OffeneUrteileSuche
Urteil

10 E 2299/00

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:1016.10E2299.00.0A
5Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Satzungsregelung für das Gebiet der Stadt Frankfurt a. M., wonach für gefährliche Hunde (Kampfhunde) eine erhöhte Steuer zu entrichten ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von 96,-- DM (= 48,-- €) sowie von "sonstige Gebühren, Porto" in Höhe von 45,-- DM (=23,-- €) in der Mahnung der Beklagten vom 1.01.2000 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 1/12, der Kläger zu 11/12 zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostengläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Satzungsregelung für das Gebiet der Stadt Frankfurt a. M., wonach für gefährliche Hunde (Kampfhunde) eine erhöhte Steuer zu entrichten ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von 96,-- DM (= 48,-- €) sowie von "sonstige Gebühren, Porto" in Höhe von 45,-- DM (=23,-- €) in der Mahnung der Beklagten vom 1.01.2000 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 1/12, der Kläger zu 11/12 zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostengläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist insoweit begründet, als in der Mahnung vom 18.01.2000 "weitere Säumniszuschläge" in Höhe von 96,-- DM (49,-- €) sowie "sonstige Gebühren, Porto" in Höhe von 45,-- DM (23,-- €) festgesetzt worden sind. Dieses Mahnschreiben befindet sich nicht in der - mit Blattzahlen versehenen - Zusammenfassung von Unterlagen, welche die Beklagte als Behördenvorgang dem Gericht vorgelegt hat. In der Klageerwiderung wurde auch auf diesen Gesichtspunkt nicht eingegangen. Ausweislich der als Anlage K6 zur Klageschrift gereichten Fotokopie der Mahnung liegt dem Gericht diesbezüglich eine Seite vor, welche mit der Angabe "Gesamtbetrag 1.761,00 DM" abschließt. Insoweit muss eine Auslegung dieses Mahnschreibens vom 08.01.2000 anhand seines Wortlautes und für die Beteiligten verständlichen Regelungsgehaltes erfolgen. Danach ist davon auszugehen, dass die Mahnung sich auf den Betrag von 1.620,00 DM als Differenz zwischen dem festgesetzten Hundesteuerbetrag von 1.800,00 DM für den Zeitraum von Mitte 1999 bis Mitte 2000, abzüglich der vom Kläger gezahlten Hundesteuer in Höhe von 180,00 DM bezieht. Die weiter bezeichneten Beträge von 96,00 DM und 45,00 DM enthalten hingegen gegenüber dem Kläger die Regelung, dass in dieser Höhe Säumniszuschläge sowie sonstige Gebühren und Porto erhoben und festgesetzt werden. Insoweit bewertet das Gericht den Inhalt dieser Erklärung als Regelung mit Außenwirkung und somit als Verwaltungsakt. Ob der Kläger diesbezüglich ausdrücklich einen Widerspruch eingelegt hat, kann auf der Grundlage des unvollständig vorliegenden Behördenvorganges nicht abschließend beurteilt werden. Andererseits kann auch nicht festgestellt werden, dass insoweit eine Rechtsbehelfsbelehrung ergangen ist, so dass mangels anderweitiger Erkenntnisse für die Einlegung des Widerspruchs die Jahresfrist des § 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO gilt. Innerhalb dieser Jahresfrist hat der Kläger jedenfalls die vorliegende Klage erhoben (am 20.04.2000), welche der Beklagten mit dem Antrag auf Aufhebung dieser Festsetzungen im Mai 2000 zugestellt worden ist. Diesen Erklärungszugang, dass der Kläger sich gegen die Festsetzung der beiden Beträge (96,00 DM und 45,00 DM) wendet, hält das Gericht für ausreichend, um den Eintritt der Bestandskraft dieser Festsetzungen zu hemmen. Die Inanspruchnahme des Klägers in Höhe dieser beiden Beträge ist auch in der Sache rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar umfasst der Anspruch aus dem Steuerverhältnis gemäß § 37 Abgabenordnung (AO) auch den Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, dazu zählen nach § 3 Abs. 3 AO Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Kosten. Mithin ist der Kläger grundsätzlich auch zur Leistung von Säumniszuschlägen gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO heranzuziehen und verpflichtet. Allerdings ist vorliegend die festgesetzte Höhe von 96,00 DM nicht nachvollziehbar, insbesondere fehlt es an der gemäß § 39 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz erforderlichen Begründung des Verwaltungsakts, zumal sich auch aus der vorliegenden Behördenakte keine diesbezüglichen Einzelheiten feststellen lassen. Vergleichbares gilt hinsichtlich der "sonstigen Gebühren, Porto". Der Betrag von 45,00 DM lässt sich auch insoweit nicht nachvollziehen und unter den oben umrissenen Begriff der steuerlichen Nebenleistungen subsumieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass gemäß § 337 Abs. 2 AO grundsätzlich für das Mahnverfahren keine Kosten erhoben werden. Im übrigen ist die Klage unbegründet. Die Festsetzung eines Jahresbetrages in Höhe von 1.800,00 DM (920,00 €) an Hundesteuer für einen gefährlichen Hund im Bescheid der Beklagten vom 21.06.1999 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die vom Kläger erhobene Hundesteuer sind die §§ 2, 5 Abs. 3 bis 5 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vom 21.12.1998 (Satzung) i. V. m. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.1998 - KAG -. Danach ist der Halter eines Hundes Steuerschuldner, die Steuer beträgt für die Hunderasse American Staffordshire Terrier, welcher der Hund des Klägers angehört, jährlich 1.800,00 DM. Zu Recht ist der Hund des Klägers auch als gefährlicher Hund in diesem Sinne eingestuft, denn gemäß § 5 Abs. 5 Buchstabe a) der Satzung wird unwiderlegbar vermutet, dass bestimmte Hunderassen, darunter die des Hundes des Klägers, die in § 5 Satz 1 genannten Merkmale der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde) aufweisen. Unerheblich ist daher, ob der Hund des Klägers im konkreten Falle diese Merkmale aufweist, so dass die insoweit vorgelegten Bescheinigungen und Gutachten sowie Beweisanträge für die Entscheidung des Falles unerheblich sind. Das Gericht hat auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung der Beklagten im Hinblick auf die Festlegung und Einstufung bestimmter Hunde als "gefährliche Hunde". So verstößt § 5 Abs. 4 der Satzung nicht gegen das Gleichheitsgebot in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 29.05.2001 (Az.: 5 N 92/00) dazu ausgeführt, Art. 3 Abs. 1 GG beinhaltet die allgemeine Weisung an den Gesetzgeber, gleich ist gleich und ungleich ist seine Eigenart entsprechend unterschiedlich zu behandeln, wenn dies unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheine und anderes nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Bei der Regelung habe der Gesetz- und Satzungsgeber einen weitgespannten Gestaltungsspielraum. Gerade im Abgabenrecht könnten Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität in typisierenden und pauschalisierenden Regelungen ihren Ausdruck finden. Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Die Satzungsregelung der Beklagten weist in § 5 Abs. 4 Ziff. 1 eine allgemeine Definition der einer erhöhten Steuerpflicht unterliegenden "gefährlichen Hunde" auf. Danach gelten als "gefährliche Hunde" insbesondere solche Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleichwirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden. Zusätzlich werden in § 5 Abs. 4 der Satzung Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, die in Gefahr drohender Weise Menschen anspringen oder die andere Tiere hetzen oder reißen, den "gefährlichen Hunden" zugewiesen. Der vom Kläger angegriffene § 5 Abs. 5 der Satzung bestimmt unter Buchstabe a) - darunter fällt der Hund des Klägers - für die dort genannten Rassen wegen ihrer generell gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit die unwiderlegbare Vermutung der Gefährlichkeit. Im Gegensatz dazu sind unter Buchstabe b) bestimmte Rassen etc. genannt, für welche im Einzelfall der Nachweis möglich ist, dass diese Tiere keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen. Das Gericht hat insoweit in Bezug auf die Grundsätze der Bestimmtheit und Normenklarheit des Abgabentatbestandes wie auch unter Gleichheitsgesichtspunkten keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung. Die Liste unter § 5 Abs. 5 Buchstabe a) enthält unter den im Tierhandel gebräuchlichen Bezeichnungen nur solche Hunde, denen wegen ihres Gewichts oder ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen wird. Es entspricht den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes, bei diesen Hunden typischerweise die Erfüllung von Gefährlichkeitsmerkmalen zu unterstellen. Eine nahezu gleichlautende Liste von Hunden, für die unwiderleglich deren Steuer begründende "Kampfhundeeigenschaft" vermutet wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer zu überprüfenden Satzungsregelung über eine Hundesteuer als mit Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar angesehen (Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8/99 -; NVwZ 2000, 929 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: "Ersichtlich hat der Satzungsgeber darauf abgestellt, dass es sich bei den in die Liste aufgenommenen Hunden um - erst in neuerer Zeit verstärkt importierte - Züchtungen handelt, die im Ausland u.a. für Hundekämpfe bestimmt waren. Dementsprechend ist bei diesen Hunden eine Zuchtauswahl getroffen worden, die besondere Angriffsbereitschaft, Beschädigungswille ohne Hemmung und herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners fördern sollte. Dies belegen die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen (UA S.11). Danach ist es "unbestritten, dass die aufgelisteten Hundegruppen ein Potential zur Erzeugung des "gefährlichen" Hundes darstellen, die einen wegen ihrer Masse, die anderen ihres Mutes wegen" (vgl. Dr. Helga Eichelberger in der vom Berufungsgericht zitierten Broschüre des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. "Kampfhunde?" Gefährliche Hunde?", 4. Auflage 1999, S. 7; vgl. auch Prof. Dr. Unshelm, ebenda S. 22, wonach bestimmte Hunderassen weitgehend unabhängig von der Einstellung des Hundehalters wegen ihrer gesteigerten Aggressivität auffallen). Aus diesen Veröffentlichungen ergibt sich zwar auch, dass nicht bei allen individuellen Exemplaren dieser Züchtungen a priori aufgrund ihrer Merkmale von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen ist; denn das aggressive Verhalten eines individuellen Hundes hängt von mehreren Faktoren ab, wie seiner Veranlagung, seiner Aufzucht und den Verhaltensweisen seines Halters. Wenn das Berufungsgericht hieraus allerdings den Schluss zieht, der Steuertatbestand sei unter Verletzung des Gleichheitssatzes zu weit gefasst,, weil er auch im Einzelfall ungefährliche Hunde der erhöhten Steuer unterwerfe, verkennt es den von der Beklagten verfolgten Lenkungszweck und den ihr dabei zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum. Mit dem als unwiderlegliche Vermutung ausgestalteten Steuertatbestand für Kampfhunde in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS verfolgt die Beklagte nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinn "polizeilichen" Zweck der aktuellen und konkreten Gefahrenabwehr. Das Lenkungsziel besteht vielmehr - zulässigerweise - auch darin, ganz generell und langfristig im Gebiet der Beklagten solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Die unwiderlegliche Vermutung in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS ist in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Müssten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gefährlichen Hunden möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Da aus der nur potentiellen Gefährlichkeit - wie ausgeführt - bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an dem abstrakten Gefahrenpotential anzuknüpfen. Unabhängig davon ist die in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS verankerte unwiderlegliche Vermutung und die darin liegende Typisierung auch durch Praktikabilitätsgesichtspunkte gedeckt. Eine Untersuchung, ob Kampfhunde im Einzelfall so gehalten werden, dass sich ihre potentielle Gefährlichkeit nicht auswirkt, stößt wegen der teilweisen Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens (vgl. BGHZ 67, 129 ) schon objektiv auf Schwierigkeiten. Zumindest kann es nicht als Überschreitung des bestehenden Gestaltungsspielraums angesehen werden, wenn der Satzungsgeber wegen der erheblichen Anforderungen an die von ihm erwartete Zuverlässigkeit des "Entlastungsnachweises" und wegen des damit verbundenen Aufwands zu dem gesetzestechnisch gebräuchlichen Mittel einer unwiderleglichen Vermutung greift." Diesen Erwägungen folgt das Gericht im Hinblick auf die hier angegriffene Regelung unter § 5 Abs. 5 Buchstabe a) der Satzung. Darüberhinaus ist der Gedanke, dass auch andere Züchtungen Hunderassen hervorbringen könnten, die über ein gleich hohes Gefährdungspotential verfügten, mit der allgemeinen Definition der durch Zucht und Erziehung gefährlichen Hunde in § 5 Abs. 4 Ziffer 1 der Satzung angemessen berücksichtigt. Damit hat der Satzungsgeber auch sichergestellt, dass jede Hunderasse erfasst werden kann, bei entsprechender Gefährlichkeit auch in der Aufzählung nicht einzeln aufgeführte weitere Hunderassen und -arten. Die Satzung der Beklagten ist insoweit auch mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Die erhöhte Steuer für "gefährliche Hunde" ist sowohl zur Erreichung des Finanzierungs -, als auch des Lenkungszweckes, nämlich der Eindämmung der Zahl derartiger Hunde geeignet. Die Belastung durch die Steuer steht auch nicht in einem Missverhältnis zu dem angestrebten Zweck. Eine "erdrosselnde" Wirkung geht von der erhöhten Steuer für "gefährliche Hunde" bei einer zusätzlichen Belastung von 135,00 DM neben der allgemeinen Hundesteuer nicht aus. Insoweit ist der Ansatz des Klägers, den Jahressteuerbetrag mit dem Kaufpreis zu vergleichen, unangemessen. Der Preis für einen Hund bestimmt sich nach grundsätzlich anderen Kriterien, welche durchaus zu unterschiedlichen Zeiten variieren können, als die Steuerbemessungskriterien. Insbesondere gilt dies auch im Hinblick auf die allgemeine Steuer für der Erst-Hund, welche auch für Mischlingshunde in Ansatz gebrach wird, denen kein Marktwert beigemessen werden kann. Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, mit der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt, besteuert wird. Aufwandsteuern erfassen den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung, sie besteuern also die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Dafür, dass der vorbezeichnete Betrag an monatlicher Steuerbelastung, auch angesichts seines Lenkungszweckes, geradezu zur Abschaffung von entsprechenden Hunden wegen nicht Finanzierbarkeit des Aufwandes infolge gerade der Steuer zwingt, ist nichts nachvollziehbares vorgetragen und für das Gericht auch nicht ersichtlich. Besonderen Härten kann im Einzelfall durch das im Steuerrecht dafür vorgesehene Instrumentarium der Stundung (§ 222 AO), des Zahlungsaufschubes (§ 223 AO) zu oder des Erlasses (§ 227 Abs. 1 AO) in ausreichender Weise begegnet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Halter und Besitzer eines Rüden der Rasse American Staffordshire Terrier, der am 13.05.1993 geworfen wurde. Bis zum Jahre 1998 betrug die vom Kläger entrichtete jährliche Hundesteuer 180,-- DM. Am 01. Januar 1999 trat im Gebiet der Beklagten die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vom 21.12.1998 in Kraft. Gemäß § 5 Abs. 1 beträgt die Steuer jährlich für den ersten Hund 180,-- DM, für jeden weiteren Hund 360,-- DM. § 5 Abs. 2 der Satzung bestimmt, dass abweichend von dieser Regelung die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 1.800,-- DM (das sind nunmehr 920,33 €) beträgt. § 5 Abs. 4 bis Abs. 5 Buchstabe A der Satzung lauten wie folgt: "Als gefährliche Hunde gelten 1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das normale Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden. 2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 3. Hunde, die in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder 4. Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen." Als gefährliche Hunde gelten außerdem Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde); das sind 1. Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit Hunden anderer Rassen, Gruppen oder Kreuzungen: 1. Pit-Bull 2. Bandog, 3. American Staffordshire Terrier 4. Staffordshire Bullterrier 5. Tos-Inu." Mit Bescheid vom 21.06.1999 setze die Beklagte auf der Grundlage der neuen Satzung die für das Jahr 1999 zu zahlende Hundesteuer auf eine Jahressteuer von 1.800,-- DM fest, jeweils zum 01.07. eines Kalenderjahres zu entrichten. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 08.07.1999 Widerspruch insoweit ein, als sich die "Jahreshundesteuer für einen American Staffordshire auf mehr als 180,-- DM festgesetzt wurde." Zur Begründung trug er vor, die neue Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer sei im Hinblick auf die Regelungen über gefährliche Hunde rechtswidrig, was er im einzelnen begründet. Unter dem Datum des 18.01.2000 sandte die Beklagte dem Kläger eine "Mahnung" zu, in welcher die Forderung für Hundesteuer in Höhe von 1.620,-- DM mit einem Fälligkeitstag vom 26.07.1999 als Steuerrückstand angemahnt wurde. Ferner werden "weitere Säumniszuschläge" in Höhe von 96,-- DM sowie "sonstige Gebühren, Porto" in Höhe von 45,-- DM festgesetzt. Als zu zahlender Gesamtbetrag ist die Summe von 1.761,00 DM genannt. über den Widerspruch ist bisher nicht entschieden. Am 20.04.2000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er hält die Regelungen über die Festsetzung einer erhöhten Kampfsteuer für gefährliche Hunde sowie die Festlegung in § 5 Abs. 5 Buchstabe a Ziffer 3, wonach sein Hund als American Staffordshire Terrier als Kampfhund, nämlich als Hund mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit eingestuft wird, für rechtswidrig. Zum Beweis dafür, dass sein Hund völlig ungefährlich und daher gerade nicht als Kampfhund einzustufen sei, legt er ein tierärztliches Attest vom 01.05.2000 (Bl. 32 der Gerichtsakte) vor. Ferner legt er zum Beweis der Tatsache, dass der von ihm gehaltene Hund weder bissig, noch gefährlich, noch aggressiv ist, das Gutachten des Sachverständigen für das Hundewesen M. W. vom 03.08.2000 (Blatt 45 bis 47 der Gerichtsakte) vor. Ferner beantragt er die Einholung eines Zeugnisses des sachverständigen Zeugen M. W., A-straße, Wiesbaden, zum Beweis der Tatsache, dass der von ihm gehaltene Hund weder bissig, noch gefährlich, noch aggressiv ist. Weiter trägt er vor, die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 27.11.2000 (Az.: 10 E 4433/00[V]) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2002 (NVwZ 2000, 929 ff) sei auf den vorliegenden Fall deshalb nicht übertragbar, weil es sich hier um einen monatlichen Differenzbetrag von 135,-- DM im Vergleich zum Steuersatz für den ersten Hund in Höhe von 180,-- DM handele. In jener Entscheidung habe die Differenz lediglich 74,-- DM betragen. Er regt daher an, zunächst den Ausgang des durch den Beschluss des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.10.2000 (Az.: 13 LA 246/02) zugelassenen Berufungsverfahrens abzuwarten. Der Kläger beantragt, den Hundesteuerbescheid vom 21.06.1999, Az.: 21.34.3, aufzuheben, soweit ein über 180,00 DM hinausgehender Jahressteuersatz für das Jahr 1999 in Höhe von 1.620,00 DM verlangt wird, ferner, die Geltendmachung der im Mahnschreiben vom 18.01.2000 geltend gemachten 96,00 DM Säumniszuschläge und 45,00 DM Porto und Gebühren aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der Klageerwiderung vom 07.06.2000 (Bl. 34 bis 36 der Gerichtsakte) legt die Beklagte dar, dass ihre Hundesteuersatzung vom 21.12.1998 vor den Kriterien, welche das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18.01.2000 (Am.: 11 C 8.99) aufgestellt habe, Bestand habe. Mit einer Steuerbelastung von 150,-- DM monatlich sei auch nicht von einer erdrosselnden Wirkung dergestalt auszugehen, dass der Kläger zur Abschaffung des Hundes gezwungen werde. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn diese Belastung zu den sonstigen Aufwendungen für den Hund (Unterhaltskosten, Tierarzt) in Beziehung gesetzt werde. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgelegten Widerspruchsakte des Stadtsteueramts der Beklagten sowie auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.