Beschluss
10 G 940/94(1)
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:1997:0311.10G940.94.1.0A
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Leitsätze
1. Bei der Heranziehung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe nach dem Hessischen Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG) i.V.m. dem (Bundes-) Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) durch Bescheid handelt es sich um die "Anforderung einer öffentlichen Abgabe" mit der Folge, daß die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage entfällt.
2. Die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe u. a. von Inhabern einer öffentlich geförderten Genossenschaftswohnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn sie dient ebenso wie bei Sozialmietwohnungen der rechtlich zulässigen Abschöpfung von Mietvorteilen, welche auf einer nicht oder nicht mehr angemessenen staatlichen Subvention beruhen und denen Ansprüche der Begünstigten nicht korrespondieren.
3. Die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verstößt auch nicht gegen das vom Antragsteller bezeichnete Miethöheregelungsgesetz, denn das Gesetz zur Regelung der Miethöhe enthält keine die Abgabenerhebung regelnde Frage. Die Regelungsmaterien des Gesetzes sind dem öffentlichen Recht nicht zuzuordnen. Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe enthält ausschließlich nicht öffentlich-rechtliche Mietpreisvorschriften.
4. Die positiven oder negativen Einflüsse eines veröffentlichten kommunalen Mietspiegels sind auf die Durchsetzbarkeit privater Mieterhöhungsansprüche beschränkt und verleihen ihm selbst keinerlei öffentlich-rechtlich regelnden Charakter. Dies ist seine einzige ihm vom Gesetz beigelegte Funktion. Voraussetzung für die Anwendung von § 6 Abs. 5 AFWoG ist, daß es sich um einen zugelassenen "Finanzierungsbeitrag" handelt. Die Zulassung wird von der Bewilligungsstelle nach § 50 II. WoBauG ausgesprochen und ist der Behörde gegenüber nachzuweisen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.670 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Heranziehung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe nach dem Hessischen Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG) i.V.m. dem (Bundes-) Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) durch Bescheid handelt es sich um die "Anforderung einer öffentlichen Abgabe" mit der Folge, daß die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage entfällt. 2. Die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe u. a. von Inhabern einer öffentlich geförderten Genossenschaftswohnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn sie dient ebenso wie bei Sozialmietwohnungen der rechtlich zulässigen Abschöpfung von Mietvorteilen, welche auf einer nicht oder nicht mehr angemessenen staatlichen Subvention beruhen und denen Ansprüche der Begünstigten nicht korrespondieren. 3. Die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verstößt auch nicht gegen das vom Antragsteller bezeichnete Miethöheregelungsgesetz, denn das Gesetz zur Regelung der Miethöhe enthält keine die Abgabenerhebung regelnde Frage. Die Regelungsmaterien des Gesetzes sind dem öffentlichen Recht nicht zuzuordnen. Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe enthält ausschließlich nicht öffentlich-rechtliche Mietpreisvorschriften. 4. Die positiven oder negativen Einflüsse eines veröffentlichten kommunalen Mietspiegels sind auf die Durchsetzbarkeit privater Mieterhöhungsansprüche beschränkt und verleihen ihm selbst keinerlei öffentlich-rechtlich regelnden Charakter. Dies ist seine einzige ihm vom Gesetz beigelegte Funktion. Voraussetzung für die Anwendung von § 6 Abs. 5 AFWoG ist, daß es sich um einen zugelassenen "Finanzierungsbeitrag" handelt. Die Zulassung wird von der Bewilligungsstelle nach § 50 II. WoBauG ausgesprochen und ist der Behörde gegenüber nachzuweisen. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.670 DM festgesetzt. I. Der Antragsteller ist vom 1.7.1993 bis zu seinem Auszug am 30.9.1995 Bewohner einer Wohnung in der H str. 141 in F gewesen (Nutzungsberechtigter einer Genossenschaftswohnung). Mit Bescheid vom 15.12.1993 zog ihn die Beklagte zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe nach dem Hessischen Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG) i. V. m. dem (Bundes-) Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) heran, und zwar vom 1.7.1993 bis 30.6.1994 von 362 DM monatlich und ab 1.7.1994 monatlich 445 DM. Dagegen richtete sich der am 18.1.1994 erhobene Widerspruch, außerdem beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO. Der Antragsteller rügt die Gleichsetzung seines Nutzungsentgelts mit der Miete der Sozialwohnungen, dies sei nicht rechtens. Ferner müsse berücksichtigt werden, daß er bereits Geldleistungen (8 Genossenschaftsanteile zu 300 DM = 2.400 DM) erbracht habe, die die Abgabe mindern müßten. Im übrigen bestehe eine Leistungspflicht erst ab 1.10.1993, dies ergebe sich aus § 6 HessAFWoG. Die Wohnung liege darüberhinaus in einer schlechten Wohnlage, weil ein vielbefahrener Verkehrsweg die Nutzung mindere; es sei daher von einem niedrigeren Höchstbetrag (nach dem Mietspiegel) als 11,35 DM auszugehen. Mit dem Antrag vom 24.3.1994 bei Gericht will der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid vom 15.12.1993 erreichen. Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller an, der Bescheid sei fehlerhaft, weil die Abgabe einen Verstoß gegen Wohnraumschutzgesetze wie das Miethöheregelungsgesetz darstelle. Mieterhöhungen dürften danach lediglich unter gewissen Bedingungen erhoben werden, die hier nicht erfüllt seien. Die Abgabenfestsetzung dürfe die Wohnraumschutzgesetze nicht aushebeln. Zur weiteren Begründung verweist er auf seine Widerspruchsbegründung vom 17.1.1994 und das Schreiben vom 21.2.1994. Bei den Geldzahlungen (Genossenschaftsanteile) des Antragsteller handele es sich nicht um nach § 50 II. WoBauG verbotene Finanzierungsbeiträge - wie die Beklagte meine -; dies ergebe sich aus § 9 Wohnungsbindungsgesetz. Der Finanzierungsbeitrag hätte demnach von der Behörde berücksichtigt werden müssen. Mit Antrag vom 16.3.1994 begehrte der Antragsteller eine Neuberechnung der Abgabe wegen veränderter Umstände, weil die Wohnungsbaugenossenschaft den qm-Preis für die Nutzung um 3 DM erhöht habe (Mitteilung der Genossenschaft vom 7.2.1994). Darauf änderte die Antragsgegnerin die Abgabe mit Bescheid vom 6.4.1994 ab 1.2.1994 auf 149 DM monatlich. Aufgrund dieser Neubescheidung erklärten die Beteiligten die Hauptsache des am 24.3.1994 anhängig gemachten Stopp-Antrages insoweit für erledigt als ab dem 1.2.1994 ein Betrag von mehr als 149 DM verlangt wurde. Gleichwohl erhob der Antragsteller auch gegen den Bescheid vom 6.4.1994 Widerspruch und verwies zur Begründung auf das bisher vorgebrachte. Gleichzeitig stellte er einen erneuten Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO bei der Behörde, den diese mit Bescheid vom 10.3.1995 mangels neuer Anhaltspunkte gegenüber der Entscheidung vom 10.3.1994 ablehnte. Daraufhin stellt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.3.1995 einen weiteren Stopp-Antrag und will die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid vom 6.4.1994 erreichen. Der Antragsteller beantragt, "die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 17.01.1994 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.12.1993 anzuordnen" und "die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15.4.1994 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 6.4.1994 wieder herzustellen". Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag "zurückzuweisen". Zur Begründung führt sie aus, die von dem Antragsteller bewohnte Wohnung sei öffentlich gefördert worden, das AFWoG finde daher Anwendung. Genossenschaftswohnungen seien öffentlich geförderten Wohnungen gleichzusetzen. Zur Begründung beruft sich die Antragsgegnerin auf die Ausführungen in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17.8.1995 - 15 G 943/95. Der nach dem Mietspiegel ermittelte Höchstbetrag 11,35 DM überschreite den Höchstbetrag nach der Höchstbetragsverordnung von 13,20 DM nicht. Das Gericht hat den mit Schriftsatz vom 24.3.1994 (10 G 940/94) und den mit Schriftsatz vom 28.3.1995 gestellten Stopp-Antrag (10 G 902/95) unter der Geschäftsnummer des erstgenannten Verfahrens zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (Beschluß v. 19.4.1995). Mit Schriftsatz vom 11.9.1995 teilt der Antragsteller mit, daß er die Wohnung nur noch bis zum 30.9.1995 bewohne. Daraufhin erklärten die Beteiligten auch den Teil des Rechtsstreits für erledigt, der sich auf die Heranziehung für die Zeit ab dem 1.10.1995 bezieht. Ein Hefter Behördenakten hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. II. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Mit dem noch streitigen Teil seines Antrags will der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Abgabenbescheide vom 15.12.1993 und 6.4.1994 erreichen (§§ 88 i. V. m. 122 VwGO), da eine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung einer öffentlichen Abgabe (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - wie sie die Fehlbelegungsabgabe als Ausgleichsabgabe darstellt - entfällt (BayVGH 3.6.1991, NVwZ-RR 1992, 320; HambOVG 23.4.1991 - Bs II 16/91 -, NVwZ-RR 1992, 318; OVG Berlin 8.4.1986 - 2 S 65.86 -, NVwZ 1987, 61; OVG NW 3.9.1992 - 14 B 684/92 -, NVwZ-RR 1993, 269; OVG RP 21.5.1992 - 7 B 10444/92 -, NJW-RR 1992, 1426; VGH BW 2.4.1992 - 14 S 2369/91 -, HSGZ 1992, 442; VG Frankfurt am Main 14.6.1996 - 10 G 1397/94 -). Soweit sich der Antrag gegen den Änderungsbescheid vom 6.4.1994 richtet (10 G 902/95) ist er unzulässig, weil dem Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse fehlt. Der Änderungsbescheid erschöpft sich in der Aufhebung eines Teils des ursprünglichen Abgabebescheides vom 15.12.1993. Der Antragsteller ist hierdurch nicht besonderen entlastet, so daß es an einer Beschwer fehlt. Das ergibt sich auch aus dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Änderungsbescheid, zu dessen Begründung er lediglich auf seinen bisherigen Vortrag verweist. Der Antragsteller will offenbar erreichen, daß sich sein bisheriges Widerspruchsvorbringen auch auf den (ab 1.2.1994) reduzierten Abgabebetrag von 149 DM monatlich erstreckt. Dafür ist es jedoch ausreichend, daß der Antragsteller sein zuerst angebrachtes Stopp-Verfahren weiter verfolgt. Der Antrag ist, soweit er sich gegen den nicht aufgehobenen Teil des Abgabebescheides vom 15.12.1993 richtet, zulässig, insbes. hat die Behörde den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt (§ 80 Abs. 6 VwGO). Er ist jedoch nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO kann das Gericht im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn auf der Grundlage der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung und des danach möglichen Erkenntnisstandes ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn der Vollzug für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das ist hier nicht der Fall. Der angegriffene Bescheid leidet nicht an formellen Mängeln. Er ist insbes. wirksam zugestellt worden. Der Bescheid ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die auf dem Hessischen Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 25.2.1992 (GVBl. I S. 87; HessAFWoG Fassung 1992; jetzt HessAFWoG v. 5.6.1996, GVBl. I S. 262, in Kraft ab 1.7.1996) und dem Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22.12.1981 i. d. F. d. Bekanntmachung vom 19.8.1994 (BGBl. I S. 2180) beruhende Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe u. a. von Inhabern einer öffentlich geförderten Genossenschaftswohnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn sie dient ebenso wie bei Sozialmietwohnungen der rechtlich zulässigen Abschöpfung von Mietvorteilen, welche auf einer nicht oder nicht mehr angemessenen staatlichen Subvention beruhen und denen Ansprüche der Begünstigten nicht korrespondieren (BVerwG 3.3.1989 - 8 C 98/85 -, Buchholz 401.71, AFWoG Nr. 3 und 9.10.1991 - 8 B 135/91 -, PersR 1992, 52). Die gegen die zuletzt zitierte Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 5.5.1992 - 2 BvR 39/92 - nicht zur Entscheidung angenommen. Die Erhebung der Abgabe verstößt auch nicht gegen das vom Antragsteller bezeichnete Miethöheregelungsgesetz, denn das Gesetz Zur Regelung der Miethöhe v. 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603, zuletzt geänd, durch Gesetz v. 15.12.1995, BGBl. I S. 1722) enthält keine die Abgabenerhebung regelnde Frage, die Regelungsmaterien des Gesetzes sind dem öffentlichen Recht nicht zuzuordnen. Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe enthält ausschließlich nicht öffentlich-rechtliche Mietpreisvorschriften. Es regelt in Ergänzung des privaten Mietrechts die zivilrechtliche Befugnis des Vermieters zur Mieterhöhung. Einen Bezug zur öffentlichen Verwaltung haben allenfalls die Vorschriften über die Aufstellung und Veröffentlichung des sog. Mietspiegels (§ 2 Abs. 5 Satz 1 und 5 MHG). Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG kann der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens insbes. Bezug nehmen auf eine Übersicht über die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 4 MHG abgesehen, geändert worden sind, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist (Mietspiegel). Die in Richtung auf die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete an einen kommunalen Mietspiegel zu stellenden Anforderungen ergeben sich jedoch allein aus dessen zivilrechtlicher Zweckbestimmung und Funktion. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist ausschließlich für das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter von Bedeutung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 MHG). Bei der Wahrnehmung der der öffentlichen Verwaltung zugewiesenen Aufgabe der Aufstellung und Veröffentlichung des örtlichen Mietspiegels durch die Gemeinde (§ 2 Abs. 5 Satz 1 und 5 MHG) handelt es sich lediglich um eine schlicht-verwaltende Tätigkeit ohne bindende Außenwirkung. Die positiven oder negativen Einflüsse eines kommunalen Mietspiegels sind auf die Durchsetzbarkeit privater Mieterhöhungsansprüche beschränkt und verleihen ihm selbst keinerlei öffentlich-rechtlich regelnden Charakter (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 MHG). Dies ist seine einzige ihm vom Gesetz beigelegte Funktion (BVerwG 26.1.1996 - 8 C 19/94 -, ZAP EN-Nr. 144/96). Eine andere Funktion kommt weder den Vorschriften über den Mietspiegel noch den übrigen Regelungen des Gesetzes zu. Sie beschränken die Behörden weder bei der Festsetzung noch bei der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe. Ob die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Beschränkung der Ausgleichzahlung unter Zugrundelegung des F er Mietspiegels zu Recht von einem maßgeblichen Höchstbetrag von 11,35 DM pro qm ausgehen durfte, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht überprüft werden, weil hierzu Beweis über die Einstufung der Wohnung bezüglich der geltend gemachten minderen Wohnlage durch ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre. Eine Beweisaufnahme verbietet sich aber im Eilverfahren, sie würde darüberhinaus auch zu einer faktischen Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens führen. Auch die vom Antragsteller gerügte Festsetzung des Beginns der Leistungspflicht auf den 1.7.1993 begegnet keinen Bedenken. § 6 HessAFWoG enthält entgegen dem Vortrag des Antragstellers keinen Hinweis darauf, daß die Vorschrift in seinem Fall gebiete, die Leistungspflicht erst ab 1.10.1993 beginnen zu lassen. Nach § 6 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1 des 1993 geltenden HessAFWoG beginnt die Leistungspflicht mit dem Leistungszeitraum am 1. Juli 1993. Wird der Leistungsbescheid später erlassen (hier: 15.12.1993), so ist die Ausgleichszahlung rückwirkend bis zum Beginn des Leistungszeitraums, höchstens bis zum ersten Tag des sechsten Kalendermonats vor dem Monat der Erteilung des Leistungsbescheides festzusetzen. Die Behörde ist demnach berechtigt gewesen, den Beginn des Leistungszeitraum auf den 1.7.1993 festzusetzen. Soweit der Antragsteller die Nichtanrechnung von Geldleistungen (der von ihm eingezahlten Genossenschaftsanteile von 2.400 DM) beanstandet, die nach Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 1 des AFWoG zu einer Hinzurechnung von 6,5 % dieses Betrages auf das tatsächlich gezahlte oder das preisrechtlich zulässige jährliche Entgelt führen würde, ist bereits zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 6 (Bundes-) AFWoG angesichts § 16 Abs. 1 S. 1 (Bundes-) AFWoG noch anwendbar ist, nachdem des Land bereits 1992 und nachfolgend 1996 eigene gesetzliche Vorschriften "an deren Stelle" erlassen hat. Eine derartige Vorschrift ist § 8 HessAFWoG, der ausdrücklich auf § 6 (Bundes-) AFWoG Bezug nimmt. Das kann hier jedoch dahinstehen, das Argument des Antragstellers ist deshalb nicht durchschlagend, weil er die Voraussetzung für die Anwendung von § 6 Abs. 5 AFWoG nicht glaubhaft gemacht hat. Für die Anwendung der Vorschrift ist Voraussetzung, daß es sich um einen zugelassenen Finanzierungsbeitrag handelt. Die Zulassung wird von der Bewilligungsstelle nach § 50 II. WoBauG ausgesprochen und ist der Antragsgegnerin gegenüber nachzuweisen. Ausweislich der Behördenakten ist eine derartige Zulassung von dem Antragsteller nicht vorgelegt worden, sie ist auch im gerichtlichen Verfahren nicht nachgereicht worden. Nach alledem ist der Ausgang des Widerspruchsverfahrens bzw. eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zumindest offen, so daß es einer Interessenabwägung zwischen den besonderen öffentlichen Vollzugsinteressen und den geltend gemachten privaten Interessen des Antragsstellers bedarf. Diese fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus, weil sich die Mehrzahl seiner gegen den Bestand der Verfügung gerichteten Argumente als nicht durchschlagend erwiesen hat und der "offene Rest" (Berücksichtigung des Genossenschaftsbeitrags) "lediglich" zu einer Verminderung des jährlichen Entgelts von 6,5 % (= 156 DM jährlich = 13 DM monatlich) führen würde. Gemessen am Familieneinkommen des Antragstellers ist dieser Betrag derart gering, daß die privaten Interessen von einem Vollzug bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides verschont zu bleiben, hinter den öffentlichen Interessen an einer effizienten und sparsam wirtschaftenden Verwaltung zurücktreten müssen, eine unbillige Härte (§ 80 Abs. 4 S. 3 VwGO) also nicht vorliegt. Der Antragsteller hat als unterliegender Beteiligter die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), auch hinsichtlich des erledigt erklärten Teils hätte der Antrag keinen Erfolg gehabt, weil die maßgebenden Umstände nach Erlaß des Bescheides eingetreten sind, und die Ursache für die Erledigung nicht in Sphäre der Antragsgegnerin liegt (§ 161 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 1, 13 Abs. 2, 20 Abs. 3 GKG, wobei wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung von der Hälfte des Streitwertes im Hauptsacheverfahren (Jahresbetrag der Fehlbelegungsabgabe von 445 DM monatlich) ausgegangen worden ist.