Urteil
10 E 31936/94.A
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2000:0808.10E31936.94.A.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asyl und Abschiebungsschutz als politisch Verfolgter (Wiederaufgreifen des Verfahrens) kurdischer Türken, die im Januar 1991 aus ihrem Heimatland ausgereist und in das Inland eingereist sind , weil Wiederaufgreifensgründe nicht ersichtlich sind .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asyl und Abschiebungsschutz als politisch Verfolgter (Wiederaufgreifen des Verfahrens) kurdischer Türken, die im Januar 1991 aus ihrem Heimatland ausgereist und in das Inland eingereist sind , weil Wiederaufgreifensgründe nicht ersichtlich sind . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet, denn der klägerseits nach Wiederaufgreifen des Verfahrens begehrte Verwaltungsakt ist zu Recht abgelehnt worden. Auch die im Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtens. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des letzten Bescheides des Bundesamtes folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG und § 17 Abs. 5 VwGO). Eine neue wiederaufgreifensrelevante Lage ist nicht eingetreten. Das Bundesamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Inhalt des Anwaltsschreibens zu wenig detailliert ist, als dass auf ein asylrelevantes Bekannt werden der Teilnahme des Klägers zu 1) an der Konsulatsbesetzung zu schließen ist. Eine amtliche Mitteilung des "Strafvorwurfs" aus dem Strafverfahren 50 Js 12162.5/92 nach dem Strafnachrichtenaustauschabkommen wäre unzulässig, weil das Verfahren nicht mit einer Verurteilung des Klägers zu 1) endete. Es liegen keine Anhaltspunkt vor, dass es vorliegend anders gewesen ist. Auch der "Folgeantrag" von 1996 (Bl. 28 ff. der Gerichtsakten) bietet keinen Anhalt für ein Wiederaufgreifen, weil er sich lediglich auf eine Änderung der Rechtsprechung beruft, die einerseits vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof - die mit der Rechtsprechung der Kammer vorliegend im Einklang steht - nicht geteilt worden war und in der Folgezeit auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht. Auch die dem Antrag beigefügte Erklärung des Klägers zu 1), deren Inhalt keinen Niederschlag in dem anwaltlichen Asylfolgeantrags-Schreiben findet, ist nicht geeignet, um auf eine günstige Lageveränderung für die Kläger zu schließen, weil es sich nicht um nachträgliche Veränderungen handelt. Schließlich führt auch der "Folgeantrag" von 1999 (Bl. 41 ff. der Gerichtsakten) zu keinem Erfolg, da dieser lediglich auf die exilpolitische Betätigung des Klägers zu 1) abhob, die unterhalb der asylrelevanten Schwelle geblieben ist, weil die sogenannten eidesstattlichen Versicherungen von Zeugen lediglich die Teilnahme des Klägers zu 1) an Veranstaltungen belegen, nicht aber eine exponierte exilpolitische Betätigung. Auch das mit Schriftsatz vom 08.08.2000 Vorgebrachte wäre, wenn es beachtlich gewesen wäre, nicht erfolgreich gewesen. Für einen "Strafnachrichtenaustausch" zwischen deutschen und türkischen Ermittlungs-Behörden fehlt jeder Anhaltspunkt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser hier dennoch abweichend von den bisherigen Erkenntnissen vorgenommen worden ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Das Urteil ist wegen der Kosten (§ 167 Abs. 2 VwGO, § 84 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) nach der gesetzlichen Anordnung der §§ 708 Nr. 11, 811 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die #### und #### geborenen Kläger reisten im Januar 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und begehren Asyl, nachdem sich der Kläger zu 1) bereits ab 1973 im Bundesgebiet aufgehalten hatte und am 28.10.1982 abgeschoben wurde. Den Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 10.03.1992 ab. Die Klage dagegen wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 28.06.1993 ab (Az: IX/V-E 10069/92). Daraufhin stellten die Kläger am 24.12.1993 einen Folgeantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 01.06.1994 ablehnte. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bei der Antragstellung nicht erfüllt gewesen seien. Dem von den Klägern vorgelegten Brief eines türkischen Anwaltes sei kein Beweiswert beizumessen, denn er beweise nicht die inhaltliche Richtigkeit der von diesem Anwalt abgegebenen Erklärungen. Im übrigen sei das vorgelegte Schreiben sehr allgemein gehalten, die erwähnten Gerichtsverfahren seien nicht konkret bezeichnet. Inwieweit ein Bezug zu der Aktion vor dem türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main bestehe (weshalb gegen den Kläger zu 1) ein Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main - 50 Js 12062.5/92 - durchgeführt wurde, was aber mit einer Einstellung gem. § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung endete), sei nicht nachvollziehbar. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid des Bundesamtes verwiesen. Der Bescheid vom 01.06.1994 wurde am 29.06.1994 zugestellt (Bl. 43 d. Behördenakten). Mit Schreiben vom 02.09.1996 an das Bundesamt haben die Kläger erneut einen Asylfolgeantrag gestellt, den das Bundesamt als unzulässig erachtete und zu den Gerichtsakten überreichte. Schließlich haben der Kläger zu 1) mit Schreiben vom 08.04.1999 einen erneuten Folgeantrag bei dem Bundesamt gestellt. Bereits mit am 30.06.1994 eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger Klage erhoben, sie verfolgen ihr Anliegen auf Asylanerkennung weiter. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Asylantrages ablehnenden Bescheides des Bundesamtes vom 01.06.1994 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich an dem Verfahren bisher nicht beteiligt. Die von der Behörde vorgelegten Akten des Folgeverfahrens (Bl. 1 bis 43) und des Erstverfahrens (Bl. 1 bis 77) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 16.12.1999 auf den Einzelrichter übertragen.