OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 1836/11.F.A

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:0704.1K1836.11.F.A.0A
13Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Artikel 12 EMRK garantiert auch die negative Eheschließungsfreiheit, also das Recht, nicht zu heiraten oder eine bestimmte Person nicht zu heiraten. 2. Eltern, die bereit sind, ihre Töchter gegen deren Willen zu verheiraten, und Ehemänner, die eine gegen ihren Willen geheiratete Ehefrau gegen ihren Willen in der Ehe festhalten, sind nichtstaatliche Verfolgungsakteure im Sinne des Art. 6 lit c) RL 83/2004/EG. 3. Frauen im Iran, die dem konkreten Risiko ausgesetzt sind, gegen ihren Willen verheiratet zu werden oder die bereits zwangsweise verheiratet worden sind, bilden eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit d) RL 83/2004/EG. Es ist zu vermuten, dass jede Frau im Iran dieser Gruppe angehört, sofern sie nicht wegen Alters, Verwitwung, körperlicher Gebrechen u.ä. faktisch nicht Gefahr läuft, gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Die Vermutung, zu dieser Gruppe zu gehören, gilt auch nicht für Frauen, die aufgrund ihres zu erwartenden Schulabschlusses Aussicht auf ein Hochschulstudium haben, sowie für Studentinnen und Absolventinnen von Hochschulen. 4. Frauen im Iran, die innerhalb ihrer Ehe von häuslicher Gewalt bedroht sind, bilden eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit d) RL 83/2004/EG.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 wird hinsichtlich Nr. 2, 3 und 4 des Tenors aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Artikel 12 EMRK garantiert auch die negative Eheschließungsfreiheit, also das Recht, nicht zu heiraten oder eine bestimmte Person nicht zu heiraten. 2. Eltern, die bereit sind, ihre Töchter gegen deren Willen zu verheiraten, und Ehemänner, die eine gegen ihren Willen geheiratete Ehefrau gegen ihren Willen in der Ehe festhalten, sind nichtstaatliche Verfolgungsakteure im Sinne des Art. 6 lit c) RL 83/2004/EG. 3. Frauen im Iran, die dem konkreten Risiko ausgesetzt sind, gegen ihren Willen verheiratet zu werden oder die bereits zwangsweise verheiratet worden sind, bilden eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit d) RL 83/2004/EG. Es ist zu vermuten, dass jede Frau im Iran dieser Gruppe angehört, sofern sie nicht wegen Alters, Verwitwung, körperlicher Gebrechen u.ä. faktisch nicht Gefahr läuft, gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Die Vermutung, zu dieser Gruppe zu gehören, gilt auch nicht für Frauen, die aufgrund ihres zu erwartenden Schulabschlusses Aussicht auf ein Hochschulstudium haben, sowie für Studentinnen und Absolventinnen von Hochschulen. 4. Frauen im Iran, die innerhalb ihrer Ehe von häuslicher Gewalt bedroht sind, bilden eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit d) RL 83/2004/EG. 1. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 wird hinsichtlich Nr. 2, 3 und 4 des Tenors aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden und festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 2 ff. AufenthG nicht vorliegen, sowie hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Die Klägerin hat nämlich einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Klägerin hält sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Heimatstaates auf. Das Gericht glaubt ihr Vorbringen, wonach sie mit 15 Jahren zwangsverheiratet worden ist und seitdem bei einem gewalttätigen Mann leben musste, der ihr untersagte, die Schule weiter zu besuchen, sie häufig schlug und wie eine Sklavin für sich arbeiten ließ. Der Umstand, dass sie vor dem Bundesamt die unwahre Geschichte um eine gewisse C. erzählt hat, steht ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit nicht entgegen. Sie hat die Unwahrheit dieses Vorbringens von sich aus im Gerichtsverfahren eingeräumt und auch die nachvollziehbaren und glaubhaften Gründe genannt, warum es dazu gekommen ist. Die beigezogenen Nachrichten und Berichte über die Lage im Iran enthalten keine Hinweise, die mit dem geschilderten, in sich schlüssigen Verfolgungsschicksal der Klägerin in Widerspruch stehen. Damit steht fest, dass sie Lebensbedingungen ausgesetzt war, die den Tatbestand der Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 RL 83/2004/EG erfüllen. Zumindest liegt eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung von Menschenrechten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. b) RL 83/2004/EG vor, die in ihrer Gesamtheit in ähnlicher Weise gravierend sind wie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne von lit. a). Der Akt der Zwangsverheiratung selbst und die Aufrechterhaltung dieses Zwangs erfüllen den Tatbestand einer Verletzung des Art. 12 EMRK, wonach Männer und Frauen das Recht haben, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Dieses Recht umfasst auch die negative Freiheit, eine Ehe nicht eingehen zu müssen, wenn dies nicht dem eigenen Wunsch entspricht (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 1996, Art. 12 Rn 4; Grothe/Marauhn/Meljnik, Konkordanzkommentar EMRK-GG1. Aufl. 2006, Kap 16 Rn 50). Zugleich verletzt die Zwangsverheiratung und die Nötigung zum Verbleib in einer Zwangsehe das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK. Die Situation der Klägerin war zudem durch Handlungen ihres Ehemannes bestimmt, die in der Anwendung psychischer und physischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. a) RL 83/2004/EG bestanden hat. Diese Gewaltakte dienten teilweise dem Zweck, die Klägerin zur Arbeit anzuhalten, was eine Verletzung des Menschenrechts auf Freiheit von Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) darstellt, teilweise auch dazu, sie vom Besuch der Schule abzuhalten, was eine Verletzung des Rechts auf Bildung (Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK) darstellt. Akteure dieser Verfolgung waren zum einen die Eltern der Klägerin, die sie zwangsverheiratet haben, sowie der Ehemann, der sie mit Gewalt und Zwang in dieser Situation festhielt und von dem die häusliche Gewalt ausging. In beiden Fällen handelt es sich um nichtstaatliche Akteure im Sinne des Artikels 6 lit. c) RL 83/2004/EG. Die Klägerin konnte auch nicht den Schutz des Staates oder hinreichend mächtiger Parteien, Organisationen oder internationaler Organisationen in Anspruch nehmen (Art. 7 RL 83/2004/EG). Auf dem Gebiet der Islamischen Republik Iran existiert das Gewaltmonopol des Staates. Nichtstaatliche Akteure können daher keinen Schutz bieten, sofern sie nicht vom Staat dabei unterstützt werden, bzw. sie könnten es nur, wenn sie vom Staat zumindest nicht dabei behindert würden. Faktisch kommt nur der Staat als Schutzakteur in Betracht. Der iranische Staat bietet jedoch weder gegen die Zwangsheirat wirksamen Schutz, noch schützt er die zwangsverheirateten und in häusliche Gewaltverhältnissen lebenden Frauen. Obgleich die persönliche Freiheit bei der Wahl des Ehepartners durchaus auch zum theoretischen Wertekanon des Islam gehört (Pirmoradi S. 115), gehört eine rigide Geschlechtersegregation doch ebenfalls zu den islamischen Idealvorstellungen von den Geschlechterverhältnissen. Mädchen und Jungen sowie junge unverheiratete Frauen und Männer sollten möglichst keinerlei Kontakte miteinander haben. Diese „Strategie der gegenseitigen Vermeidung“ (Pirmoradi S. 116) hat zur Folge, dass die Freiheit der Partnerwahl ein abstraktes Desiderat bleibt, das mangels Gelegenheit, heiratsfähige potentielle Partner überhaupt kennenzulernen, nicht tatsächlich ausgeübt werden kann. Schon aus diesem Grunde ist die von den Eltern arrangierte Partnerwahl faktisch unvermeidlich. Nach einer Erhebung aus dem Jahre 1996 geben nur 32 Prozent der Befragten an, ihre Partnerwahl persönlich getroffen zu haben. Das bedeutet aber nicht, dass man von jedenfalls einem Drittel freiwillig geschlossener Ehen ausgehen kann. Vielmehr muss daraus der Schluss gezogen werden, dass in zwei Drittel der Fälle die Heirat widerwillig erfolgte, während in den übrigen die Bereitschaft zur Eheschließung mit einem bestimmten Partner schlicht darauf zurückzuführen ist, dass für die betroffenen Brautleute keine Alternativen erkennbar sind (Pirmoradi S. 128). Die Freiheit liegt also eher auf der Seite der Eltern, die es in der Hand haben, die Bekanntschaft mit potentiellen Ehepartnern so zu steuern, dass am Ende die Ehe mit demjenigen oder derjenigen zustande kommt, den oder die sie selbst für den oder die beste halten. Insbesondere in ländlichen Gebieten des Irans kommt es noch immer nicht selten vor, dass Kinder schon bei der Geburt mit anderen Mitgliedern des Verwandschaftssystems verheiratet werden (Pirmoradi S. 129). In anderen Fällen werden Heiratsvermittlerinnen eingeschaltet, die im Auftrag der Eltern die Selektion der schließlich vorgestellten Ehekandidaten vornehmen (Pirmoradi S. 129). Dabei ist das Recht des heiratswilligen Mannes anerkannt, mehrere Kandidatinnen in Augenschein zu nehmen, während die Frauen in diesem Prozess eine eher passiv-abwartende Position einnehmen müssen (Pirmoradi S. 130). So verwundert es auch nicht, dass 96 Prozent aller Eltern mit der „Wahl“ ihrer Kinder einverstanden sind (Pirmoradi S. 128). Im Zuge der so genannten konstitutionellen Revolution der Jahre nach 1905 kam es im Iran nicht nur zur Ersetzung des Absolutismus durch eine konstitutionelle Monarchie und ein frei gewähltes Parlament, sondern auch zu zahlreichen von säkularen Kräften betriebenen Reformen des Familienrechts sowie zum Aufbau eines modernen Bildungssystems, zu dem auch Frauen Zugang hatten. Diese Modernisierungen gingen jedoch nicht aus einem gesellschaftlichen Diskurs hervor, sondern wurden von einer säkularen intellektuellen Elite vertikal durchgesetzt (Pirmoradi S. 118). Sie wurden ohnehin nur im städtischen Raum wirksam, während das Land davon weitgehend unberührt blieb. Welche kontraproduktiven Folgen dieser Modernisierungsprozess hatte, wird vor allem an dem 1935 verhängten Verschleierungsverbot für Frauen deutlich. Es führte nämlich nur dazu, dass sich viele Frauen in ihrer Identität bedroht fühlten und sich aus Scham weitgehend selbst aus dem öffentlichen und sozialen Leben zurückzogen (Pirmoradi S. 119). Die Reformen wurden nicht als Befreiung empfunden, sondern trieben die Mehrheit des Volkes in die Arme des Klerus, der auf diese Weise die Machtbasis für die Islamische Revolution von 1979 gewann (Pirmoradi S. 120), in deren Folge insbesondere jene Modernisierungen, die die Rechte der Frau und das Familienrecht betrafen, wieder zurückgenommen worden sind. Nur der bereits in Gang befindliche Strukturwandel im Hochschulwesen konnte im Hinblick auf die Frauen offenbar nicht mehr zurückgenommen werden. Möglicherweise war der weibliche Anteil an der akademischen Jugend inzwischen zu groß und damit zu bedeutend für die wirtschaftliche Prosperität des Landes geworden. Seit dem Jahre 1998 liegt der Anteil der Frauen an der Studentenschaft des Landes deutlich über der Hälfte und erreicht in einigen Fachbereichen 70 Prozent (Pirmoradi S. 122). Jedenfalls fällt auf, dass erst seit Mai 2011 ernsthafte Bestrebungen bekannt sind, die Geschlechtertrennung an den Universitäten durchzusetzen oder separate Universitäten für Männer und Frauen zu schaffen (Lagebericht AA v. 04.11.2011, S. 36). So erklärt es sich, dass säkulare und moderne Lebensformen und Ansprüche auch an das Familienleben und die Emanzipation der Frauen weitgehend nur im städtischen Bereich an Boden gewinnen (Pirmoradi S. 121) und vor allem in der akademische Welt dominieren. Nur hier können sich junge Menschen beiderlei Geschlechts der sozialen Kontrolle durch die Familien entziehen, direkt miteinander in Kontakt kommen und wirklich frei gewählte Verbindungen eingehen (Pirmoradi S,. 131). Die außerhalb der akademischen Welt und vor allem im ländlichen Bereich weiterhin herrschende Segregation der Geschlechter und damit das Fehlen zwischengeschlechtlicher Erfahrungen führt u. a. auch dazu, dass die Ehe bei vielen Jugendlichen in hohem Grade idealisiert und romantisiert wird. Das führt in ihren späteren Ehen oft zu intensiv erlebten Enttäuschungen, die sich, wie Pirmoradi es ausdrückt, in „kulturell nicht vertretbaren Handlungen“ ausdrückt und die die Bereitschaft auch zur Gewalt gegen die Ehepartnerin eher erhöht (a.a.O., S. 127f.) Eine einmal geschlossene Ehe wieder zu verlassen, stößt für eine Frau auf kaum zu überwindende Barrieren. Schon rechtlich gilt seit der islamischen Revolution wieder die Regel, dass sich der Ehemann jederzeit ohne Angaben von Gründen von seiner Frau scheiden lassen kann (§ 1133 Zivilgesetzbuch), während die Ehefrau eine gerichtliche Scheidung nur dann durchsetzen kann, wenn sie ein bestimmtes ehewidriges Fehlverhalten des Ehemannes nachweisen kann (Pirmoradi S. 149). Macht sie in diesem Zusammenhang die Gewalttätigkeit ihres Mannes geltend, ist die Chance, damit einen Richter überzeugen zu können, eher gering (Pirmoradi S. 149f.). Auf die sorgerechtlichen Folgen einer Ehescheidung ist im vorliegenden Fall nicht einzugehen, weil die Klägerin kinderlos ist. Zusätzlich zu den massiven rechtlichen Einschränkungen sind es aber vor allem auch allgemeine gesellschaftliche Wertvorstellungen, die einer Scheidung entgegenstehen, vor allem wenn sie von der Ehefrau betrieben wird. Denn das nach außen sichtbare Scheitern einer Ehe berührt immer auch das Aaberu, also die Ehre der beteiligten Familien. Deshalb sind die Herkunftsfamilien und Verwandtschaftssysteme eines Ehepaares immer auch in den Scheidungsprozess involviert. Auch im Falle schwer erträglicher und durch Gewalt gekennzeichneter ehelicher Beziehungen wird seitens der Familie erwartet, dass die Eheleute ihre Konflikte zugunsten der Familienehre zurückstellen (Pirmoradi S. 147). Geschiedene Ehefrauen werden in der Gesellschaft nicht akzeptiert. Ihre Lebensgestaltung nach der Scheidung ist stark eingeschränkt. Sie werden nicht nur gesellschaftlich verachtet, sondern sie haben auch ganz konkrete Probleme, eine Wohnung zu finden. Insbesondere geschiedene Frauen bleibt deshalb in der Regel nichts anderes übrig, als wieder in ihre Ursprungsfamilie zurückzukehren, also zu jenen Menschen, die die Heirat arrangiert haben und sich durch die Scheidung in ihrer eigenen Ehre verletzt fühlen. Entsprechend ist der Status, den die geschiedene Ehefrau in ihrer Herkunftsfamilie genießt. Diese Erwartung wirkt im Hinblick auf eine ins Auge gefasste Scheidung in sehr hohem Maße abschreckend. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich nicht nur, dass es für Frauen, die von einer Zwangsverheiratung bedroht sind oder sich in einer Zwangsehe befinden sowie für diejenigen, die in ihrer Ehe brutaler Gewalt des Ehemannes ausgesetzt sind, keinen staatlichen Schutz gegen Verfolgung gibt. Es folgt vielmehr weiter daraus, dass die Opfer dieser Verfolgung als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. d) RL 83/2004/EG anzusehen sind und ihre Verfolgung als eine solche zu betrachten ist, die wegen der Zugehörigkeit zu diese Gruppe erfolgt (im Ergebnis ebenso: VG Freiburg, Urt. v. 26.01.2005, – A 1 K 11012/03 –; VG Freiburg, Urt. v. 20.4.2005, – A 5 K 10956/03 –; VG Hamburg, Urt. v. 7.11.2005, – 4 A 1970/03 –; VG Düsseldorf, Urt. v. 18.08.2006 – 21 K 3768/04.A –; VG München, Urt. v. 20.06.2007 – M 24 K 07.50265 –; VG Stuttgart, Urteile v. 26.06.2007 – A 6 K 394/07–; VG München, Urt. v. 29.11.2007 – M 24 K 07.50444 –; VG Stuttgart, Urt. v. 08.09.2008 – A 10 K 13/07 –; VG Saarbrücken, Urt. v. 24.11.2010, – 6 K 90/10 –; VG Braunschweig, Urt. v. 23.06.2011, – 1 A 125/10 –). Die Klägerin gehört zwei verschiedenen bestimmten sozialen Gruppen in diesem Sinne an. Zunächst gehört sie der Gruppe der Frauen im Iran an, die dem konkreten Risiko einer erzwungenen Eheschließung ausgesetzt sind oder die bereits zwangsweise verheiratet worden sind. Dieses Merkmal knüpft nicht allein an das Geschlecht an, denn es trifft weder auf Witwen noch auf ältere Frauen zu. Zur bloßen Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht müssen also noch weitere Merkmale hinzutreten, um die betreffende Person als Zugehörige zu dieser Gruppe zu qualifizieren. Sie muss im heiratsfähigen Alter sein oder absehbar noch ins heiratsfähige Alter kommen und sie darf nicht schon aus anderen Gründen als potentielles Objekt einer Zwangsehe ausgeschlossen sein, etwa durch ein körperliches Gebrechen oder die sozial bekannte Tätigkeit als Hure. Sie darf außerdem nicht Angehörige der akademischen Welt sein (Gymnasiastin mit Aussicht auf ein Hochschulstudium, Studentin, fertig ausgebildete Akademikerin). Zwangsverheiratet zu sein oder davon bedroht zu werden, ist zwar kein angeborenes Merkmal. Es handelt sich jedoch angesichts der äußerst wirksamen gesellschaftlichen Wertvorstellungen und in Anbetracht der rechtlichen Regeln des Familienrechts im Iran um einen Hintergrund, der von ihnen nicht geändert werden kann. Der Umstand, dass die Frauen, die von Zwangsheirat bedroht oder zwangsverheiratet sind, im Iran keine Minderheit bilden, sondern dass dieses Gruppenmerkmal wahrscheinlich für den weitaus größten Teil der iranischen Frauen zutrifft, steht der Annahme einer bestimmten sozialen Gruppe nicht entgegen (vgl. UNHCR, Guidelines on International Protection No 2 „Membership of a Particular Social Group“ vom 07.05.2002, Rn 18, abgedr. in: UNHCR; Handbook and Guidelines, Genf 2011). Der Umstand, dass zwangsverheiratete oder von Zwangsheirat bedrohte Frauen eine bestimmte soziale Gruppe bilden, schließt nicht aus, dass auch zwangsverheiratete oder von Zwangsheirat bedrohte Männer eine Verfolgungsgruppe bilden können. Dies kann hier aber dahingestellt bleiben, denn für die Bestimmung der Verfolgungsgruppe, der die Klägerin angehört, genügt es festzuhalten, dass Männer auch dann, wenn sie zwangsverheiratet sind oder ihnen Zwangsverheiratung droht, jedenfalls im einzelnen anderen Bedingungen ausgesetzt sind, so dass sie jedenfalls mit den Frauen nicht eine einheitliche Verfolgungsgruppe bilden. Deshalb ist auch das weibliche Geschlecht ein wesentliches Merkmal der Zugehörigkeit zu der hier beschriebenen Verfolgungsgruppe. Die Klägerin gehört weiterhin der bestimmten sozialen Gruppe der iranischen Frauen an, die innerhalb ihrer Ehe von häuslicher Gewalt bedroht sind. Dass diese Gruppe von jener zu unterscheiden ist, die durch das Merkmal der Zwangsehe gekennzeichnet ist, folgt schon daraus, dass nicht jede Zwangsehe durch häusliche Gewalt gekennzeichnet sein muss und andererseits iranische Frauen auch dann von häuslicher Gewalt bedroht sind, wenn sie nicht in einer Zwangsehe leben. Wie sich aus den obigen Darlegungen der Untersuchung von Saied Pirmoradi entnehmen lässt, wird häusliche Gewalt gegen Ehefrauen gesellschaftlich ignoriert. Der familiäre Ehrenkodex verlangt von der eigenen Herkunftsfamilie der Ehefrau, dass sie den Schutz verweigert. Der Staat und seine Behörden nehmen entsprechende Klagen nicht ernst (Lagebericht AA v. 04.11.2011, S. 37). So geraten Frauen, die von häuslicher Gewalt bedroht sind, in eine ausweglose Situation. Im Falle der Rückkehr in den Iran zum heutigen Zeitpunkt würde der Klägerin allerdings weder Verfolgung durch Fortsetzung der Zwangsehe noch Verfolgung durch Fortsetzung der häuslichen Gewalt drohen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Ehemann aufgrund der Entehrung, die er durch den Weggang der Ehefrau erlitten hat, die Ehe mit ihr nicht mehr fortsetzen wird. Er wird jedoch auch nicht hinnehmen, dass sie ungestört ihr Leben fortsetzt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sie wegen der Entehrung, die er erlitten hat, töten wird. Dafür spricht, dass eine entsprechende Tötung, wenn sie geschickt genug ausgeführt wird, voraussichtlich ungeahndet bleiben wird, weil die iranischen Strafverfolgungsbehörden in einem solchen Fall keinerlei Strafverfolgungsinteresse haben werden. Dafür spricht ferner, dass Tötung aus Rache für erlittene Entehrung zum üblichen Verhaltensreservoir der Gesellschaft gehört, aus der die Klägerin stammt. Schließlich hat ihr Ehemann auch schon in der Vergangenheit seine Gewaltbereitschaft gezeigt und ihr ganz konkret die Tötung angedroht. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin selbst den Strafverfolgungsbehörden zugeführt und wegen Ehebruchs hingerichtet wird (Lagebericht AA v. 4.11.2011, S. 32). Diesen Gefahren kann die Klägerin nicht dadurch entgehen, dass sie sich in einem anderen Landesteil des Iran niederlässt. Denn wo immer sie dies auch tun wollte, wäre sie doch als alleinstehende Frau darauf angewiesen, ohne die Unterstützung ihrer Familie auszukommen. Das dürfte ausgeschlossen sein. Schon wenn sie einen Arbeitsvertrag schließen oder eine Wohnung anmieten wollte, würde man die schriftliche Erlaubnis ihres Ehemannes fordern, und wenn sie sich als ledig ausgibt, die ihres Vaters. Damit dürfte auch zu rechnen sein, wenn sie sich an soziale Einrichtungen wendet. Deshalb ist auch anzunehmen, dass der Ehemann oder die Familie der Klägerin früher oder später von ihrem Verbleib erführe. Steht somit fest, dass die Klägerin wegen eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Verfolgungsgründe im Iran verfolgt wurde, ohne sich an einen inländischen Schutzakteur wenden zu können, und im Falle der Rückkehr erneuter Verfolgung ausgesetzt sein wird, so ist ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, da Ausschlussgründe weder von der Beklagten vorgetragen worden, noch für das Gericht ersichtlich sind. Da die Klage hinsichtlich des Hauptantrags erfolgreich ist, muss über den Hilfsantrag nicht befunden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist iranische Staatsbürgerin belutschischer Volkszugehörigkeit Sie verließ nach eigenen Angaben zusammen mit ihrem Bruder X ihr Heimatland am 04.11.2010 und reiste auf dem Landweg in die Türkei. Nach kurzem Aufenthalt in Van, Istanbul und Izmir gelangte sie auf dem Seeweg auf eine italienische Insel. Nachdem sie dort erklärt hatte, keinen Asylantrag stellen zu wollen, erhielt sie von den Behörden ein Zugticket nach Rom. Dort nahm sie Verbindung mit Schleppern auf, die sie per Auto über Österreich nach Deutschland brachten. Zwei Tage hielt sie sich bei einer Tante in Frankfurt auf und stellte dann in Gießen am 29.11.2010 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung am 15.06.2011 machte sie ausweislich des Anhörungsprotokolls der Beklagten folgende Angaben: Sie sei mit 15 Jahren von ihrem Vater zwangsweise verheiratet worden und habe deshalb die Schule abbrechen müssen. Ein Jahr nach der Hochzeit habe sie in Zahedan heimlich ihre Schulausbildung an einer Abendschule fortgesetzt. Zugleich habe sie mit Erlaubnis ihres Mannes eine Schneiderinnenschule besucht. Ihr Ehemann sei beim iranischen Geheimdienst gewesen. Er habe viele Drogendealer aufgebracht und den Behörden übergeben, die dann hingerichtet worden seien. In ihrer Wohnung hätten sich auch große Mengen Rauschmittel befunden. Im Jahre 1997 habe sie ihre Ausbildung als Schneiderin abgeschlossen. 2001 sei das Ehepaar nach Mashad gezogen. Dort habe sie sich heimlich für das Gymnasium und einen Weiterbildungskurs für Schneiderinnen angemeldet. Sie habe dort eine gewisse C. kennengelernt, mit der eine Freundschaft entstanden sei. C. sei Kurdin gewesen und habe der Partei Komala angehört. Sie, die Klägerin sei jedoch politisch nicht interessiert gewesen. Sie habe jedoch ihrer Cousine von C. und ihrem Schulbesuch erzählt. Die habe es ihrem Ehemann weitererzählt. Das sei am 16.09.2010 gewesen. Darauf sei der Freund von C. mit Namen D. verhaftet worden. Sie habe zu diesem Zeitpunkt gerade ihre Eltern besucht. Da sei ihr Mann gekommen und habe sie geschlagen. Er habe gedroht, sie zu verbrennen und dem Staat zu übergeben. Als sie mit dem Ehemann noch in Zahedan gelebt habe, sei es einmal zu einem Streit zwischen dem Ehemann und einem Cousin gekommen. Am nächsten Tag habe man die verbrannte Leiche des Cousin gefunden. Ihr älterer Bruder habe dann geraten, das Haus zu verlassen und zu verschwinden. Sie habe sich darauf zusammen mit ihrem jüngeren Bruder X mit C. getroffen und die habe sie in ein Dorf in der Nähe der Stadt Ghucham gebracht. Dort hätten sie sich 43 Tage versteckt und seien dann ausgereist. Der jüngere Bruder habe fliehen müssen, weil er der C. Informationen über Demonstrationen weitergegeben habe. Mit Bescheid vom 22.06.2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Sie forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung in den Iran an. Auf die Gründe dieses Bescheides wird Bezug genommen. U.a. wird dort ausgeführt, der Vortrag der Klägerin sei nicht schlüssig, weil nicht nachvollziehbar sei, warum sie sich nicht im Inland ihrer ehelichen Situation habe entziehen können. Es sei auch nicht glaubhaft, dass sie ihre Geheimnisse der Cousine verraten habe. Es gäbe auch Widersprüche zu den Aussagen der beiden Brüder E. und X. Gegen diesen am 29.06.2011 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 06.07.2011 Klage. Sie trägt schriftlich vor, sie habe, weil durch andere Asylbewerber in der Erstaufnahmeeinrichtung falsch beraten, vor dem Bundesamt teilweise stark übertrieben und den Sachverhalt partiell falsch dargestellt. Richtig sei, dass sie mit jungen Jahren zwangsverheiratet worden sei und ihr Ehemann sie unterdrückt habe. Er habe ihr nicht gestattet, die Schule weiter zu besuchen, so dass sie dies heimlich habe tun müssen. Oft habe er sie geschlagen und gepeitscht. Sie habe in großer Angst vor ihm gelebt. Darauf führt sie ihre unregelmäßigen Monatsblutungen zurück. Ihre Eltern hätten sie nicht schützen wollen. Es sei ihr gelungen heimlich die mittlere Reife zu machen. Der Ehemann habe ständig Männer eingeladen, die sie habe bewirten müssen. Als sie ihm erklärt habe, nicht mehr länger bereit zu sein, bis spät in die Nacht zu arbeiten, sei sie heftig geschlagen worden. Auch nach dem Umzug nach Mashad habe sie heimlich weiter die Schule besucht. Sie habe eine selbständige Frau werden wollen und habe gehofft, eines Tages an einen fernen Ort fliehen zu können, wo sie ihr Mann nicht findet. Eines Tages habe sie sich einer Cousine ihres Mannes anvertraut, die alles ihrem Mann weitererzählt habe, der es seinerseits dem Ehemann der Klägerin berichtet habe. Da zwei ihrer Brüder die Flucht vorbereitet gehabt hätten, seien sie – ihre Brüdern und sie – mit dem Tode bedroht gewesen. Sie sei dann zusammen mit ihrem jüngeren Bruder geflohen. Ihre Eltern seien damit einverstanden gewesen, aber nur aus Sorge um die Söhne, nicht aus Sorge um sie, was sie als sehr verletzend empfinde. Bei ihrer Anhörung als Partei in der mündlichen Verhandlung hat sie den schriftlichen Vortrag noch einmal bestätigt und auch noch einmal klargestellt, dass der gesamte Vortrag vor dem Bundesamt betreffend eine gewisse C. nicht zutreffe. Ihr Ehemann sei auch nicht im üblichen Sinne kriminell gewesen. Er sei weder für den Tod des erwähnten Cousins verantwortlich, noch könne sie bestätigen, dass er in den Drogenhandel verwickelt gewesen sei. Die Geschichte mit dem Tod ihres Cousins habe sie nur berichtet, um deutlich zu machen, wie die Belutschen reagieren können, wenn es zum Streit kommt. Der Cousin sei also tatsächlich getötet und die Leiche verbrannt worden, ihr Mann habe damit aber nichts zu tun. Sie habe in der ehelichen Wohnung auch einmal einen Sack Drogen gefunden. Aus Angst vor ihrem Mann habe sie aber nicht weiter nachgefragt, was es damit auf sich hat. Sonstige Aktivitäten des Ehemannes bezüglich Drogen seien ihr nicht bekannt geworden. Ihr Mann sei anfangs angestellter Busfahrer gewesen. Später habe er zusammen mit einem anderen einen eigenen Bus betrieben. Das sei auch der Grund für den Umzug nach Mashad gewesen. Er sei nicht hauptberuflich für den Geheimdienst oder bei den Sicherheitskräften tätig gewesen, sondern sei neben seinem Beruf bei den Bassij tätig gewesen (laut Lagebericht des AA ein paramilitärischer Freiwilligenverband, der zum Teil aus ehrenamtlich tätigen Mitgliedern besteht). Ihre Eltern hätten in Golbahar gelebt, etwa 35 km von Mashad entfernt. Sie habe wegen der Zwangsheirat die Schulausbildung abbrechen müssen, aber es sei immer schon ihr innigster Wunsch gewesen, die Schulausbildung abzuschließen. Deshalb sei sie gegen den Willen ihres Mannes heimlich in Zahedan zur Schule gegangen. Damit das nicht auffiel, habe sie zugleich eine Ausbildung als Schneiderin gemacht. Damit sei ihr Ehemann einverstanden gewesen, weil Schneiderei ein traditionelles Frauenhandwerk sei und auch seine Schwestern als Schneiderinnen tätig gewesen seien. Die Schneiderei sei für sie aber immer nur ein Vorwand gewesen, um die Schule besuchen zu können. Dabei habe sie viel Unterstützung durch ihren Bruder X und ihre Cousine erhalten. Ihr Bruder hätte für sie die Schule ausfindig gemacht und beide hätten sie mit Büchern und Lernmaterialien versorgt. Etwa sieben oder acht Monate vor dem Umzug nach Mashad habe sie in Zahedan die 3. Klasse der Förderstufe abgeschlossen. Das entspreche der Mittleren Reife. Danach habe sie in der Schneiderei weitergearbeitet, nachdem sie auch dort die Ausbildung abgeschlossen hatte. Nach dem Umzug habe sie das Gymnasium in Mashad besuchen wollen. Wieder sei sie dabei von ihrem Bruder X und von ihrer Cousine unterstützt worden. Der Cousine habe sie dann auch erzählt, dass sie ihren Mann verlassen und irgendwo ein selbstbestimmtes Leben führen wolle. Sie sei von ihrem Ehemann sehr oft und sehr heftig geschlagen worden. Einmal habe er sie gegen ein heißes Ofenrohr geschleudert, wovon sie schwere Verbrennungen am linken Arm davon getragen habe, deren Narben man noch heute sehen könne. Als sie einmal nur erwähnt habe, dass ihr die viele Arbeit wegen der zahlreichen Besuche der Freunde des Ehemannes zu viel werde, sei seine Reaktion dazu gewesen: „Wozu habe ich Dich denn geheiratet?!“. Ihre Flucht sei schließlich dadurch ausgelöst worden, dass ihrem Ehemann irgendwie zu Ohren gekommen sei, dass sie die Schule besucht habe und dass ihr Bruder X sie dabei unterstützt habe. Sie vermute, dass die Cousine gegenüber ihrem Ehemann geplaudert hat, und dieser ihren Ehemann informierte. Jedenfalls habe eines Tages die Cousine angerufen und sie darüber informiert, dass der Ehemann alles wisse. Darauf sei sie sofort zu ihren Eltern geflohen und habe dort um Hilfe gebeten. Der Vater habe ihr die Hilfe jedoch verweigert und sie aufgefordert, ihren ehelichen Pflichten nachzukommen. Schließlich sei der Ehemann gekommen, habe sie mit einem Gürtel schwer verprügelt und wieder mit nach Hause genommen, wo er sie eingesperrt habe. Er habe ihr gesagt, dass ihr und ihres Bruders Schicksal besiegelt sei. Sie habe das als ernsthafte Ankündigung verstanden, sie beide zu töten. Der Bruder habe ihr helfen wollen, sie von ihrem Mann zu befreien. Jetzt sei er aber selbst von ihrem Ehemann bedroht gewesen. Sie habe deshalb ihren Bruder angerufen, um ihn zu warnen. Dank eines heimlich angefertigten Nachschlüssels habe sie die eheliche Wohnung verlassen können. Sie habe sich mit ihrem Bruder in einem Park getroffen. Dort habe der Bruder die Eltern angerufen und um Hilfe gebeten. Weil jetzt nicht nur die Schwester, sondern auch er als Sohn in Gefahr gewesen sei, hätte sich der Vater einverstanden erklärt, ihnen zu helfen, indem er einen Schleuser sucht. In der Zwischenzeit sollten sie untertauchen. Sie seien dann in ein Dorf in der Nähe von Ghouchan gegangen und hätten dort gewartet bis der Vater den Schleuser gefunden und bezahlt gehabt habe. Der habe sie dann in die Türkei gebracht. Inzwischen habe sie von ihren Eltern telefonisch erfahren, dass ihr Mann überall behaupte, sie sei mit einem anderen Mann durchgebrannt. Dadurch beschädige er nachhaltig den Ruf der Familie. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 hinsichtlich Nr. 2, 3 und 4 des Tenors aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise: festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und verweist auf dessen Begründung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.04.2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten sowie ein Konvolut mit Berichten, Auskünften und Nachrichten über die Lage im Iran beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich dieses Konvoluts wird auf die in den Akten befindliche Asylfaktenliste (Bl. 45) Bezug genommen. Außerdem hat das Gericht die Dissertation „Paar- und Familienbeziehungen im Iran: Eine kulturpsychologische Perspektive“ von Saied Pirmoradi, FU Berlin 2003 (http://www.diss.fu-berlin.de) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.