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Urteil

1 K 675/12.F

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:1129.1K675.12.F.0A
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Leitsätze
Für die Frage, ob zu erwarten ist, dass durch einen Waffenexport die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nicht erheblich gestört werden, kommt es auf die hinreichende Gewissheit über den Endnutzer, auf die Verhältnisse im Zielland des Exports, auf die objektive und verkehrsübliche Eignung der Waffe an, sowie auf das Risiko, dass diese in kriminelle Hände gelangen können. Hinsichtlich dieser Fragen hat die Bundesregierung eine weite Einschätzungsprärogative. Die Art und Weise der Bewerbung durch den Hersteller kann zwar hinsichtlich der objektiven und ver-kehrsüblichen Eignung von Waffen Hinweise liefern, diese aber nicht festlegen. Allein das Fehlen entsprechender Werbung rechtfertigt daher nicht den Schluss, ein Waffenexport führe nicht zu einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik, Deutschland. Unbeschadet der weiten politischen Einschätzungsprärogative der Bundesregierung muss die Genehmigungsbehörde bei der Entscheidung, ob ein konkreter Export die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich stören kann, nach sachlich vertretbaren Kriterien differenzieren. Dazu gehört nicht die Art und Weise der Bewerbung der Waffen als ausschlaggebender Maßstab. Rechtswidrig erteilte Ausfuhrgenehmigungen für Waffen an Mitbewerber führen nicht zu einem Anspruch auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Etwaige Wettbewerbsverzerrungen können im Wege der Anfechtung der den Mitbewerbern erteilten Ausfuhrgenehmigungen bekämpft werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat die beantragte Genehmigung zu Recht abgelehnt. Nach § 5 Abs. 1 Außenwirtschaftsverordnung (in der Neufassung v. 31.03.2010 – BAnz Nr. 58, 1351, zuletzt geändert durch Art. 1 VO v. 17.01.2012, BAnz Nr. 13, 282 – AWV) unterliegt die Ausfuhr von Waren, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, einem Genehmigungsvorbehalt. Die streitgegenständlichen Gewehre fallen unstreitig in die Position 0001a in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste, wie sie am 16.04.2010 bekannt gemacht worden ist (BAnz Nr. 58a). Ihre Ausfuhr unterliegt somit dem Genehmigungsvorbehalt. Für die Erteilung der Genehmigung ist § 3 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz (i.d.F. der Bekanntmachung v. 27.05.2009, BGBl 2009 I 1150 – AWG –) maßgeblich. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Vornahme des Exportgeschäfts den Zweck, dem die den Genehmigungsvorbehalt regelnde Vorschrift dient, nicht oder nur unwesentlich gefährdet. Der Zweck für die Beschränkung der Ausfuhrfreiheit (§ 1 AWG) für die von § 5 AWV betroffenen Waren ergibt sich aus § 7 Abs. 1 AWG. Danach können Rechtsgeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr u.a. beschränkt werden, um zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden. Diese ausfuhrbeschränkende Regelung ist rechtmäßig. § 5 AWV beruht auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der §§ 2, 7 AWG. Diese Normen begegnen hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit keinen Bedenken. Insbesondere verstoßen sie nicht gegen den Grundsatz des Parlamentsvorbehalts, sie genügen den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot und auch denen an die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen nach Art. 80 Abs. 1 GG (BVerfGE 91, 148 ; BVerfG NJW 1992, 2624 ). Das Gesetz unterliegt auch der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Die Regelung ist auch mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Grundsätzen der gemeinsamen Handelspolitik nach Art. 207 AEUV (früher: Art. 113 EGV) vereinbar, denn sie hält sich in dem Rahmen, der den Mitgliedstaaten durch Art. 11 VO (EWG) Nr. 2603/69 des Rates v. 20.12.1969 zur Festlegung der gemeinsamen Ausfuhrregelung (ABl Nr. L 324 v. 27.12.1969, S. 25) gezogen worden ist, wobei für die Auslegung des Art. 11 VO (EWG) Nr. 2603/69 das Urteil des EuGH v. 17.10.1995 (C-70/94–, EuWZ 1996, 20) maßgeblich ist. Ein Anspruch auf die begehrte Genehmigung besteht nach § 3 Abs. 1 AWG nur dann, wenn zu erwarten ist, dass der Export von 12 Präzisions- und Repetiergewehren des Typs X sowie 15 Stück Gewehrteile nicht oder nur unwesentlich die Gefahr begründet, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden. Eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen liegt vor, wenn die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsgeschäfte oder Handlungen in eine Lage gebracht wird, die es ihr unmöglich macht oder ernsthaft erschwert, der Wahrung ihrer Interessen an den Beziehungen zu anderen Staaten und internationalen Organisationen gerecht zu werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Ausfuhr international starke Missbilligung erfährt und ihr guter Ruf als verlässlicher Partner mit einem effektiven Exportkontrollsystem in Zweifel gezogen wird. Zu beachten ist jedoch, dass nicht jede Gefährdung, das heißt jede negative Reaktion irgendeines Staates, als erheblich im Sinne des § 7 AWG angesehen werden kann. Notwendig ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung der eigenen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland kommt der Bundesregierung eine Einschätzungsprärogative zu. Die auswärtigen Beziehungen gehören zu einem Bereich, in dem der Bundesregierung von Verfassungs wegen allgemein ein breiter Raum politischen Ermessens eingeräumt wird (Wolffgang/Simonsen – AWR – Kommentar Band 2, § 7 Rdnr. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland kann dadurch ausgelöst werden, dass die geplante Ausfuhr mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 08.12.2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. EU Nr. 335 v. 13.12.2008, S.99) nicht vereinbar ist. Denn wenn die geplante Ausfuhr dem Gemeinsamen Standpunkt zuwiderläuft, müsste die Bundesrepublik Deutschland ernsthaft damit rechnen, dass andere EU-Mitgliedstaaten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland Vorwürfe erheben, weil diese ihre Exportkontrollpraxis nicht an den gemeinsamen Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern ausrichtet und damit kein verlässlicher Partner mit einem effektiven Exportkontrollsystem darstellt (VG Frankfurt, Urt. v. 27.05.2010 – 1 K 536/10.F–, juris). Die streitbefangenen Waren werden auch von dem Gemeinsamen Standpunkt erfasst. Nach dessen Art. 1 prüft jeder Mitgliedstaat die ihm vorgelegten Anträge auf Ausfuhrgenehmigung für Gegenstände der in Art. 12 genannten Militärgüterliste der EU in jedem Einzelfall anhand der Kriterien nach Art. 2 des gemeinsamen Standpunktes. Die Militärgüterliste, die derzeit in der Fassung vom 27.02.2012 gültig ist (ABl EU Nr. C 85 v. 22.03.2012, S. 1) führt unter der Position ML1 exakt jene Güter an, die auch unter Position 0001 AL fallen. Art. 2 des Gemeinsamen Standpunkts nennt u.a. auch das Kriterium 4, wonach die Ausfuhrgenehmigung verweigert werden soll, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger die zur Ausfuhr bestimmten Militärgüter zum Zwecke der Aggression gegen ein anderes Land benutzt. Es ist zwar nicht anzunehmen, dass die Firma Y Ltd. die Waffen zur Aggression gegen ein anderes Land benutzt. Indessen besteht eindeutig das Risiko, dass die Waffen über die Fa. Y Ltd. in den Besitz der russischen Streit- und Sicherheitskräfte gelangen kann, die sie ihrerseits zur Aggression gegen ein anderes Land benutzen. Insoweit musste die Beklagte berücksichtigen, dass die Fa. Y kein Endverwender ist und als solcher auch nicht auftritt. Es handelt sich vielmehr um eine Handelsfirma, die die Waffen an Dritte weiterverkaufen möchte, über deren Identität heute noch nichts gesagt werden kann. Es ist deshalb also möglich, dass die Waffen an die russischen Streit- oder Sicherheitskräfte verkauft werden oder durch weitere Mittelspersonen dorthin gelangen. Was die Wahrscheinlichkeit dafür angeht, dass sie dann auch zur Aggression gegen ein anderes Land eingesetzt werden, so konnte die Beklagte kürzlich erfolgte Angriffskriege berücksichtigen, die von Russland unternommen worden sind. Einen solchen Angriffskrieg hat die Russische Föderation im Jahre 2008 gegen Georgien geführt. Im Rahmen der der Bundesregierung eingeräumten Einschätzungsprärogative ist es ebenfalls gut vertretbar, die Unvereinbarkeit des geplanten Exports mit dem Kriterium 7 des Art. 2 Gemeinsamer Standpunkt anzunehmen, wonach die Genehmigung versagt werden sollte, wenn das Risiko der Abzweigung im Käuferland oder der Wiederausfuhr unter unerwünschten Bedingungen besteht. Zu Recht sieht die Beklagte das Risiko der Abzweigung darin, dass die Lieferung an einen Waffenhändler erfolgen soll und der Endverbleib der Waffen völlig offen ist. Damit sind aber eine Abzweigung und eine Endverwendung, die nicht in Zwecken der Jagd liegt, nicht hinreichend ausgeschlossen. Es besteht damit auch das Risiko, dass die Waffen von russischen Sicherheitskräften erworben werden und gegen die eigene (oppositionelle) Bevölkerung eingesetzt werden. Im Falle der Russischen Föderation hat man es gegenwärtig mit dem zu tun, was in Art. 3 lit. g) der Gemeinsamen Aktion des Rates vom 12.07.2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen (ABl. EU Nr. L 191 v. 19.07.2002, S. 1) als „Kultur der Gewalt“ bezeichnet wird. Bei derartigen „Kulturen“ besteht stets das eindeutige Risiko des Waffeneinsatzes im Rahmen interner Repression oder äußerer Aggression. Weiterhin ist noch Art. 5 des Gemeinsamen Standpunkts zu erwähnen, wonach Ausfuhrgenehmigungen nur auf der Grundlage zuverlässiger vorheriger Kenntnis der Endverwendung im Bestimmungsland erteilt werden sollen. Das schließt bei Waffen, die zu militärischen und polizeilichen sowie zu kriminellen Zwecken gebraucht werden können, die Lieferung an Waffenhändler grundsätzlich aus. Die Bundesregierung hat deshalb in ihren Politischen Grundsätzen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern (www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Aussenwirtschaftsfoerderung/Exportkontrollp ol-natonal_node.html) festgelegt, dass Genehmigungen nach dem AWG nur erteilt werden können, wenn zuvor der Endverbleib der Güter im Empfängerland sichergestellt ist. Gerade dies ist jedoch bei der Lieferung an eine Waffenhandelsfirma nicht der Fall. Zu erinnern ist schließlich auch an Art. 3 der Gemeinsamen Aktion, wonach die Union sich um einen Konsens in den zuständigen regionalen und internationalen Gremien bemühen soll, um die Verpflichtung herbeizuführen, Handfeuerwaffen – wenn überhaupt – nur noch an Regierungen zu liefern. Diese Bemühungen der Union werden indessen durch die nationale Genehmigung des Exports von Handfeuerwaffen an Private konterkariert. Das Risiko der Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik ist auch nicht etwa deshalb als unerheblich anzusehen, weil die Gewehre, um die es geht, auch für Zwecke der Jagd oder von Sportschützen eingesetzt werden können oder tatsächlich eingesetzt werden. Das Gesetz macht den Anspruch auf die Ausfuhrgenehmigung nämlich von der positiven Feststellung abhängig, dass eine Gefährdung des gesetzlichen Zwecks des Genehmigungsvorbehalts nicht zu erwarten ist (§ 3 Abs. 1 AWG). Es genügt daher nicht, wenn nur festgestellt werden kann, dass eine Zweckgefährdung nicht eintreten könnte . Die Genehmigung muss nicht erst dann versagt werden, wenn die Gefährdung nachgewiesen ist. Schon bei einem „non liquet“ kommt vielmehr eine Genehmigung nicht in Betracht (ebenso: Hocke/Berwald/Maurer, Außenwirtschaftsrecht 79. Erg.Lfg Febr. 1999, S. 3). § 3 Abs. 1 AWG fordert insoweit das Vertrauen in den Nichteintritt der Zweckgefährdung. Die Formulierung „zu erwarten ist“ zeigt zudem, dass es nicht auf ein beliebig gewonnenes Vertrauen ankommt, sondern auf ein solches, das durch vernünftige Gründe gerechtfertigt ist. Es muss vernünftige Gründe geben, darauf zu vertrauen, dass der Export den Gesetzeszweck nicht oder nur unwesentlich gefährden wird. Ein derartiger vernünftiger Grund könnte beispielsweise vorliegen, wenn die streitgegenständlichen Waffen typischerweise für die Jagd oder den Sport verwendet werden, eine militärische Verwendung dagegen gänzlich unüblich und daher fernliegend erscheint und hinreichend sichergestellt ist, dass die Waffen nicht in die Hände von Kriminellen gelangen können. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Das Gegenteil ist der Fall. Die Beklagte stellt im vorliegenden Fall insoweit nicht nur auf die technische Ausstattung der Gewehre ab, sondern zu Recht auch auf die Art und Weise, wie sie von der Klägerin beworben werden. Wenn es insoweit auf der Website der Klägerin heißt: „Das X/9 wurde zusammen mit Spezialisten von Polizei- und Spezialeinheiten auf die Bedürfnisse des professionellen Anwenders abgestimmt. Es wurde speziell für diesen Einsatzbereich entwickelt […]“, so lässt dies erkennen, dass für die Entwicklung weder der Rat von Jägern noch der von Sportschützen eingeholt worden ist, und zwar deshalb, weil das Gewehr nicht für deren Bedürfnisse, sondern für die Bedürfnisse des professionellen Anwenders entwickelt worden ist, und zwar für den, dessen berufliche Tätigkeit im Bereich der Polizei oder der Spezialeinheiten liegt. Folglich muss auch mit einem Einsatz des Gewehrs durch derartige professionelle Anwender gerechnet werden. Wenn auch aus der Art und Weise der Bewerbung ein Indiz für die Feststellung abgeleitet werden kann, dass die fraglichen Gewehre üblicherweise nicht nur als Jagd- oder Sportwaffen eingesetzt werden, so wäre indessen das Fehlen dieser Werbung oder ihre Änderung noch kein Grund für die Annahme, es läge vorliegend eine typische Jagd- oder Sportwaffe vor, deren bestimmungswidrige Nutzung hinreichend sicher ausgeschlossen ist. Daher erscheinen die Einlassungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auch bedenklich, wonach die Genehmigung der Ausfuhr im vorliegenden Fall denkbar gewesen wäre, wenn die vorstehend beschriebene Bewerbung nicht stattgefunden hätte oder nicht mehr stattfinden würde. Für die Frage, ob zu erwarten ist, dass durch einen Waffenexport die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nicht erheblich gestört werden, kommt es auf die hinreichende Gewissheit über den Endnutzer, auf die Verhältnisse im Zielland des Exports, auf die objektive und verkehrsübliche Eignung der Waffe an, sowie auf das Risiko, dass diese in kriminelle Hände gelangen können. Die Art und Weise der Bewerbung durch den Hersteller kann zwar hinsichtlich der objektiven und verkehrsüblichen Eignung der Waffe Hinweise liefern, diese aber nicht festlegen. Das folgt schon daraus, dass einschlägig interessierte Kreise auch ohne Werbebotschaften des Herstellers Kenntnisse über die technische Beschaffenheit von Waffen gewinnen und gegebenenfalls ein Interesse an ihrer Beschaffung entwickeln können, sofern diese öffentlich und mit entsprechenden technischen Beschreibungen zum Kauf angeboten werden. Allein das Fehlen entsprechender Werbung rechtfertigt daher nicht den Schluss, ein Waffenexport führe nicht zu einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Sollte sich aus den Äußerungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung schließen lassen, dass die Beklagte in Fällen von Waffen ähnlicher oder gleicher Art Mitbewerbern der Klägerin Ausfuhrgenehmigungen nach Russland erteilt hat, nur weil die Werbung des Herstellers in diesen Fällen verhaltener war, dann drängte sich die Frage auf, ob diese Ausfuhrgenehmigungen rechtswidrig waren. Die Beklagte hat zwar im Hinblick auf die Gefährdung der auswärtigen Beziehungen eine weite politische Einschätzungsprärogative. Gleichwohl muss sie nach sachlich vertretbaren Kriterien differenzieren und dazu gehört nicht die Art und Weise der Bewerbung als ausschlaggebendem Maßstab. Indessen könnte die Klägerin aus etwaigen Ausfuhrgenehmigungen für Waffen vergleichbarer Bauart an ihre Mitbewerber nichts für das eigene Recht ableiten, eine derartige Ausfuhrerlaubnis zu erhalten. Denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (BVerfG (2. Kammer), B. v. 28.06.1993 – 1 BvR 390/89–, NVwZ 1994, 475). Gegen etwaige Wettbewerbsverzerrungen kann sie sich nur durch die Anfechtung der den Mitbewerbern erteilten Ausfuhrgenehmigungen wehren, nicht aber dadurch, dass sie selbst eine rechtswidrige Ausfuhrgenehmigung erhält. Es besteht somit kein gesetzlicher Anspruch auf die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. Die Beklagte kann die Genehmigung auch nicht im Rahmen des ihr gesetzlich eröffneten Ermessens gewähren. Ein derartiger Ermessensspielraum ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AWG nämlich nur eröffnet, wenn das volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des Exportgeschäfts die damit verbundene Beeinträchtigung das Interesse an der Verhütung der Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland überwiegt. Davon kann schon angesichts des in Rede stehenden Handelsvolumens keine Rede sein. Im Übrigen müsste die Beklagte auch bei Vorliegen eines solchen überwiegenden volkswirtschaftlichen Interesses die Genehmigung verweigern, weil sich die Bundesregierung in ihren Politischen Grundsätzen darauf festgelegt hat, auch in diesem Fall keine Genehmigung zu erteilen (vgl. Nr. III, 3 der Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin stellte bei der Beklagten am 08.09.2011 einen Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von 12 Präzisions- und Repetiergewehren des Typs X mit einem Warenwert in Höhe von 34.920 EUR sowie 15 Stück Gewehrteile mit einem Warenwert von 1.184 EUR in die Russische Föderation. Als Empfänger gab sie die Firma Y Ltd in St. Petersburg an. Beigefügt war eine Endverbleibserklärung der Firma Y Ltd, aus der sich ergibt, dass die Waffen in Russland zu Jagdzwecken verkauft werden sollen. Aus der weiterhin beigefügten Auftragsbestätigung der Klägerin ergibt sich, dass die Gewehre weder mit einem Zielfernrohr noch mit einem Nachtsichtgerät ausgestattet sein sollen, aber über einen Feuerdämpfer „muzzle break“ verfügen und mit einem Zweibein (Harris Bi-Pod) ausgestattet sein sollen. Bei den Gewehrteilen handelt es sich um Ersatzteile für dieses Gewehr. Mit Verfügung vom 29.09.2011 lehnte die Beklagte die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung ab. In den Gründen der Verfügung ist ausgeführt, dass die antragsgegenständlichen Güter von der Position 0001a des Teils 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erfasst würden und daher nach § 5 Abs. 1 AWV genehmigungspflichtig seien. Die Lieferung von Scharfschützengewehren und zugehörigen Ersatzteilen an nicht staatliche Empfänger in Ländern außerhalb der EU und der NATO sei mit einer verantwortungsbewussten Exportkontrollpolitik nicht zu vereinbaren. Die Ausfuhr würde die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik erheblich stören, weil die Lieferungen mit der auf Ausgleich und Abbau von Spannungen gerichteten Exportkontrollpolitik der Bundesrepublik nicht in Einklang stünden. Es gäbe auch kein volkswirtschaftliches Interesse an der Vornahme des Rechtsgeschäfts, das die damit verbundene Beeinträchtigung der geschützten Belange überwiege. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2012 zurück. Darin führte sie – in Reaktion auf das Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren – aus, die Ausfuhrgenehmigung müsse versagt werden, um zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden. Die Bundesrepublik werde nämlich durch den in Frage stehenden Export in eine Lage gebracht, die es ihr unmöglich mache oder ernsthaft erschwere, ihre außenpolitischen Interessen zur Geltung zu bringen oder gegenüber dritten Staaten und innerhalb internationaler Organisationen glaubhaft zu vertreten. In diese Lage gerate sie, weil die Lieferung mit einer auf Ausgleich und Abbau von Spannungen gerichteten Exportkontrollpolitik nicht in Einklang stehe und die Bundesrepublik dadurch ihre Reputation als verlässlicher Partner in Bezug auf die Exportkontrolle verliere. Die Genehmigung sei mit Abschnitt III 4 der Politischen Grundsätzen der Bundesregierung vom 19.01.2000 für den Export von Kriegswaffen und Rüstungsgütern nicht vereinbar, wonach die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste in Staaten, in denen innere Spannungen bestehen oder bei denen die Gefahr der Beteiligung an bewaffneten äußeren Konflikten bestehe, ausgeschlossen sei. Eine solche Gefahr sei für die Russische Föderation nicht auszuschließen, was durch den bewaffneten Konflikt mit Georgien im Jahre 2008 bestätigt werde. Es sei möglich, dass der Empfänger in Russland die Waffen an die russischen Streitkräfte weiterverkaufe. Es treffe nicht zu, dass die Bundesregierung, wie die Klägerin meine, die Lieferung von Scharfschützengewehren an staatliche Endempfänger in der Russischen Föderation für zulässig halte. Die Gewehre seien für den militärischen Einsatz auch geeignet. Eine Vorrichtung zur nachträglichen Anbringung eines Zielfernrohrs und eines Nachtsichtgeräts sei vorhanden. Biathlonschlinge und Zweibein könnten sowohl bei der Jagd und im Sport als auch militärisch eingesetzt werden. Die Gewehre seien auch vornehmlich durch den Einsatz durch Scharfschützen konstruiert, was durch die Homepage der Klägerin belegt werde. Die Genehmigung sei auch nicht mit dem Kriterium Nr. 7 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 08.12.2008 (EU-Verhaltenskodex, ABl EU 2008 Nr. L 335/99) vereinbar. Danach dürften Genehmigungen nicht erteilt werden, wenn die Umleitung der Ausrüstung im Käuferland oder die Wiederausfuhr unter unerwünschten Bedingungen nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Gefahr bestehe schon deshalb, weil kein bestimmter bereits bekannter Kundenkreis für die Waffen angegeben worden sei. Sofern sich die Klägerin auf andere Fälle berufe, die zu einer Ausfuhrgenehmigung geführt hätten, seien diese nicht vergleichbar. Bei der genehmigten Ausfuhr von Gewehren der Firma Z. habe es sich nicht um Scharfschützengewehre gehandelt. Die von Finnland ausgesprochene Ausfuhrgenehmigung sei für die Bundesregierung nicht bindend. Am 27.02.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie rügt einen Verstoß der Beklagten gegen ihre eigene ständige Verwaltungspraxis. Dieser zur Folge sei der Export von Jagd- und Sportwaffen in die Russische Föderation stets genehmigt worden. Bis zum Jahre 2010 habe sich diese Praxis auch auf Waffen bezogen, die über ein kriegswaffentypisches Äußeres verfügt hätten. Erst aufgrund des Urteils der Kammer vom 27.05.2010 (1 K 536/10.F) sei diese Praxis revidiert worden. Unter Berücksichtigung sowohl des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 08.12.2008 als auch der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main bestehe für die Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Es handele sich bei den streitgegenständlichen Gütern nicht um Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes, sondern um Handrepetiergewehre. Es werde zwar von der Klägerin unter der Bezeichnung „Präzisionsgewehr“ beworben. Dieser Begriff werde aber in der Ausfuhrliste zur AWV ebenso wenig verwendet wie der von der Beklagten benutzte Begriff des Scharfschützengewehrs. Unter Berufung auf einen Artikel in Wikipedia legt die Klägerin dar, dass der Begriff des Scharfschützen bzw. des Präzisionsschützen sich auf Soldaten oder Polizisten und Anti-Terror-Einheiten beziehe, die durch selektiven gezielten Schusswaffeneinsatz ihren Gefechtsauftrag, zumeist auf Entfernungen über 600 Meter, ausführten. Scharf- oder Präzisionsschützen arbeiteten mit verschiedenen Waffen. Spezifische Scharfschützen- oder Präzisionsgewehre gebe es jedoch nicht. Jedes langläufige Gewehr, das dazu konzipiert wurde, aus großer Entfernung zu treffen, sei geeignet. Gewehre mit diesen Eigenschaften würden aber auch von Jägern und Wildhütern eingesetzt. Das gelte insbesondere in weniger dicht besiedelten Gebieten und auch für das Kaliber, das die Gewehre vom Typ X aufwiesen. Dass das Gewehr mit einem Zielfernrohr und mit einem Nachtsichtgerät nachgerüstet werden könne, spreche nicht gegen seinen Einsatz zur Jagd. Zielfernrohre seien bei Jägern üblich. Nachtsichtgeräte seien jedenfalls in Russland unter Jägern gebräuchlich. Aufgrund der waffentechnischen Eigenschaften der Gewehre spreche also nichts dafür, dass diese Waffen speziell für einen polizeilichen oder militärischen Einsatz hergestellt seien. Aus der Ausstattung der Gewehre mit einem Feuerdämpfer (Muzzle Break) könne nicht auf die beabsichtigte militärische Verwendung geschlossen werden. Dabei handele es sich nämlich um eine Mündungsbremse, deren Zweck darin bestehe, den etwas unangenehmen Rückstoß der großkalibrigen Waffe zu mindern. Nach dem Kenntnisstand der Klägerin würden die Gewehre in Russland für jagdliche und sportliche Zwecke eingesetzt. Dazu beruft sie sich auf eine Stellungnahme des russischen Importeurs, aus der hervorgeht, dass Gewehre dieser Art in den Steppenregionen Russlands zur Jagd auf Nagetiere und auf das Marco Polo Schaf eingesetzt würden, sowie auf von diesem gelieferte Lichtbilder, die u.a. einen Mann vor einem Geländewagen zeigen, der ein totes Murmeltier auf dem Arm hält, sowie Gruppen von Männern, die in verschiedenen Posen mit Repetiergewehren hantieren. Die Bundesregierung gehe nicht davon aus, dass die Spannungen zwischen Russland und Georgien dem Export der Gewehre entgegenstünde, denn sie habe gegen eine Lieferung an staatliche russische Endabnehmer nichts einzuwenden. Das müsse erst Recht für private Abnehmer gelten. Die nationale Sicherheit eines EU-Mitgliedstaates werde nicht berührt. Es sei auch nicht zu fürchten, dass nach Russland gelieferte Waffen dem Terrorismus zugute kommen könnten. Ein unerwünschter Reexport sei nicht zu befürchten, weil der Export von Waffen aus Russland nach dem dortigen Waffengesetz der Genehmigung bedürfe. Auch kein anderes Ausschlusskriterium des Gemeinsamen Standpunktes sei erfüllt, so dass dieser die Versagung der Genehmigung nicht rechtfertigen könnte. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.09.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr von 12 Präzisionsgewehren des Typs X in den Kalibern .308 Winchester und .300 Winchester Magnum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Ausfuhrgenehmigung. Es sei insoweit unerheblich, dass die streitgegenständlichen Güter nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fielen. Sie seien vielmehr in der Ausfuhrliste zur AWV gelistet und unterlägen daher einem Genehmigungsvorbehalt. Unzutreffend sei, dass die Beklagte Ausfuhren von Präzisionsgewehren an staatliche Abnehmer in Russland genehmige. Vielmehr würden solche Exporte generell nicht genehmigt, sofern nicht besondere Einzelumstände vorlägen. Die Ausfuhr von Jagdwaffen werde in der Regel genehmigt. Das beziehe sich aber nur auf solche Waffen, die aufgrund ihrer objektiv-technischen Eigenschaften in der Regel nicht zu militärischen oder polizeilichen Zwecken verwendet würden, so dass deren Ausfuhr den Schutzzweck des § 7 AWG nicht beeinträchtigen könne. Das verlange eine Bewertung des Einzelfalls und lasse keine pauschalierende Betrachtungsweise zu. Ein wichtiger Gesichtspunkt sei insoweit die bekannte Verwendungsabsicht. Die Klägerin bewerbe ihr Produkt im Internet ausdrücklich als speziell geeignet für den Einsatz der Polizei und Spezialeinheiten. Dafür sei sie entwickelt worden. Zwar werde nicht bestritten, dass die Gewehre auch zur Jagd eingesetzt werden könnten. Indessen seien sie für den militärischen oder polizeilichen Einsatz ausgelegt. Die Waffen sollten zudem an einen Händler geliefert werden, der sie weiterzuverkaufen beabsichtige, so dass der Endverbleib unbekannt sei und nicht abgesehen werden könne, zu welchen Zwecken die Waffen eingesetzt würden, wobei auch an terroristische oder kriminelle Zwecke zu denken sei. Die Beklagte stützt ihre Entscheidung auch auf Art. 1 und 5 der Gemeinsamen Aktion des Rates zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen vom 12.07.2002 (ABl L 191/1 v. 19.07.2002). Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.