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Beschluss

10 E 2076/98

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2002:1021.10E2076.98.0A
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Tenor
Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag wird abgelehnt. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt. Der Streitwert wird auf 16.472,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag wird abgelehnt. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt. Der Streitwert wird auf 16.472,-- € festgesetzt. I Die Antragsgegnerin nahm den Antragsteller mit Haftungs- und Heranziehungsbescheid vom …. als Haftungsschuldner für die Gewerbesteuerrückstände der im Mai XXXX in Konkurs geratenen D.., deren Geschäftsführer der Antragsteller war, für die Jahre XXXX bis XXXX nebst Nebenforderungen von insgesamt 33.815,-- DM in Anspruch. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am ….. zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit Schreiben vom … legte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin "Einspruch, hilfsweise Beschwerde oder jedes andere zulässige Rechtsmittel" gegen den Gewerbesteuerbescheid ein, den er mit Schreiben vom … begründete. (1) Eine persönliche Haftung entfalle wegen § 69 Abgabenordnung (AO), weil der Antragsteller auf die Verwendung der Mittel der Gesellschaft keinen Einfluss gehabt habe. Er sei vielmehr ungeachtet seiner Handelsregistereintragung als Geschäftsführer seit XXXX von der tatsächlichen Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entfielen daher. (2) Ferner argumentierte der Antragsteller, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen unzulässig sei, er beruft sich hierzu auf eine Entscheidung des BFH vom 25.02.1997. Seine Haftung sei auf die Hauptleistungen beschränkt. (3) Er beantragte "höchst hilfsweise" Erlass der Steuerschuld nach § 227 Abgabenordnung für die Gewerbesteuer XXXX bis XXXX und rügt einen Ermessensfehlgebrauch bei dem angefochtenen Bescheid. (4) Weiterhin beantragte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Wiederspruchsfrist gegen den Haftungsbescheid. Er habe nach seiner Rückkehr von einem längeren Heimaturlaub in seiner Geburtsstadt in Bosnien noch am … ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt, dazu überreicht er die Abschrift seines Widerspruchsschreibens. Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom … als unzulässig zurück, weil der Widerspruch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegt worden sei. Der Haftungs- und Heranziehungsbescheid vom … sei am … bestandskräftig geworden. Das Widerspruchsschreiben sei dagegen erst am … bei der Antragsgegnerin eingegangen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides ist ferner als Hinweis ausgeführt, dass der Widerspruch auch unbegründet sei. Als Geschäftsführer sei der Antragsteller verpflichtet gewesen, sich um die Angelegenheiten der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu sorgen und somit auch deren Steuerschulden rechtzeitig zu begleichen. Es sei unerheblich, in welchem Maße der Geschäftsführer faktisch an der Leitung der Gesellschaft beteiligt sei. Seine Verantwortlichkeit sei nicht durch die spätere Eröffnung des Konkursverfahrens beseitigt worden. Der Liste Gewerbesteuerbescheid, betreffend die Gewerbesteuer XXXX habe eine Leistungsfrist bis zum … gesetzt, das Konkursverfahren sei erst am … eröffnet worden. Mit Schriftsatz vom … hat der Antragsteller Klage erhoben und will die Aufhebung des Haftungsbescheides vom … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … erreichen sowie die Aufhebung der Pfändungs- und überweisungsverfügung vom …. Ferner beantragt er die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der Fristversäumung betreffend den Haftungsbescheid. Hilfsweise beantragt er seinen Antrag auf Erlass der Steuerschuld neu zu bescheiden. Die Antragsgegnerin ist der Klage entgegengetreten. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Widerspruchsfrist gehindert war. Es fehle jede Glaubhaftmachung dafür, dass der Widerspruch tatsächlich am oder unmittelbar nach dem …zur Post gegeben worden sei. Für seine Klage beantragt der Kläger ferner, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt C.. beizuordnen. Nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.06.2002 argumentiert der Antragsteller ferner, dass von einer Vergleichsvereinbarung mit der Antragsgegnerin auszugehen sei. Auf seine Vollstreckungsabwehrklage sei die Pfändungs- und überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom … aufzuheben, da der Kläger die Ratenzahlungsvereinbarung bisher erfüllt habe. Ein weiteres Sicherungsbedürfnis durch eine Pfändung sei nicht ersichtlich. Mit Schriftsatz vom 16.07.2002 hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Erledigungserklärung hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen. Die Behördenakten der Antragsgegnerin (unfoliert) haben vorgelegen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.01.1999 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. II Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag hat keinen Erfolg. Die Zulässigkeit des Antrags ist insbesondere nicht durch Hauptsacheerledigung entfallen. Die Erledigungserklärungen beziehen sich lediglich auf das sachliche Begehren, das mit der Klage verfolgt wird, nicht auf die Kostenentscheidung oder den mit der Kostenentscheidung zusammenhängenden Antrag auf Prozesskostenhilfe. Die Prozesskostenhilfe kann auch nicht mit der Erwägung versagt werden, vom Zeitpunkt der Erledigungserklärung an sei die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mehr aussichtsreich gewesen, weil das Begehren des Klägers durch die Erledigung gegenstandslos geworden sei. Eine solche Schlussfolgerung führt zu einem unbilligen Ergebnis, das mit der durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Effektivität des Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren ist. Es würde die Rechtsverfolgung einer Partei, die die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, in unzumutbarer Weise erschweren, wenn sie, obgleich sie alles ihr Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu erwirken, damit rechnen müsste, mit den Verfahrenskosten belastet zu werden, weil das Gericht nicht in der Lage gewesen ist, zeitnah zu entscheiden. Zwar wird eine Kostenbelastung einer solchen Partei in der Regel dadurch zu vermeiden sein, dass dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits nach § 161 Abs. 2 VwGO auferlegt werden, dies ist jedoch für die nach den Vorschriften der ZPO zu entscheidende Frage, ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen war, unerheblich, weil nicht in jedem Fall gewährleistet ist, dass der kostenpflichtige Gegner auch leistungsfähig ist. Zur Vermeidung eines unzumutbaren Prozesskostenrisikos ist in diesen Fällen daher ausnahmsweise noch Prozesskostenhilfe zu bewilligen, obwohl der Rechtsstreit schon ein Ende gefunden hat (ThürOVG, 03.12.1997 - 3 ZO 619/95 -, DVBl. 1998, 488). Auch für eine rückwirkende Bewilligung besteht ein (Bewilligungs-)Bedürfnis, jedenfalls in den Fällen, in denen das Gericht über einen entscheidungsreifen Antrag nicht entschieden hat, obwohl die Voraussetzungen zur Bewilligung vorgelegen haben (HessVGH 28.06.1991 - 6 TP 1065/91-, DÖV 1992, 124 = NVwZ-RR 1992, 220). Maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (OVG Bremen vom 13.09.1988 - 1 B 39/88 -, NVwZ-RR 1989, 585). Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Die Entscheidungsreife ist daher, da die Antragsgegnerin erst nach ca. vier Jahren zu der Klage Stellung genommen hat, ca. Mitte Oktober XXXX eingetreten. Prozesskostenhilfe erhält eine Partei nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet. Das ist hier nicht der Fall, weil der Antragsteller für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis hat, denn der Haftungsbescheid vom … ist bestandskräftig. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft machen können, dass sein Widerspruchsschreiben vom … fristgerecht zu der Behörde gelangt ist. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden nicht in der Lage gewesen ist, Widerspruch fristgerecht zu erheben. Der Antragsteller hätte, schon angesichts des nicht geringen Betrages der von ihm geforderten Summe, innerhalb angemessener Frist nachfragen müssen was aus seinem Widerspruch geworden ist. Das hatte er sichtlich bis zum … nicht getan und erst nach der Androhung der Eröffnung eines Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Januar XXXX eingelegt. Auch der hilfsweise gestellte Erlassantrag kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, denn hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nicht notwendigerweise im Ergebnis zu einem Erlöschen der Steuerschuld führen muss. Für einen Erfolg des Antrages fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der Erlassgründe. Die schlichte Behauptung, dass der Antragsteller vermögenslos ist, und dass beim Erlass von Steuerforderungen großzügig zu verfahren sei, reicht jedenfalls für den Erfolg eines solchen Antrages nicht aus. Auch der Aufhebungsantrag hinsichtlich der Pfändungs- und überweisungsverfügung vom … hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Als Maßnahme auf dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckung hätte die Behörden nur dann positiv über einen derartigen Antrag zu entscheiden, wenn vollstreckungsrechtliche Argumente vorgetragen worden wären. Der Antragsteller hat aber lediglich geltend gemacht, dass er einen Anspruch auf Erlass der Steuerforderung habe und deshalb die Pfändungs- und überweisungsverfügung aufzuheben sei. Das reicht für eine hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls nicht aus. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich des Rechtsstreits in der Hauptsache durch die Beteiligten ist nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf den Kläger, weil seine Klage offensichtlich gescheitert wäre. Wegen der Gründe wird auf die Ausführungen zu dem Prozesskostenhilfeantrag verwiesen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1, § 13 GKG. Entsprechend der ganz überwiegenden Rechtssprechung in Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit ist von dem von den Beteiligten angeregten Betrag der zugrundeliegenden Steuerforderung ausgegangen worden.