Urteil
10 E 1716/01
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2002:1016.10E1716.01.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die ablehnenden Bescheide vom 10.01.2001 und 02.02.2001 rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, denen das Gericht folgt, verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch die Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.1983 verfängt nicht, weil der Kläger in seinem "Parkstudium" in Würzburg gar nicht studiert hat, das hätte ihm aber oblegen, wenn er ein Parkstudium (Studium "zweiter Wahl") bei Nichterreichbarkeit des Studiums "erster Wahl" hätte durchführen wollen. Schließlich führt auch die Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.1985 nicht zum Erfolg der Klage, weil sie nicht einschlägig ist, denn bei dem Studium in Würzburg handelte es sich nicht - wie ausgeführt - um ein Parkstudium. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden in Verfahren auf Ausbildungsförderung nicht erhoben (§ 188 VwGO). Die Entscheidung übe die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Vollstreckungsabwehrbefugnis ist nach den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten. Der 1977 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 1998/1999 an der Universität Kaiserslautern ein Studium in der Fachrichtung Wirtschaftsingenieurwesen auf und exmatrikulierte sich am 25.02.2000. Zum Sommersemester 2000 wechselte er zur Universität Würzburg zu einem Magisterstudium mit dem Hauptfach Politologie und zwei Nebenfächern. Die Exmatrikulation erfolgte am 30.09.2000. Zum Wintersemester 2000/2001 immatrikulierte sich der Kläger an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main für ein Studium in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre und beantragte für dieses Studium am 10.10.2000 Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Er führte dazu aus, dass er im 3. Fachsemester des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen in einigen Fächern nicht die geforderten Leistungsnachweise habe erbringen können. Die technischen Fächer hätten nur in eingeschränktem Maße seinen Interessen und Fähigkeiten entsprochen, so dass er sich auf die betriebswirtschaftlichen Fächer konzentriert hätte. Sein Interesse an einem wirtschaftswissenschaftlichen Studium habe sich so verstärkt, dass er sich nach dem Semester an der Universität Würzburg für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben hätte. Von dem Studium an der Universität Kaiserslautern sei ein Semester angerechnet worden. Für die Einschreibung an der Universität Würzburg seien persönliche Motive maßgebend gewesen, denn ohne Einschreibung habe die Gefahr bestanden, jederzeit zum italienischen Wehrdienst eingezogen zu werden. In dem Studiengang Politologie hätte er Leistungsnachweise erworben. Mit Bescheid vom 10.01.2001 lehnte die Behörde den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass dem Fachrichtungswechsel nicht stattgegeben werden könne, da die Einschreibung für den Studiengang Politologie nur erfolgt sei, um sich einer möglichen Einberufung zum Militärdienst zu entziehen. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und gab wiederum an, sich an der Universität Würzburg pro forma eingeschrieben zu haben, um einer möglichen Einberufung zum Wehrdienst in Italien zu entgehen. Tatsächlich hätte er keine Vorlesungen besucht, sondern sich über andere Studiengänge informiert. Folglich stelle der Wechsel zu dem Studiengang Betriebswirtschaftslehre keinen Fachrichtungswechsel dar. Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: "§ 7 Abs. 3 BAföG bestimmt, hat der Auszubildende 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Indem Sie zum Sommersemester 2000 von dem Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen zu dem Studiengang Politologie wechselten und sich zum Wintersemester 2000/2001 für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre einschrieben, erfolgen zwei Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG. Es wird darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass Sie im Sommersemester 2000 keine Lehrveranstaltungen des Studiengangs Politologie besucht haben, sondern sich nur über andere Studiengänge informiert haben, nicht einer Berücksichtigung des Sommersemesters 2000 als Fachsemester im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG entgegensteht. Ein wichtiger Grund für ein Abbruch der Ausbildung oder einen Fachrichtungswechsel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn unter Berücksichtung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG FamRZ 1976, 555, FamRZ 1991, 625). Berücksichtigungsfähig sind hierbei Umstände, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden anknüpfen, wie etwa ein zu Tage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel aber auch Umstände aus dem Lebensbereich des Auszubildenden, soweit sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (BVerwG, FamRZ 1980, 292 ; FamRZ 1986, 731; FamRZ 1991, 625). Bei der im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG vorzunehmenden Interessenabwägung spielt die Dauer der Ausbildung bis zum Fachrichtungswechsel eine wesentliche Rolle (BVerwG FamRZ 1984, 516 ). In der Eingangsphase, d. h. bis zum Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung sind geringere, mit zunehmender Dauer der bisherigen Ausbildung entsprechend höhere Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes zu stellen. Für die Feststellung eines wichtigen Grundes und die dabei gebotene Interessenabwägung ist es im übrigen unerheblich, ob der Auszubildende für die bisherige Ausbildung Ausbildungsförderung erhalten oder nicht erhalten hat (BVerwG FamRZ 1990, 325). Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt. Ein unabweisbarer Grund ist z. B. eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht. Es kann in Ihrem Fall dahingestellt bleiben, ob der erste Fachrichtungswechsel von dem Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen zu dem Studiengang Politologie durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist. Soweit Sie geltend machten, dass der Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen nicht Ihren Interessen und Fähigkeiten entsprochen habe, kann dieses Vorbringen zwar als wichtiger Grund in Form eines Neigungswandels oder Eignungsmangels angesehen werden. Eine abschließende Entscheidung hätte hier jedoch erst nach Vorliegen sämtlicher Leistungsnachweise und einer eingehenden Studienverlaufsschilderung getroffen werden können, da der Fachrichtungswechsel erst nach dem 3. Fachsemester und damit nicht mehr in der Eingangsphase des Studiums erfolgte. Im Hinblick darauf, dass Sie sich für den Studiengang Politologie immatrikuliert haben, ohne die Absicht zu haben, diesen berufsqualifizierend abzuschließen und das Sommersemester 2000 lediglich dazu benutzt haben, sich über andere Studiengänge zu informieren, da Sie einer möglichen Einberufung zum Wehrdienst in Italien haben entgehen wollen, kann dem zweiten Fachrichtungswechsel zu dem Studiengang Betriebswirtschaftslehre mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes keinesfalls stattgegeben werden." Der Widerspruchsbescheid wurde am 26.03.2001 zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit Schriftsatz vom 23.04.2001 (Fax) hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen. Bei seinem Studium in Würzburg habe es sich um ein Parkstudium gehandelt, er beruft sich auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80 -; FamRZ 1984, 516 und 12.12.1985 - 5 C 56/82 -; FamRZ 1986, 731). Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 10.01.2001 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2001 ihm Ausbildungsförderung ab Wintersemester 2000/2001 für das Fach Betriebswirtschaftslehre zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf die Gründe in dem Widerspruchsbescheid. Die Behördenakten (Bl. 1 bis 113) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.05.2001 auf den Einzelrichter übertragen.