OffeneUrteileSuche
Urteil

10 E 3605/03

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2006:0207.10E3605.03.0A
2Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage durfte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die angegriffenen Bescheide nicht rechtswidrig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bzw. deren erläuternden Ergänzungen in der Klageerwiderung und denen im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.7.2005 - 10 TP 1164/05 - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in Verfahren der Sozialhilfe nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten. Die 1957 geborene Klägerin bezog in der Vergangenheit laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Für den Monat September 1999 ermittelte die Behörde einen Sozialhilfebedarf von 1.544,95 DM (nämlich Regebedarf Haushaltsvorstand 548 DM, Krankenversicherung 316,30 DM, Unterkunftskosten 555,65 DM, Heizungskosten 125 DM). Der Bedarf sei durch ihr Einkommen in Höhe von 541,12 DM, bereinigt um einen Freibetrag von 215,82 DM sowie einer Arbeitsmittelpauschale von 10 DM vermindert worden, weshalb sich ein Auszahlungsbetrag für den genannten Monat von 1.229,95 DM ergeben habe. Die Klägerin sei seit dem 01.09.1998 in geringem Umfang als Aushilfe beschäftigt. Sie erziele Einkommen von zunächst 12 DM bzw. ab April 1999 von 13 DM pro Stunde. Dies sei bedarfsmindernd angerechnet worden. Ab dem Monat April 1999 führte der Arbeitgeber der Klägerin mit ihrem Einverständnis den 7,5-prozentigen Arbeitnehmeranteil vom Arbeitslohn als freiwillige Leistung der Klägerin an die Rentenversicherung ab, damit die Zeiten der Tätigkeit rentenrechtlich Berücksichtigung fänden. Diese Beträge will die Klägerin ab Juni 1999 (Antrag vom 04.05.1999, Blatt 25 der Behördenakten, Band VII) zusätzlich zu den vom Sozialamt gezahlten Leistungen erhalten. Später (05.07.1999, Blatt 60 Band VII der Behördenakten) beantragte sie auch die Übernahme der freiwilligen Leistungen für April und Mai 1999.Mit Bescheid vom 27.07.1999 lehnte die Behörde den Antrag auf Absenkung der als Einkommen nach § 76 BSHG zu berücksichtigenden Nettoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit um die freiwillig an den Rentenversicherungsträger gezahlten Beträge ab, da die Einkünfte nur um die Pflichtbeiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 BSHG zu bereinigen seien. Dagegen richtete sich der Widerspruch vom 06.08.1999, den die Klägerin damit begründete, dass ihr es sozialhilferechtlich nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wenn sie Vorsorge für ihr Alter betreibe und den vom Gesetzgeber vorgesehenen freiwilligen Betrag in die Rentenversicherung einzahle. Sie könne auf diese Weise ihre Rentenanwartschaften im Alter aus dem von ihr erzielten Einkommen geringfügig steigern. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2003 als unbegründet zurück. Im einzelnen heißt es dort: "Die Widerspruchsführerin kann von dem Sozialamt nicht die Aufstockung der Sozialhilfe um die freiwillig zu ihren Gunsten vom Arbeitgeber an die Rentenversicherung abgeführten monatlichen Beträge in Höhe von 7,5 % vom Arbeitslohn verlangen. Das von der Widerspruchsführerin erzielte Einkommen unterliegt den Grundsätzen der Einkommensbereinigung nach § 76 Abs. 2 BSHG. Danach ist das Einkommen zu bereinigen um die zu entrichtenden Steuern; die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen und ähnliche Einrichtungen, soweit diese Beträge gesetzlich vorgeschrieben oder dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG).Nach Grund und Höhe angemessen im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind freiwillige Versicherungsbeträge zur Alterssicherung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG: Beschluss vom 24.06.99 - Az.: 5 C 18/98) jedenfalls nur dann, wenn aus der Sicht der maßgeblichen Bedarfszeit Versicherungsaufwand und -ertrag in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zueinander sehen. Mit der Aufgabe der Sozialhilfe, einem Hilfsbedürftigen die nötige Hilfe zu gewähren, ist eine höhere Sozialhilfe als Folge eines geringeren Einkommenseinsatzes nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG im Hinblick auf die Alterssicherung dann gerechtfertigt, wenn damit für den Hilfsbedürftigen eine Verbesserung erreicht wird, die im Ergebnis, wenn auch nicht notwendig zum Wegfall, so doch jedenfalls zu einer Entlastung der Sozialhilfe führt. Dabei genügt nicht, dass eine Verbesserung irgendwann eintreten kann oder wird; sie muss, abhängig von der Hilfeart, absehbar sein. Andernfalls verfehle die Sozialhilfe als Bedarfshilfe ihr Ziel. Stehen höheren monatlichen Altersrentenbeiträgen niedrigere monatliche Altersrentenleistungen gegenüber, fehlt es an einer Verbesserung für den Hilfsbedürftigen und einer Entlastung der Sozialhilfe. Ist mit einer finanziellen Verbesserung für den Hilfsbedürftigen und einer Entlastung der Sozialhilfe erst nach vielen Jahren zu rechnen, so steht die Angemessenheit der Beträge entgegen, dass völlig ungewiss ist, ob sie je zu einer Verbesserung für den Hilfsbedürftigen und zu einer Entlastung der Sozialhilfe führen werden. Die Widerspruchsführerin ist zum Zeitpunkt des Widerspruches 41 Jahre alt gewesen. Bis zur Erlangung der Rente hat sie - unterstellt die Altersgrenze bliebe bei 60 Jahren - noch 19 Jahre freiwillige Versicherungsleistungen zu erbringen. Bei einem derart langen Zeitraum ist es nicht absehbar, dass eine finanzielle Verbesserung zugunsten der Widerspruchsführerin in naher Zukunft eintreten wird. Aufgabe der Sozialhilfe kann es nicht sein, eine ferne - hier erst nach ca. 19 Jahren eintretende - Möglichkeit einer unter Umständen besseren Altersversorgung aus Mitteln der Sozialhilfe vorzufinanzieren. Aufgabe ist es vielmehr, eine gegenwärtige nicht anders abwendbare Notlage durch Leistungen zu beseitigen. Dabei hat das Sozialamt das Augenmerk in Anbetracht der bekanntermaßen gegenwärtig finanziell angespannten Haushaltslage der Kommunen auf die Beseitigung der akuten Notlagen zu richten und bei der Bemessung des Sozialhilfebedarfs alle zur Verfügung stehenden Einkommenskomponenten bedarfsmindern anzurechnen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Zugunsten der Widerspruchsführerin ist zwar anzuerkennen, dass sie mit der Entrichtung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen einen Beitrag zur Finanzierung der Rente leisten möchte. Zugunsten der Widerspruchsführerin ist auch anzuerkennen, dass gerade in ihrer persönlichen Lage der Beitrag zur Entrichtung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen als ein Schritt in die Richtung der vom Bundessozialhilfegesetz ausdrücklich gebotenen Selbsthilfe zu würdigen ist. Allerdings muss die Widerspruchsführerin bedenken, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Lage - soweit gegenwärtig absehbar - nicht in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt aus eigener Arbeitskraft vollumfänglich zu finanzieren. Das Gegenteil wird der Fall bleiben; die Widerspruchsführerin wird voraussichtlich auf nicht absehbare Zeit Mittel der Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. In einem solchen Fall ist es geboten, alle vorhandenen finanziellen Ressourcen aus dem Einkommen bedarfsmindernd in der Gegenwart und laufend zu berücksichtigen, zumal in der Zukunft nicht erkennbar ist, dass die freiwillig von ihr entrichteten Rentenbeiträge zu einer finanziellen Verbesserung bei ihr führen und mit einer Entlastung der Sozialhilfe einhergehen. "Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 27.06.2003 zugestellt (Empfangsbekenntnis).Dagegen richtet sich die am 28.07.2003, einem Montag, erhobene Klage: Die Ablehnung des Antrags widerspreche dem Grundgedanken des Sozialhilferechts. Ein Sozialhilfeempfänger, der versuche eine eigene Rentenanwartschaft zu erwerben bzw. beim Rentenversicherungsträger gezahlte Beträge nicht verfallen zu lassen, sei nicht anders zu behandeln, als ein Berufstätiger, dessen Einkommen um die Rentenversicherungsbeiträge gemindert werde. Dabei könne es auf die Höhe einer eventuellen Rente nicht ankommen, jede Rentenleistung seitens des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entlaste die Sozialkassen im Versicherungsfall des Hilfebedürftigen und sei daher abzusetzen. Die Klägerin argumentiert weiter, in ihrem Falle sei es darüber hinaus gar nicht abzusehen, ob sie nicht zu irgend einem späteren Zeitpunkt wieder in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten. In diesem Falle könne die Entrichtung von freiwilligen - anwartschaftserhaltenden - Beiträgen dazu führen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt Rente erhalte. Aus diesem Grunde dürfe die Klägerin nicht schlechter gestellt werden, als andere Teilerwerbstätige, so dass die freiwilligen Beiträge vom erzielten Einkommen abzusetzen seien. Für diese Klage hat die Klägerin Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalts beantragt, was das Gericht mit Beschluss vom 14.04.2005 ablehnte. Die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluss hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.07.2005 - 10 TP 1164/05 - zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es unter anderem: "Zu Recht hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vom 27. Juli 1999 und vom 23. Juni 2003 es abgelehnt, die von der Antragstellerin seit April 1999 an die gesetzliche Rentenversicherung freiwillig geleisteten Beiträge von ihrem Einkommen nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG abzusetzen. Beklagte und Verwaltungsgericht stützen sich dabei zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 1999 (- 5 C 18.98 -, FEVS 51, 167 ff. = NVwZ-RR 2000, 226 f. ), wonach freiwillige Versicherungsbeiträge zur Alterssicherung nur dann nach Grund und Höhe angemessen i.S.v. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind, wenn aus der Sicht der maßgeblichen Bedarfszeit Versicherungsaufwand und Ertrag in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zueinander stehen. Mit der Aufgabe der Sozialhilfe, einem Hilfebedürftigen die nötige Hilfe zu gewähren - so das Bundesverwaltungsgericht weiter -, ist eine höhere Sozialhilfe als Folge eines geringeren Einkommenseinsatzes nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG im Hinblick auf die Alterssicherung dann gerechtfertigt, wenn damit für den Hilfebedürftigen eine Verbesserung erreicht wird, die im Ergebnis, wenn auch nicht notwendig zum Wegfall, so doch jedenfalls zu einer Entlastung der Sozialhilfe führt. Daher genügt es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass eine Verbesserung irgendwann eintreten kann oder wird. Sie muss abhängig von der Hilfeart absehbar sein. Andernfalls verfehle die Sozialhilfe als Bedarfshilfe ihr Ziel. Angesichts des Alters der Klägerin (geboren 1957) und der noch über ein Jahrzehnt zu erbringenden freiwilligen Versicherungsleistungen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte zu dem Schluss kommt, dass eine finanzielle Verbesserung zugunsten der Klägerin in naher Zukunft nicht eintreten wird, und darauf hinweist, Aufgabe der Sozialhilfe könne es nicht sein, eine ferne Möglichkeit einer unter Umständen besseren Altersvorsorge aus Mitteln der Sozialhilfe vorzufinanzieren. Dem ist die Klägerin im Anwaltsschriftsatz vom 20. April 2005 mit einem völlig neuen Gesichtspunkt entgegengetreten, nämlich dem, sie erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ein entsprechender Rentenantrag werde nunmehr durch ihren Bevollmächtigten gestellt. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfülle sie dadurch, dass sie entsprechende Beiträge aus ihren Einkünften an den Rentenversicherungsträger abführe. Diese Ausführungen sind jedoch nicht nachvollziehbar. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI setzt der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter anderem voraus, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hatte. Im vorliegenden Fall ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin diese Voraussetzung erfüllt, so dass nicht erkennbar ist, dass die freiwilligen Rentenzahlungen der Klägerin in absehbarer Zeit zu einer Entlastung der Sozialhilfe führen werden. "Nach Ergehen des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie zwischenzeitlich eine "Rente wegen voller Erwerbsminderung" erhält (Rentenbescheid vom 26.08.2005). Dieser Umstand zeige, dass eine Zahlung der Beiträge sinnvoll gewesen sei. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 27.07.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2003 die Beklagte zu verpflichten, bei der Berechnung der Sozialhilfe der Klägerin, deren Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit um die freiwillig an den Rentenversicherungsträger gezahlten Beiträge zu vermindern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist dem Klageantrag unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegengetreten. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.12.2005 auf den Einzelrichter übertragen. Die Behördenakten (5 Bände) haben vorgelegen.