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Urteil

10 E 1674/98

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2002:0416.10E1674.98.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Ausbildungsförderung wegen überschreiten der Altersgrenze (Vollendung des 30. Lebensjahres), ohne dass die gesetzlichen Ausnahmen vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Ausbildungsförderung wegen überschreiten der Altersgrenze (Vollendung des 30. Lebensjahres), ohne dass die gesetzlichen Ausnahmen vorliegen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.01.2001 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die Ablehnung der Förderungsleistungen durch die Bescheide vom 07.01. und 11.05.1998 rechtens ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe in dem Widerspruchsbescheid vom 11.05.1998 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Anhaltspunkte für eine anderweitige Beurteilung enthält auch das Klagevorbringen nicht, insbesondere ist die zitierte Entscheidung des BVerfG nicht einschlägig, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden in Verfahren auf Ausbildungsförderung nicht erhoben (§ 188 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Vollstreckungsabwehrbefugnis ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten. Rechtsmittelbelehrung... Die ….. geborene Klägerin absolvierte nach dem Erwerb der Fachhochschulreife im Juni ….. bei der Lufthansa verschiedene Schulungen und war in den Jahren …. bis …. als Angestellte tätig. Zum Sommersemester …. nahm sie ein Studium der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule A-Stadt auf. Parallel dazu gründete sie einen schmuckherstellenden Betrieb. Für dieses Studium beantragte die Klägerin erstmals am ……….. die Bewilligung von Leistungen nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich im 14. Fachsemester des Studienganges Betriebswirtschaft. Sie gab an, dass sie nach ihrer Betriebsgründung an einen Auftraggeber geraten sei, der ihren Betrieb habe wirtschaftlich abhängig machen wollen. Durch Drohungen, Verleumdungen und Psychoterror sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, das Studium zu beenden. Schließlich sei auch ihre Ehe zerbrochen. Sie hätte immer an ihrem Entschluss, das Studium abzuschließen, festgehalten. Seit dem Wintersemester ………. hätte sie das Studium wieder aktiv aufgenommen. Mit Bescheid vom 07.01.1998 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die Klägerin ihre Ausbildung erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen habe. Gründe für ein Absehen von der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG lägen nicht vor. Auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG seien nicht erfüllt. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie damit begründete, dass die Ablehnung ihres Förderantrags zur Folge habe, dass sie Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsse. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.1998 als unbegründet zurück, denn nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnittes für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet habe. Das sei bei der Klägerin, die zum Sommersemester …. ihr Studium aufgenommen habe der Fall, da sie am ……….. geboren sei und bei Aufnahme des Studiums bereits das 32. Lebensjahr vollendet habe. Es hätten ihr daher lediglich dann Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt werden können, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 S. 2 BAföG vorliegen würde. Das sei aber auch nicht der Fall gewesen. Die in Betracht kommende Vorschrifte des § 10 Abs. 3 S. 2 BAföG gelte nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnehme. Nachdem die Klägerin bereits im Jahre …. die Fachhochschulreife erworben habe, lägen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 2 BAföG unzweifelhaft nicht vor. Des weiteren seien aber auch nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG erfüllt. Bei den dort genannten persönlichen und familiären Gründen müsse es sich stets um Umstände handeln, die in der Person des Auszubildenden oder in seinen familiären Beziehungen, nicht aber in der Umwelt des Auszubildenden und außerhalb seiner Familie lägen, z.B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern. Des weiteren genüge es nicht, dass dem Auszubildenden ein früherer Beginn nicht zumutbar gewesen sei, vielmehr müsse er gehindert gewesen sein den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Gehindert sei der Auszubildende nur, wenn es nicht in seiner Macht stand, die Hinderungsgründe zu beseitigen oder trotz bestehender Schwierigkeiten seine Ausbildung rechtzeitig zu beginnen. Dabei komme es nicht allein darauf an, ob er selbst den Hinderungsgrund als zwingend empfinde, sondern darüber hinaus auch darauf, ob bei objektivierter Betrachtungsweise den Gründen ein solches Maß an Verbindlichkeit zugemessen werden könne, dass es auch unter Berücksichtigung der ausbildungspolitischen Zielsetzung der Altersgrenze geboten erscheint, den Grund für die Verzögerung als echten Hinderungsgrund anzuerkennen. Danach sei nicht erkennbar, warum die Klägerin ihr Studium bis zum ………nicht hätte aufnehmen können. Gegen das Vorliegen objektiver Hinderungsgründe spreche regelmäßig die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung. Hier müsste der Auszubildende darlegen, warum ihm zwar diese Beschäftigung, nicht aber die Aufnahme einer Ausbildung zumutbar war. Allein der Umstand, dass für den Auszubildenden nach dem Stand seiner Persönlichkeitsentwicklung zu diesem Zeitpunkt die Aufnahme einer Ausbildung weniger wichtig war als die Persönlichkeitsentwicklung auf anderen Gebieten, reiche hierzu nicht aus. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin in den Jahren …. bis …. bei der Lufthansa AG beschäftigt war, d.h. noch nach Vollendung des 30. Lebensjahres, seien keine förderungsrechtlich relevanten Gründe erkennbar, die einer Studienaufnahme bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres entgegengestanden hätten. Im übrigen seien auch die Voraussetzungen der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG nicht gegeben. Selbst wenn man die von der Klägerin geschilderten Probleme im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch ihres Betriebes als einschneidende Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse ansehen würde, die zur Bedürftigkeit geführt hätten, müsse eine Bewilligung von Ausbildungsförderung unterbleiben, da dieser Umstand erst nach ihrer Studienaufnahme zum Sommersemester …. eingetreten sei und somit nicht ursächlich dafür ist, dass sie das Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen habe. Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am …….. zugestellt worden (Postzustellungsurkunde). Mit Schriftsatz vom …….., bei Gericht am …….eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich auf die Entscheidung des BVerfG vom 22.12.1998 - 1 BvL 50/92 -. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf die Ausführungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid. Die Behördenakte (Blatt 1-19) ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.