindliche Asylfaktenliste (Bl. 43) Bezug genommen.