Urteil
1 K 1115/12.F
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2012:0926.1K1115.12.F.0A
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Leitsätze
Eine Ermessenserwägung dahingehend, dass keine Subventionen auf Investitionen in Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gewährt werden sollen, für die keine an den Antragsteller gerichtete Rechnung vorgelegt werden kann, sondern nur eine solche, die an ein (anderes) Unternehmen gerichtet ist und für die der Nachweis erbracht worden ist, dass der Antragsteller diese Rechnung bezahlt hat, ist hinreichend sachgerecht und begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Ziel dieser Verwaltungspraxis darin liegt, den Missbrauch des Vorsteuerabzugs seitens des Adressaten der Rechnung nicht auch noch staatlich zu fördern.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ermessenserwägung dahingehend, dass keine Subventionen auf Investitionen in Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gewährt werden sollen, für die keine an den Antragsteller gerichtete Rechnung vorgelegt werden kann, sondern nur eine solche, die an ein (anderes) Unternehmen gerichtet ist und für die der Nachweis erbracht worden ist, dass der Antragsteller diese Rechnung bezahlt hat, ist hinreichend sachgerecht und begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Ziel dieser Verwaltungspraxis darin liegt, den Missbrauch des Vorsteuerabzugs seitens des Adressaten der Rechnung nicht auch noch staatlich zu fördern. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Rechtsansprüche des Klägers sind nicht missachtet und das der Beklagten eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt worden. Die Beklagte bewilligt die Zuwendungen allein aufgrund eines entsprechenden Haushaltstitels im Bundeshaushalt. Das Ob und Wie der Bewilligung steht in ihrem Ermessen, wobei sie sich zumindest überwiegend an den Richtlinien orientiert. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht, was die Richtlinien auch ausdrücklich klarstellen. Bei den Richtlinien handelt es sich um interne Verwaltungsvorschriften, die keine rechtliche Außenwirkung entfalten. Sie haben also keine Auswirkungen auf die rechtliche Position der Antragsteller. Das einzige Recht, auf das sich die Antragsteller berufen können, ist das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG). Das Gericht ist deshalb darauf beschränkt die angefochtenen Bescheide unter zwei Aspekten einer Rechtskontrolle zu unterziehen: Zunächst ist zu prüfen, ob die Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen das Gleichbehandlungsgebot beachtet hat, also in allen Fällen die gleichen Kriterien zugrundelegt und auch im Einzelfall davon nicht abweicht (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 – 3 C 6/95–, BVerwGE 104, 220). Wenn die Behörde die Zuschüsse stets nach den gleichen Kriterien bewilligt, kommt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nicht in Betracht, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Kriterien in den Richtlinien genannt sind oder nicht. Das Gericht ist deshalb auch nicht befugt zu prüfen, ob sich die Behörde an die Richtlinien hält und wie diese auszulegen sind. Soweit es um die Feststellung der maßgeblichen Kriterien geht, haben die Richtlinien allenfalls eine gewisse Indizwirkung. Zweitens ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Kriterien mit dem ebenfalls aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar sind. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG Urt. v. 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93–, BVerfGE 96, 198 TZ 49). Im vorliegenden Fall lehnt die Beklagte regelmäßig, also in allen Fällen in gleicher Weise die Förderung ab, wenn der Antragsteller keine an ihn oder an einen näher bestimmten Kreis von Privatpersonen adressierte Rechnung vorlegen kann, sondern nur eine solche, die an ein Unternehmen gerichtet ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist damit gewahrt. Diese Verwaltungspraxis ist auch nicht willkürlich, denn sie beruht auf vertretbaren rechtlichen Erwägungen, nämlich darauf, dass in solchen Fällen der Missbrauch des Vorsteuerabzugs durch die Unternehmen naheliegt und nicht auch noch staatlich gefördert werden soll. Der erkennende Richter hat in einem vergleichbaren Fall im Januar 2012 zwar noch gegenteilig entschieden (VG Frankfurt, Urt. v. 24.01.2012 –1 K 2680/11.F). In diesem Fall hatte die Beklagte jedoch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung noch keine schlüssigen Ermessenserwägungen schriftlich niedergelegt, die das Differenzierungskriterium hätte nachvollziehbar machen können. Nachdem dies vor der zweiten Instanz nachgeholt worden war, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 04.06.2012 (9 A 502/12.Z) zugelassen. Der Kläger kann sich auch nicht auf das Urteil des VG Frankfurt vom 04.03.2009 (1 K 3876/08.F) berufen, wonach behördliche Merkblätter amtliche Auskünfte im Sinne des § 25 Abs. 2 VwVfG darstellten, deren Unrichtigkeit einen Folgenbeseitigungsanspruch auslöse. Dieses Urteil ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die Beklagte keine unrichtigen Auskünfte in Merkblättern gegeben hat. Vielmehr ist in ihren Publikationen stets nur von dem Erfordernis einer Rechnung die Rede gewesen und nicht etwa davon, dass eine nicht an den Antragsteller, sondern an ein Unternehmen adressierte Rechnung ausreiche. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf die angebliche telefonische Auskunft eines Mitarbeiters der Beklagten berufen. Seiner eigenen Behauptung nach ging diese Auskunft darin, dass eine „Rechnung mit Kommission A., meiner Lieferanschrift und Bezahlung von meinem Konto“ ausreiche. Zu der Frage, ob die Rechnung auch an ein Unternehmen adressiert sein darf, hat sich diese Auskunft überhaupt nicht verhalten. Selbst wenn aber diese Frage angesprochen worden sein sollte und selbst wenn der Mitarbeiter insoweit eine unzutreffende Auskunft erteilt hätte, wäre die Beklagte dadurch nicht rechtlich verpflichtet, die vom Kläger vorgelegte Rechnung anzuerkennen. Zwar ließe sich die Auskunft in diesem Fall möglicherweise im Sinne einer Zusicherung verstehen. Eine solche ist jedoch für die Behörde nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt (§ 38 VwVfG). Da es somit auf den Inhalt der Auskunft nicht ankommt, war von der Vernehmung des angebotenen Zeugen abzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger stellte am 04.01.2012 (Eingang) bei der Beklagten einen Antrag auf Förderung einer Anlage zur Verbrennung fester Biomasse nebst regenerativem Kombinationsbonus nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt. Dem fügte er u.a. eine Rechnung über einen Pelletskessel bei, die an die Firma Medizintechnik am Klinikum B-Stadt adressiert war. Die Rechnung enthält den Vermerk „kom. A., “. Außerdem legte er einen Kontoauszug zum Nachweis dafür vor, dass er den Rechnungsbetrag selbst bezahlt hat. Die Beklagte teilte ihm darauf mit, dass die Rechnung nicht als Nachweis anerkannt werden könne, weil sie nicht an ihn, sondern an einen Dritten gerichtet sei. Darauf erklärte der Kläger, er habe sich bei der Beklagten telefonisch erkundigt und dort sei ihm mitgeteilt worden, dass eine auf einen Dritten lautende Rechnung anerkannt werde, wenn sich daraus ergebe, dass die Lieferung an ihn, den Kläger, erfolgt sei. Er habe diesen Weg gewählt, um in den Genuss von Großhandelspreisen zu kommen. Mit Bescheid vom 16.02.2012 lehnte die Beklagte den Förderantrag ab, weil die vorgelegte Rechnung nicht an den Kläger gerichtet sei. Damit seien die Anforderungen der Förderrichtlinie nicht erfüllt. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, er sei nach einer von der Beklagten herausgegebenen Checkliste vorgegangen. Darin werde nur eine detaillierte und vollständige Rechnung verlangt, nicht aber, dass diese auf den Antragsteller ausgestellt sein müsse. Er habe sich auch telefonisch bei der Beklagten erkundigt und dort sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Vorgehen nicht förderschädlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil es der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspreche, auf einen Dritten ausgestellte Rechnungen nicht anzuerkennen. gegenteilige telefonische Auskünfte seien nicht nachvollziehbar. Am 27.03.2012 hat der Kläger Klage erhoben, mit er sein Begehren weiterverfolgt. Er verweist auf ein Urteil der Kammer vom 04.03.2009 (1 K 3876/08.F), wonach behördliche Merkblätter amtliche Auskünfte im Sinne des § 25 Abs. 2 VwVfG darstellten, deren Unrichtigkeit einen Folgenbeseitigungsanspruch auslöse. Außerdem bietet er Zeugenbeweis für die Behauptung an, dass ihm von einem Mitarbeiter der Beklagten telefonisch die Auskunft gegeben worden sei, dass die von ihm vorgelegte Rechnung ausreichend sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.02.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Förderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Auf entsprechenden richterlichen Hinweis hat die Beklagte ihre Ermessenerwägungen dahingehend ergänzt, dass nicht an den Antragsteller adressierte Rechnungen nur dann akzeptiert würden, wenn sie an einen nahen Verwandten, den Verkäufer der Anlage bei einem Privaterwerb oder an eine unter derselben Adresse wie der Antragsteller wohnende Person gerichtet sei. Rechnungen, die an ein Unternehmen adressiert seien, würden grundsätzlich nicht anerkannt, weil die Gefahr bestehe, dass das Unternehmen missbräuchlich Vorsteuerabzug geltend mache. Unternehmen kämen nämlich auf diese Weise in den Besitz von Rechnungen, die sie nicht bezahlt hätten und für Leistungen, die tatsächlich nicht an sie erfolgt seien. Es gehe ihr darum, diesen missbräuchlichen Vorsteuerabzug nicht auch noch staatlich zu fördern. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.06.2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen.