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Urteil

10 E 30699/96.A

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2001:0504.10E30699.96.A.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Aufhebung einer asylrechtlichen Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit der für den Beigeladenen die Feststellung der Voraussetzung als politischer Flüchtling erfolgte (unzutreffende Beschuldigung der Verlobten des Beigeladenen, eine PKK-Aktivistin zu sein und an der Besetzung eines türkischen Generalkonsulat teilgenommen zu ha
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Aufhebung einer asylrechtlichen Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit der für den Beigeladenen die Feststellung der Voraussetzung als politischer Flüchtling erfolgte (unzutreffende Beschuldigung der Verlobten des Beigeladenen, eine PKK-Aktivistin zu sein und an der Besetzung eines türkischen Generalkonsulat teilgenommen zu ha Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die nach § 74 Abs. 1 AsylVfG erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtsmäßig ist. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Beigelade hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise im Juni 1990 keine politische Verfolgung erlitten. Er hat aber aus individuellen Gründen einen Anspruch auf Anerkennung als politischer Flüchtling. Zur Überzeugung des Gerichts steht auf Grund der Angaben des Beigeladenen gegenüber dem Bundesamt fest, dass die Gefahr einer politischen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei der Wiedereinreise in die Türkei besteht. Es erscheint zwar nach vorliegenden Erkenntnissen durchaus möglich, dass abgeschobene Asylbewerber, insbesondere dann, wenn sie nicht über ein gültiges Reisedokument verfügen, damit rechnen müssen, bei der Wiedereinreise in die Türkei in Polizeigewahrsam genommen und dabei Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Hintergrund für diese kurzfristigen Überprüfungen ist, dass durch die türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann. Amnesty International geht hierbei davon aus, dass es auch zu Folterungen der festgehaltenen kommt (Amnesty International vom 21.08.1993). Auch der Gutachter G. geht von möglichen Festnahmen und Überprüfungen aus (G. an das VG Gießen vom XX.XX.1993), könne jedoch keine konkreten Schicksale von Rückkehrern benennen. Der Gutachter H. bestätigt dies, geht jedoch davon aus, dass wiedereinreisende Kurden nach sorgfältig durchgeführter Überprüfung durch die Polizeikräfte am Flughafen dann freigelassen werden, wenn die Nachforschungen ergeben, dass die betreffenden Personen nicht gesucht werden, gegen sie keine strafrechtlichen Verfahren laufen und keine Anzeichen dafür sprechen, dass sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehen (H. an das VG Düsseldorf XX.XX.1992, H. an das VG Aachen XX.XX.1993). Diese Einschätzung teilt auch der Gutachter T. (T. an das VG Bremen vom XX.XX.1993). Er selbst habe bei einer Kontrolle seiner Person am Flughafen miterlebt, wie abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland eingetroffen seien, die alle einen so genannten Passersatz, ausgestellt von den jeweiligen Konsulaten gehabt hätten. Diese hätten nach der Feststellung der Personalien ungehindert die Grenze passieren können. Es erscheint unwahrscheinlich, dass abgelehnte Asylbewerber, die keinen konkreten Lebenssachverhalt glaubhaft vorgetragen haben, aus dem sich - über die bloße Asylantragstellung hinaus - Verdachtsmomente der türkischen Behörden ergeben könnten, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Intensität zu rechnen haben. Anders ist es jedoch, wenn - wie hier - konkrete Anhaltspunkte für die Unterstützung der Pro-Kurdischen-Guerilla vorliegen. Dann droht die Überstellung an die politische Abteilung mit der konkreten Gefahr der Folter (HessVGH, 24.11.1997 - 12 UE 725/94 -). Dem Beigeladenen droht eine derartige Gefahr auf Grund der Berichterstattung über seine Person in der Tageszeitung F. Ein moderner Geheimdienst, wie der Türkische, wird die Veröffentlichung in der genannten Zeitung registriert haben und deshalb den insoweit konkreten Anzeichen nachgehen wollen. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Daten inzwischen in Folge Zeitablaufs gelöscht wurden, weil gerade im Zusammenhang mit der Verurteilung Öcalans eine Beobachtung der Pro-Kurdischen-Szene erfolgt und Löschungsvorschriften für die türkischen Behörden nicht bekannt sind. Der Beigeladene wird daher bei einer Rückkehr in die Türkei "auffallen". Bei der Einreise wird mit dem Computer ein Abgleich der erfassten Daten veranlasst. In dem Computer sind die Personen vermerkt, von denen angenommen wird, dass sie die Interessen des türkischen Staates beeinträchtigen könnten. In diesem Falle droht ihnen eine längere Polizeihaft und die Überstellung an die Sicherheitsbehörden. Kommt es zu einer derartigen Überstellung, wovon vorliegend ausgegangen werden muss, weil die Nähe zur Pro-Kurdischen-Guerilla bzw. der Mitarbeit dort unterstellt werden wird, dann besteht auch die konkrete Gefahr von Misshandlungen und Folter. Darüber hinaus besteht weiterhin noch die Gefahr, dass in Haft der politischen Abteilung genommene Personen verschwinden, d. h., die Spur der Verfolgten nicht mehr zu verfolgen ist und diese als verschollen gelten. Das Gericht geht nach alledem auf Grund der oben getroffenen Feststellungen davon aus, dass der Beigeladene den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt ist und ihm deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG droht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, weil der Kläger unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach der gesetzlichen Anordnung in § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO geboten. Der Kläger greift den Bescheid der Beklagten vom XX.XX.1996 an, durch den für den Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Bescheid verwiesen. Danach ist der Beigeladene türkischer Staatsangehöriger und reiste im Jahre 1990 in das Inland ein, er beantragte am XX.XX.1995 Asyl. Zur Begründung seines Antrages gab er im wesentlichen an, er habe die kurdische Volkszugehörige A. in Deutschland heiraten wollen. Seine künftige Ehefrau befinde sich seit 1974 in der Bundesrepublik Deutschland. Diese habe beim türkischen Generalkonsulat in B-Stadt Heiratsformalitäten erledigen wollen, dabei sei sie vom Vizekonsul C. beschuldigt worden, bei der Besetzung des D-Städter Generalkonsulats beteiligt gewesen zu sein. Man habe versucht, sie als Agentin anzuwerben. Der Beigeladene sei deswegen mit Hilfe der Presse gegen das Konsulat vorgegangen. Er befürchte daher politische Verfolgung in der Türkei. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als unbegründet ab, weil der Beigeladene nach eigenen Angaben in seinem Heimatland nicht politisch tätig gewesen sei. Eine Vorverfolgung sei daher auszuschließen. Gemäß § 28 AsylVfG werde in der Regel ein Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruhe, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen habe, es sei denn, dieser Entschluss entspreche einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Der Beigeladene habe durch die Beteiligung der Presse in seinem Fall dafür gesorgt, dass bekannt geworden sei, dass er eine als PKK-Aktivistin beschuldigte Frau heiraten wolle. Etwaige Verfolgungshandlungen der türkischen Behörden bei einer Rückkehr in die Türkei entstammten aber nicht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Auf Grund des vom Beigeladenen geschilderten Sachverhalts und des von ihm eingereichten Presseartikels aus der F. (Blatt 43 bis 44 der Behördenakte) erscheine es allerdings möglich, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit politischer Verfolgung rechnen könne. Daher bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. Der Bescheid ist dem Beigeladen und dem Kläger am XX.XX.1996 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 19.04.1996, bei Gericht am 24.04.1996 eingegangen, hat der Kläger gegen die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG Klage erhoben. Er begründet die Klage wie folgt: Das Bundesamt habe dem Beigeladenen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt. Dieser Beurteilung könne nicht gefolgt werden. Das Bundesamt gehe davon aus, dass der Beigeladene der durch die Beteiligung der Presse für die Bekanntgabe seiner Eheschließung mit einer angeblich von den türkischen Behörden als PKK-Aktivistin beschuldigten Frau gesorgt habe, bei einer Rückkehr in die Türkei mit politischer Verfolgung zu rechnen habe. Diese Geschichte sei in einem Artikel der Zeitung F. vom XX.XX.1995 veröffentlicht worden. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beigeladenen bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe, denn zwischenzeitlich habe sich das Missverständnis (die Beschuldigung der Verlobten des Beigeladenen als angebliche PKK-Aktivistin durch das türkische Generalkonsulat in B-Stadt) geklärt, da - wie bereits in der Zeitung F. am XX.XX.1995 berichtet - nach einer Überprüfung der Angelegenheit in Ankara nunmehr (so das türkische Generalkonsulat) einer Eheschließung nichts mehr im Wege stehe. Die Nachforschungen bezüglich der Verlobten der Beigeladenen seien positiv ausgegangen. Dies bedeute, dass es sich ganz offensichtlich um eine Verwechslung, also um einen falschen Verdacht gegen die Verlobte des Beigeladenen gehandelt habe, welcher nun nicht mehr bestehe. Daher sei auch kein Grund mehr vorhanden um den Beigeladenen bei einer Rückkehr in die Türkei zu "befragen". Doch selbst wenn man unterstelle, der Beigeladene beabsichtige, eine PKK-Aktivistin zu heiraten, würde ihm bei einer Rückkehr in die Türkei keine politische Verfolgung drohen, denn in der Türkei gäbe es keine Sippenhaft. Zwar werde dort - wie in allen europäischen Ländern - ein Straftäter verfolgt, aber kein Staatsangehöriger wegen der Tat eines Familienangehörigen strafrechtlich belangt. Familienangehörige könnten jedoch zu Vernehmungen (z.B. über den Aufenthalt von Verdächtigen), geladen werden, und bei Nichtbefolgung von Ladungen könne es - wie in jedem anderen Staat auch - zu zwangsweisen Vorführungen kommen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom XX.XX.1996 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen wurde. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.05.1996 ihre Akten vorgelegt. Mit Beschluss vom 21.06.1996 hat das Gericht den vom Bescheid begünstigten Ausländer beigeladen. Dieser hat sich zu der Klage nicht geäußert. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.04.2000 eine Mitteilung der Oberbürgermeisterin der Stadt B-Stadt vom XX.XX.2000 zu den Akten gereicht, wonach der Beigeladene am XX.XX.2000 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist von den Beteiligten niemand erschienen.