Urteil
1 K 2973/12.F.A
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2012:1212.1K2973.12.F.A.0A
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Leitsätze
Die Dublin II - Verordnung (VO (EG) Nr. 343/2003) regelt nur die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für ein Ersuchen um internationalen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht aber für ein Ersuchen um subsidiären Schutz.
Die Zuständigkeit für die Feststellung, ob die in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen, verbleibt deshalb auch dann beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 32 AsylVfG), wenn für den Asylantrag ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist.
Tenor
1. Die Bescheide der Beklagten vom 25.09.2012 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Dublin II - Verordnung (VO (EG) Nr. 343/2003) regelt nur die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für ein Ersuchen um internationalen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht aber für ein Ersuchen um subsidiären Schutz. Die Zuständigkeit für die Feststellung, ob die in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen, verbleibt deshalb auch dann beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 32 AsylVfG), wenn für den Asylantrag ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. 1. Die Bescheide der Beklagten vom 25.09.2012 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der klägerische Antrag muss entgegen seinem Wortlaut und orientiert an dem, was die Kläger tatsächlich mit der Klage erreichen wollen, umformuliert werden (§ 88 VwGO). Die Kläger wollen nämlich augenscheinlich gerade keine Untätigkeitsklage im Hinblick auf die bisher unterlassene Entscheidung der Beklagten über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erheben, denn sie haben die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage für erledigt erklärt. Sie wollen also gerade nicht erreichen, dass das Gericht im Rahmen einer Verpflichtungsklage erstmals die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für Abschiebungsverbote prüft. Sie wollen vielmehr erreichen, dass die Beklagte es als ihre Aufgabe anerkennt, über diese Frage zu entscheiden und dies dann auch tut. Dafür spricht auch jene Passage in dem formulierten Antrag, demzufolge die Beklagte ihre Zuständigkeit feststellen, also anerkennen soll. Diesem Begehren entspricht nur eine isolierte Anfechtungsklage unter Verzicht auf eine Verpflichtungsklage. Nur mit der isolierten Anfechtungsklage können die Kläger erreichen, dass die Bescheide vom 25.09.2012 beseitigt werden, so dass das Verfahren vor dem Bundesamt als noch nicht abgeschlossen zu gelten hat und die Beklagte genötigt ist, eine neue Entscheidung zu treffen, in deren Rahmen sie die begehrte Feststellung treffen soll. Dieser als isolierte Anfechtungsklage verstandene Antrag ist zulässig. Ihm steht nicht etwa der Umstand entgegen, dass das Verwaltungsprozessrecht für den Fall, dass eine Behörde eine Entscheidung nicht trifft, die Untätigkeitsklage vorsieht (§ 75 VwGO), also eine Verpflichtungsklage, bei deren Zulässigkeit das Gericht selbst darüber zu entscheiden hätte, ob im Falle der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen oder nicht. Die Untätigkeitsklage ist nämlich nur für den Fall gedacht, dass die Behörde ohne zureichenden Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist entscheidet, also für den Fall, dass der Entscheidung der reine Zeitfaktor entgegensteht. Die Untätigkeitsklage ist dagegen nicht für den Fall gedacht, dass die Behörde deshalb nicht entscheidet, weil sie sich nicht für zuständig hält und deshalb auf Dauer weigert, eine Entscheidung zu treffen. Würde man auch in diesen Fällen die Untätigkeitsklage für den gebotenen Rechtsbehelf halten, würde das im Ergebnis dazu führen, dass sich Behörden den ihnen aufgegebenen Aufgaben dadurch entziehen könnten, dass sie sich grundsätzlich weigern, über gewisse Anträge zu entscheiden und damit die erste Entscheidung über dieselben den Gerichten zuschieben. Dies würde den Betroffenen im Ergebnis nicht nur eine Prüfungsinstanz entziehen, sondern auch die Funktionen der exekutiven und der rechtsprechenden Gewalt auf eine Weise vermengen, die mit dem Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung nicht mehr vereinbar wäre. Die Untätigkeitsklage dient nicht der Entlastung der Behörden, sondern der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Da es bei diesem Prinzip um die Interessen der Rechtssuchenden und nicht um die der Verwaltung geht, muss es diesen überlassen bleiben, ob sie eine Untätigkeitsklage erheben, um zu erreichen, dass das Verwaltungsgericht durchentscheidet, oder ob sie eine isolierte Anfechtungsklage erheben, um sich den Instanzenweg nicht zu verkürzen. Die vorstehende Rechtsauffassung steht zwar in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in Fällen, in denen das Bundesamt zu Unrecht die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens ablehnt, das Verwaltungsgericht materiell über den Asylfolgeantrag zu entscheiden hat, so dass in diesen Fällen seitens der Kläger eine Verpflichtungsklage zu erheben ist (BVerwG, Urt. v. 10.02.1998 – 9 C 28/97–, NVwZ 1998, 861). Im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung steht die vorstehende Rechtsauffassung jedoch nicht, weil das Bundesamt bei der ablehnenden Asylfolgeentscheidung jedenfalls seine sachliche Zuständigkeit nicht überhaupt leugnet und sich deshalb mit dem Vorbringen des Antragstellers überhaupt nicht beschäftigt, sondern dieses vielmehr bei der Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, zur Kenntnis genommen und einer gewissen Prüfung unterzogen hat. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie keine Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG treffen und insoweit, als die Abschiebung der Kläger nach Polen angeordnet wird. Insoweit verletzen sie auch subjektive Rechte der Kläger. Die unterlassene Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verletzt § 32 AsylVfG. Danach hat die Beklagte im Falle der Rücknahme des Asylantrags nämlich nicht nur festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Es hat vielmehr zugleich auch festzustellen, ob die in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen. Diese letztgenannte Entscheidung setzt keinen Antrag voraus. Sie hat vielmehr von Amts wegen zu erfolgen. Die Unterlassung der besagten Feststellungen ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die Zuständigkeit insoweit auf die Behörden der Republik Polen übergegangen wäre. Für einen solchen Übergang der Zuständigkeit gibt es keine Rechtsgrundlage. Insbesondere lässt sich eine solche auch nicht der VO (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) entnehmen. Denn diese Verordnung regelt ausweislich ihres Artikels 1 nur die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Prüfung von Asylanträgen und definiert in Art. 2 lit. c) den Asylantrag als Ersuchen um internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um den Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention geht es jedoch nur in § 60 Abs. 1 AufenthG und nicht bei den Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Selbst wenn jedoch das Unionsrecht auch den zuständigen Mitgliedstaat für Ersuchen um subsidiären Schutz umfassen würde, wie dies in der derzeit in der Beratung befindlichen so genannten „Dublin III“– Verordnung vorgesehen ist (http://www.unhcr.de /fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/2_europaeisch/2_2_asyl/2_2_1/FR_eu_asyl_dublin-KOM_2008_820.pdf; zum Stand der Beratungen vgl. http://www.cy2012.eu/index. php/de/news-categories/areas/justice-and-home-affairs/press-release-a-step-closer-to-a-common-european-asylum-system), würde dies an der Zuständigkeit der Beklagten für die Feststellung der Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nichts ändern. Denn eine unionsrechtliche Zuständigkeitsregelung kann sich nur auf den unionsrechtlich geregelten subsidiären Schutz beziehen und nicht auf jenen, der aufgrund nationalen Rechts gewährt wird. Die Beklagte ist auch nicht deshalb berechtigt, von Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abzusehen, weil eine Abschiebung in den Herkunftsstaat oder einen Drittstaat ohnehin nicht geplant sei, da gemäß Nr. 2 des Tenors der angefochtenen Bescheide die Überstellung nach Polen stattfinden soll. Dies scheitert nämlich daran, dass es für die Überstellung nach Polen an einer Rechtsgrundlage fehlt und die diesbezügliche Anordnung in dem angefochtenen Bescheid deshalb rechtswidrig ist. Es mag zwar zutreffen, dass Polen zum Zeitpunkt der Einreise der Kläger in die Bundesrepublik für deren Asylantrag zuständig war, weil die Kläger mit einem von der Republik Polen ausgestellten Schengenvisum eingereist sind (Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 343/2003). Sie hätten deshalb damals grundsätzlich auch nach Polen überstellt werden können. Das ist indessen unterblieben. Mithin ist gemäß Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 die Zuständigkeit für die Asylanträge ab dem 04.09.2011 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil die Kläger nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme durch die polnischen Behörden (04.03.2011) an diese überstellt worden sind. Diese Frist hat sich auch nicht etwa bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf verlängert, der aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 343/2003). Denn ein solcher Rechtsbehelf ist zu keinem Zeitpunkt eingelegt worden. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der zu dem Beschluss der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 11.02.2011 (7 L 702/11.F.A) geführt hat, stellt einen solchen Rechtsbehelf nicht dar. In Betracht käme vielmehr nur eine gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2011 erhobene Klage. Wäre eine solche Klage erhoben worden, dann wäre ihr aufgrund des Beschlusses vom 11.02.2011 (7 L 702/11.F.A) auch aufschiebende Wirkung zugekommen, denn mit diesem Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage angeordnet. Indessen ist diese Klage zu keinem Zeitpunkt erhoben worden. Es gab nur einen isolieren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, nach dessen Scheitern die Kläger gerade keine Klage erhoben haben. Mithin sind die Bescheide vom 08.11.2011 bestandskräftig geworden. Sie hätten also ohne Weiteres innerhalb der Sechs-Monats-Frist vollzogen werden können. Da dies unterblieben ist, sind sie allerdings zwischenzeitlich obsolet geworden, weil die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist. Dass die Beklagte die Dinge zumindest im Ergebnis ebenso gesehen haben muss, zeigt sich übrigens daran, dass sie auf die ihr gegenüber erklärte Rücknahme der Asylanträge mit den angefochtenen Bescheiden die Asylverfahren eingestellt hat. Dazu hätte kein Anlass bestanden, wenn die Beklagte von der Zuständigkeit Polens ausgegangen wäre. Denn dann hätten die Asylanträge wirksam nur gegenüber den polnischen Behörden zurückgenommen und die Verfahren auch nur von diesen eingestellt werden können. Jedenfalls kommt heute eine Überstellung der Kläger nach Polen nicht mehr in Betracht. Deshalb bleibt die Möglichkeit, dass sie nach Beendigung des Asylverfahrens seitens der zuständigen Ausländerbehörde in ihren Heimatstaat oder einen aufnahmebereiten Drittstaat abgeschoben werden. Mithin ist das Bedürfnis von Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht entfallen, so dass die Beklagte auch nicht berechtigt ist, davon abzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind iranische Staatsbürger. Es handelt sich um eine Mutter (Klägerin zu 1) und ihre beiden zum Zeitpunkt der Einreise 17jährigen Söhne (Kläger zu 2 und 3). Sie reisten zusammen auf dem Luftweg direkt von Teheran kommend am 04.02.2011 über den Flughafen Frankfurt in die Bundesrepublik ein, wiesen sich mit mittelbar falschbeurkundeten iranischen Reisepässen und echten gültigen polnischen Schengenvisa aus und stellten am 07.02.2011 Asylanträge. Mit Schreiben vom 04.03.2011 erklärten die polnischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Artikel 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 343/2003. Mit je einem Bescheid vom 08.03.2011 lehnte die Beklagte die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Die Überstellung der Kläger unterblieb jedoch, weil das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 11.02.2011 (7 L 702/11.F.A) die aufschiebende Wirkung einer gegen die Bescheide noch zu erhebenden Klage mit der Begründung anordnete, es sei nicht hinreichend auszuschließen, dass die Überstellung nach Polen zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Klägerin zu 1, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, in ihrem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit verletzen könne. Am 22.03.2011 stellten die Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage gegen die Bescheide vom 08.03.2011 (7 K 818/11.F.A), den die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt zuständigkeitshalber an das VG Gießen verwies. Das VG Gießen lehnte den Antrag ab, weil die Klagefrist bereits versäumt sei (Beschluss v. 02.08.2011 – 3 K 1791/11.Gi.A). Eine Klage gegen die Bescheide vom 08.03.2011 wurde zu keinem Zeitpunkt erhoben. Mit Anwaltsschriftsatz vom 27.09.2011, bei der Behörde eingegangen am 28.09.2011, nahmen die Kläger die Anträge auf Anerkennung der Asylberechtigung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurück und beschränkten ihr Begehren auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Sie trugen vor, dass dadurch die Zuständigkeitsregelungen der VO (EG) Nr. 343/2003 nicht mehr anwendbar seien und das Verfahren von der Beklagten durchzuführen sei. Auf einen entsprechenden Antrag hin erließ das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 23.11.2011 (7 L 3238/11.F.A) eine einstweilige Anordnung, mit der die Beklagte verpflichtet wurde, der zuständigen Ausländerbehörde des Main-Kinzig-Kreises mitzuteilen, dass eine Überstellung der Kläger nach Polen nicht erfolgen darf. In der Begründung ist ausgeführt, dass die Zuständigkeitsregelungen der VO (EG) Nr. 343/2003 nur dann gelten, wenn jemand die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, nicht jedoch in dem Falle, dass nur subsidiärer Schutz begehrt wird. Die Kläger haben der Beklagten bisher bezüglich der Klägerin zu 1 einen vorläufigen Arztbrief des St. Katharinen-Krankenhauses in Frankfurt vom 25.10.2011 und einen Arztbericht der Fachärztin für Frauenheilkunde Dr. D. vom 28.10.2011 vorgelegt sowie ein fachärztliches Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie M. E. bezüglich des Klägers zu 3. Eine Anhörung seitens der Beklagten hat nicht stattgefunden. Am 06.09.2012 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass der Bescheid vom 08.03.2011 durch die Rücknahme des Asylantrags der Kläger obsolet geworden sei. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den subsidiären Schutz der Kläger liege jetzt bei der Beklagten. Diese bleibe jedoch untätig und führe kein Verwaltungsverfahren durch. Daher sei Untätigkeitsklage geboten. Mit je einem Bescheid vom 25.09.2012 stellte die Beklagte die Asylverfahren ein und ordnete erneut die Abschiebung nach Polen an. In den Gründen ist ausgeführt, die Asylverfahren seien einzustellen, weil die Kläger die Asylanträge zurückgenommen hätten. Zugleich wird ausgeführt, für die Durchführung des Asylverfahrens sei die Republik Polen zuständig, so dass die Anträge auch nur gegenüber den polnischen Behörden zurückgenommen werden könnten. Über die Frage, ob die in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen, sei seitens der Beklagten nicht zu entscheiden, weil nicht beabsichtigt sei, die Kläger in das Herkunftsland zu „überstellen“. Darauf bezogen die Kläger diese Bescheide in das anhängige Verfahren ein und erklärten hinsichtlich der Untätigkeitsklage die Hauptsache für erledigt. Soweit die Beklagte eine Entscheidung über die Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgelehnt hat, führen sie das Verfahren weiter. Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte für die Entscheidung über die Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zuständig und die Verweigerung dieser Entscheidung daher rechtswidrig sei. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Bescheide vom 25.09.2012 die Beklagte zu verpflichten, sich für die Anträge auf subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG für zuständig zu erklären und ein Abschiebungsverbot für Iran festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Republik Polen für den Asylantrag zuständig und folglich die deutsche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entfallen sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.10.2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte vier Hefter Behördenakten sowie die Akten der Verfahren 7 L 702/11.F.A, und 7 L 3238/11.F.A beigezogen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.