Urteil
10 E 2770/01
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:1116.10E2770.01.0A
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Leitsätze
1. Die Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main darf Steuern von ihren Angehörigen erheben, weil sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Dieses Recht steht den Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von Verfassungs wegen zu.
2. Wer Angehöriger einer Religionsgemeinschaft ist, bestimmt sich nach dem Recht dieser Gemeinschaft. Die Satzung der Jüdischen Gemeinde in Frankfurt am Main enthält Bestimmungen darüber, wer ihr angehört. Die dort getroffenen Regelungen, wonach ihr alle Personen jüdischen Glaubens, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Frankfurt am Main haben und nicht binnen dreier Monate nach ihrem Zuzug schriftlich erklären, dass sie nicht Mitglied sein wollen, angehören, begründet keine verbotene Zwangsmitgliedschaft.
3. Eine Normenkontrolle einer untergesetzlichen Norm, wie es die Steuerordnung der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main ist, im Hinblick auf eine (abstrakte) Überprüfung der Wirksamkeit der Regelungen steht dem Verwaltungsgericht nicht zu, weil es keine Normenkontrollkompetenz besitzt. Das Gericht darf aber die für den jeweiligen Fall in Frage kommende Regelung konkret überprüfen (sogenannte Inzidentkontrolle).
4. Vor der Feststellung der Unwirksamkeit einer Norm ist immer zu prüfen, ob die Norm verfassungs- oder grundgesetzkonform ausgelegt werden kann, wenn sie einer Auslegung zugänglich ist (Auslegungsfähigkeit). Bei der Inzidentkontrolle ist auch zu beachten, ob die Normanwender die Norm über ihren Wortlaut hinaus verfassungskonform auslegen.
5. Eine Satzung wird nur dann wirksam, wenn sie den ihrem Recht Unterworfenen in der Weise bekannt gegeben wird, wie es zuvor eine Vorschrift über Bekanntmachungen bestimmt hat.
6. Der Begriff des Wohnsitzes wird im Recht nicht einheitlich gebraucht. Der steuerliche Wohnsitz (= der Wohnsitz entsprechend der Steuervorschriften) ist ein anderer als z.B. der bürgerlich-rechtliche oder der melderechtliche Wohnsitz. Auch der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist im Steuerrecht entsprechend den einschlägigen Steuervorschriften ohne einen Rückgriff auf andere Vorschriften anzuwenden.
7. Die Steuerordnung der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main darf neben der Besteuerung nach dem Einkommen eine Besteuerung nach den Einheitswerten der Grundstücke vorsehen. Nur eine (umfasssende) Vermögensbesteuerung nach unterschiedlichen Anknüpfungspunkten (z.B. z.T. Verkehrswert, z.T. Einheitswert) kann rechtlich, insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitssatz der Verfassung bedenklich sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main darf Steuern von ihren Angehörigen erheben, weil sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Dieses Recht steht den Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von Verfassungs wegen zu. 2. Wer Angehöriger einer Religionsgemeinschaft ist, bestimmt sich nach dem Recht dieser Gemeinschaft. Die Satzung der Jüdischen Gemeinde in Frankfurt am Main enthält Bestimmungen darüber, wer ihr angehört. Die dort getroffenen Regelungen, wonach ihr alle Personen jüdischen Glaubens, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Frankfurt am Main haben und nicht binnen dreier Monate nach ihrem Zuzug schriftlich erklären, dass sie nicht Mitglied sein wollen, angehören, begründet keine verbotene Zwangsmitgliedschaft. 3. Eine Normenkontrolle einer untergesetzlichen Norm, wie es die Steuerordnung der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main ist, im Hinblick auf eine (abstrakte) Überprüfung der Wirksamkeit der Regelungen steht dem Verwaltungsgericht nicht zu, weil es keine Normenkontrollkompetenz besitzt. Das Gericht darf aber die für den jeweiligen Fall in Frage kommende Regelung konkret überprüfen (sogenannte Inzidentkontrolle). 4. Vor der Feststellung der Unwirksamkeit einer Norm ist immer zu prüfen, ob die Norm verfassungs- oder grundgesetzkonform ausgelegt werden kann, wenn sie einer Auslegung zugänglich ist (Auslegungsfähigkeit). Bei der Inzidentkontrolle ist auch zu beachten, ob die Normanwender die Norm über ihren Wortlaut hinaus verfassungskonform auslegen. 5. Eine Satzung wird nur dann wirksam, wenn sie den ihrem Recht Unterworfenen in der Weise bekannt gegeben wird, wie es zuvor eine Vorschrift über Bekanntmachungen bestimmt hat. 6. Der Begriff des Wohnsitzes wird im Recht nicht einheitlich gebraucht. Der steuerliche Wohnsitz (= der Wohnsitz entsprechend der Steuervorschriften) ist ein anderer als z.B. der bürgerlich-rechtliche oder der melderechtliche Wohnsitz. Auch der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist im Steuerrecht entsprechend den einschlägigen Steuervorschriften ohne einen Rückgriff auf andere Vorschriften anzuwenden. 7. Die Steuerordnung der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main darf neben der Besteuerung nach dem Einkommen eine Besteuerung nach den Einheitswerten der Grundstücke vorsehen. Nur eine (umfasssende) Vermögensbesteuerung nach unterschiedlichen Anknüpfungspunkten (z.B. z.T. Verkehrswert, z.T. Einheitswert) kann rechtlich, insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitssatz der Verfassung bedenklich sein. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die staatlichen Gerichte befugt über die Streitigkeit zu entscheiden, weil es sich um eine "Angelegenheit der Steuer" handelt (§ 13 Abs. 1 Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) - KiStG - i.d.F. vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des KiStG v. 31.10.2001 (GVBl. I S. 442), der wegen § 16 Abs. 2 KiStG auch für die Synagogensteuer als Kultussteuer gilt; Art. 50 der Verfassung des Landes Hessen - HV) und nicht um eine organisatorische Angelegenheit, die die innere Ordnung der Religionsgesellschaft betrifft, denn die Hoheitsakte einer Religionsgesellschaft sind der Überprüfung durch die staatliche Gerichtsbarkeit nur insoweit entzogen, wie es sich um innerreligionsgemeinschaftliche Angelegenheiten handelt. Hierzu gehört das Kultus- wie auch das Kirchensteuerrecht nicht, denn Religionsgesellschaften sind zwar vom Staat als "Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung" anerkannt, die ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und verwalten (Art. 49 HV; die dort genannten Grundsätze entsprechen den Vorschriften der Art. 137 Abs. 1 und 3 der Verfassung [des Deutschen Reiches] von 1919, die wegen der Bezugnahme in Art. 140 Grundgesetz -GG- bundesrechtlich gelten; dazu auch BVerfG 17.02.1965 - 1 BvR 732/64, BVerfGE 18, 385 f.). Die Eigenständigkeit der Religionsgesellschaften umfasst jedoch nicht die Befugnis zur Erhebung von Steuern. Die ihnen durch Art. 51 Abs. 3 HV, der Art. 137 Abs. 6 der Verfassung von 1919 entspricht, zuerkannte Berechtigung, "aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben" stellt ein vom Staat (gesondert) verliehenes Hoheitsrecht dar. Rechtssetzung und Vollzug der Kirchensteuer und der anderen Kultussteuern unterliegen deshalb der Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte, weil das Land Hessen die rechtlichen Voraussetzungen für das Besteuerungsrecht durch das Kirchensteuergesetz geschaffen und dabei die Möglichkeit zwangsweiser Beitreibung vorgesehen hat. Auch der Umstand, dass sich das KiStG darauf beschränkt, die Religionsgesellschaften allgemein zur Erhebung von "Kirchen"steuern zu ermächtigen, und erst die Vorschriften der (religionsgesellschaftlichen) Steuerordnung eine vollziehbare Regelung schaffen, durch die einzelne Bürger, die Angehörige der Religionsgemeinschaft sind, beschwert werden können, verdrängt die staatliche Gerichtsbarkeit nicht, denn es verhält sich hier wie bei vielen anderen Selbstverwaltungskörperschaften, deren Vorschriften erst Abgabenpflichten ihrer Angehörigen erzeugen. Der Kläger ist als Adressat der Steuerbescheide für die Anfechtungsklage auch klagebefugt. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Die Klage ist aber nicht begründet, denn die angegriffenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, deshalb darf sie das Gericht nicht aufheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bescheide entsprechen vielmehr der Rechtslage. So bestimmt § 1 KiStG, dass die Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von ihren Angehörigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, auf Grund von Kirchensteuerordnungen Kirchensteuern als öffentliche Abgaben erheben können. Gleiches gilt nach § 16 KiStG für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wie die jüdischen Gemeinden, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für die Erhebung von Kultussteuern (hier die Synagogensteuer). Die Jüdische Gemeinde in Frankfurt am Main ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach § 3 Abs. 1 ihrer Steuerordnung (StO) vom 30.12.1969 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 25.09.1968 erhebt die Beklagte ein Synagogensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und/oder Vermögenssteuer (§ 10 Abs. 1 StO) und nach der Summe der Einheitswerte des Grundvermögens (§ 10 Abs. 2 StO). Bemessungsgrundlage ist das jährliche Einkommen, sowie die Summe der Einheitswerte des Grundvermögens des Steuerpflichtigen. Die §§ 2 und 3 KiStG behandeln lediglich die Grundsätze über die Erhebung der Kirchen-/Kultussteuern, so können nach § 2 Abs. 1 KiStG als Kirchen-/Kultussteuer (Synagogensteuer) erhoben werden: 1. ein Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), 2. eine Abgabe nach den Meßbeträgen der Grundsteuer, 3. ein Zuschlag zur Vermögensteuer, 4. ein Kirchgeld, 5. ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Die Erhebung einer nach den Grundsteuermessbeträgen berechneten Synagogensteuer neben einer nach der Einkommensteuer berechneten Steuer verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Bundesrecht (BVerwG 20.03.1959 - VII C 53.57 -). Der Kläger ist auch steuerpflichtig, weil er 1995 und 1996 Angehöriger der Jüdischen Gemeinde in Frankfurt am Main war. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) verbietet zwar, eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Gewalt einer Religionsgesellschaft zu unterwerfen (BVerfG, BVerfGE 30, 415, 423 ). Es verlangt aber nicht, dass der Beitritt zu einer Religionsgemeinschaft durch eine ausdrückliche Erklärung, wie z.B. im Christentum durch die Taufe, bestätigt wird, oder aber die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft oder gar in der beklagten Gemeinde - wie der Kläger meint - "aktiv bekannt" wird. Wer Angehöriger einer Religionsgemeinschaft ist, bestimmt sich nach innergemeinschaftlichem Recht. Eine an Abstammung, Bekenntnis und Wohnsitz anknüpfende Mitgliedschaftsregelung ist nicht verfassungswidrig, denn das Bekenntnis zu einem Glauben ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgängen nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Zu einem bestimmten Glauben bekennt sich derjenige, der nach außen seine Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft erkennen läßt (BFH 06.10.1993 - I R 28/93 - BFHE 172, 570 = BStBl. II 1994, 253). Dem entspricht die ab dem 30. Juni 1991 geltende Satzung (§ 2 Abs. 1 Satz 1). Offenbar sieht der Kläger diese Satzung für sich nicht als gültig an, weil er nicht über die Neufassung von 1991 informiert worden sei und auch sonst keine Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt habe. Diese rechtliche Konsequenz ist jedoch verfehlt, weil das Bestehen der Mitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht der in einem privatrechtlichen Verein gleichsteht. Beginn und Ende der Mitgliedschaft hängen nicht von (aktives Moment) rechtsgeschäftlichen Erklärungen ab, sondern von objektiven Umständen (passives Moment) ab, zu denen lediglich als "negative" Voraussetzung das Bestehen keiner entgegenstehenden Willensäußerung tritt. Diesen Anforderungen entsprach die früher geltende Satzung der Beklagten nicht, da sich eine Mitgliedschaft allein durch Abstammung und Wohnsitz begründete und nicht auch an eine Willensäußerung anknüpfte. Daraus folgert der Kläger offenbar, dass damals die rechtliche Grundlage für die Besteuerung unwirksam war, legte man an sie Maßstäbe einer (abstrakten) Normenkontrolle, wie sie § 47 VwGO vorsieht, an. Diese Art der Prüfung der Gültigkeit einer Norm steht dem Verwaltungsgericht - auch wenn man der Ansicht folgte - jedoch nicht zu, weil hierfür das Normenkontrollgericht, das Oberverwaltungsgericht (§ 47 Abs. 1 VwGO), zuständig ist, in Hessen der Hessische Verwaltungsgerichtshof (§ 184 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 HessAGVwGO). Das Verwaltungsgericht ist jedoch berechtigt und verpflichtet, die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift (konkret) zu überprüfen (sog. Inzidentprüfung). Bei dieser Art der Prüfung kommt es jedoch nicht lediglich auf eine isolierte Betrachtung der Norm an, sondern darauf wie die Norm sich letztlich in dem dem Bürger gegenübertretenden Akt, hier dem Steuerbescheid als Verwaltungsakt, darstellt, d.h. wie sie von der Steuerbehörde in ständiger Übung als rechtens und verbindlich angesehen und angewandt wird. Die Beklagte interpretiert die Religionszugehörigkeit verfassungskonform dahin, dass Mitglied nur sein kann, wer sich durch eine nach außen hin erkennbare Willensäußerung als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt hat. Dies ist bei dem Kläger der Fall wie sich aus den im einzelnen im Widerspruchsbescheid aufgeführten Willensäußerungen ergibt: - mit der Anmeldung bei dem Einwohnermeldeamt in Frankfurt am Main im Juli 1970, - mit den seit 1970 in der Einkommensteuererklärungen angegebenen jüdisches Religionsbekenntnis ["is"], - mit der Zahlung der als Zuschlag zur Einkommensteuer in diesen Jahren mit unterschiedlichen Beträgen festgesetzten Synagogensteuer, - mit der Zahlung des von der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main entsprechend der Steuerordnung mit je 48 DM festgesetzten Synagogengeldes [= Mindeststeuer] in den Jahren 1976 bis 1991, da das Finanzamt keine Einkommenssteuer festsetzte, und - mit der Bezeichnung als Gemeindemitglied bei der Anmeldung seiner Kinder für die Schule der Jüdischen Gemeinde und der Inanspruchnahme ermäßigter Schulbeiträge. Anhaltspunkte, die Anlass geben, von einem anderen oder gar gegenteiligen Willen auszugehen, sind auch für die Folgezeit nicht ersichtlich. Das Verhalten der beklagten Gemeinde ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich wird auch ein Mitglied der Beklagten nicht gegen seinen Willen in der Religionsgemeinschaft festgehalten. Dem Grundrecht auf (negative) Glaubensfreiheit und zugleich dem Grundrecht auf negative Vereinigungsfreiheit (Art. 2, 9 GG) wird durch die Möglichkeit des Kirchenaustritts Rechnung getragen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger dann später auch Gebrauch gemacht. Die Tatsache, dass er in der Annahme, der Beklagten nicht anzugehören, von der Austrittsmöglichkeit in den Streitjahren keinen Gebrauch gemacht hat, berührt die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Kirchensteuergesetzes und die darauf beruhende Steuerordnung der Beklagten nicht. Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen für eine Steuerpflicht, insbesondere hat er seinen "Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt" in Frankfurt gehabt. Ob der Kläger nach seinen subjektiven Vorstellungen aus Frankfurt weggezogen ist, ist unerheblich, denn der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff - auch der des gewöhnlichen Aufenthalts - knüpft zwar an den melderechtlichen an, ist mit diesem aber nicht identisch. Danach kann ein Steuerpflichtiger durchaus mehrere Wohnsitze oder gewöhnliche Aufenthalte haben (vgl. auch § 19 Abs. 1 AO). Für die Steuerpflicht reicht es aus, wenn er sich auch in Frankfurt - nicht nur zu privaten Zwecken (§ 9 Satz 3 AO) - aufgehalten hat. Davon ist die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Hierfür sprechen die objektiven Umstände. Das Argument des Klägers mit seinem "Wegzug" nach London ist dagegen nicht überzeugend. Dass der Kläger bei seinen "Besuchen" in Frankfurt am Main nicht auch seinen Geschäften - wie sie die Grundstücksverwaltung mit sich bringt - nachgegangen ist, ist weder von ihm vorgetragen, noch entspricht es der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge noch ist es aus besonderen Umständen sonst wie ersichtlich. Er hat sich zumindest - und das geben die Behördenvorgänge her - um seine Steuerangelegenheiten (Finanzamt) gekümmert und auch sonst geschäftliche Kontakte gepflegt. Das reicht aber aus für einen -steuerlichen- Wohnsitz und in der Folge auch für den Wohnsitz-Anknüpfungspunkt seiner Religionsgemeinschaft. Auch das Argument einer "Doppelbesteuerung" ist nicht durchgreifend. Der Kläger wird nicht mehr oder weniger doppelbesteuert als andere Steuerbürger, die einerseits Steuern vom Einkommen und -zusätzlich- Steuern aus dem Grundbesitz zu entrichten haben. Eine Bevorzugung der Bezieher von Einkommen ist nicht zu erkennen, weil auch im übrigen Steuern sowohl vom Einkommen wie vom Vermögen erhoben werden. Auch das Argument der Ungleichbehandlung zwischen den Mitgliedern verschiedener jüdischer Gemeinden in Deutschland ist nicht durchgreifend. Es verhält sich ebenso wie die "Ungleichbehandlung" zwischen den Bürgern bzw. "Realieninhabern" in verschiedenen Gemeinden (z.B. unterschiedliche Grundsteuer-Hebesätze) oder Kreisen (z.B. Kreise mit Gaststättenerlaubnissteuer und solche ohne) Deutschlands. Die Erhebung unterschiedlichen Steuern (Steuerarten) bzw. Hebesätze ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Besteuerung nach dem Einheitswert, die der Kläger rügt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Als Steuermaßstab kann der Einheitswert durchaus herangezogen werden. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 1995 - wenn sie überhaupt Verbindlichkeit für dieses Streitverfahren hätten - verbieten dies nicht. Das lässt sich unschwer aus den publizierten Entscheidungsgründen wie den mitgeteilten Leitsätzen entnehmen. Die den damaligen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte bzw. die rechtlichen Folgerungen sind nicht gleich. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind nach § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO geboten. Die Beklagte zog den Kläger (der am 02.06.2000 seinen Austritt aus der Jüdischen Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, erklärte) für das Jahr 1995 mit Steuerbescheid vom 23.02.2000 über 9.362 DM und für das Jahr 1996 mit Steuerbescheid vom 20.12.2000 über 9.417 DM zur Zahlung von Synagogensteuer heran und berief sich dazu auf § 3 Abs. 1 ihrer Steuerordnung (StO) vom 30.12.1969 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 25.09.1968. Das Synagogensteuer wird u.a. als Zuschlag zur Einkommensteuer und als Abgabe nach den Messbeträgen der Grundsteuer erhoben. Die Summe der Einheitswerte hatte das Finanzamt Frankfurt am Main I der Beklagten mit Schreiben vom 15.02.2000 mitgeteilt. Dagegen richteten sich die mit Schreiben vom 25.02.2000 und vom 10.01.2001 erhobenen Widersprüche. Zur Begründung trug der Kläger vor, er sei nicht Mitglied der Jüdischen Gemeinde in Frankfurt am Main und habe im betreffenden Zeitraum in Frankfurt keinen Wohnsitz gehabt. Auf Anfrage der Beklagten teilte das Finanzamt Frankfurt am Main I mit Schreiben vom 09.03.2000 mit, dass der Kläger von 1995 bis 2000 unbeschränkt steuerpflichtig nach dem Einkommensteuergesetz war, "da [er] hier seinen Wohnsitz hatte". Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung der Entscheidung ist ausgeführt: "Unter welchen Voraussetzungen eine Person Mitglied einer Religionsgesellschaft ist, bestimmt sich grundsätzlich nach innerkirchlichem Recht. Dieses innerkirchliche Recht wird im vorliegenden Fall durch die Satzung der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main K.d.ö.R. repräsentiert, die im Zeitpunkt des Zuzugs die Mitgliedschaft an die Abstammung von einer jüdischen Mutter und den Zuzug nach Frankfurt am Main band. Wird die Mitgliedschaft nach innerkirchlichem Recht allein durch Abstammung und Wohnsitz begründet, so ist die Religionszugehörigkeit verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass kirchensteuerpflichtiges Kirchenmitglied nur sein kann, wer sich durch eine nach außen hin erkennbare Willensäußerung als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt hat. In diesem Zusammenhang wird auf die jüngsten Entscheidungen des BFH (Az. IR 124/97) hingewiesen. Diese Voraussetzungen treffen auf den Wf. lückenlos wie folgt zu: 1. Seine Zugehörigkeit zum Judentum wird vom Wf. nicht bestritten. Diese hat er bei seiner Anmeldung nach Frankfurt am Main im Juli 1970 gegenüber dem Einwohnermeldeamt selbst dokumentiert. 2. Da der Wf. in seinen Einkommensteuererklärungen seit 1970 sein jüdisches Religionsbekenntnis selbst mit "is" angegeben hatte, wurde er in diesen Jahren mit unterschiedlichen Beträgen zur Synagogensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer veranlagt. Die erhobenen Beträge wurden lückenlos bezahlt. 3. Weil die Synagogensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer in den Jahren 1976 bis 1991 vom Finanzamt Frankfurt am Main I mit 0 DM festgesetzt wurde, wurde der Wf. von der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main K.d.ö.R: entsprechend der Steuerordnung mit je 48 DM Synagogengeld (= Mindeststeuer) veranlagt. Auch diese Beträge wurden bezahlt. 4. Bei der Anmeldung seiner Kinder für die Schule der Jüdischen Gemeinde hat sich der Wf. selbst als Gemeindemitglied bezeichnet und als solches auch ermäßigte Schulbeiträge bezahlt (s. beigefügte Anmeldung).. 5. Die Satzung geht jedem Mitglied mindestens einmal jährlich zu. Im übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass auch eine denkbare Unkenntnis einer bestehenden Kirchenmitgliedschaft die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Kirchensteuergesetze nicht berührt (BFH in BFHE 172, 570, BStBl. II 1994, 253). 6. Nach den Feststellungen des Finanzamtes Frankfurt I, befindet sich der Wohnsitz des Wf. seit 1970 ununterbrochen in Frankfurt. Diese Feststellung ist auch für die Erhebung der Synagogensteuer bindend." Mit Schriftsatz vom 05.07.2001 hat der Kläger Klage erhoben und begründet sie wie folgt: Die vorläufigen Steuerbescheide der Beklagten, die sich auf § 165 AO iVm. § 16 KiStG und weiter iVm. §§ 10 Abs. 1 und 2, 4 Nr. 1, 1 Abs. 1, 3 StO iVm. §§ 8, 2 Satzung der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main stützten, seien rechtswidrig, weil der Kläger nicht Mitglied der Beklagten sei und deshalb nicht der Steuerpflicht nach der Steuerordnung unterliege, und die einschlägigen Vorschriften, auf die sich die vorläufigen Steuerbescheide stützen, rechtswidrig bzw. verfassungswidrig seien. Nach § 2 der Satzung der Beklagten vom 30.06.1991 seien "Mitglieder der Jüdischen Gemeinde (...) alle Personen jüdischen Glaubens, die in Frankfurt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach ihrem Zuzug nach Frankfurt am Main gegenüber dem Gemeindevorstand schriftlich erklären, dass sie nicht Mitglieder der Gemeinde sein wollen." a) Diese Satzungsregelung sei rechtswidrig, weil sie eine verbotene Zwangsmitgliedschaft statuierte. Die Zwangsmitgliedschaft bestimme sich zwar nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht, dies finde jedoch gemäß Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 [Weimarer] Reichsverfassung seine Schranken in den für alle geltenden Gesetzen. Dazu gehörte insbesondere die durch Art. 4 Abs. 1 GG gesicherte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Unabhängig von dem Recht der Religionsgesellschaft zur selbständigen Ordnung der Gesellschaftsmitgliedschaft verbiete daher Art. 4 Abs. 1 GG, als Grundlage für die Steuerpflicht eine Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Gewalt der Religionsgesellschaft unterwirft. Die Anknüpfung allein an die Abstammung/Geburt und Wohnsitznahme könne kein taugliches Anknüpfungskriterium für die Steuerpflicht sein. Der Austritt aus der Religionsgesellschaft beseitige zwar die Mitgliedschaft und die Steuerpflicht. "Für die Zeit bis zum Kirchenaustritt verbleibt es aus verfassungsrechtlicher Sicht, sofern die Mitgliedschaft nicht vom Willen des einzelnen getragen war, bei einer verbotenen Zwangsmitgliedschaft (BFH 24.03.1999, - I R 124/97 -)." Seine Mitgliedschaft in der israelitischen Religionsgemeinschaft oder gar in der Beklagten habe der Kläger nicht aktiv bekannt. Der Kläger habe zwar seit seiner Scheidung 1994 versehentlich auf seinen Steuererklärungen "is" als Religion angegeben, doch sei dies bereits schriftlich gegenüber dem Finanzamt als falsche Eintragung widerrufen und demzufolge in den korrigierten Steuerbescheiden entsprechend berücksichtigt worden. b) Der Kläger sei aber auch unter Zugrundelegung der Satzung nicht (mehr) Mitglied der Beklagten. Nach § 2 der Satzung sei die Mitgliedschaft an die Voraussetzungen "jüdischer Glaube" und "Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt" geknüpft. Zunächst hatte der Kläger in den siebziger und achtziger Jahren seinen Wohnsitz in Frankfurt. Allerdings sei er anlässlich der Scheidung von seiner Frau im Jahre 1992 aus Frankfurt nach London gezogen und habe bis zum Jahre 2000 seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in London gehabt. Nach §§ 8 AO aber habe jemand "einen Wohnsitz (...) dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lasse, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird." Es komme daher nicht darauf an, ob der Kläger beim Einwohnermeldeamt gemeldet war oder nicht. Eine Wohnung im Sinne des § 8 AO habe der Kläger in dieser Zeit in Frankfurt nicht innegehabt. Von 1996 bis 1999 sei er auch nicht in Frankfurt beim Einwohnermeldeamt gemeldet gewesen. Der Kläger habe sich seit seiner Scheidung ständig in London aufgehalten, so dass auch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Hessen nicht gegeben gewesen sei. Nach § 9 AO habe jemand "den gewöhnlichen Aufenthalt (...) dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt (...) ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen." Der Kläger sei zwar 1995 und 1996 als unbeschränkt steuerpflichtig geführt worden, das beruhe aber auf einem Fehler in der Steuererklärung. Der Kläger habe sich dagegen nicht gewehrt, weil er im Verhältnis zum Finanzamt durch diese Angaben nicht beschwert gewesen sei. Nach § 3 a der Satzung ende die Mitgliedschaft "durch Wegzug aus dem Lande Hessen". Es werde hier nicht mehr die Terminologie der AO benutzt, so dass - unabhängig von der steuerrechtlichen Definition - der bloße "Wegzug" aus dem Lande Hessen genüge, um die Mitgliedschaft bei der Beklagten zu beenden. Diese Voraussetzung habe der Kläger durch seinen Umzug nach London im Jahre 1992 erfüllt, so dass seine Mitgliedschaft bei der Beklagten im Jahre 1992 satzungsgemäß geendet habe. Dies sei offenbar auch von der Beklagten so gesehen worden, denn sie habe von 1992 bis 2000 keine Steuerbescheide mehr erlassen. Erst im Jahre 2000 habe sie sich wohl eines Besseren besonnen und versucht vom Kläger auch für die Jahre ab 1995, während der er nicht in Frankfurt geweilt habe, Geld zu erhalten. Unabhängig von der Frage nach der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten habe der Kläger in den Jahren 1995 bis 2000 aber auch nicht der Steuerpflicht bei der Beklagten nach deren Steuerordnung 1969 unterlegen. Der Beginn der Steuerpflicht bei der Beklagten sei analog zur Mitgliedschaft in § 1 Abs. 1 der Steuerordnung an die Voraussetzungen "Person jüdischen Glaubens" und "Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt" geknüpft. Die Steuerpflicht ende jedoch nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der StO "bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Hessen". Der Kläger habe im Jahre 1991 sowohl seinen Wohnsitz als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen vollkommen aufgegeben und sei nach London weggezogen. Dadurch habe er nicht mehr der Steuerpflicht bei der Beklagten unterlegen. Darüber hinaus sei die Besteuerung nach dem Einheitswert wie sie § 10 Abs. 2 iVm. 4 Nr. 2, 3 StO vorsehe, verfassungswidrig, weil sie zu einer Doppelbesteuerung derjenigen führe, die sowohl Einkommen, als auch Grundbesitz haben, aus denen sie Einkommen generierten. §§ 10 Abs. 2 StO ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die Steuer führe zu einer Doppelbesteuerung, Zunächst werde das Einkommen aus dem Grundbesitz besteuert und zusätzlich noch der Grundbesitz selbst. Soweit die Mitglieder, die Einkommen und Grundbesitz hätten, lediglich nach dem Einkommen besteuert würden, handele die Beklagte willkürlich und bevorzuge die Bezieher von Einkommen. Die Steuerordnung belaste die Mitglieder der Beklagten auch ohne sachlichen Grund ungleich gegenüber den Mitgliedern anderer jüdischer Gemeinden in Deutschland. Die Besteuerung nach dem Einheitswert sei einmalig in Deutschland. Eine Besteuerung des Vermögens auf der Basis der Einheitswerte sei zudem durch das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1995 für verfassungswidrig erklärt worden. Die zur Steuererhebung befugte Beklagte habe ebenso wie der Gesetzgeber zu beachten, dass jedes Mitglied nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gleichmäßig zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben herangezogen wird. Die Besteuerung auf der Basis des Einheitswertes berücksichtige diese verfassungsmäßigen Vorgaben nicht. Es werde nicht berücksichtigt wie hoch die Quote der Fremdfinanzierung des Grundbesitzes ist, so dass Grundbesitzer teilweise bis hin zur Knebelung zur Synagogensteuer herangezogen werden würden. Die Steuerordnung belaste den Kläger auch ungleich gegenüber denjenigen Personen, die ihr Vermögen nicht in Grundbesitz angelegt haben oder deren Grundbesitz im Ausland belegen ist. Dieser werde nicht zur Besteuerung herangezogen. Ein sachlicher Grund hierfür sei nicht gegeben. Der Kläger beantragt, die Aufhebung der Steuerbescheide der Beklagten vom 23.02.2000 für das Jahr 1995 und vom 20.12.2000 für das Jahr 1996. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und eine Auskunft des Wohnsitzfinanzamts Frankfurt am Main I vom 29.04. und 07.05.2002, wonach der steuerliche Wohnsitz des Klägers in Frankfurt am Main gewesen sei. Die Steuerakte der Beklagten den Kläger betreffend hat vorgelegen (Band I Blatt 1 bis 69 und Band II Blatt 73 bis 80) und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (Beschluss vom 19.04.2004).