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Urteil

10 E 5594/02

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0301.10E5594.02.0A
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Leitsätze
Für die Entstehung des Steuertatbestandes nach Art. 2 Abs. 2a der Spielapparatesteuersatzung der Stadt Frankfurt a.M. ist es unerheblich, ob ein Gesellschaftsspiel, das üblicherweise in privaten Räumen gespielt wird, denselben Regeln/demselben Spielablauf folgt, wie ein an öffentlich zugänglichem Ort aufgestellter Spielapparat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Entstehung des Steuertatbestandes nach Art. 2 Abs. 2a der Spielapparatesteuersatzung der Stadt Frankfurt a.M. ist es unerheblich, ob ein Gesellschaftsspiel, das üblicherweise in privaten Räumen gespielt wird, denselben Regeln/demselben Spielablauf folgt, wie ein an öffentlich zugänglichem Ort aufgestellter Spielapparat. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Im Einverständnis der Beteiligten konnte die Vorsitzende als Berichterstatterin anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87a Abs. 2 , 3 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von Spielapparatesteuer in dem Spielapparatesteuer-Berichtigungsbescheid der Beklagten vom 22.10.2001 - enthalten in der dortigen Rubrik "Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 667 x 150,-- DM ..." - in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 15.11.2002 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist auch nur die Besteuerung der in dem Ausgangsbescheid enthaltenen Spielapparate mit dem Spiel "Mann-oh-Mann", obwohl nach dem Wortlaut des Tenors des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2002 der Widerspruch der Klägerin vom 21.11.2001 insgesamt zurückgewiesen wird. Aus den Gründen des Bescheides ergibt sich jedoch, dass der Widerspruchsbescheid ausschließlich auf die Besteuerung des Spiel- und Geschicklichkeitsapparates "Mensch ärgere dich nicht" bezogen ist, hinsichtlich dessen die Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung kundgetan hat, dass der Name dieses Spiels "Mann-oh-Mann" sei, lediglich der Spielverlauf entspreche dem Brettspiel "Mensch ärgere dich nicht". Diese Vorgehensweise beruht offenbar auf einer Vereinbarung über den Verfahrensablauf zwischen den Beteiligten, wie aus einer Gesprächsnotiz vom 03.06.2002 hervorgeht, welche in dem (unblattierten) Leitz-Ordner mit Behördenunterlagen enthalten ist. Dort heißt es unter anderem: "Herr N. schilderte den Ablauf des Spieles. Es handelt sich um ein Tischgerät, an dem eine oder mehrere Personen das Spiel "Mensch ärgere dich nicht" spielen können. Die Figuren werden mittels einer Mechanik bewegt. Der Spieleinsatz beträgt 50 Cent. Nachdem es sich um einen Apparat ohne Gewinnmöglichkeit handelt und dieser in einer Spielhalle betrieben wird, löst er eine Besteuerung ... aus. Die Satzung unterscheidet nicht von der Art des Spiels. Der Sachverhalt wurde mit Herrn N. telefonisch erörtert. Er bat um eine schriftliche Bestätigung. ... Bei dieser Entscheidung geht es nur um einen Teilbereich des Widerspruchs. Der weitere Teil soll bis zum Abschluss des zur Zeit laufenden gerichtlichen Verfahrens ruhen." Auch in der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten auf Frage des Gerichts übereinstimmend bestätigt, dass Klagegegenstand entsprechend der "Begründung" im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2002 die Spielapparatesteuer für das Spiel "Mann-oh-Mann" mit dem Spielverlauf entsprechend den Regeln des Gesellschaftsspiels "Mensch ärgere dich nicht" sein soll. Dieser Spielapparat fällt eindeutig unter den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Buchstabe a) der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Spielapparatesteuersatzung) vom 13.12.1991 in der Fassung vom 31.10.1994. Danach beträgt die Steuer für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen (wie vorliegend) 150,-- DM je Kalendermonat und Gerät (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) Ziffer 2, erste Alternative, Spielapparatesteuersatzung). Gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a) unterliegen der Steuer unter anderem das Halten von Spielapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind. Dieser Tatbestand ist vorliegend erfüllt, denn in der Spielhalle, welche im Widerspruchsbescheid genannt ist, wurde öffentlich zugänglich ein Apparat des Spiels "Mann-oh-Mann" gehalten. Dieser Besteuerungstatbestand ließ den Steueranspruch mit dem Aufstellen des vorgenannten Spielapparates entstehen (§ 7 der Spielapparatesteuersatzung). Als Halterin des Spieles gemäß der Definition des § 5 Spielapparatesteuersatzung ist die Klägerin anzusehen (§ 5 Satz 1 der Satzung). Die von der Klägerin gegen die Verwirklichung des Steuertatbestandes vorgebrachten Argumente liegen sämtlich neben der Sache. So ist es zum einen unerheblich, ob Figuren des Spieles mechanisch bewegt werden, wie in der Gesprächsnotiz der Beklagten vom 03.06.2002 festgehalten, oder ob das Tischgerät, wie in der Klageschrift geschildert, ein Spielfeld hat, das auf einer beleuchteten Platte abgebildet ist und die Spielzeuge durch beleuchtete Spielfelder dargestellt werden. Jedenfalls handelt es sich um einen Spielapparat, der in einer Spielhalle zwecks der Erzielung gewerblicher Einnahmen (Einwurf von 50 Cent für Spiel) aufgestellt ist. Nach welchen Regeln das Spiel abläuft, spielt für die Verwirklichung des Steuertatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a) der Satzung der Beklagten keine Rolle. Nur nebenbei sei insoweit angemerkt, dass es auch Tischflippergeräte und Tischbillardspiele und sonstige Nachbildungen von Spielapparaten zur privaten Nutzung gibt, wie umgekehrt zunächst durch private Nutzung bekannt gewordene und beliebte Spiele gerade wegen ihres Beliebtheitsgrades in Spielapparaten nachgebildet und öffentlich zugänglich in Spielhallen oder Gaststätten aufgestellt wurden. Wesentlich ist insoweit für die Verwirklichung des Steuertatbestandes, dass es sich um das Vorhalten der Spielapparate an öffentlich zugänglichen Orten wie etwa Vorliegen der Gewerberaum einer Spielhalle, handelt. Ein Eingehen auf die Argumentation, wonach vorliegend das Vergnügen des Spielers nicht durch das Gerät und dessen Ausgestaltung, sondern durch den Spielablauf erzeugt werde, bedarf es nach Auffassung des Gerichts nicht, da dieses Argument offensichtlich neben der Sache liegt. Die Vergnügungssteuer in der Form der Spielautomatensteuer ist eine indirekte örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. II a GG. Sie besteuert die gewerbliche Veranstaltung von Vergnügungen im Zusammenhang mit Geld- und Unterhaltungsspielen an Automaten. Steuerschuldner ist der Veranstalter des Vergnügens. Er wird zur Vergnügungssteuer herangezogen, obwohl eigentliches Steuergut das Vergnügen des Einzelnen bzw. dessen dafür erbrachter Aufwand als Indiz seiner wirtschaftlichen Leistungskraft ist. Die Vergnügungssteuer zielt also darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten (BVerwG, Urteil vom 22.12.1999, NVwZ 2000, 936 ff. ). Dementsprechend hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.01.2005 (Az.: 13 ME 526/04) dargelegt, die Bezeichnung "Gerätesteuer" oder "Spielautomatensteuer" sei durchaus irreführend. Es werde nämlich nicht das Gerät als solches besteuert, sondern der das Gerät bedienende Spieler. Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Wesen dieser Steuer ist, dass der Halter des Spielgerätes als Steuerschuldner die bei ihm erhobene Steuer auf die Spieler abwälzen kann. Dass dieses vorliegend angesichts des relativ niedrigen Steuersatzes von 75,-- Euro pro Gerät und Monat nicht möglich sein sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit, wie vorliegend, gebietet der Grundsatz der Steuergerechtigkeit offensichtlich auch keine Differenzierung nach Aufstellungsorten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1999, NVwZ 2000, 933 ff. ). Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin betrieb in der Zeit vom 01.10.1992 bis zum 31.03.2002 den Spiel- und Geschicklichkeitsapparat "Mann-oh-Mann" in der Spielhalle in der R.straße ... in 6... F. a. M.. Unter dem Datum des 22.10.2001 erließ die Beklagte einen "Spielapparatesteuer-Berichtigungsbescheid" für die Zeit vom 01.07.2001 bis 30.09.2001. Darin ist für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit für diesen Zeitraum ein Betrag von 96.900,-- DM an Spielapparatesteuer festgesetzt. In diesem Betrag ist nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten auch ein der Höhe nach nicht ausgewiesener Betrag für die Veranlagung des vorbezeichneten Gerätes enthalten. Wieviele Apparate des Spieles "Mann-oh-Mann" an welchen Aufstellungsorten erfasst sind, geht aus dem Bescheid nicht hervor. Mit Schreiben vom 21.11.2001, bei der Beklagten am 22.11.2001 eingegangen, legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Ausdrücklich wandte sie sich in der Widerspruchsbegründung gegen die Besteuerung "eines Unterhaltungsspielgerätes Mensch ärgere dich nicht" mit einem Steuersatz in Höhe von 150,-- DM. Es handele sich bei diesem Unterhaltungsspielgerät um eine Nachbildung des bekannten Gesellschaftsspiels. Es sei nicht ersichtlich, dass Gesellschaftsspiele der Vergnügungssteuer unterworfen werden dürften. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aus den Gründen des Bescheides geht hervor, dass Gegenstand des Widerspruchsbescheids lediglich die Erhebung der Spielapparatesteuer von 75,-- Euro für das Spiel "Mensch ärgere dich nicht" sein sollte. Zur Begründung ist darauf abgehoben, dass das Halten dieses Spielapparates unter § 2 Abs. 2a der Spielapparatesteuersatzung der Beklagten falle. Am 23.12.2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2001 begehrt, soweit ihr Widerspruch im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2002 zurückgewiesen worden sei. Zur Begründung trägt sie vor, es handele sich zwar um ein Tischgerät, jedoch nicht mit mechanisch bewegbaren Figuren. Das Spielfeld werde auf einer beleuchteten Platte abgebildet und die Spielzüge durch beleuchtete Spielfelder dargestellt. Der die Vergnügungssteuer auslösende Tatbestand sei nicht ersichtlich. Das Vergnügen des Spielers werde nicht durch das Gerät und dessen Ausgestaltung erzeugt, sondern durch den Spielablauf, der dem des normalen Unterhaltungsspiels entspreche. In der mündlichen Verhandlung wurde ein Vermerk über ein Telefongespräch zwischen einem Vertreter der Beklagten und dem Justitiar der Klägerin, Herrn N., verlesen, der sich in der unblattierten Zusammenstellung von Unterlagen der Beklagten im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Besteuerung befindet. Danach handelt es sich um ein Tischgerät, an dem ein oder mehrere Personen das Spiel "Mensch ärgere dich nicht" spielen können. Die Figuren werden danach mittels einer Mechanik bewegt. Der Spieleinsatz beträgt 50 Cent. Es handelt sich um einen Apparat ohne Gewinnmöglichkeit, welcher in einer Spielhalle betrieben wird (Gesprächsnotiz vom 03.06.2002). Die Klägerin beantragt, den Spielapparatesteuer-Berichtigungsbescheid vom 22.10.2001 (Konto-Nr. 5.0216.917029.6) in Form des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2002, zugegangen am 25.11.2002 (Aktenzeichen 30.32 fr-MK) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Leitz-Ordner mit Unterlagen der Beklagten, worunter auch Unterlagen, die das vorliegende Verfahren betreffen, sind, hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf den Inhalt dieses Leitz-Ordners wird, ebenso wie auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.