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Urteil

10 E 2432/04

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0824.10E2432.04.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unzulässig, weil der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 01.07.2004 unanfechtbar geworden ist, denn der Kläger zu 1), der Adressat des Bescheides ist, hat Widerspruch nicht erhoben. Über eine Klage gegen unanfechtbar gewordene Bescheide soll es nach dem Willen des Gesetzes (§ 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO) keine Entscheidung "in der Sache" mehr geben. Damit haben die Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Umstand, dass der Kläger zu 1) behauptet hat, er habe Widerspruch erhoben, könne aber den Nachweis nicht führen. Diese Behauptung wird von dem Beklagten bestritten worden, so dass die Kläger beweispflichtig bleiben, nachdem die Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts ausgeschöpft sind. Die Kläger haben jedoch auch in der relativ langen Frist zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Verkündungstermin Beweis nicht antreten können. Auch die bereits vor Erlass des ablehnenden Bescheides des Beklagten erhobene Klage ersetzt nicht den Widerspruch. Dem Kläger zu 1) ist unmissverständlich zu erkennen gegeben worden, dass eine "Fortführung des Widerspruchsverfahrens" bei dem Krankenversicherungsträger (vgl. Schreiben der DAK vom 07.04.2004 an das Sozialamt) seitens des Beklagten nicht in Betracht kommt (Schreiben des Beklagten an die DAK vom 21.06.2004, Bl. 17 der Behördenakten). Auch der Umstand, dass der Beklagte schließlich einen förmlichen Bescheid (nämlich den Ablehnungsbescheid vom 01.07.2004) mit einer Rechtsmittelbelehrung erlassen hat, hat gegenüber dem Bescheidadressaten klargestellt, dass hier über sein Begehren entschieden worden ist und der Widerspruch bei der DAK von dem Beklagten für unbeachtlich gehalten worden ist. Schließlich kann sich der Kläger zu 1) auch nicht erfolgreich auf sein Argument berufen: "Der Kreis lehnt sowieso alles, was von mir kommt, ab." Diese Behauptung ist in dieser Pauschalität und Generalität nicht zutreffend, weil der Beklagte den Klägern sehr wohl Sozialhilfeleistungen gewährt und nicht ohne nähere Prüfung "jeden Antrag ablehnt". Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden in Verfahren der Sozialhilfe nicht erhoben (§ 188 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die entsprechende Vollstreckungsabwehrbefugnis ist gesetzlich geboten (§§ 708 Nr. 11, 709 ZPO, die hier wegen § 167 VwGO auch im Verwaltungsstreitverfahren gelten). Die Kläger erstreben mit ihrer Klage die Kostenübernahme durch den Beklagten für ein von einem Arzt am 30.03.2004 auf "Kassenrezept" verschriebenes Medikament für den Kläger zu 1) ("Caverject Impuls 20 Mikrogramm Nr. 10"). Dieses Medikament hatte bereits in dem Verfahren 10 E 5407/01 (Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12.08.2003, Beschluss des HessVGH vom 11.10.2004 - 10 UE 2731/03) eine Rolle gespielt. Damals hatte der Beklagte dem Kläger zu 1) als Ersatz für das von ihm begehrte Medikament Viagra das Medikament Caverject angeboten. Nach dem In-Kraft-Treten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) ist der Kläger zu 1) seit Jahresanfang in der gesetzlichen Krankenversicherung (Deutsche Angestelltenkrankenkasse - DAK -) von dem Beklagten versichert worden. Die Krankenkasse hat die Gewährung des Medikaments abgelehnt. Der von dem Kläger zu 1) eingelegte Widerspruch wurde von dieser "zuständigkeitshalber an das Sozialamt des Main-Taunus-Kreises" weitergeleitet (Schreiben vom 07.04.2004). Danach stellte der Kläger zu 1) mit Schreiben vom 15. April 2004 bei dem "Kreissozialamt" den Antrag auf "fortlaufende Kostenübernahme seitens des Kreissozialamts für das Medikament Caverject", weil seine Krankenkasse sich weigere, die Kosten zu tragen. Zur Begründung führte er weiter aus, dass es ihm als Sozialhilfeempfänger unmöglich sei, dieses Mittel selbst zu finanzieren. Es gehe in seinem Fall nicht um ein Potenz- sondern um eine medizinisches Hilfsmittel, da er seine Ehe nicht gefährden wolle. Sein Antrag richte sich ausdrücklich auf Wiedereingliederungshilfe für Behinderte. Das Originalrezept war dem Antrag beigefügt. Mit Schriftsatz vom 23.05.2004, bei Gericht am 24.05.2004 eingegangen, haben die Kläger Klage erhoben und wollen die Finanzierung für das Medikament Caverject durch den Beklagten erreichen, weil es sich im Falle des Klägers zu 1) um ein medizinisches Hilfsmittel handele. Nachdem der Kläger zu 1) "zwangsweise" an die DAK-Versicherung "abgegeben" worden sei und diese es ablehne, die Kosten für das Medikament zu übernehmen, sei der Beklagte zuständig. Einen Bescheid hätten sie bisher nicht erhalten. Mit Bescheid vom 01.07.2004 hat der Kreisausschuss des Beklagten die Kostenübernahme abgelehnt und zur Begründung mitgeteilt, dass der Kläger zu 1) seit dem 01.01.2004 bei der DAK krankenversichert sei. Bei der von ihm beantragten Kostenübernahme handele es sich um eine Leistung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Damit sei die Zuständigkeit des Sozialamtes bezüglich der Krankenhilfeleistungen nicht mehr gegeben. Da der Kläger zu 1) bereits bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Finanzierung der Kosten gestellt habe, verwies ihn der Beklagte an die zuständige Geschäftsstelle der DAK. Dem Bescheid ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Zuvor hatte das Sozialamt des Beklagten mit Schreiben vom 21.06.2004 den früher bei der DAK erhobenen Widerspruch gegen die Ablehnung der Kostenübernahme die Unterlagen zurückgereicht und erklärt, dass diese für das Widerspruchsverfahren zuständig sei. Die Abgabe der Widerspruchssache an den Beklagten sei rechtsfehlerhaft gewesen. Dem Kläger zu 1) werde eine Abgabenachricht erteilt. Dennoch haben die Kläger ihre Klage aufrecht erhalten, sie verfolgen ihren ursprünglichen Antrag weiter. Der Beklagte ist dem erst mit Schriftsatz vom 11.08.2004 entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage scheitere bereits daran, dass gegen den Ablehnungsbescheid des Sozialamtes kein Widerspruch erhoben worden sei, der Bescheid sei daher unanfechtbar. Die Behördenakten des Beklagten haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden (Blatt 1 bis 17). Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (Beschluss vom 03.08.2004).