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Beschluss

10 G 1656/04.A

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0525.10G1656.04.A.0A
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Leitsätze
Abschiebungsandrohung, aufschiebende Wirkung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abschiebungsandrohung, aufschiebende Wirkung Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller reiste eigenen Angaben zufolge am 14.06.2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 18.06.2001 Asyl. Dem entsprach das Bundesamt mit Bescheid vom 28.08.2001 nur insoweit, als es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG feststellte. Mit Schriftsatz vom 13.09.2001 erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten dagegen Klage und wollte die Aufhebung des Bescheides erreichen. Dem entsprach das angerufene Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 04.04.2002 (10 E 3736/01.A). Die Berufungszulassung lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2003 (12 UZ 1719/02.A) ab. Der Antragsteller erklärte gegenüber dem Bundesamt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen, weil nach ihm in der Türkei immer noch gefahndet werde. Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 15.03.2004 unter Berufung auf § 39 Abs. 1 und 2 AsylVfG fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei an, falls er nicht innerhalb eines Monats die Bundesrepublik Deutschland verlasse. In dem Bescheid heißt es zur Begründung: Abschiebungshindernisse seien nicht ersichtlich, insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 und 4 und § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor. Dagegen richtete sich die am 05.04.2004 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobene Klage (10 E 1655/04.A), mit der die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erstrebt wird. über die Klage ist noch nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 05.04.2004 hat der Antragsteller unter Berufung auf eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO beantragt, festzustellen, dass die Klage vom 05.04.2004 aufschiebende Wirkung hat. Das Bundesamt habe zwar mitgeteilt, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung entfalte, das sei aber nicht zutreffend. Nach § 75 AsylVfG habe jede Klage aufschiebende Wirkung, die sich gegen eine Verfügung richte, die die Ausreisefrist auf einen Monat festsetze, weil dann ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylVfG vorliege. In diesen Fällen habe die Klage aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller argumentiert weiter, es sei umstritten, ob die Abschiebungsandrohung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aufschiebende Wirkung habe, nicht aber die nach § 38 Abs. 1 AsylVfG. Das Gesetz erwähne in § 40 Abs. 2 AsylVfG die Pflicht zur Unterrichtung der Ausländerbehörde über eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei § 39 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Damit sei das Gesetz unklar und widersprüchlich. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf den Schriftsatz vom 07.04.2004 verwiesen. Letztlich meint der Antragsteller, dass die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Suspensiveffekt habe. Dagegen messe die Antragsgegnerin dem Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nur eine marginale Bedeutung zu. Dies sei nicht gerechtfertigt, was sich insbesondere an den Fällen drohender Folter, bei denen eine asylrechtliche Anknüpfung nicht festgestellt werden könne, zeige. Derart komplexe Tatsachengestaltung bzw. ihre Bewertung sei einer Entscheidung in einem Schnellverfahren nicht zugänglich. Eine Analogie mit § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG greife fehl, denn Abschiebungshindernisse seien nicht nur nach unerlaubter Einreise relevant, sondern könnten in jeder ausländerrechtlichen Verfahrensgestaltung erheblich werden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der am heutigen Tage erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid vom 22.03.2004 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet, und hilfsweise es wird festgestellt, dass die am 05.04.2004 erhobene Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2003 (2671340-163) aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin hat sich zu dem Verfahren nicht geäußert. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 75 AsylVfG hat eine Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 und § 73 aufschiebende Wirkung. Beides ist hier nicht der Fall. Ein Fall des § 73 liegt vor, wenn die Anerkennung und die Feststellung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge widerrufen oder zurückgenommen wird. Das ist hier nicht der Fall und wurde auch von dem Antragsteller nicht vorgetragen. Ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylVfG liegt ebenfalls nicht vor. Es handelt sich nicht um einen (sonstigen) Fall, in dem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Antragsteller nicht anerkannt hat. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Ob in den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Klage gegen die Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung hat, ist nicht umstritten, weil diese Frage nicht nur durch § 75 AsylVfG sondern auch durch § 40 Abs. 2 AsylVfG eindeutig geregelt ist. Das wird auch von den Kommentatoren des Asylverfahrensgesetzes (Kannein/Renner, GK-Asylverfahrensgesetz usw.) so gesehen, im übrigen auch von dem Kommentar Marx bis zur dritten Auflage. "Unklarheiten" - wie in der Antragsbegründung zitiert - tauchen erst in der vierten Auflage auf, sie liegen aber angesichts des klaren Wortlauts nicht vor. Dem folgt auch die Rechtsprechung (VG Neustadt, 05.02.2001 - 7 L 2938/00 NW - , InfAuslR 2001, 2003 und VG Wiesbaden, 27.09.2001 - 6 G 1793/01.A - , juris). Im vorliegenden Fall ist keine andere Betrachtungsweise geboten. Auch der Hilfsantrag muss scheitern. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen oder eine entsprechende Feststellung treffen (§ 80 Abs. 5 VwGO analog), wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes bestehen. Gründe für eine derartige Anordnung liegen nur dann vor, wenn die geltend gemachten Interessen der Antragsteller, die vom Gesetz getroffene Entscheidung, die aufschiebende Wirkung auszuschließen, in besonderer Weise überragen. Das können bei einem Verwaltungsakt auf dem Gebiete der Vollstreckung auch Gründe sein, die in der Person des Pflichtigen (so z.B. die hier nicht einschlägige Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes) liegen, aber nur dann, wenn sie in Ausnahmefällen, die außerhalb der gesetzgeberischen Absicht lagen, relevant werden. Das ist hier aber nicht der Fall. Ein "Hineinziehen" der Argumentation des Asylfolgeverfahrens in das Verfahren nach § 39 AsylVfG ist nicht zulässig, weil es der gesetzlichen Konzeption, wie sie insbesondere in der umfangreichen Regelung des § 71 AsylVfG deutlich wird, entgegensteht. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz nicht erhoben (§ 83b AsylVfG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).