Urteil
10 E 31424/97.A
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0114.10E31424.97.A.0A
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Tenor
Soweit der Kläger seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 11.09.1997 (Az: 2243233-163) die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes für den Kläger vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 1/3 und der Kläger zu 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 11.09.1997 (Az: 2243233-163) die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes für den Kläger vorliegen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 1/3 und der Kläger zu 2/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 1, Abs. 2 VwGO einzustellen, soweit der Kläger seine Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten gemäß Artikel 16 a Abs. 1 GG anzuerkennen, gerichtete Klage zurückgenommen hat. Die im übrigen zulässige Klage ist begründet. Die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Person des Klägers hinsichtlich seines Heimatlandes Türkei in Nummer 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Deshalb sind auch die zu § 53 AuslG getroffenen Feststellung und die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes aufzuheben (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Feststellung zu Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich seines Heimatlandes Türkei. Allerdings ist der Kläger zur Überzeugung des Gerichts auf der Grundlage seines Vorbringens in dem Verfahren vor dem Bundesamt und dem gerichtlichen Verfahren sowie der dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnis unverfolgt aus der Türkei ausgereist. Dem Kläger drohte im Zeitpunkt seiner Ausreise Ende 1996 wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe oder zum alevitischen Glauben keine landesweite asylrechtserhebliche staatliche Verfolgung. Das Gericht geht wie auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Kurden erst sei Mitte 1993 ausschließlich in den Notstandprovinzen im Südosten der Türkei in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit einer Gruppenverfolgungssituation ausgesetzt gewesen sind, die als örtlich begrenzte Gruppenverfolgung einzustufen ist. Indessen stand dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise außerhalb der Notstandgebiete, insbesondere in der Westtürkei, eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Auch insoweit folgt das Gericht der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof und verweist gegen die Einzelheiten der diese begründenden Feststellung auf das Urteil des HessVGH vom 27.04.2000 - 12 UE 583/99.A -. Der Kläger war auch nicht aus individuellen Gründen asylrechtserheblicher Verfolgung ausgesetzt. Insoweit folgt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen den Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Gericht geht zum einen als feststehend davon aus, dass der Kläger dessen Name und Anschrift neben den anderen aus dem türkischen Generalkonsulat in Hannover übermittelten Erklärung geschrieben stehen, deswegen im Datenverarbeitungssystem der türkischen Behörden gespeichert sind. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger zwischenzeitlich wehrpflichtig geworden ist und seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet, ist seine Bestrafung nach Artikel 63 des türkischen Militärgesetzbuches wegen Entziehung vom Militärdienst beachtlich wahrscheinlich (vgl. die Gutachten von Kaya an das VG Kassel vom 09.02.1998; von Rumpf an das VG Darmstadt vom 14.01.1998; sowie den Lagebericht des AA vom 07.09.1999). Eine solche Bestrafung wegen Militärdienstentziehung stellt allerdings grundsätzlich keine politische Verfolgung dar, führt aber letztendlich dazu, dass der Kläger im Falle seiner Einreise in die Türkei von den Behörden festgehalten wird. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für den Kläger auch eine Bestrafung nach Artikel 155 des türkischen Strafgesetzbuches wegen Entfremdung des Volkes vom Militär in Betracht kommt Kaya an das VG Kassel vom 09.02.1998). Es ist weiter abzunehmen, dass die den türkischen Behörden übermittelte Erklärung in Hannover dort nicht nur als Kriegsdienstverweigerungserklärung aus pazifistischen Gründen verstanden wird, sonder diese Verweigerungserklärung in einem politischen Zusammenhang gestellt wird, weil in dem Schreiben insbesondere das Vorgehen des türkischen Militärs in der Türkei kritisiert wird. Das Militär führt zwischen 50.000 und 55.000 Tode in dieser Region verantwortlich gemacht wird, es wird ausgesagt, dass man sich beim Militär an morgen, Zwangsevakuierungen von Dörfern und Städten, Verbrennungen von Wäldern, Folter und Verschleppen von Menschen beteiligen müssen. Hierdurch wird ausgesagt, dass das Militär im Südosten der Türkei dem türkischen Volk nicht diene, sondern schade. Dies setzt dem Kläger obendrein dem Verdacht des Separatismus aus. Zum anderen wird der Kläger aus dem Umstand folgend auffallen, weil sein verwandtschaftliches Umfeld zumindest Kreisen zugeordnet werden wird, die auf eine Nähe zu illegalen bewaffneten Organisationen schließen lassen. Das folgt aus dem Erlass eines Haftbefehls gegen seine in der Türkei lebende Schwester. Aus der Tatsache, dass das Verfahren beim Staatssicherheitsgericht anhängig ist, folgt, dass es sich nicht um ein unauffälliges Bagatelldelikt handeln kann, dass bei den entsprechenden Stellen keine Beachtung findet. Das Gericht hält es aufgrund dieser Umstände und unter Zugrundelegung der in vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger der politischen Abteilung der türkischen Polizei im Falle seiner Einreise in die Türkei zugeführt und einer intensiven Vernehmung unterzogen wird. Das Gericht hält es darüber hinaus für beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger während dieser Vernehmung Folter droht. Mag insoweit auch das Informationsbedürfnis der türkischen Sicherheitskräfte im Hinblick auf den hinsichtlich des Klägers klaren Sachverhalt nicht allzu groß sein, wird der Kläger aber als Separatist und Feind der Türkei angesehen, was nach den vorliegenden Erkenntnissen regelmäßig zu Abstrafungen und Folterungen führt, ohne dass der türkische Staat ernsthaft dagegen einschreitet. Damit knüpft diese Behandlung gerade an die vermeintliche Anschauung des Betroffenen an. Nicht zu folgen vermag das Gericht den Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel - 4. Kammer - in seinem Urteil vom 31.05.2001 (4 E 2930/99.A), in dem das Gericht eine asylrechtserhebliche Gefährdung des dortigen Klägers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei wegen dessen Aktivitäten in der Kriegsdienstverweigerungsinitiative unter Hinweis auf einen Zeitungsartikel der türkischen Zeitung Hürriyet vom 02.12.2000 anlässlich der Kriegsdienstverweigerungsaktion vom 01.12.2000 in Hannover und dem Umstand, dass die Angestellten des türkischen Generalkonsulats in Hannover die Entgegennahme der schriftlichen Erklärung der Teilnehmer der Aktion verweigerten, abgelehnt hat. Soweit das Gericht in der Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, die Diktion des Artikels lasse erkennen, dass die Kriegsdienstverweigerungsaktion eher als Theater als ernstzunehmende politische Veranstaltung angesehen worden sein, vermag dieser Artikel über die Einschätzung derartiger Aktivitäten durch den türkischen Auslandgeheimdienst und den Sicherheitskräften in der Türkei nichts auszusagen. Auch die Nicht-Entgegennahme der schriftlichen Erklärungen der Teilnehmer der Veranstaltung durch die Konsulatsangestellten lässt nach Dafürhalten des vorliegend zur Entscheidung berufenen Gerichts nicht darauf schließen, dass der türkische Staat derartige Aktionen nur als Farce und nicht als ernstzunehmenden Angriff und mithin kein besonderes Interesse an den Personalien der Teilnehmer und daran, dieser Person irgendwann habhaft zu werden, hat. Die Verweigerung der Entgegennahme der Erklärungen lässt sich vielmehr durchaus dahin interpretieren, dass den türkischen Auslandsvertretungen nicht daran gelegen ist, Aktivitäten im Zusammenhang mit dem sensiblen Thema der Kurdenfrage vor allem im Ausland eine öffentliche Plattform zu bieten. Konkrete Anhaltspunkte dafür das die von den Teilnehmern der Aktion unterschriebenen schriftlichen Erklärungen, die über den Konsulatsbriefkasten der türkischen Auslandsvertretung zugänglich geworden sind, im Hinblick auf eine strafrechtliche Relevanz und ein Interesse der Sanktionierung derjenigen, die das Ansehen des türkischen Staates schädigen, nicht ausgewertet werden und die Betroffenen im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit Sanktionen überzogen werden, liegen dem zur Entscheidung berufenen Gericht derzeit nicht vor. Die getroffenen Feststellungen müssen insgesamt zur Verpflichtung der Beklagten führen, für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich einer Abschiebung in sein Heimatland Türkei festzustellen mit der Folge, dass auch die negativen Feststellungen des Bundesamtes zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen in der Person des Klägers und die Abschiebungsandrohung aufzuheben sind. Eine Entscheidung über eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen in der Person des Klägers ist nicht zu treffen, weil dieser Antrag nur hilfsweise für den Fall der Abweisung der Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 gestellt worden ist. Die Kosten waren verhältnismäßig unter Berücksichtigung der Regelungen in § 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO zu teilen. Streitigkeiten nach dem AsylVfG sind gerichtskostenfrei (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Vollstreckungsabwehrbefugnis ist nach § 167Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO geboten. Der Antragsteller gibt an, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, alevitischer Religion zu sein und im Dezember 1996 auf dem Luftwege - mit Hilfe einer Schlepperorganisation und eines gefälschten türkischen Nationalpasses - von Istanbul über den Flughafen Frankfurt am Main in das Inland eingereist zu sein. Ausweislich des in den Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) befindlichen Nüfus ist er 1981 in der Nähe von Tunceli geboren und hat dort bis 1995 gelebt. Zur Begründung seines Mitte 1997 gestellten Asylantrags gab er im wesentlichen an, dass er nach seinem Umzug von Tunceli nach Istanbul Mitglied der Jugendorganisation der HADEP, der YCK, geworden sei. Für diese Jugendorganisation habe er Plakate verteilt und an Volkstänzen teilgenommen. Im übrigen habe er auch an der Demonstration am 01. Mai 1996 in Istanbul teilgenommen, wo Demonstranten von der türkischen Polizei angegriffen und festgenommen worden seien. Er selbst sei bei diesem Ereignis jedoch nicht festgenommen worden. In seiner Heimatregion sei es im März 1995 zu Gefechten in der Nähe des Dorfes des Klägers gekommen. Die Bewohner des Dorfes seien von den türkischen Sicherheitskräften bedroht, und alle Jugendlichen des Dorfes seien festgenommen worden. Er sei drei Tage lang festgehalten und auch mißhandelt worden. Ein Angebot als Spitzel tätig zu werden, habe er zunächst angenommen, um im Februar 1996 nach seiner Freilassung nach Istanbul zu seiner dort lebenden Schwester zu fliehen, wo er sieben bis acht Monate gelebt habe. Kontakt zu der Jugendorganisation, der HADEP, der YCK, habe er über ein Cafehaus in Istanbul hergestellt. Aus Angst davor, plötzlich wegen seiner Aktivitäten für diese Organisation von der Polizei in Istanbul festgenommen zu werden und dann zu "verschwinden", wie dies vielen anderen von der Polizei in Gewahrsam genommen Personen schon ergangen sei, habe er die Türkei schließlich verlassen. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 11.09.1997 ab, stellte fest, dass für seine Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte ihm die Behörde die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Es bestünden schon Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Sachvortrages, denn der Kläger habe angegeben, dass er Mitglied der Jugendorganisation der HADEP, der YCK, sei. Auf Nachfrage, ob es sich bei der YCK tatsächlich um die Jugendorganisation der HADEP handele, habe der Antragsteller mitgeteilt, dass er das von Freunden erfahren habe. Nach den dem Bundesamt vorliegenden Informationen sei die Jugendorganisation der HADEP jedoch eine andere. Sie nenne sich Genclik-Komisyonu . Somit stehe fest, dass es sich bei der YCK nicht um die Jugendorganisation der HADEP handele. Nach den dem Bundesamt vorliegenden Informationen handele es sich vielmehr bei dieser Organisation um die "Jugendunion Kurdistan", die als Zelle bzw. Jugendorganisation der PKK angesehen werde. Daher seien die Angaben des Klägers hinsichtlich seiner Aktivitäten für die YCK nicht glaubhaft, denn der Kläger habe im Rahmen der Anhörung falsche Angaben hinsichtlich dieser Organisation gemacht, obwohl er nach seinen Angaben für diese politische Aktivitäten wahrgenommen habe. Wer aber Plakate dieser Organisation verteile und auch an Veranstaltungen teilnehme, müsse zumindest hinsichtlich der Zugehörigkeit der Organisation genaue und detaillierte Angaben machen können. Der Kläger habe ferner die ERNK als Jugendorganisation der PKK mitzeichnet. Auch diese Angaben seien falsch. Nach der Kenntnis des Bundesamtes handele es sich bei der ERNK um eine Unterorganisation der PKK. In Europa gelte die ERNK als Propagandaabteilung der PKK. Im übrigen verfolge diese Organisation auch den Guerillakrieg in Kurdistan. Der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert, falsch und lasse jegliche politische Kenntnis vermissen. Nach der Lebenserfahrung prägten sich aber derart gravierende Ereignisse, wie sie der Kläger dargelegt habe, fest in das Gedächtnis des Betroffenen ein. Auch nach einem längeren Zeitraum hätte ihm deshalb eine detaillierte Schilderung zumindest der markanten fluchtauslösenden Ereignisse möglich sein müssen. Im übrigen seien auch die Schilderungen des Klägers hinsichtlich der Ereignisse in seiner Heimatregion alles andere als detailliert, lebensnah und durch Einzelheiten geprägt. Der gesamte Sachvortrag zeichne sich durch eine vage und oberflächliche Darstellung aus. Er enthalte Widersprüche, die der Kläger nicht ausgeräumt habe. Die rechtliche Würdigung dieser Widersprüche sowie das des unsubstantiierten Sachvortrags, der sich auf einen wesentlichen Teil derjenigen Umstände beziehe, auf die der Kläger seine Verfolgungsfurcht stütze, führe zum Scheitern der gesamten Glaubhaftmachung. Ferner ist in dem Bescheid ausgeführt: Kurden hätten in der Türkei eine inländische Fluchtalternative, denn sie seien in anderen Teilen des Landes vor politischer Verfolgung hinreichend sicher; es drohten ihnen auch dort keine existenziellen Nachteile. Auch die Zugehörigkeit zum alevitischen Glauben begründe keinen Asylanspruch. Nach Art. 2 der türkischen Verfassung sei die Gewissens- und Glaubensfreiheit garantiert. Die türkische Regierung gewährleiste auch in der Regel die Freiheit der Religionsausübung. Mit einer Diskriminierung oder Verfolgung von offizieller staatlicher Seite hätten Aleviten daher allein wegen ihres Glaubens nicht zu rechnen. Auch wegen der in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Asylantragstellung bestehe bei einer Rückkehr in die Türkei keine beachtliche Verfolgungsgefahr. An allen Grenzübergängen würden anhand von Listen oder per Computer überprüft, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der in das Land einreise, in der Liste der gesuchten Personen oder in der Liste jener, deren Einreise verboten sei, aufgeführt sei. An jedem Grenzübergang könnten Personen auch wenn ihre Namen in den Listen nicht enthalten seien, bei einem Verdacht einer Untersuchung unterzogen werden, bis ihre Situation geklärt sei. Vor allem jene Personen, die auf illegalem Wege die Türkei verlassen haben oder mit einem falschen Pass ausgereist seien und im Ausland um Asyl gebeten hätten, könnten bei einer Abschiebung oder bei einer Einreise mit einem vorläufig, vom Konsulat ausgestellten Reisedokument nicht einreisen, ohne dass gem. der bekannten, gesetzlich festgelegten Praxis eine Untersuchung über die einreisende Person oder ihre Situation angestellt werde. Hierbei würden den von der Person gemachten Angaben folgende Informationen bei der Staatsanwaltschaft oder den Sicherheitsbehörden des Ortes, in der sie registriert seien und ihren ständigen Wohnsitz hätten, eingeholt. Außerdem würde über die Person Angaben bei den Sicherheitsbehörden des Innenministeriums oder bei der Behörde für Terrorismusbekämpfung angefordert werden. Personen, über die Nachforschungen angestellt würden, würden bis zu deren Abschluss festgehalten. Eine solche Person werde nicht verhört, es finde nur eine Befragung zwecks Feststellung ihrer Personalien, ihres Aufenthaltsortes und ihrer Adresse statt. Darüber hinaus gehende Verhöre würden angestellt, wenn die Nachforschungen ergeben hätten, dass gegen die Person ermittelt oder sie gesucht werde. Zwar ist nicht auszuschließen, dass eine Person welche der zum Ausnahmezustandsgebiet gehörenden Regionen entstamme oder kurdischer Herkunft sei, einer strengeren oder umfangreicheren Kontrolle unterzogen werde, doch würden die Kontrollen an allen Grenzübergängen im Allgemeinen in der gleichen Art und Weise durchgeführt. Sinn und Zweck dieser Überprüfungsmaßnahmen sei allein die Feststellung, ob gegen die betreffende Person irgendetwas vorliege. Alle in ihr Heimatland zurückkehrenden Türken, also nicht bloß diejenigen kurdischer Volkszugehörigkeit, könnten von solchen Maßnahmen betroffen werden, so dass es in Bezug auf eine Verfolgung gerade wegen kurdischer Volkszugehörigkeit an der vom Bundesverfassungsgericht geforderten objektiven Zielgerichtetheit der staatlichen Maßnahmen fehle. Wenn auch die Behandlung einzelner in die Türkei zurückkehrender Personen nicht immer hiesigem Rechtsempfinden entspräche, so müsse auch hier die Asylerheblichkeit bei dem Hinweis auf die fehlenden objektive Zielgerichtetheit staatlicher Maßnahmen verneint werden. Außerdem könne es auf Grund der gebotenen Achtung vor der Personalhoheit und der Rechtsordnung anderer Staaten nicht Sinn und Zweck des Asylrechts bzw. des Abschiebeschutzes sein, eine nach den Gesetzen des anderen Staates vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung zu verhindern. Danach stehe fest, dass die Grenzkontrollen in der Türkei nicht über das hinausgehen, was ihre Bewohner in vergleichbarer Situation allgemein hinzunehmen hätten. überdies seien die türkischen Behörden mittlerweile durchaus in der Lage, eine lediglich vorgeschobene politische Motivation eines Asylantrags von echter oppositioneller Haltung zu unterscheiden und entsprechend zu verfahren. Denn den türkische Behörden sei bekannt, dass viele ihrer Landsleute aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Mittel der Asylantragstellung versuchten, in Deutschland einen Aufenthaltsrecht zu erlangen. Deshalb werde niemand, der in Deutschland um politisches Asyl gebeten habe, ohne das Hinzutreten weiterer Gründe verfolgt. Nach alledem lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor. Nachdem schon das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht festgestellt werden könne, scheide folglich auch ein Asylanspruch i.S.d. § 16a Abs. 1 GG aus, denn § 51 Abs. 1 AuslG unterscheide sich lediglich dadurch von Art. 16a Abs. 1 GG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt seien, wenn ein Asylanspruch trotz drohender politischer Verfolgung - etwa wegen der Regelungen der §§ 26a, 27 oder 28 AsylVfG - ausscheide. Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG lägen ebenfalls nicht vor. Ein Ausländer dürfe nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter, Todesstrafe oder menschenrechtswidrige Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Voraussetzung hierfür sei, dass diese Gefährdung vom Staat oder einer quasi-staatlichen Organisation ausgehe oder diesem zumindest mittelbar zuzurechnen sei und die Verfolgung individuell, konkret und zu dem landesweit gehenden Ausländer gerichtet werde. Ferner ist von einer Abschiebung gem. § 53Abs. 6 Satz 1 AuslG abzusehen, wenn dem Ausländer eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohe, wobei es hier nicht darauf ankomme, von wem die Gefahr ausgehe und wodurch sie hervorgerufen werde. Der Kläger hat gegen den am 18.09.1997 zugestellten Bescheid mit einem am 22.09.1997 bei Gericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz Klage erhoben. Er macht zur Begründung geltend, er habe sich nach seiner Einreise in das Bundesgebiet als aktiver Kriegsdienstverweigerer exilpolitisch betätigt. Er stehe seit dem letzten Jahr in Kontakt zu der Gruppe "Connection e.V. Internationale Arbeit für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure" in Offenbach. Diese Organisation arbeite mit der Gruppe Kirik Tüfek (Das zerbrochene Gewehr - Rundbrief der türkisch-kurdisch-antimilitaristischen Bewegung), SHRG zusammen. Beide gäben zusammen den Rundbrief Kriegsdienstverweigerer im Krieg heraus. Im Jahre 2000 sei von diesem Gruppen am 01.12.2000 eine öffentliche Protestkundgebung vor dem Türkischen Generalkonsulat in Hannover durchgeführt worden. Der Kläger habe an dieser Kundgebung teilgenommen. Im Rahmen der Kundgebung sei eine (vom Kläger unterzeichnete, gemeinsame Erklärung der Teilnehmer dieser Aktion an das Generalkonsulat der Türkei überreicht worden (Text Bl. 119, 120 der GA). über diese Aktion sei in der türkischen Zeitung Hürriyet berichtet worden (Bl. 117 ff. der GA). Das türkische regierungstreue Massenblatt Hürriyet habe die Kundgebung als Aktion von PKK-Angehörigen bewertet. Diese Bewertung sei für die Erfassung und Beurteilung seitens türkischer Dienststellen bezeichnet. Sein Name und seine Identität sei dem türkischen Generalkonsulat in Hannover durch die abgegebene Erklärung bekannt. Er argumentiert ferner, seitens der türkischen Justiz seien gegen Teilnehmer der von Connection e.V. organisierten Aktionen vor türkischen Konsulaten Strafverfahren eingeleitet worden (Bl. 153 - 169 der GA). Im Falle eines Mitdemonstranten von Hannover habe der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesamt empfohlen, die Voraussetzungen des § 53 AuslG festzustellen (Beschlussempfehlung Bl. 145 - 150, Pressebericht über den Bescheid vom 03.12.2001, Bl. 171, Bescheid vom 03.12.2001 - 2642787-163, Bl. 218 der GA). Bei dem Kläger liege der Fall ebenso. Ferner beruft sich der Kläger auf die Ausführungen in den Entscheidungen des VG Kassel vom 31.05. und 19.06.2001 (Bl. 191 - 201 der GA), in dem Sachverständigengutachten Kaya an das VG Darmstadt vom 30.06.2001 (Bl. 205 - 207 der GA) und in den Bescheiden des Bundesamtes vom 10.05.2001 (Az: 2645749-163) und vom 30.10.2002 (Az: 2700971-163). Soweit die Beklagte argumentiere, bei der Tätigkeit des Klägers im Rahmen seiner Kriegsdienstverweigerungsaktivitäten handele es sich nicht um exponierte exilpolitische Aktivitäten, sei der durch die Rechtsprechung präzisierte Begriff der "Exponiertheit" nicht zutreffend auf den Fall übertragen worden, denn vorliegend handele es sich um gezielt gegen das türkische Militär gerichtete oder öffentlich wirksame individuelle Aktivitäten. Der türkische Staat reagiere besonders sensibel, wenn sein eigentliches Machtzentrum - das Militär - angegriffen werde. In den vorliegenden Fällen stehe zum einen fest, dass türkische Dienststellen positiv von der Person des Aktivisten - hier des Klägers - Kenntnis erlangt hätten. Weiterhin stehe fest, dass die türkischen Strafverfolgungsorgane diese Aktivitäten sehr wohl als gegen den türkischen Staat, das türkische Militär, gerichtete strafbare Handlungen bewerteten und verfolgten. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung sei daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Der Kläger trägt weiter vor, dass bei dem 1. Staatssicherheitsgericht Malatya gegen X Y seine Schwester, unter dem Az: Esas No. 2002/49 ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer illegalen bewaffneten Organisation anhängig gewesen sei. Er überreicht dazu eine Abschrift des Beschlusses des Gerichts in Malatya. Aus dem Beschluss ergebe sich, dass gegen diese ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer illegalen bewaffneten Organisation anhängig gewesen war. Im Hinblick darauf, dass seine Schwester im Staatsschutzzusammenhang behördlich erfasst worden sei, ergäben sich für die türkische Behörden weitere Anhaltspunkte bzw. Motive zu einer Vernehmung des Klägers im Falle seiner Wiedereinreise in die Türkei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres insoweit ablehnenden Bescheides vom 11.09.1997 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie argumentiert, dass die politische Aktivität des Klägers in der Türkei im Jahre 1996, also im Alter von 14/15 Jahren gerade wegen des Alters und seines Entwicklungsstandes keine Relevanz haben könne. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, bereits im Herkunftsland seine Überzeugung erkennbar zu betätigen. Exilpolitische Aktivitäten begründeten nur bei Exponiertheit eine Verfolgungsgefahr in der Türkei. Die geschilderten Nachfluchtaktivitäten des Klägers seien trotz seiner einmaligen Unterschrift unter ein Protestschreiben so geringfügig, dass seine Befürchtung, deswegen Nachteile zu erleiden, unbegründet seien. Entscheidend sei, dass ein landesweites Verfolgungsinteresse des türkischen Staates gerade in diesem Fall nicht wahrscheinlich sei. Angesichts der Vielzahl der Ereignisse in Deutschland und den beteiligten Personen sei es wenig wahrscheinlich, dass einfache Vereinsmitgliedschaft oder Teilnahme an Veranstaltungen bzw. Demonstrationen den zuständigen türkische Stellen überhaupt bekannt werden würden. Vielmehr würde sich deren Interesse auf die an exponierter Stelle auftretenden und agierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen und sonst in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Kritiker der Verhältnisse in der Türkei konzentrieren. Exilpolitisch exponiert sei nur, wer sich durch seine Betätigung deutlich von der breiten Masse abhebe. Hierzu zähle z.B. die Entwicklung politischer Ideen und Strategien, deren Umsetzung mit Worten oder Taten sowie eine maßgebende Einflussnahme auf die in Deutschland lebenden Landsleute. Diese Voraussetzungen lägen beispielsweise in der Regel bei Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie bei wichtigen Rednern auf solchen Veranstaltungen vor, ferner bei ehemaligen Mitgliedern und Delegierten des inzwischen aufgelösten kurdischen Exilparlaments, u.U. auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller Exilvereine. Der Kläger gehöre nicht hierzu. Dem Kläger drohe auch keine Strafverfolgung in der Türkei. Eine Tat, die von einem türkischen Staatsangehörigen im Ausland begangen worden sei, werde in der Türkei nur verfolgt, soweit es sich um Staatsschutzdelikte handele (Artikel 4 des türkischen Strafgesetzbuches). Exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils sei nicht strafbar (Artikel 8 des türkischen Antiterrorgesetzes), denn hierbei handele es sich um ein typisches Intellektuellendelikt, wovon vorwiegend Journalisten und Schriftsteller betroffen seien. Verurteilungen von Personen, die bei einer Demonstration fotografiert worden waren, seien schon vor der Neufassung - durch welche der bisher weitgefasste Tatbestand eingeengt worden sei - nicht bekannt geworden. Im übrigen scheidet die Bestrafung derartige exilpolitische Aktivitäten deshalb aus, weil es sich dabei - ihre Strafbarkeit unterstellt - aus der Sicht des türkischen Staates um Auslandsstraftaten handele. Für diese gelte das internationale Strafrecht im türkischen Strafgesetzbuch. So finde nach Artikel 5 türkisches Strafgesetzbuch eine Strafverfolgung nur bei Auslandsdelikten statt, für die eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorgesehen sei, also nicht bei Artikel 8 Antiterrorgesetz (Strafmaß 1-3 Jahre und Geldstrafe). Straftaten würden nach Artikel 4 türkisches Strafgesetzbuch nur verfolgt, wenn sie gegen die Persönlichkeit des Staates gerichtet seien. Nach der herrschenden Meinung in der Türkei zählt ein Delikt nach Artikel 8 Antiterrorgesetz nicht zu diesen Straftaten. Gutachten, die eine Anwendung von Artikel 4 türkisches Strafgesetzbuch auf Artikel 8 ATG gleichwohl für möglich hielten könnten mangels mitgeteilter Referenzfälle nicht überzeugen. Auch eine Bestrafung wegen Volksverhetzung nach Artikel 132 Abs. 2 türkisches Strafgesetzbuch scheitert ebenfalls an Artikel 4, 5 türkisches Strafgesetzbuch wie eine Bestrafung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande nach Artikel 168 Abs. 2 türkisches Strafgesetzbuch, da davon allenfalls Personen betroffen seien, die sich über einen längeren Zeitraum häufig, öffentlich und prominent für die Ziele einer militanten Organisation wie z.B. der PKK eingesetzt hätten. Eine Bestrafung nach Artikel 168 türkisches Strafgesetzbuch wegen Unterstützung einer bewaffneten Bande komme schließlich nur in Betracht, wenn das fragliche Verhalten als Anstiftung zu konkreten separatistischen Aktionen in der Türkei gewertet werden könne, was bei einfachen exilpolitischen Aktivitäten praktisch ausgeschlossen sei. Die Kammer hat den Rechtstreit mit Beschluss vom 10.04.2001 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakte des Bundesamtes (ein Heft, Blatt1-146) sowie die dem Bevollmächtigten des Klägers übersandten Listen der Ereignisgrundlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.