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Urteil

10 E 3477/01.A

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0622.10E3477.01.A.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet, denn der klägerseits begehrte Verwaltungsakt ist zu Recht abgelehnt worden. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtens. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides des Bundesamtes und der Klageerwiderung im Schriftsatz vom 03.08.2001 folgt (§77 Abs. 2 AsylVfG und § 117 Abs. 5 VwGO). Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei. Es erscheint zwar nach vorliegenden Erkenntnissen durchaus möglich, dass abgeschobene Asylbewerber, insbesondere dann, wenn sie nicht über ein gültiges Reisedokument verfügen, damit rechnen müssen, bei der Wiedereinreise in die Türkei in Polizeigewahrsam genommen und dabei Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Hintergrund für diese kurzfristigen Überprüfungen ist, dass von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann. Amnesty international geht hierbei davon aus, dass es auch zu Folterungen der Festgehaltenen kommt, wobei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit von dieser Folter besonders betroffen sind (Amnesty international vom 21.08.1993). Auch der Gutachter Rumpf geht von möglichen Festnahmen und Überprüfungen aus (Gutachter Rumpf an das Verwaltungsgericht Gießen v. 04.08.1993), kann jedoch keine konkreten Schicksale von Rückkehrern benennen (Rumpf, a.a.O.). Der Gutachter Kaya. bestätigt dies, geht jedoch davon aus, dass wiedereinreisende Kurden nach sorgfältig durchgeführter Überprüfung durch die Polizeikräfte am Flughafen dann freigelassen werden, wenn die Nachforschungen ergeben, dass die betreffenden Personen nicht gesucht werden, gegen sie keine strafrechtlichen Verfahren laufen und keine Anzeichen dafür sprechen, dass sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehen (Kaya., Gutachten an das Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 30.06.1992, Kaya. Gutachten an das Verwaltungsgericht Aachen v.20.09.1993). Diese Einschätzung teilt auch der Gutachter Taylan. (Gutachten an das Verwaltungsgericht Bremen v. 04.11.1993). Er selbst habe bei einer Kontrolle am Flughafen seiner Person miterlebt, wie abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland eingetroffen seien, die alle einen sogenannten Passersatz, ausgestellt von den jeweiligen Konsulaten, gehabt hätten. Diese hätten nach der Feststellung der Personalien ungehindert die Grenze passieren können. Es erscheint unwahrscheinlich, dass abgelehnte Asylbewerber, die keinen konkreten Lebenssachverhalt glaubhaft vorgetragen haben, aus dem sich - über die bloße Asylantragstellung hinaus - Verdachtsmomente der türkischen Behörden ergeben könnten, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Intensität zu rechnen haben, selbst wenn es sich bei ihnen um kurdische Volkszugehörige handelt. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass über eine von Einzelfällen hinausgehende im große Ausmaß bestehende Praxis der Festnahmen und eventuellen Foltermaßnahmen an den Grenzstellen in der türkischen Presse berichtet worden wäre, insbesondere in einer Zeit, in der von ihr jedes Misshandlung der Polizei veröffentlicht wird. Aufgrund dieser Erkenntnisse konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass zurückkehrende Asylbewerber automatisch allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit oder weil sie einen Asylantrag gestellt haben, bei der Einreise inhaftiert und Misshandlungen ausgesetzt sind. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte, dass Abschiebungshindernisse aus Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention bestehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auch der in diesem Verfahren geltend gemachte Umstand einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F 45.0) bei dem Kläger kann nicht zum Erfolg der Klage führen. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, der hier in Betracht käme, bestimmt: "Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat kann abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht." Die Vorschrift enthält die Ermächtigung für eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde. Dabei hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (§ 40 VwVfG) einzuhalten. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst aber nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein sogenanntes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne der Vorschrift kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn zu besorgen ist, dass diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Das ist nach den Feststellungen in dem bereits zitierten Urteil und in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 30.09.2002 - 12 UZ 358/01.A - und nach der Auskunftslage nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Existenzgrundlage nur in seiner Heimatregion im Südosten der Türkei hat, in deren erreichbarer Nähe es keine der genannten Behandlungsmöglichkeiten gibt, sind nicht erkennbar. Zum einen sind Gefahren in dem Heimatstaat des Klägers, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt sind, lediglich - von Ausnahmen abgesehen - bei der Entscheidung nach § 54 AuslG zu berücksichtigen. Eine derartige Entscheidung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zum anderen sind die Voraussetzungen für den Ausnahmefall, dass der Kläger derart betreuungsbedürftig wäre, dass er auf Grund seiner Erkrankung nicht in der Lage wäre, ein Behandlungszentrum aufzusuchen (dazu BVerwG 29.10.2002 - 1 C1.02 - AuAS 2003, 76; EZAR 043 Nr. 56; DVBl. 2003, 463) weder schlüssig vorgetragen noch belegt worden. Sie beruhen allein auf der Vermutung des Bevollmächtigten, die aber durch die vorgelegten ärztlichen bzw. psychologischen Stellungnahmen keine hinreichende Stütze findet. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gesetzlich geboten (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO). 1. Der Kläger - nach seinen Angaben - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste am 17.06.1993 in das Inland ein und beantragte am 30.06.1993 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, er habe seinen Militärdienst 1988/90 geleistet und sei bereits 1990 aufgefordert worden Dorfschützer zu werden. Da er den Leiter der Militärwache gekannt habe, sei es ihm möglich gewesen, das Amt, ohne persönlichen Schaden zu nehmen, abzulehnen. Im Februar 1993 sei er zur Wache beordert und befragt worden, aus welchen Gründen er das Amt des Dorfschützers nicht übernommen habe, denn anlässlich einer Razzia sei eine Person mit der Adresse seines in Deutschland lebenden Bruders gefunden worden. Daraufhin sei er unter Druck gesetzt worden, den Bruder zur Rückkehr in die Türkei zu bewegen, damit auch dieser seinen Militärdienst leisten könne. Im Übrigen habe er die PKK seit 1991 durch Gewährung von Lebensmitteln und Kleidung unterstützt. Mit Bescheid vom 23.07.1993 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. Zugleich stellte es fest, dass auch die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG nicht vorliegen und erließ eine Abschiebungsandrohung verbunden mit der Ausreiseaufforderung in die Türkei. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 26.11.1997 (8 E 30971/97.A) ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.03.1999 (6 UZ 572/98.A) ab. 2. Mit Schriftsatz vom 19.04.1999 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, den er damit begründete, er habe an einer Demonstration vor dem Türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main am 16.02.1999 anlässlich der Verhaftung des PKK-Führers Öcalan teilgenommen. Während der Demonstration sei er aus dem Konsulatsgebäude heraus gefilmt worden. Aus diesem Grunde sei er den türkischen Sicherheitsbehörden als herausgehobener Regimegegner bekannt geworden. Darüber hinaus laufe in der Türkei ein Ermittlungsverfahren gegen den Onkel des Klägers. Mit Bescheid vom 27.05.1999 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 24.05.2000 (3 E 30708/99.A) als offensichtlich unbegründet ab. 3. Mit Schriftsatz vom 22.12.2000 stellte der Kläger erneut einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung führte er aus: Er habe sich im Vorverfahren bemüht, Beweismittel aus der Türkei zu beschaffen. Dabei habe es sich um Unterlagen gehandelt, aufgrund derer nachgewiesen werden könne, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen ihn in der Türkei liefen. Da er diese nicht in der vom Gericht gesetzten Frist habe beibringen können, sei die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden. Nunmehr habe seine Schwester bei einem Besuch in der Türkei ein Dokument erhalten, welches er im Original und Übersetzung zur Akte gereicht habe. Der Kläger fügte eine Erklärung seiner Schwester bei, aus der hervorgeht, wie sie in den Besitz des Dokumentes gelangt sei. Es handelt sich um ein undatiertes und ohne Briefkopf versehenes Dokument eines Gendarmerie-Majors mit dem Inhalt, der Kläger habe der PKK Beihilfe und Unterschlupf gewährt. Aus diesem Grunde existiere eine Verfügung, dass sich der Kläger gemäß §§ 125 und 168 der "Türkischen Republik" strafbar gemacht habe (Haftbefehl des Generalstaatsanwalts); am Ende des Dokuments steht das Jahr 1993 geschrieben. Des weiteren legte der Antragsteller eine Erklärung seiner Schwester mit dem Inhalt vor, sie sei in der Zeit ihres Türkei-Aufenthalts vom 18.-30.11.2000 vom Militär einbestellt worden und habe dabei von den Militärangehörigen die vorgelegte Bescheinigung für ihren Bruder, den Kläger, erhalten. Dabei sei erklärt worden, der Kläger habe seinen Militärdienst in der Türkei auch noch nicht geleistet. Den Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 03.08.2001 ab. Zur Begründung ist ausgeführt nach § 71 Abs. 1 AsylVfG sei ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt seien, mithin Wiederaufgreifensgründe vorlägen. Das sei nicht der Fall. Danach habe der Kläger kein Recht auf Durchführung eines weiteren Verfahrens, denn er habe entsprechende Dokumente über sein Verfolgungsschicksal bereits in den vorherigen Verfahren nicht vorlegen können. Aus diesem Grunde sei die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden. Erst jetzt, anlässlich seines zweiten Asylfolgeantrags, habe er eine Bescheinigung vorgelegt, die seine Schwester erhalten haben soll. Es sei nicht glaubhaft, dass seine Schwester gerade in der Zeit ihres Türkei-Aufenthaltes eine solche Bescheinigung erhalten habe, obgleich diese bereits seit 1993 in der Welt sei. Aber selbst wenn man die vorgelegte Bescheinigung des Gendarmerie-Majors als nicht verfristet ansehen wollte, sei sie nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG herbeizuführen, denn bei dem vorgelegten Schriftstück, welches mit " Belgedir " (bedeute: Bescheinigung) überschrieben sei, handele es sich offensichtlich um eine Fälschung und zwar aufgrund der folgenden Erwägungen: Türkische Sicherheitsbehörden erteilten keine Bescheinigungen, die die Fahndung nach einer Person zum Inhalt hätten. Im Übrigen entspreche das Schriftstück auch von seiner Aufmachung her nicht einer echten Behördenbescheinigung. Sowohl das Ausstellungsdatum als auch der anzugebende Ausstellungsgrund sowie die Empfängerangabe fehlten gänzlich. Ein echtes Schreiben der Gendarmerie-Kommandantur wäre mit einem Briefkopf versehen gewesen. Die Ausstellung einer derartigen Bescheinigung sei absolut unüblich. Im Übrigen sei auch die Fahndung nach einer Person nicht in § 125 "der Türkischen Republik", sondern in der Türkischen Strafprozessordnung geregelt. Abgesehen davon, dass die Vorschriften mit Artikel und nicht mit Paragraphen bezeichnet würden, betreffe Artikel 125 - gemeint sie wohl das Türkische Strafgesetzbuch - nicht die angegebenen Straftaten "Unterstützung der PKK", sondern "Hochverrat in Form von Separatismus". Auch die Bezeichnung "Türkische Republik" sei keine Bezeichnung für Türkisches Gesetz. Schließlich sei die Angabe des Art. 168 des Türkischen Strafgesetzbuches nicht die zutreffende Rechtsvorschrift für den Tatvorwurf der Unterstützung der PKK. Art, 168 des Türkischen Strafgesetzbuches betreffe nämlich die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande und nicht lediglich die Unterstützung derselben. Auch die vom Kläger benannte Zeugin, welche nach einem Besuch in der Türkei über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen den Kläger in ihrer Erklärung berichtet habe, komme zwar als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG in Betracht, sei jedoch nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Bereits durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sei festgestellt, dass der Kläger keine Verfolgung aus politischen Gründen erfahren habe. Diese Beurteilung werde durch die Bekundung der Zeugin nicht erschüttert, denn die Zeugin habe in ihrer Erklärung bekundet, dass sie vom Militär einbestellt worden sei, weil ihr Bruder (der Kläger) den Militärdienst in der Türkei bisher nicht geleistet habe. Diese Angabe entspreche nicht den Darlegungen, die der Kläger im Verlaufe seines Asylverfahrens gemacht habe. Dort habe er nämlich erklärt, er habe in der Zeit von 1988 bis 1990 seinen Militärdienst geleistet. Auch eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage aufgrund der Verhaftung und Verurteilung des PKK-Führers Öcalan liege nicht vor. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr potentiell alle Kurden oder eine bedeutende Anzahl politisch nicht exponierter Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit in der Türkei staatlichen Verfolgungsmaßnahmen wie Verhaftung oder Folter ausgesetzt sind. Selbst wenn man eine regional begrenzte Gruppenverfolgung der Kurden in den Notstandsprovinzen bejahe, sei davon auszugehen, dass in den übrigen Teilen des Landes für Kurden die Möglichkeit bestehe, verfolgungsfrei zu leben (HessVGH 27.03.2000 - 12 UE 583/99.A). Darüber hinaus wohne inzwischen ein erheblicher Teil der kurdischen Bevölkerung außerhalb der kurdischen Siedlungsgebiete. Schätzungen gingen inzwischen schon davon aus, dass etwa jeder 2. Kurde im Westen bzw. Südwesten der Türkei lebe. Zwar werde es je nach Sprachkenntnis, Bildungsstand und beruflichen Fähigkeiten für einen Kurden dort schwierig sein, eine ausreichende Existenzgrundlage zu finden, jedoch sei davon auszugehen, dass es grundsätzlich möglich sei, ein Leben oberhalb des Existenzminimums zu führen. Das Bundesamt entschied in dem Bescheid auch darüber, ob sich der Antrag des Klägers auch darauf erstrecke, dass das Verfahren auch hinsichtlich der getroffenen Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG wieder aufzugreifen sei, und verneinte das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen zu § 53 AuslG, die eine Abänderung der bisherigen Entscheidung rechtfertigen würden. Diese lägen nicht vor, da die Voraussetzungen bei der Antragstellung nicht erfüllt gewesen seien. Im Falle der Rückkehr bestehe für den Kläger keine konkrete, individuelle und erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Der Bescheid wurde dem Kläger am 17.08.2001 zugestellt (als Übergabe-Einschreiben am 16.08.2001 zur Post gegeben). Dagegen richtet sich die Klage, die der Kläger am 24.08.2001 erhoben hat. Er begründet sie wie folgt: In der Türkei existiere ein Haftbefehl gegen ihn, ferner eine Anklage wegen Beihilfe zu einer separatistischen Bewegung durch Unterstützung der PKK. Die Erklärung eines Gendarmerie-Majors, die seine Schwester aus der Türkei mitgebracht habe, habe er erst am 04.12.2000 erhalten und am 22.12.2000 den Asylfolgeantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 31.08.2001 hat der Kläger ein "psychiatrisches Gutachten " eines Neurologen und Psychiaters aus Frankfurt am Main vom 28.05.2002 vorgelegt. Dieser bescheinigt ihm "eine ausgeprägt ängstlich-depressive Symptomatik mit gehemmt trauriger Verstimmung, eine Einengung der emotionalen Schwingungsbreite mit herabgesetzter Lebensfreude, eine Antriebsschwäche mit zunehmender Initiative-Armut und sozialem Rückzug, eine quälende innere Unruhe, Ungeduld und Affektlabilität sowie psychosomatisch ausgerichtete Befindlichkeitsstörungen. Er scheue sich vor Kontakten selbst mit Verwandten (F 62.0)". Mit Schriftsatz vom 20.10.2003 wandte sich der Kläger persönlich an das Gericht und schilderte sein Lebensschicksal ausführlich (8 Seiten), er überreichte ferner ein psychologischer Fach-Gutachten eines Psychotherapeuten und Psychiatrie-Ergotherapeuten der Organisation "exilio" in Lindau vom 20.01.2003. Mit Schreiben vom 20.01.2004 überreichte er ein weiteres Attest einer Diplom-Psychologin-Psychotherapeutin vom 19.01.2004 (Bl. 96 der Gerichtsakten) und vom 14.06.2004 (Bl. 99 Gerichtsakte), er verweist auf weitere Atteste vom 09.09.2003 (Bl. 3 der Gerichtsakte, 13 G 4461/03), vom 07.11.2003 (Bl. 26 der Gerichtsakte 13 G 4461/03) und einer ärztlichen Stellungnahme eines Arztes für Psychiatrie der Klinik Bamberger Hof in Friedrichsdorf vom 30.10.2003 (Bl. 23 der Gerichtsakte 13 G 4461/03). Aus dem Gutachten vom 20.01.2003 und den Attesten vom 20.01. und 19.01.2004 folge, dass der Kläger nicht in der Lage sei, sich in der Türkei einer Behandlung zu stellen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 03.08.2001 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG festzustellen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beruft sich auf die angegriffene Entscheidung. Die Behördenakten des Bundesamtes - C 1738544-183, 2456433-163 und 2629155- 163 - haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Ferner sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, die den Kläger betreffenden Akten des Klageverfahrens 8 E 30971/97.A sowie die der Eilverfahren 10 G 246/03.A, 10 G 2809/03.A und 10 G 4469/03.A. Das Gericht hat ferner die vom Kläger benannten psychologischen bzw. ärztlichen Atteste oder Gutachten in den Akten 13 G 4461/03 vor seiner Entscheidung eingesehen. Das Gericht hat seiner Entscheidung ferner eine Reihe von "Auskünften" (Quellenliste Türkei, ab Januar 2000, Bl. 76 bis 88 der Gerichtsakten, die den Beteiligten übersandt worden ist) zu Grunde gelegt. Die Kammer hat das Verwaltungsstreitverfahren mit Beschluss vom 01.12.2003 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.